Begründung:
Die Klassen der ALS überschreiten
sonst dauerhaft den kommunalen Richtwert von
23
Schülern pro Klasse (vgl. 27 und 29 Schüler in diesem Jahr und auch im
vergangenen
Einschulungsjahrgang). Kapazitäten für Rücktritte und Zuzüge sind
nicht
gegeben.
Laut SEP soll in Hilden
„eine dauerhafte Erhaltung heterogener Schülerstrukturen
an
allen Hildener Grundschulen“ gewährleistet sein
(vgl. Anlassbezogene
Schulentwicklungsplanung
2018).
An
der ALS ist dies nicht mehr gewährleistet.
Der
Anteil der nicht katholischen Schüler
fällt auch in diesem Jahr schon
deutlich
unter die angestrebte 25% Marke.
Die Elternschaft fühlt
sich in Ihrer Wahlfreiheit bezüglich der Schulen, gerade im
Hildener
Süden, sehr eingeschränkt und die ALS stellt für die nicht
katholischen
Hildener
Familien so keine Angebotsschule mehr dar.
Es wurde stets
argumentiert, dass bei deutlichem Anstieg der katholischen
Anmeldungen
an der ALS, auch dafür Sorge getragen wird, ggf. nachzusteuern.
Diese
Möglichkeit möchten wir hiermit für die Zukunft einfordern.
Aus
den o.g Gründen möchten wir Sie bitten, den Bürgerantrag in die
Tagesordnung des Schul- und Sportausschuss am 5.02. 2020 aufzunehmen.
Antragstext:
Sollten
sich diese Anmeldezahlen 2021/22 wiederholen, fordern wir die
Möglichkeit
ein, nachzusteuern und der ALS durch eine Festlegung auf zwei bis
drei
Züge die Flexibilität einzuräumen, ausnahmsweise drei Eingangsklassen
bilden
zu können.
Stellungnahme der
Verwaltung:
1.
„Die
Klassen der ALS überschreiten sonst dauerhaft den kommunalen Richtwert von
23
Schülern pro Klasse (vgl. 27 und 29 Schüler in diesem Jahr und auch im
vergangenen
Einschulungsjahrgang). Kapazitäten für Rücktritte und Zuzüge sind nicht
gegeben.“
Der hier aufgerufene Richtwert von 23
Schülerinnen und Schülern (SuS) ist kein Wert der bei einer faktischen
Klassenbildung zu berücksichtigen ist. Er stellt eine Rechengröße zur Bemessung
der Lehrerversorgung für die Bezirksregierung dar. (Kommunaler
Klassenfrequenzrichtwert). Die Zügigkeit
berechnet sich erlassmäßig nach einer anderen Staffel:
bis 27 Schülerinnen und Schüler einzügig
bis 56 Schülerinnen und Schüler zweizügig
bis 81 Schülerinnen und Schüler dreizügig
u.s.w.
Die
bei der Astrid-Lindgren-Schule festgestellten Klassengrößen entsprechen dieser
Staffel.
2.
„Laut
SEP soll in Hilden „eine dauerhafte Erhaltung heterogener Schülerstrukturen
an
allen Hildener Grundschulen“
gewährleistet sein (vgl. Anlassbezogene
Schulentwicklungsplanung
2018). An der ALS ist dies nicht mehr gewährleistet.
Der
Anteil der nicht
katholischen Schüler
fällt auch in diesem Jahr schon
deutlich
unter die angestrebte
25% Marke.“
Dauerhaft heterogene Schülerstrukturen sind
Ziel der Hildener Schul-entwicklungsplanung. Dies kann allerdings für
konfessionelle Bekenntnisschulen nur in einem sehr stark eingeschränkten Maße
gelten. Ziel einer konfessionellen Bekenntnisschule ist gerade die Beschulung
von Schülerinnen und Schülern eben der entsprechenden Konfession. Sie sind
vorrangig an der Schule aufzunehmen. Dies wird in einem Urteil des OVG aus dem
Jahr 2016 und der Rückmeldung der Bezirksregierung (siehe Anlagen 1 und 2) noch
einmal ausdrücklich festgestellt. Eine möglichst homogene Zusammensetzung der
Schüler- und Lehrerschaft soll das Gelingen der konfessionellen Ausrichtung
einer Bekenntnisschule befördern. Der
Schulträger ist gehalten, die Kapazitäten so aufzustellen, dass die Aufnahme
möglichst aller Schülerinnen und Schüler mir diesem Bekenntnis erreicht wird.
Im vergangenen Aufnahmeverfahren haben sich 39 katholische Schülerinnen und
Schüler für die Aufnahme an der Astrid-Lindgren-Schule entschieden. Weitere 6
Schülerinnen und Schüler haben bei der Anmeldung eine Taufabsicht erklärt. Nach
Auskunft der Bezirksregierung Düsseldorf sind bereits diese Schülerinnen und
Schüler nicht als konfessionell zu bewerten. Nur wer zum Anmeldezeitpunkt
getauft ist, kann einbezogen werden.
