Betreff
Änderung der Rechnungsprüfungsordnung vom 24.09.2002 durch Beschluss einer neuen RPO und Aufhebung der Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt vom 01.08.1977
Vorlage
WP 04-09 SV 14/008
Aktenzeichen
I/14-Wit
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

"Der Rechnungsprüfungsausschuss beschließt die Rechnungsprüfungsordnung in der anliegenden Fassung zum 01.05.2005 und hebt zum gleichen Datum die RPO vom 24.09.2003 und die Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt vom 01.08.1977 auf."

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Nach der Änderung der datenschutzgesetzlichen Grundlagen und dem Erlass einer Dienstanweisung für den Datenschutz bei der Stadt Hilden zum 01.01.2004 ergab sich die Notwendigkeit, die Rechnungs­prü­fungsordnung und die einschlägige Dienst­anweisung im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Be­stim­mungen zu überarbeiten. Es erschien seinerzeit allerdings sinnvoll, die sich abzeichnenden Regelungen bzgl. der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements noch abzuwarten. Nach­dem Ende des Jahres 2004 auch die NKF-Regelungen vom Landtag be­schlos­sen wurden, konnten auch die diesbezüglichen Anpassungen eingearbeitet werden.

 

Die Rechnungsprüfungsordnung, die zuletzt im Jahre 2002 nur unwesentlich geändert worden war, stammt im Kern noch aus den siebziger Jahren. Nach mehr als 25 Jahren konnte sie nun­mehr ganz erheblich um­strukturiert und zusammengefasst werden. Dabei wurde der grundsätzlichen Erwägung Rechnung getra­gen, in der Rechnungsprüfungsordnung keine Vor­schrif­ten zu wiederholen, die bereits in Gesetzen oder Ver­ordnungen enthalten sind. Auch wur­den aus der RPO einige Vorschriften gestrichen, die bereits seit Jah­ren nicht mehr in Einklang mit der Gemeinde­ord­nung stehen.

 

Die zurzeit noch geltende Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt stammt ebenfalls aus dem Jahre 1977. Sie enthält zu 80 Prozent Bestimmungen, die nicht mehr dem aktuellen rechtlichen Kontext ent­sprechen oder nicht mehr zeitgemäß sind. Insbe­son­dere die aktuellen tech­nologischen und organi­sa­to­rischen Gegebenheiten in der Stadt­ver­waltung sind noch nicht berücksichtigt. Nach der Überarbeitung der Dienstanweisung blieben so wenige Vorschriften übrig, dass es sinnvoll erschien, diese Vorschriften mit in die Rech­nungs­prüfungsordnung einzuarbeiten. (Auch einige andere Städte haben nur noch entweder eine RPO oder eine Dienstanweisung für das RPA.)

 

Da sowohl die Rechnungsprüfungsordnung als auch die Dienstanweisung für das Rechnungs­prüfungsamt vom Rat zu beschließen sind, besteht insofern kein Hinderungsgrund, auf eine Dienstanweisung zu ver­zich­ten.

 

Um einen Vergleich zwischen „alter“ Rechnungsprüfungsordnung und Dienstanweisung sowie der neu­gefassten RPO zu ermöglichen, ist neben einer Synopse der „alten“ und „neu­en“ Rechnungsprüfungsord­nung, die auch Erläuterungen zu den vorgenommenen Veränderun­gen enthält, auch die „alte“ Dienstan­weisung als Anlage zu dieser SV beigefügt.

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib