Betreff
Anregung gem. § 24 GO NRW; hier: Antrag auf eine kommunalabgabenrechtliche Zusage der Stadt zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen
Vorlage
WP 14-20 SV 60/061/1
Aktenzeichen
IV/60.1-bei
Art
Anregung/Beschwerde nach § 24 GO NRW
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Begründung:

 

Die Berechtigung zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen von den Anliegern wird zunehmend grundsätzlich in Zweifel gezogen. Es wird erkannt, dass der mit dem Ausbau der Straße für den Anlieger angeblich verbundene Vorteil häufig in keinem Verhältnis zur Höhe des geforderten Beitrags steht und zudem oftmals existenzgefährdend ist.

Deshalb haben die Bundesländer Bayern, Hamburg und Berlin diesen Beitrag bereits abgeschafft und in Mecklenburg-Vorpommern ist die Abschaffung beschlossen. In Baden-Württemberg gab es ihn nie. In Thüringen wird die Abschaffung geprüft

In den Ländern Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein ist die Erhebung in das Ermessen der Kommunen gestellt.

In Nordrhein-Westfalen wird der Landtag demnächst über die Berechtigung und Beibehaltung des Straßenbaubeitrags in der jetzigen Form entscheiden müssen. Hierzu zwingt ihn eine erfolgreiche Volksinitiative des Bundes der Steuerzahler NRW, die in kurzer Zeit statt der erforderlichen etwa 66000 ca. 375000 Unterschriften zur Abschaffung des Beitrags erreicht hat.

Angesichts der Entwicklung in den anderen Bundesländern ist eine Änderung des bisherigen Rechts wahrscheinlich. Bei einer Abschaffung des Beitrags würde ggf. das Land den Kommunen Mittel zum Ausgleich aus dem Landeshaushalt gewähren. Eine Abmilderung des Beitrags für die Anlieger ist auf jeden Fall zu erwarten.

Die Neuregelung des Straßenbaubeitragsrechtes würde ggf. wie in Bayern rückwirkend erfolgen.

Deshalb ist die von mir beantragte kommunalabgabenrechtliche Zusage sowohl im Interesse der Stadt als auch der Anlieger aktuell in der Baustraße oder anderer betroffener Straßen. Sollten in nächster Zeit Bescheide ergehen, wären die Betroffenen gezwungen, Rechtsmittel einzulegen, um ihre Rechte bis zu einer Entscheidung des Landtages zu wahren.

Die oben beantragte Zusage würde der Stadt erheblichen bürokratischen Aufwand und den Anliegern unnötige Aufregung ersparen.

Deshalb bitte ich Sie, dem Antrag zuzustimmen.

Mit freundlichen Grüßen

Georg Lampen

 


Antragstext:

 

Antrag auf eine kommunalabgabenrechtliche Zusage der Stadt zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen

Sehr geehrte Mitglieder des Stadtrates,

hiermit stelle ich den Antrag auf folgende kommunalabgabenrechtliche Zusage der Stadt:

  1. Ein Widerspruch gegen ergangene Bescheide zur Rechtswahrung ist nicht erforderlich. In den Fällen bereits eingelegter Widersprüche wird die Stadt keine ablehnende Entscheidung treffen, sondern diese bis zur Entscheidung des Landtages offen lassen.

 

  1. Bis zur Entscheidung des Landtages über die Novellierung des Straßenbaubeitragsrechtes ist eine Zwangsvollstreckung der Beitragsbescheide aufgeschoben, d.h. die Zwangsvollstreckung unterbleibt vorläufig.

 

  1. Ein Zweitbescheid ergeht, wenn der Landtag den Straßenbaubeitrag rückwirkend abschafft, oder ein Zweitbescheid ergeht insoweit, als das gegenwärtige Straßenbaubeitragsrecht rückwirkend zugunsten der Beitragspflichtigen abgeändert wird.

 

  1. Ändert sich das Straßenbaubeitragsrecht nicht, setzt die Stadt nach billigem Ermessen die Fälligkeit der Beitragsforderungen fest.

 

Diese Regelung steht mit § 23 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung NRW, § 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG und §§ 225 ff. AO in Einklang.