Weitere 11 Schülerinnen und Schüler wurden als Geschwisterkinder
aufgenommen. Als Geschwisterkind werden in dieser Kategorie nur die Kinder
gezählt, die im beginnenden Schuljahr 2020/21 noch einen Bruder oder eine
Schwester an der Schule haben. Auch die Schülerinnen und Schüler der jetzigen
ersten Klasse können hier nicht einbezogen werden, da sie nur unter der
Einschränkung keiner weiteren Geschwisterregelung aufgenommen worden sind. Die
Geschwisterkindregelung ist daher perspektivisch ein Auslaufmodell. Spätestens
ab Schuljahr 2023/24 kommt sie nicht mehr zum Tragen und so werden voraussichtlich
auch mehr freie Plätze für nichtkatholische Schülerinnen und Schüler an der
Schule zur Verfügung stehen. Festzustellen ist, dass die Kriterienrangfolge der
nicht katholischen Kinder ausschließlich von der Schulleitung festzulegen ist.
Der Schulträger plant ausschließlich die hierfür notwendigen Kapazitäten. Mit
31 % Anteil nicht - katholischer Kinder ist eine heterogene Kapazität mehr als
erfüllt. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies ein „good will“ der
Schulverwaltung darstellt und sich keinerlei Anspruch auf eine Quote aus dem
Gesetz oder der Erlasslage ableiten lässt.
3.
„Die
Elternschaft fühlt sich in Ihrer Wahlfreiheit bezüglich der Schulen, gerade im
Hildener
Süden, sehr eingeschränkt und die ALS stellt für die nicht katholischen
Hildener
Familien so keine Angebotsschule mehr dar.“
Vergleiche oben. Es ist nicht Sinn und Zweck einer katholischen Bekenntnisschule eine
Angebotsschule für Eltern des Stadtteils zu sein. Das Einzugsgebiet der ALS
geht weit über den Bezirk des Stadtteils Süd hinaus. Die Prognosedaten der
Verwaltung haben sich in den beiden vergangenen Anmeldephasen deutlich
bestätigt und lassen auch für die nahe Zukunft keine Veränderung erwarten.
4.
„Es
wurde stets argumentiert, dass bei deutlichem Anstieg der katholischen
Anmeldungen
an der ALS auch dafür Sorge getragen wird, ggf. nachzusteuern.
Diese
Möglichkeit möchten wir hiermit für die Zukunft einfordern.
Aus
den o.g Gründen möchten wir Sie bitten, den Bürgerantrag in die
Tagesordnung
des Schul- und Sportausschuss am 5.02. 2020 aufzunehmen.“
Die Möglichkeit zur Nachsteuerung der
Schulentwicklungsplanung ist in der Tat ein wesentlicher Prozessfaktor. Sie
erfolgt aber nicht im Anmeldeverfahren, sondern zeitlich davor. Die Verwaltung
legt dem Arbeitskreis Schulentwicklungsplanung im Frühjahr eines jeden Jahres
die aktualisierten Datensätze für die kommenden 5 Jahre vor. Daraus ableitend kann
eine neue Berechnung der Zügigkeiten für die Grundschulen der Stadt Hilden
festgelegt und rechtzeitig mittels Ratsbeschluss vollzogen werden. In einem
laufenden Anmeldeverfahren können die Zügigkeiten nicht mehr verändert werden.
Es ist ja gerade der Sinn von Planung Eltern, Kindern Schulleitungen und
Verwaltung Handlungssicherheit zu gewähren. Ein zentrales Element der neuen
Schulentwicklungsplanung war ja gerade die Abkehr vom Prinzip „erst anmelden -
dann Zügigkeiten festlegen“ zum Prinzip „erst festlegen- dann anmelden“. Der
Beschluss einer 2 bis 3 Zügigkeit
würde genau das konterkarieren und ist auch mit der Gesetzes- und Erlasslage
nicht vereinbar.
Die Verwaltung sieht ihre Planungsansätze der
Schulentwicklung durch die Anmeldeprozesse der letzten beiden Jahre deutlich
bestätigt. Der Verbund Schulstraße und der Standort Walder Straße konnten ihre
Anmeldezahlen sehr gut stabilisieren. Die Standorte können heute als gesichert
gelten. Daraufhin konnten auch Baumaßnahmen am Standort Walder Straße auf den
Weg gebracht werden. Sind diese durchgeführt, wird sich der Standort weiter
stabilisieren. Je nach Entwicklung ist dort mittelfristig auch die rechnerische
Zweizügigkeit denkbar. Auch die Prognose für die beiden Bekenntnisschulen haben
sich mit hoher Präzision bestätigt. Sie lassen eine komplette Beschulung der
Kinder mit katholischer Konfession zu, so sie dies wünschen. Darüber hinaus
verbleiben auch noch Kapazitäten für nichtkatholische Kinder, welche die
Schulleitung auf Kriterien gestützt, vergeben kann.
Die Verwaltung schlägt vor, bei dem bewährten
Planungsverfahren zu bleiben und eine Zügigkeitsentscheidung auf Basis der
Datenauswertung 2020 zu treffen.
gez.
Birgit Alkenings
Klimarelevanz:
Bedingt durch erhöhtes Aufkommen an Elterntaxis möglich.
Gemäß § 1
Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung ist in dieser Angelegenheit der Rat zuständig,
da in der Zuständigkeitsordnung nichts anders festgelegt wurde.
Nach den
Regelungen der Hauptsatzung (§ 9) ist zwar die Erledigung von Anregungen und
Beschwerden grundsätzlich dem Haupt- und Finanzausschuss übertragen. Soweit
jedoch nur der Rat in der Sache entscheidungsbefugt ist, ist die Anregung vom
Haupt- und Finanzausschuss mit oder ohne Empfehlung weiterzuleiten.
Hieraus
ergibt sich die auf dem Deckblatt der SV abgebildete Beratungsfolge.