Betreff
Bebauungsplan für den Bereich Loewestraße / Beethovenstraße: Aufstellungsbeschluss
Vorlage
WP 14-20 SV 61/274
Aktenzeichen
IV/61.1-BPlan-TF
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt

 

1.  den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplans Nr. 265 für den Bereich Loewestraße / Beethovenstraße gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634) auf der Grundlage der vorliegenden Plankarte.

Das Plangebiet befindet sich im Bereich Loewestraße / Beethovenstraße und umfasst in der Gemarkung Hilden, Flur 7 die Flurstücke 1516, 1517, 1518, 1519, 1520, 1521, 1522, 1523, 1524, 1525, 1526 und 1527.

Ziel des Bebauungsplans Nr. 265 ist es, die vorhandenen Siedlungsstrukturen der 1960er Jahre zu bewahren, die potentielle Nachverdichtung zu regulieren und die Grünstrukturen zu erhalten.

 

oder

 

2.  auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich Loewestraße / Beethovenstraße zu verzichten und die Untere Bauaufsichtsbehörde zu bitten, das Bauvorhaben in diesem Bereich gemäß § 34 BauGB zu beurteilen.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Für den Bereich Loewestraße Nr. 1-5 wurde eine Bauvoranfrage für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 22 WE und einer Tiefgarage gestellt.

Dieses Mehrfamilienhaus soll anstelle einer derzeit vorhandenen niedrigeren Bebauung erstellt werden (siehe Plangebietsdarstellung).

Nach einer ersten Vorstellung im Gestaltungsbeirat im Juli 2019 wurde das geplante Gebäude überarbeitet und in seiner Dimensionierung angepasst, sodass das geplante Vorhaben sich mittlerweile aus Sicht des Gestaltungsbeirats gemäß § 34 BauGB in das städtebauliche Umfeld einfügt. Das geplante Projekt ist im Zuge der Überarbeitung kürzer, schmaler und niedriger geworden. Die aktuelle Planung inkl. der Außenanlagen lässt sich aus Anlage 3 erkennen.

Es sind nun ca. 15 Wohnungen vorgesehen. Die Stellplätze sollen oberirdisch nachgewiesen werden.

 

Aufstellung eines Bebauungsplans

 

Um die städtebauliche Situation im westlichen Eckbereich Loewestraße / Beethovenstraße planungsrechtlich zu regeln, kann grundsätzlich auch ein Bebauungsplan aufgestellt werden.

 

Der Bebauungsplan würde gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung auf der Grundlage der vorliegenden Plankarte (siehe Anlage) aufgestellt. Das potenzielle Plangebiet umfasst in der Gemarkung Hilden, Flur 7 die Flurstücke 1516, 1517, 1518, 1519, 1520, 1521, 1522, 1523, 1524, 1525, 1526 und 1527. Ziel des Bebauungsplans Nr. 265 wäre es, die vorhandenen Siedlungsstrukturen der 1960er Jahre zu bewahren, die potentielle Nachverdichtung bezüglich der Dimension zu regulieren und die Grünstrukturen zu erhalten (Zeilenbauten mit Abstandsgrün).

Der Bebauungsplan würde das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet festsetzen und die überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen verbindlich regeln und zudem auch die maximal zulässige Gebäudehöhe sowie Grundflächenzahl (GRZ) festsetzen.

Die Durchführung eines Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens ist grundsätzlich ergebnisoffen; das Verfahren würde aber die o.g. Planungsziele verfolgen.

 

Grundsätzlich könnte durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans trotz der vorhandenen Bebauung die potentielle Nachverdichtung auf Null reduziert werden. Die „Wegnahme“ von Baurecht im Zuge der Bebauungsplanung würde jedoch Planungsschaden-Aspekte aufwerfen.

 

 

Beurteilung nach § 34 BauGB

 

Seitens der Stadtverwaltung wird jedoch empfohlen, keinen Bebauungsplan aufzustellen, da nach den an dem Projekt durchgeführten Modifikationen (aufgrund der Beratung und intensiven Diskussion im Gestaltungsbeirat) sich das Vorhaben aus Sicht des Gestaltungsbeirats mittlerweile gemäß § 34 BauGB in das städtebauliche Umfeld einfügt.

Ohnehin besteht Baurecht (hier steht schon eine Bebauung) und die Nachbarschaft wird durch das konzipierte Vorhaben aus Sicht der Stadtverwaltung und des Gestaltungsbeirats nicht unzumutbar benachteiligt.

Die Stellplätze für Kfz sind im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Hierbei ist mittlerweile vorgesehen, diese oberirdischen Stellplätze mit einer Pergola-Konstruktion zu überspannen und zu begrünen. Gemäß Fahrradabstellplatzsatzung der Stadt Hilden sind 20% der Fahrradabstellplätze für Besucher/innen vorzusehen.

 

 

Empfehlung der Verwaltung

 

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist daher aus Sicht der Stadtverwaltung nicht erforderlich.

 

 

Gez.

B.Alkenings