 


Ergänzende Stellungnahme zur Sitzung HFA 26.6.:

Die Beratung über die Anregung zur kommunalabgabenrechtliche Zusage der Stadt zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen (SV 60/061) wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 5. Juni  auf Antrag der CDU-Fraktion vertagt (s. Anlage 2 „Auszug aus der vorläufigen Niederschrift SteA“)

 

Die Beibehaltung des vorgesehenen Beratungslaufes wird aus zwei Gründen für notwendig erachtet:

 

  1. Am 28. 5. 2019 ergänzte Herr Lampen seine Anregung mit dem als Anlage 3 beigefügten Schreiben. Das Schreiben wurde den Mitgliedern des Stadtentwicklungsausschusses vorab per E-Mail zur Kenntnis gegeben. Hierzu möchte die Verwaltung nunmehr auch schriftlich Stellung nehmen. 

 

 

  1. Da nicht abzusehen ist, wann auf landespolitischer Ebene über eine evtl. Änderung des Straßenbaubeitragsrechts entschieden wird, ist die beschlossene Vertagung „bis der Landtag über die Straßenbaubeiträge entschieden hat (längstens bis zum Eintreten der Verjährungsfrist am 31.12.2021)“ zu unkonkret bzw unverhältnismäßig lang. Aus mehreren rechtlichen Erwägungen heraus benötigt die Verwaltung eine Entscheidung in der Sache in diesem Jahr.

 

 

Neben den Ausführungen zur grundsätzlichen Beitragserhebungspflicht wurde bereits in der Sitzungsvorlage SV 60/061 gleichwohl ausgeführt, dass eine nicht durch normale Verwaltungsabläufe oder besondere Notwendigkeiten oder Umstände des Einzelfalls verursachte größere Verzögerung bei der Festsetzung fälliger Beiträge nur schwer mit geltendem Recht in Einklang zu bringen ist. Dies ergibt sich aus § 85 AO, wonach die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben haben. Diese Vorschrift ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NRW auch auf Kommunalabgaben anzuwenden.

 

Gleichmäßig bedeutet, dass nach Vorliegen aller Voraussetzungen (Ratsbeschluss und geprüfte Rechnungsunterlagen) wie in der Vergangenheit bei allen anderen Straßenbaumaßnahmen nach KAG auch, die Beiträge erhoben und auch vollstreckt werden. Die Zeitdauer zwischen Ratsbeschluss und Beitragserhebung betrug bei den letzten beiden Straßenbaumaßnahmen (Hoffeldstraße und Bahnhofsallee) durchschnittlich 4 Monate (dieser Zeitraum wird für die abschließende Rechnungsprüfung benötigt). Der Ratsbeschluss über die Fertigstellung der Baustraße erfolgte bereits am 12.12.2018. Die Rechnungsprüfung war Ende März 2019 abgeschlossen, so dass die Versendung der Beitragsbescheide bereits im April hätte erfolgen können. Hiervon wurde jedoch, um der kommunalpolitischen Entscheidung zum Bürgerantrag nicht vorzugreifen, bisher Abstand genommen.

 

 

 

Zurzeit ist nicht abzusehen, wann auf landespolitischer Ebene über eine eventuelle Änderung des Straßenbaubeitragsrechts abschließend entschieden wird.

 

Eine Vertagung „bis zur Entscheidung auf landespolitischer Ebene“ könnte dazu führen, dass die im Haushaltsplan für 2019 veranschlagten Straßenbaubeiträge (rd. 310.000€ für die Baustraße) nicht in diesem Haushaltsjahr realisiert werden können. Der Ausgleich des Haushaltes 2019 wäre zwar nicht unmittelbar in voller Höhe gefährdet, da Beiträge als Sonderposten in der Bilanz angesetzt und über die Nutzungsdauer der Straßen verteilt werden. Dennoch bleibt grundsätzlich eine Gefährdung des angestrebten Ausgleichs des Haushaltes 2019 ohne rechtliche Grundlage.

 

 

Dies wäre ein zu beanstandender Verstoß gegen

 

  • § 12 KAG NRW i.V.m. § 85 AO: Grundsatz zur gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung (und damit auch gleichzeitig Realisierung) von Beiträgen,

 

  • § 77 Abs. 1 GO NRW: Pflicht zur Abgabenerhebung nach den gesetzlichen Vorschriften, sowie

 

  • § 77 Abs. 2 GO NRW: Grundsatz, dass die Gemeinden „die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten (hierzu gehören Beiträge) für die von ihr erbrachten Leistungen“ und erst nachrangig aus Steuern zu beschaffen hat.

