Betreff
Anregung nach § 24 GO NRW: Einrichtung Tempo 30 Baustraße zwischen 22.00 und 06.00 Uhr
Vorlage
WP 14-20 SV 66/130
Aktenzeichen
IV / 66.1 / Sm.
Art
Anregung/Beschwerde nach § 24 GO NRW
Untergeordnete Vorlage(n)

Begründung:

Für einige Straßen wurde diese Lärmschutzmaßnahme schon umgesetzt, nicht jedoch für die Baustraße im Bereich der Einmündung Grünstraße.

(…)


Antragstext:

 

Es wird der Antrag gestellt, zur Herbeiführung eines dringend erforderlichen Lärmschutzes ab 22.00 Uhr den Straßenverkehr auf der Baustraße in Höhe der Grünstraße 27 dadurch zu beruhigen, dass in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr in dem genannten Bereich nur noch ein Tempo von 30 km/h zulässig ist.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Mit Ratsbeschluss vom 02.11.2016 wurde der „Lärmaktionsplan Stufe 2“ der Stadt Hilden beschlossen. Grundlage dazu ist die EU- Umgebungslärmrichtlinie und § 47 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BlmSchG). In diesem Rahmen waren u.a. Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen/Jahr [ca. 8.200 Kfz/Tag] bezüglich ihrer Lärmsituation zu untersuchen. Auch wenn die Baustraße unterhalb dieser Verkehrsbelastung liegt, wurde sie mit in die Lärmkartierung mit aufgenommen. Die Abbildung zeigt die untersuchten Straßen.

 

 

 

Die Ergebnisse der Berechnungen wurden getrennt für die Tages- und Nachtstunden ermittelt, da es unterschiedliche Lärmschutzwerte gibt. Das Ergebnis für nachts zeigt die folgende Abbildung. Eine Überschreitung für die Baustraße liegt nicht vor.

 

Für die Straßen, bei denen die Lärmkartierung Überschreitungen der Lärmschutzwerte ergab, wurden jeweils Maßnahmenkonzepte entwickelt. Eine der Lärmreduzierungsmöglichkeiten ist dabei die Einrichtung von Geschwindigkeitsbegrenzungen.

 

Zu dessen Umsetzung wurde u.a. vorgesehen, dass an bestimmten Straßen(abschnitten) im Stadtgebiet eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, im Zeitraum von 22.00 bis 06.00 Uhr, angeordnet wird.

 

Diese ausgesuchten Straßen(abschnitte) wurden durch spezielle Ingenieurbüros erarbeitet und mit allen Beteiligten (Kreis Mettmann, Kreispolizeibehörde Mettmann, Straßenbaulastträger (bzw. Straßenbaubehörde) Landesbetrieb Straßenbau NRW, Straßenverkehrsbehörde Hilden) noch einmal abgestimmt. Zwischenzeitlich wurden auch entsprechende Beschilderungen vorgenommen.

 

Gemäß des „Lärmaktionsplans Stufe 2“ gehört die Baustraße nicht zu den benannten Straßen, da die Lärmkartierung keine Hinweise auf eine Überschreitung der Lärmschutzgrenzwerte gegeben hat. Insofern ist für diese Straße auch keine Rechtsgrundlage für eine Anordnung von 30 km/h zwischen 22.00 und 06.00 Uhr gegeben.

 

Insofern ist die Stadt Hilden als Straßenverkehrsbehörde nicht befugt, an der Baustraße aus Lärmschutzgründen eine Geschwindigkeitsbegrenzung in den Nachtstunden auszuweisen.

 

Der gesamte Lärmaktionsplan ist auf der Internetseite der Stadt Hilden unter https://www.hilden.de/sv_hilden/Schöner%20wohnen/Bauen%20und%20Wohnen/Stadtplanung/Bauleitplanung/Projekte/Lärmaktionsplan/ verfügbar.

 

 

 

Gez. Birgit Alkenings