Betreff
Anregung nach § 24 GO NRW: Einrichtung Tempo 30 Baustraße / Grünstraße
Vorlage
WP 14-20 SV 66/130/2
Aktenzeichen
IV / 66.1
Art
Anregung/Beschwerde nach § 24 GO NRW
Referenzvorlage

Begründung:

 

Es wird auf die als Anlage der SV beigefügten Mails des Bürgers verwiesen.


Geänderter Antrag:

 

 

1. Es wird die zeitlich unbefristete Einrichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf dem Straßenzug Baustraße (Lindenplatz bis Grünstraße) und Grünstr. (Baustraße bis Walderstr) angeregt.

 

2. Hilfsweise wird eine nächtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf dem Straßenzug Baustraße (Lindenplatz bis Grünstraße) und Grünstr. (Baustraße bis Walderstr) angeregt.

 

3. Hilfsweise wird eine zeitlich befristete Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem nördlichen Abschnitt der Grünstr. zur Schulwegsicherung angeregt.


Stellungnahme der Verwaltung zum geänderten Antrag

 

 

Zur Antragstellung

Entsprechend des Beschlusses des STEA vom 10.4.19 hat die Verwaltung Kontakt mit dem Antragsteller aufgenommen und gefragt:

 

Ihre Anregung vom 30.11.18 bezieht sich ausschließlich auf nächtlichen Lärmschutz. Ist dies tatsächlich so gemeint, oder geht es eigentlich um eine allgemeine Geschwindigkeitsabsenkung tagsüber, wie sie vergleichsweise im westlichen Teil der Baustraße Richtung Lindenplatz zur Schulwegsicherung besteht (Anlage 1).

 

Da keine Telefon- oder E-Mailkontaktdaten vorlagen, musste dies schriftlich erfolgen. Für die Klärung des Sachverhaltes wurde vom Tiefbau- und Grünflächenamt ein Gespräch angeboten.

 

Leider wurde davon kein Gebrauch gemacht, sondern per Mail geantwortet (Anlage 2). In dieser Mail wird eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf der gesamten Baustraße und hilfsweise eine nächtliche Beschränkung zum Lärmschutz beantragt.

 

Das Tiefbau- und Grünflächenamt hat daraufhin den Antragsteller per Mail (Anlage 3) näher über die rechtliche Situation informiert und versucht, den Antrag weiter zu konkretisieren. Wiederum wurde ein Gespräch angeboten.

 

Der Antragsteller antwortete wieder per Mail (Anlage 4). Das Tiefbau- und Grünflächenamt hat daraus die geänderte Antragstellung interpretiert.

 

 

Zum Fachinhalt

 

- Anregung 1: Zeitlich unbefristete Einrichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf dem Straßenzug Baustraße (Lindenplatz bis Grünstraße) und Grünstr. (Baustraße bis Walderstr):

 

Nach §45 STVO kann das Tiefbau- und Grünflächenamt als Straßenverkehrsbehörde eine solche Nutzungsbeschränkung nur vornehmen, wenn eine besondere Gefahrenlage besteht. Dies ist weder an der Baustraße noch an der Grünstraße erkennbar. Es bestehen dort weder Unfallhäufungsstellen noch schwierige Verkehrsverhältnisse.

 

Die Anregung muss abgelehnt werden. Diese Situation wurde dem Antragsteller auch bereits in der Mail der Anlage 3 erläutert.

 

 

- Anregung 2 (hilfsweise): Nächtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf dem Straßenzug Baustraße (Lindenplatz bis Grünstraße) und Grünstr. (Baustraße bis Walderstr)

 

Wie schon ausführlich in der SV 66/130/1 erläutert, kann das Tiefbau- und Grünflächenamt eine solche Beschränkung nach §45 STVO vornehmen, wenn nachgewiesen ist, dass Lärmschutzwerte überschritten sind. Die bindende Verwaltungsvorschrift zur STVO führt dazu aus: Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen des Lärmschutzes dürfen nur nach Maßgabe der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutzrichtlinien - StV) angeordnet werden. Dazu müsste eine Berechnung nach RLS-90 mit Kosten von (geschätzt) 3.000€ erstellt werden. Da die Ergebnisse der Lärmaktionsplanung keinen Hinweis auf eine Lärmschutzwertüberschreitung geben, müsste diese Anregung derzeit abgelehnt werden. Wenn der Ausschuss einen Beschluss zur Erstellung der Berechnung fasst, würde das Tiefbau- und Grünflächenamt auf der Basis des dann vorliegenden Ergebnisses handeln.

 

 

 

- Anregung 3 (hilfsweise): Zeitlich befristete Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem nördlichen Abschnitt der Grünstr. zur Schulwegsicherung.

 

Nach §45 STVO (9) 6 kann das Tiefbau- und Grünflächenamt als Straßenverkehrsbehörde eine solche Nutzungsbeschränkung unter bestimmten Voraussetzungen vornehmen. Die für die Entscheidung verbindliche Verwaltungsvorschrift führt dazu aus:

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten ist. In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.

 

→Der Anregung kann zugestimmt werden. Die Schulen haben zwar keinen direkten Zugang zu Straße, es liegen aber die weiteren benannten kritischen Verhältnisse vor. Die Ausdehnung des und die zeitliche Befristung Geschwindigkeitsbeschränkungsbereichs ist ausschließlich von der Straßenverkehrsbehörde festzulegen.

 

 

 

Birgit Alkenings