Begründung:
Die Berechtigung
zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen von den Anliegern wird zunehmend
grundsätzlich in Zweifel gezogen. Es wird erkannt, dass der mit dem Ausbau der
Straße für den Anlieger angeblich verbundene Vorteil häufig in keinem
Verhältnis zur Höhe des geforderten Beitrags steht und zudem oftmals existenzgefährdend
ist.
Deshalb haben die
Bundesländer Bayern, Hamburg und Berlin diesen Beitrag bereits abgeschafft und
in Mecklenburg-Vorpommern ist die Abschaffung beschlossen. In Baden-Württemberg
gab es ihn nie. In Thüringen wird die Abschaffung geprüft
In den Ländern
Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein ist die
Erhebung in das Ermessen der Kommunen gestellt.
In
Nordrhein-Westfalen wird der Landtag demnächst über die Berechtigung und
Beibehaltung des Straßenbaubeitrags in der jetzigen Form entscheiden müssen.
Hierzu zwingt ihn eine erfolgreiche Volksinitiative des Bundes der Steuerzahler
NRW, die in kurzer Zeit statt der erforderlichen etwa 66000 ca. 375000
Unterschriften zur Abschaffung des Beitrags erreicht hat.
Angesichts der
Entwicklung in den anderen Bundesländern ist eine Änderung des bisherigen
Rechts wahrscheinlich. Bei einer Abschaffung des Beitrags würde ggf. das Land
den Kommunen Mittel zum Ausgleich aus dem Landeshaushalt gewähren. Eine
Abmilderung des Beitrags für die Anlieger ist auf jeden Fall zu erwarten.
Die Neuregelung
des Straßenbaubeitragsrechtes würde ggf. wie in Bayern rückwirkend erfolgen.
Deshalb ist die
von mir beantragte kommunalabgabenrechtliche Zusage sowohl im Interesse der
Stadt als auch der Anlieger aktuell in der Baustraße oder anderer betroffener
Straßen. Sollten in nächster Zeit Bescheide ergehen, wären die Betroffenen
gezwungen, Rechtsmittel einzulegen, um ihre Rechte bis zu einer Entscheidung
des Landtages zu wahren.
Die oben
beantragte Zusage würde der Stadt erheblichen bürokratischen Aufwand und den
Anliegern unnötige Aufregung ersparen.
Deshalb bitte ich
Sie, dem Antrag zuzustimmen.
Mit freundlichen
Grüßen
Georg Lampen
Antragstext:
Antrag auf eine
kommunalabgabenrechtliche Zusage der Stadt zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen
Sehr geehrte
Mitglieder des Stadtrates,
hiermit stelle
ich den Antrag auf folgende kommunalabgabenrechtliche Zusage der Stadt:
- Ein Widerspruch gegen ergangene Bescheide zur Rechtswahrung ist
nicht erforderlich. In den Fällen bereits eingelegter Widersprüche wird
die Stadt keine ablehnende Entscheidung treffen, sondern diese bis zur
Entscheidung des Landtages offen lassen.
- Bis zur Entscheidung des Landtages über die Novellierung des
Straßenbaubeitragsrechtes ist eine Zwangsvollstreckung der
Beitragsbescheide aufgeschoben, d.h. die Zwangsvollstreckung unterbleibt
vorläufig.
- Ein Zweitbescheid ergeht, wenn der Landtag den Straßenbaubeitrag
rückwirkend abschafft, oder ein Zweitbescheid ergeht insoweit, als das
gegenwärtige Straßenbaubeitragsrecht rückwirkend zugunsten der
Beitragspflichtigen abgeändert wird.
- Ändert sich das Straßenbaubeitragsrecht nicht, setzt die Stadt nach
billigem Ermessen die Fälligkeit der Beitragsforderungen fest.
