Betreff
Anregung § 24 GO: Zügigkeit der Grundschulen für das Schuljahr 2021/22 unter Berücksichtigung des kommunalen Klassenrichtwertes
Vorlage
WP 14-20 SV 51/295
Aktenzeichen
III/51 UB
Art
Anregung/Beschwerde nach § 24 GO NRW

Begründung:

Die Klassen der ALS überschreiten sonst dauerhaft den kommunalen Richtwert von

23 Schülern pro Klasse (vgl. 27 und 29 Schüler in diesem Jahr und auch im

vergangenen Einschulungsjahrgang). Kapazitäten für Rücktritte und Zuzüge sind

nicht gegeben.

Laut SEP soll in Hilden „eine dauerhafte Erhaltung heterogener Schülerstrukturen

an allen Hildener Grundschulen“ gewährleistet sein (vgl. Anlassbezogene

Schulentwicklungsplanung 2018).

An der ALS ist dies nicht mehr gewährleistet.

Der Anteil der nicht katholischen Schüler fällt auch in diesem Jahr schon

deutlich unter die angestrebte 25% Marke.

Die Elternschaft fühlt sich in Ihrer Wahlfreiheit bezüglich der Schulen, gerade im

Hildener Süden, sehr eingeschränkt und die ALS stellt für die nicht katholischen

Hildener Familien so keine Angebotsschule mehr dar.

Es wurde stets argumentiert, dass bei deutlichem Anstieg der katholischen

Anmeldungen an der ALS, auch dafür Sorge getragen wird, ggf. nachzusteuern.

Diese Möglichkeit möchten wir hiermit für die Zukunft einfordern.

Aus den o.g Gründen möchten wir Sie bitten, den Bürgerantrag in die

Tagesordnung des Schul- und Sportausschuss am 5.02. 2020 aufzunehmen.

 

 


Antragstext:

 

Sollten sich diese Anmeldezahlen 2021/22 wiederholen, fordern wir die

Möglichkeit ein, nachzusteuern und der ALS durch eine Festlegung auf zwei bis

drei Züge die Flexibilität einzuräumen, ausnahmsweise drei Eingangsklassen

bilden zu können.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

1.    „Die Klassen der ALS überschreiten sonst dauerhaft den kommunalen Richtwert von

23 Schülern pro Klasse (vgl. 27 und 29 Schüler in diesem Jahr und auch im

vergangenen Einschulungsjahrgang). Kapazitäten für Rücktritte und Zuzüge sind nicht gegeben.“

 

Der hier aufgerufene Richtwert von 23 Schülerinnen und Schülern (SuS) ist kein Wert der bei einer faktischen Klassenbildung zu berücksichtigen ist. Er stellt eine Rechengröße zur Bemessung der Lehrerversorgung für die Bezirksregierung dar. (Kommunaler Klassenfrequenzrichtwert).  Die Zügigkeit berechnet sich erlassmäßig nach einer anderen Staffel:

 

bis 27 Schülerinnen und Schüler  einzügig

bis 56 Schülerinnen und Schüler  zweizügig

bis 81 Schülerinnen und Schüler  dreizügig

u.s.w.

 

Die bei der Astrid-Lindgren-Schule festgestellten Klassengrößen entsprechen dieser

Staffel.

 

2.    „Laut SEP soll in Hilden „eine dauerhafte Erhaltung heterogener Schülerstrukturen

an allen Hildener Grundschulen“ gewährleistet sein (vgl. Anlassbezogene

Schulentwicklungsplanung 2018). An der ALS ist dies nicht mehr gewährleistet.

Der Anteil der nicht katholischen Schüler fällt auch in diesem Jahr schon

deutlich unter die angestrebte 25% Marke.“

 

Dauerhaft heterogene Schülerstrukturen sind Ziel der Hildener Schul-entwicklungsplanung. Dies kann allerdings für konfessionelle Bekenntnisschulen nur in einem sehr stark eingeschränkten Maße gelten. Ziel einer konfessionellen Bekenntnisschule ist gerade die Beschulung von Schülerinnen und Schülern eben der entsprechenden Konfession. Sie sind vorrangig an der Schule aufzunehmen. Dies wird in einem Urteil des OVG aus dem Jahr 2016 und der Rückmeldung der Bezirksregierung (siehe Anlagen 1 und 2) noch einmal ausdrücklich festgestellt. Eine möglichst homogene Zusammensetzung der Schüler- und Lehrerschaft soll das Gelingen der konfessionellen Ausrichtung einer Bekenntnisschule befördern.   Der Schulträger ist gehalten, die Kapazitäten so aufzustellen, dass die Aufnahme möglichst aller Schülerinnen und Schüler mir diesem Bekenntnis erreicht wird. Im vergangenen Aufnahmeverfahren haben sich 39 katholische Schülerinnen und Schüler für die Aufnahme an der Astrid-Lindgren-Schule entschieden. Weitere 6 Schülerinnen und Schüler haben bei der Anmeldung eine Taufabsicht erklärt. Nach Auskunft der Bezirksregierung Düsseldorf sind bereits diese Schülerinnen und Schüler nicht als konfessionell zu bewerten. Nur wer zum Anmeldezeitpunkt getauft ist, kann einbezogen werden.  Weitere 11 Schülerinnen und Schüler wurden als Geschwisterkinder aufgenommen. Als Geschwisterkind werden in dieser Kategorie nur die Kinder gezählt, die im beginnenden Schuljahr 2020/21 noch einen Bruder oder eine Schwester an der Schule haben. Auch die Schülerinnen und Schüler der jetzigen ersten Klasse können hier nicht einbezogen werden, da sie nur unter der Einschränkung keiner weiteren Geschwisterregelung aufgenommen worden sind. Die Geschwisterkindregelung ist daher perspektivisch ein Auslaufmodell. Spätestens ab Schuljahr 2023/24 kommt sie nicht mehr zum Tragen und so werden voraussichtlich auch mehr freie Plätze für nichtkatholische Schülerinnen und Schüler an der Schule zur Verfügung stehen. Festzustellen ist, dass die Kriterienrangfolge der nicht katholischen Kinder ausschließlich von der Schulleitung festzulegen ist. Der Schulträger plant ausschließlich die hierfür notwendigen Kapazitäten. Mit 31 % Anteil nicht - katholischer Kinder ist eine heterogene Kapazität mehr als erfüllt. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies ein „good will“ der Schulverwaltung darstellt und sich keinerlei Anspruch auf eine Quote aus dem Gesetz oder der Erlasslage ableiten lässt.