 

 

In diesem Zusammenhang wird nochmals auf den Hinweis des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2018 an die Kommunalaufsichtsbehörden zum Thema „Moratorien zur (vorläufigen) Zurückstellung der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“ verwiesen, wonach Gesetze bis zu ihrem Außerkrafttreten anzuwenden sind.

 

 

 

Aus vorgenannten Gründen kann die Verwaltung auch weiterhin nur empfehlen, dem Bürgerantrag nicht zu folgen.

 

 

Zum Umgang mit dem beschlossenen Vertagungsantrag:

 

Hierzu wird nochmal darauf hingewiesen (s.u.), dass der Fachausschuss keine abschließende Entscheidung treffen, sondern lediglich eine Beschlussempfehlung für den Rat aussprechen kann. Dem Rat der Gemeinde bleibt es in seiner Entscheidungskompetenz grundsätzlich frei, der Beschlussempfehlung aus den Vorberatungen zu folgen — oder nicht.

 

Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Haupt- und Finanzausschuss um einen Pflichtausschuss gem. § 59 GO NRW handelt, der die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen / zu koordinieren hat. Ob die Angelegenheit auf die Tagesordnung genommen wird, fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit des/der Ausschussvorsitzenden (hier: Bürgermeisterin).

 

Eine rechtliche Verpflichtung, diesen TOP aufgrund des Beratungsergebnisses aus dem Fachausschuss nicht auf die TO zu setzen, gibt es nicht. Dagegen sind oben die Gründe aufgeführt, die dazu führen, dass die Angelegenheit entgegen dem Beratungsergebnis aus dem StEA  im vorgesehenen Beratungslauf auf die Tagesordnung des Haupt- und Finanzausschusses gesetzt wurde.

Wie der Fachausschuss hat auch der Haupt- und Finanzausschuss keine abschließende Entscheidungskompetenz. Auch er ist ausschließlich vorberatend / koordinierend tätig. Dabei ist er ebenfalls nicht an die Beschlussempfehlung des Fachausschusses gebunden, sondern kann eine eigene Beschlussempfehlung aussprechen.

 

Letztlich ist der Rat der Stadt Hilden in seiner kurzfristig anstehenden Entscheidung frei. Er kann -muss aber nicht- den Beschlussempfehlungen aus den Vorberatungen folgen.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Grundsätzliches

§ 24 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) formuliert das Recht, sich in Angelegenheiten der Verwaltung mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Soweit es sich also um eine Angelegenheit der Gemeinde handelt, muss die Bürgermeisterin die Anregung / Beschwerden dem Rat (oder dem Ausschuss) vorlegen.

Formell erfüllt  die Anregung diese Voraussetzung, da sich die Forderung darauf beschränkt, den Vollzug der Gebührenbescheide der Verwaltung zur Heranziehung der Straßenbaubeiträge nicht zu vollziehen, bzw. gar nicht erst zu erlassen. Ein materielles Vorprüfungsrecht mit der Folge einer eventuellen Verwerfungskompetenz steht der Bürgermeisterin jedoch nicht zu, auch dann nicht, wenn die Anregung, wie im vorliegenden Fall, ein rechtswidriges Verhalten der Verwaltung fordert (s. „Erläuterungen und Begründung“).

Ein Beschluss des Rates der gegen geltendes Recht verstößt, muss von der Bürgermeisterin beanstandet werden (§ 54 II GO NRW).

Mangels Regelung in der Zuständigkeitsordnung fällt die Anregung in die Allzuständigkeit des Rates,  d.h. ihm obliegt die Entscheidungsbefugnis. Der Stadtentwicklungsausschuss ist hier nur vorberatend beteiligt. Die Beanstandungspflicht greift jedoch erst bei dem Ratsbeschluss, Ausschussbeschlüsse, die nur der Vorberatung dienen, unterliegen nicht der Beanstandungspflicht.

Die Beanstandung hätte aufschiebende Wirkung, d.h. ein Beschluss, der der Anregung folgt, könnte nicht umgesetzt werden. Die Anregung müsste dem Rat dann noch einmal zur Entscheidung vorgelegt werden. Verbleibt der Rat weiter bei seinem (rechtswidrigem) Beschluss, ist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie auch der Auffassung ist, das der Beschluss rechtswidrig ist, den Ratsbeschluss aufheben.

 

Erläuterungen und Begründung

Derzeit wird im Landtag auf der Grundlage verschiedener Anträge über das bestehende System der Straßenbaubeiträge für Anlieger gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) diskutiert.  Die Überlegungen reichen hierbei von der Abschaffung der Beiträge bis hin zu einer Modernisierung des § 8 KAG NRW.

Neben diesen parlamentarisch geführten Diskussionen hat der Bund der Steuerzahler NRW  eine Volksinitiative "Straßenbaubeitrag abschaffen" gestartet, die noch bis Ende Oktober 2019 laufen kann.

Straßenausbaubeiträge nach dem KAG NRW werden nach derzeitiger Rechtslage für die Kosten der Verbesserung oder Erneuerung einer verschlissenen Gemeindestraße erhoben, und zwar von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, deren angrenzende Grundstücke durch diese Straße erschlossen und bebaubar gemacht worden sind.

Der § 8 KAG NRW in Verbindung  mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden (Straßenbaubeitragssatzung) verpflichtet die Stadt Hilden dazu, im Falle der Durchführung vorgenannter Straßenbaumaßnahmen Straßenbaubeiträge zu erheben.

Aktuell steht als einzige Straßenbaumaßnahme nach KAG NRW die Baustraße zur Abrechnung an. Mit deren nachmaligen Herstellung wurde am 26.01.2015 begonnen und durch Abnahme am 06.09.2017 nach Beseitigung aller Mängel abgeschlossen. Die zur Abrechnung der Straßenbaumaßnahme notwendige Rechnungsprüfung gestaltete sich durch den Umstand, dass neben der Straßenbaumaßnahme der Stadt gleichzeitig auch neue Versorgungsleitungen der Stadtwerke Hilden in der Baustraße verlegt wurden, sehr zeitaufwendig und konnte erst im Oktober 2018 abgeschlossen werden. Anschließend wurde in der Sitzung des Rates am 12.12.2018 der Beschluss über die nachmalige Herstellung der Baustraße gemäß § 8 KAG NRW sowie die Bildung des Abrechnungsgebietes für den Bereich vom Lindenplatz bis zur Forstbachstraße gefasst.

Da nunmehr die für das Beitragsverfahren notwendigen Vorarbeiten abgeschlossen sind, könnten die Beitragsbescheide durch die Verwaltung versendet werden. Der zu verteilende Anteil der Beitragspflichtigen beträgt rund 310.000 €.

Der vorliegende Bürgerantrag zielt auf eine Aussetzung der Vollziehung der Beitragsbescheide für die Baustraße, sowie von zukünftigen Beitragsbescheiden für andere Straßenbaumaßnahmen nach KAG NRW bis zu einer Entscheidung über die Novellierung des KAG NRW ab.

Da gleichlautende Anträge auch in anderen Städten Nordrhein-Westfalens gestellt wurden, hat sich der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen umfassend mit der Thematik befasst und in seinem Schnellbrief 305/2018 vom 21.11.2018 die rechtliche Situation bezüglich der Erhebung von Straßenbaubeiträgen ausführlich wie folgt dargestellt:

Nach zahlreichen Rückmeldungen aus den Mitgliedskommunen sind viele Städte und Gemeinden aktuell außerdem mit Resolutionen aus ihren Räten konfrontiert, welche hauptsächlich auf eine Nichterhebung oder Außervollzugsetzung von Beiträgen zielen.

Eine Nichtfestsetzung von Beiträgen, die gemäß § 8 Abs. 3 KAG entstanden sind, hält die Geschäftsstelle allerdings aus den folgenden Gründen für rechtswidrig:

 

Ein vollständiger Verzicht wäre unzulässig, weil er dem auch für das kommunale Abga-benrecht geltenden Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechen würde. Aber auch eine nicht durch normale Verwaltungsabläufe oder besondere Notwendigkeiten oder Umstände des Einzelfalls verursachte größere Verzögerung bei der Festsetzung ist nur schwer mit geltendem Recht in Einklang zu bringen. Nach § 155 AO, der über die Verweisung in § 12 I Nr. 4b KAG NRW auch für Kommunalabgaben gilt, wird die Abgabe von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass nach Abschluss der Sachaufklärung die Entscheidung über die steuerlichen Folgen getroffen wird. Die Festsetzung einer Steuer steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Sie ist vielmehr zur Festsetzung der Steuer verpflichtet, sofern sich eine Steuerschuld aus dem Gesetz ergibt und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vergleiche Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 155 AO Rn. 12). Nicht nur für das „Ob“, sondern auch für das „Wie“ der Besteuerung gilt der in § 85 AO i.V.m. § 12 KAG festgelegte Grundsatz, dass die Finanzbehörden die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben haben. Dazu zählt eine gleichmäßige und einheitliche Gesetzesanwendung (Lippross/Seibel, aaO, § 85 Rn. 2).