Diese Regelung
steht mit § 23 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung NRW, § 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG
und §§ 225 ff. AO in Einklang.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Grundsätzliches
§ 24 der
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) formuliert das Recht, sich in Angelegenheiten der
Verwaltung mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Soweit es sich
also um eine Angelegenheit der Gemeinde handelt, muss die Bürgermeisterin die
Anregung / Beschwerden dem Rat (oder dem Ausschuss) vorlegen.
Formell
erfüllt die Anregung diese Voraussetzung,
da sich die Forderung darauf beschränkt, den Vollzug der Gebührenbescheide der
Verwaltung zur Heranziehung der Straßenbaubeiträge nicht zu vollziehen, bzw.
gar nicht erst zu erlassen. Ein materielles Vorprüfungsrecht mit der Folge
einer eventuellen Verwerfungskompetenz steht der Bürgermeisterin jedoch nicht
zu, auch dann nicht, wenn die Anregung, wie im vorliegenden Fall, ein
rechtswidriges Verhalten der Verwaltung fordert (s. „Erläuterungen und Begründung“).
Ein Beschluss des
Rates der gegen geltendes Recht verstößt, muss von der Bürgermeisterin
beanstandet werden (§ 54 II GO NRW).
Mangels Regelung
in der Zuständigkeitsordnung fällt die Anregung in die Allzuständigkeit des
Rates, d.h. ihm obliegt die
Entscheidungsbefugnis. Der Stadtentwicklungsausschuss ist hier nur vorberatend
beteiligt. Die Beanstandungspflicht greift jedoch erst bei dem Ratsbeschluss,
Ausschussbeschlüsse, die nur der Vorberatung dienen, unterliegen nicht der
Beanstandungspflicht.
Die Beanstandung
hätte aufschiebende Wirkung, d.h. ein Beschluss, der der Anregung folgt, könnte
nicht umgesetzt werden. Die Anregung müsste dem Rat dann noch einmal zur
Entscheidung vorgelegt werden. Verbleibt der Rat weiter bei seinem
(rechtswidrigem) Beschluss, ist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde
einzuholen. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie auch der Auffassung ist, das
der Beschluss rechtswidrig ist, den Ratsbeschluss aufheben.
Erläuterungen und Begründung
Derzeit wird im
Landtag auf der Grundlage verschiedener Anträge über das bestehende System der
Straßenbaubeiträge für Anlieger gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) diskutiert.
Die Überlegungen reichen hierbei von der Abschaffung der Beiträge bis
hin zu einer Modernisierung des § 8 KAG NRW.
Neben diesen
parlamentarisch geführten Diskussionen hat der Bund der Steuerzahler NRW eine Volksinitiative "Straßenbaubeitrag
abschaffen" gestartet, die noch bis Ende Oktober 2019 laufen kann.
Straßenausbaubeiträge
nach dem KAG NRW werden nach derzeitiger Rechtslage für die Kosten der
Verbesserung oder Erneuerung einer verschlissenen Gemeindestraße erhoben, und
zwar von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, deren
angrenzende Grundstücke durch diese Straße erschlossen und bebaubar gemacht
worden sind.
Der § 8 KAG NRW
in Verbindung mit der Satzung über die
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden
(Straßenbaubeitragssatzung) verpflichtet die Stadt Hilden dazu, im Falle der
Durchführung vorgenannter Straßenbaumaßnahmen Straßenbaubeiträge zu erheben.
Aktuell steht als
einzige Straßenbaumaßnahme nach KAG NRW die Baustraße zur Abrechnung an. Mit
deren nachmaligen Herstellung wurde am 26.01.2015 begonnen und durch Abnahme am
06.09.2017 nach Beseitigung aller Mängel abgeschlossen. Die zur Abrechnung der
Straßenbaumaßnahme notwendige Rechnungsprüfung gestaltete sich durch den
Umstand, dass neben der Straßenbaumaßnahme der Stadt gleichzeitig auch neue
Versorgungsleitungen der Stadtwerke Hilden in der Baustraße verlegt wurden,
sehr zeitaufwendig und konnte erst im Oktober 2018 abgeschlossen werden.