 

 

3.    „Die Elternschaft fühlt sich in Ihrer Wahlfreiheit bezüglich der Schulen, gerade im

Hildener Süden, sehr eingeschränkt und die ALS stellt für die nicht katholischen

Hildener Familien so keine Angebotsschule mehr dar.“

 

 

Vergleiche oben. Es ist nicht Sinn und Zweck einer katholischen Bekenntnisschule eine Angebotsschule für Eltern des Stadtteils zu sein. Das Einzugsgebiet der ALS geht weit über den Bezirk des Stadtteils Süd hinaus. Die Prognosedaten der Verwaltung haben sich in den beiden vergangenen Anmeldephasen deutlich bestätigt und lassen auch für die nahe Zukunft keine Veränderung erwarten.

 

 

4.    „Es wurde stets argumentiert, dass bei deutlichem Anstieg der katholischen

Anmeldungen an der ALS auch dafür Sorge getragen wird, ggf. nachzusteuern.

Diese Möglichkeit möchten wir hiermit für die Zukunft einfordern.

Aus den o.g Gründen möchten wir Sie bitten, den Bürgerantrag in die

Tagesordnung des Schul- und Sportausschuss am 5.02. 2020 aufzunehmen.“

 

 

Die Möglichkeit zur Nachsteuerung der Schulentwicklungsplanung ist in der Tat ein wesentlicher Prozessfaktor. Sie erfolgt aber nicht im Anmeldeverfahren, sondern zeitlich davor. Die Verwaltung legt dem Arbeitskreis Schulentwicklungsplanung im Frühjahr eines jeden Jahres die aktualisierten Datensätze für die kommenden 5 Jahre vor. Daraus ableitend kann eine neue Berechnung der Zügigkeiten für die Grundschulen der Stadt Hilden festgelegt und rechtzeitig mittels Ratsbeschluss vollzogen werden. In einem laufenden Anmeldeverfahren können die Zügigkeiten nicht mehr verändert werden. Es ist ja gerade der Sinn von Planung Eltern, Kindern Schulleitungen und Verwaltung Handlungssicherheit zu gewähren. Ein zentrales Element der neuen Schulentwicklungsplanung war ja gerade die Abkehr vom Prinzip „erst anmelden - dann Zügigkeiten festlegen“ zum Prinzip „erst festlegen- dann anmelden“. Der Beschluss einer 2 bis 3 Zügigkeit würde genau das konterkarieren und ist auch mit der Gesetzes- und Erlasslage nicht vereinbar.

 

 

Die Verwaltung sieht ihre Planungsansätze der Schulentwicklung durch die Anmeldeprozesse der letzten beiden Jahre deutlich bestätigt. Der Verbund Schulstraße und der Standort Walder Straße konnten ihre Anmeldezahlen sehr gut stabilisieren. Die Standorte können heute als gesichert gelten. Daraufhin konnten auch Baumaßnahmen am Standort Walder Straße auf den Weg gebracht werden. Sind diese durchgeführt, wird sich der Standort weiter stabilisieren. Je nach Entwicklung ist dort mittelfristig auch die rechnerische Zweizügigkeit denkbar. Auch die Prognose für die beiden Bekenntnisschulen haben sich mit hoher Präzision bestätigt. Sie lassen eine komplette Beschulung der Kinder mit katholischer Konfession zu, so sie dies wünschen. Darüber hinaus verbleiben auch noch Kapazitäten für nichtkatholische Kinder, welche die Schulleitung auf Kriterien gestützt, vergeben kann.

 

Die Verwaltung schlägt vor, bei dem bewährten Planungsverfahren zu bleiben und eine Zügigkeitsentscheidung auf Basis der Datenauswertung 2020 zu treffen.

 

 

gez.

Birgit Alkenings

 

 

 

 

Klimarelevanz:

 

Bedingt durch erhöhtes Aufkommen an Elterntaxis möglich.

 

 

 

Gemäß § 1 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung ist in dieser Angelegenheit der Rat zuständig, da in der Zuständigkeitsordnung nichts anders festgelegt wurde.

Nach den Regelungen der Hauptsatzung (§ 9) ist zwar die Erledigung von Anregungen und Beschwerden grundsätzlich dem Haupt- und Finanzausschuss übertragen. Soweit jedoch nur der Rat in der Sache entscheidungsbefugt ist, ist die Anregung vom Haupt- und Finanzausschuss mit oder ohne Empfehlung weiterzuleiten.

Hieraus ergibt sich die auf dem Deckblatt der SV abgebildete Beratungsfolge.