 

Aus den dargestellten Gründen halten wir es auch für rechtlich problematisch, eine fest-gesetzte Abgabe nur deshalb nicht zu vollziehen, weil es eine politische Diskussion über mögliche gesetzliche Änderungen gibt.

 

Nach Eintritt der Fälligkeit einer Forderung gibt es zwar Fallkonstellationen, in denen eine Stundung oder etwa die Aussetzung der Vollziehung geboten sind. Diese Instrumen-

te sind aber in § 222 AO bzw. § 361 AO (der mangels Verweisung in § 12 KAG ohnehin nicht anwendbar wäre) an klare rechtliche Voraussetzungen geknüpft, ohne deren Prüfung eine Entscheidung zur Nichterhebung der Abgabe willkürlich und damit rechtswidrig wäre. Insbesondere liegt hier keine Fallkonstellation vor, in der es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung gäbe. Ob der Gesetzgeber zukünftig eine andere Regelung trifft, ist völlig ungewiss.“

 

Gestützt wird diese Einschätzung durch die Mitteilung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen. Hier wurde mit Mail vom 16.11.2018 im Rahmen der Kommunalaufsicht zu Recht auf den allgemeinen Grundsatz hingewiesen, dass Gesetze bis zu ihrem Außerkrafttreten anzuwenden sind. Bei der derzeitigen Regelung handelt es sich nach § 8 Abs. 1 KAG NRW um eine „Soll-Regelung“, die regelmäßig eine Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen indiziert.

Darüber hinaus hat auch das OVG NRW (OVG NRW, Beschluss v. 21.3.2017 – 15 A 2153/16) erst im Jahr 2017 nochmals bestätigt, dass sich die Verpflichtung der Gemeinde zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowohl aus dem Beitragserhebungsgebot als auch aus der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG sowie dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 GG ergibt.  Danach ist ein Beitragsverzicht in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich nicht möglich.

Auch die Tatsache, dass im Rahmen einer Volksinitiative die Abschaffung der Straßenbaubeiträge gefordert bzw. hierzu eine landespolitische Diskussion geführt wird, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, da das Ergebnis der Diskussion über die Novellierung des KAG NRW völlig ungewiss ist und die aktuelle Rechtslage , d.h. die Verpflichtung zur Beitragserhebung, nicht verändert.

Weiterhin hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner bereits erwähnten Mail vom 16.11.2018 darauf hingewiesen, „dass das Zurückstellen der Beitragserhebung zu einem Eingreifen der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist führen könnte. Kommt es auf Grund der Zurückstellung der Beitragserhebung zu einer Festsetzungsverjährung, indiziert dies regelmäßig Regressansprüche gegen die jeweils verantwortlichen kommunalen Entscheidungsträger. Dies können je nach Sachverhalt nicht nur Angehörige der Kommunalverwaltung (einschließlich OB/BM), sondern auch Ratsmitglieder sein.“ Im Fall der Baustraße endet die Beitragserhebungsfrist am 31.12.2021.

Sofern die Diskussion über eine Abschaffung des Straßenbaubeitrages zu einer rückwirkenden Änderung des KAG NRW führt ist die Verwaltung durch ihre Gesetzesgebundenheit  von Amts wegen verpflichtet, diese Änderung des materiellen Rechtes anzuwenden und von der Rückwirkung betroffene Beitragsbescheide diesem „neuen“ Recht anzupassen.

 

Aus vorgenannten Gründen kann die Verwaltung, unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Beitragserhebung die Heranziehung von Beiträgen gemäß Straßenbaubeitragssatzung nach § 8 KAG NRW auf der Grundlage des geltenden Rechts bis zu einer Gesetzesänderung beizubehalten, nur empfehlen, dem Bürgerantrag nicht zu folgen. Ein anderslautender Beschluss würde gegen geltendes Recht verstoßen und müsste gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW beanstandet werden.

 

Gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

120101 – Verkehrsflächen und Verkehrseinrichtungen

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

I106600154

Baustraße nachmalige Herstellung

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2019

I106600154

379510

Erhaltene Anzahlungen

308.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2019

I106600154

379510

Erhaltene Anzahlungen

308.000

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen

 

Anja Franke