Anschließend wurde in der Sitzung des Rates am 12.12.2018 der Beschluss über
die nachmalige Herstellung der Baustraße gemäß § 8 KAG NRW sowie die Bildung
des Abrechnungsgebietes für den Bereich vom Lindenplatz bis zur Forstbachstraße
gefasst.
Da nunmehr die
für das Beitragsverfahren notwendigen Vorarbeiten abgeschlossen sind, könnten
die Beitragsbescheide durch die Verwaltung versendet werden. Der zu verteilende
Anteil der Beitragspflichtigen beträgt rund 310.000 €.
Der vorliegende
Bürgerantrag zielt auf eine Aussetzung der Vollziehung der Beitragsbescheide
für die Baustraße, sowie von zukünftigen Beitragsbescheiden für andere
Straßenbaumaßnahmen nach KAG NRW bis zu einer Entscheidung über die
Novellierung des KAG NRW ab.
Da gleichlautende
Anträge auch in anderen Städten Nordrhein-Westfalens gestellt wurden, hat sich
der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen umfassend mit der Thematik
befasst und in seinem Schnellbrief 305/2018 vom 21.11.2018 die rechtliche
Situation bezüglich der Erhebung von Straßenbaubeiträgen ausführlich wie folgt
dargestellt:
„Nach zahlreichen
Rückmeldungen aus den Mitgliedskommunen sind viele Städte und Gemeinden aktuell
außerdem mit Resolutionen aus ihren Räten konfrontiert, welche hauptsächlich
auf eine Nichterhebung oder Außervollzugsetzung von Beiträgen zielen.
Eine Nichtfestsetzung von
Beiträgen, die gemäß § 8 Abs. 3 KAG entstanden sind, hält die Geschäftsstelle
allerdings aus den folgenden Gründen für rechtswidrig:
Ein vollständiger Verzicht wäre
unzulässig, weil er dem auch für das kommunale Abga-benrecht geltenden
Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechen würde. Aber auch
eine nicht durch normale Verwaltungsabläufe oder besondere Notwendigkeiten oder
Umstände des Einzelfalls verursachte größere Verzögerung bei der Festsetzung
ist nur schwer mit geltendem Recht in Einklang zu bringen. Nach § 155 AO, der
über die Verweisung in § 12 I Nr. 4b KAG NRW auch für Kommunalabgaben gilt,
wird die Abgabe von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Dabei
geht das Gesetz davon aus, dass nach Abschluss der Sachaufklärung die
Entscheidung über die steuerlichen Folgen getroffen wird. Die Festsetzung einer
Steuer steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Sie ist vielmehr zur Festsetzung
der Steuer verpflichtet, sofern sich eine Steuerschuld aus dem Gesetz ergibt
und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vergleiche Lippross/Seibel,
Basiskommentar Steuerrecht, § 155 AO Rn. 12). Nicht nur für das „Ob“, sondern
auch für das „Wie“ der Besteuerung gilt der in § 85 AO i.V.m. § 12 KAG
festgelegte Grundsatz, dass die Finanzbehörden die Steuern gleichmäßig
festzusetzen und zu erheben haben. Dazu zählt eine gleichmäßige und
einheitliche Gesetzesanwendung (Lippross/Seibel, aaO, § 85 Rn. 2).
Aus den dargestellten Gründen
halten wir es auch für rechtlich problematisch, eine fest-gesetzte Abgabe nur
deshalb nicht zu vollziehen, weil es eine politische Diskussion über mögliche
gesetzliche Änderungen gibt.
Nach Eintritt der Fälligkeit
einer Forderung gibt es zwar Fallkonstellationen, in denen eine Stundung oder
etwa die Aussetzung der Vollziehung geboten sind. Diese Instrumen-
te
sind aber in § 222 AO bzw. § 361 AO (der mangels Verweisung in § 12 KAG ohnehin
nicht anwendbar wäre) an klare rechtliche Voraussetzungen geknüpft, ohne deren
Prüfung eine Entscheidung zur Nichterhebung der Abgabe willkürlich und damit
rechtswidrig wäre. Insbesondere liegt hier keine Fallkonstellation vor, in der
es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung gäbe. Ob der
Gesetzgeber zukünftig eine andere Regelung trifft, ist völlig ungewiss.“
Gestützt
wird diese Einschätzung durch die Mitteilung des Ministeriums für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen. Hier wurde
mit Mail vom 16.11.2018 im Rahmen der Kommunalaufsicht zu Recht auf den
allgemeinen Grundsatz hingewiesen, dass Gesetze bis zu ihrem Außerkrafttreten
anzuwenden sind. Bei der derzeitigen Regelung handelt es sich nach § 8 Abs. 1
KAG NRW um eine „Soll-Regelung“, die regelmäßig eine Pflicht zur Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen indiziert.
Darüber
hinaus hat auch das OVG NRW (OVG NRW, Beschluss v. 21.3.2017 – 15 A 2153/16)
erst im Jahr 2017 nochmals bestätigt, dass sich die Verpflichtung der Gemeinde
zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowohl aus dem Beitragserhebungsgebot als
auch aus der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG sowie
dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 GG
ergibt. Danach ist ein Beitragsverzicht
in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich nicht möglich.
Auch
die Tatsache, dass im Rahmen einer Volksinitiative die Abschaffung der
Straßenbaubeiträge gefordert bzw. hierzu eine landespolitische Diskussion
geführt wird, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, da das Ergebnis
der Diskussion über die Novellierung des KAG NRW völlig ungewiss ist und die
aktuelle Rechtslage , d.h. die Verpflichtung zur Beitragserhebung, nicht
verändert.
Weiterhin
hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes
Nordrhein-Westfalen in seiner bereits erwähnten Mail vom 16.11.2018 darauf
hingewiesen, „dass das Zurückstellen der Beitragserhebung zu einem Eingreifen
der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist führen könnte. Kommt es auf Grund
der Zurückstellung der Beitragserhebung zu einer Festsetzungsverjährung,
indiziert dies regelmäßig Regressansprüche gegen die jeweils verantwortlichen
kommunalen Entscheidungsträger. Dies können je nach Sachverhalt nicht nur
Angehörige der Kommunalverwaltung (einschließlich OB/BM), sondern auch Ratsmitglieder
sein.“ Im Fall der Baustraße endet die Beitragserhebungsfrist am 31.12.2021.
Sofern
die Diskussion über eine Abschaffung des Straßenbaubeitrages zu einer rückwirkenden
Änderung des KAG NRW führt ist die Verwaltung durch ihre
Gesetzesgebundenheit von Amts wegen
verpflichtet, diese Änderung des materiellen Rechtes anzuwenden und von der
Rückwirkung betroffene Beitragsbescheide diesem „neuen“ Recht anzupassen.
Aus
vorgenannten Gründen kann die Verwaltung, unter Berücksichtigung der Verpflichtung
zur Beitragserhebung die Heranziehung von Beiträgen gemäß Straßenbaubeitragssatzung
nach § 8 KAG NRW auf der Grundlage des geltenden Rechts bis zu einer
Gesetzesänderung beizubehalten, nur empfehlen, dem Bürgerantrag nicht zu folgen.
Ein anderslautender Beschluss würde gegen geltendes Recht verstoßen und müsste
gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW beanstandet werden.
Gez.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
120101 – Verkehrsflächen
und Verkehrseinrichtungen |
|||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
I106600154 |
Baustraße nachmalige
Herstellung |
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2019 |
I106600154 |
379510 |
Erhaltene
Anzahlungen |
308.000 |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2019 |
I106600154 |
379510 |
Erhaltene Anzahlungen |
308.000 |
||
|
|
|
|
|
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer |
||||||