Beschlussvorschlag:
"Der
Rechnungsprüfungsausschuss beschließt die Rechnungsprüfungsordnung in der
anliegenden Fassung zum 01.05.2005 und hebt zum gleichen Datum die RPO vom
24.09.2003 und die Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt vom 01.08.1977
auf."
Erläuterungen und Begründungen:
Nach der Änderung
der datenschutzgesetzlichen Grundlagen und dem Erlass einer Dienstanweisung für
den Datenschutz bei der Stadt Hilden zum 01.01.2004 ergab sich die
Notwendigkeit, die Rechnungsprüfungsordnung und die einschlägige Dienstanweisung
im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu überarbeiten. Es
erschien seinerzeit allerdings sinnvoll, die sich abzeichnenden Regelungen
bzgl. der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements noch abzuwarten. Nachdem
Ende des Jahres 2004 auch die NKF-Regelungen vom Landtag beschlossen wurden,
konnten auch die diesbezüglichen Anpassungen eingearbeitet werden.
Die
Rechnungsprüfungsordnung, die zuletzt im Jahre 2002 nur unwesentlich geändert
worden war, stammt im Kern noch aus den siebziger Jahren. Nach mehr als 25
Jahren konnte sie nunmehr ganz erheblich umstrukturiert und zusammengefasst
werden. Dabei wurde der grundsätzlichen Erwägung Rechnung getragen, in der
Rechnungsprüfungsordnung keine Vorschriften zu wiederholen, die bereits in
Gesetzen oder Verordnungen enthalten sind. Auch wurden aus der RPO einige
Vorschriften gestrichen, die bereits seit Jahren nicht mehr in Einklang mit der
Gemeindeordnung stehen.
Die zurzeit noch
geltende Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt stammt ebenfalls aus dem
Jahre 1977. Sie enthält zu 80 Prozent Bestimmungen, die nicht mehr dem aktuellen
rechtlichen Kontext entsprechen oder nicht mehr zeitgemäß sind. Insbesondere
die aktuellen technologischen und organisatorischen Gegebenheiten in der
Stadtverwaltung sind noch nicht berücksichtigt. Nach der Überarbeitung der
Dienstanweisung blieben so wenige Vorschriften übrig, dass es sinnvoll erschien,
diese Vorschriften mit in die Rechnungsprüfungsordnung einzuarbeiten. (Auch
einige andere Städte haben nur noch entweder eine RPO oder eine Dienstanweisung
für das RPA.)
Da sowohl die Rechnungsprüfungsordnung
als auch die Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt vom Rat zu
beschließen sind, besteht insofern kein Hinderungsgrund, auf eine
Dienstanweisung zu verzichten.
Um einen Vergleich
zwischen „alter“ Rechnungsprüfungsordnung und Dienstanweisung sowie der neugefassten
RPO zu ermöglichen, ist neben einer Synopse der „alten“ und „neuen“ Rechnungsprüfungsordnung,
die auch Erläuterungen zu den vorgenommenen Veränderungen enthält, auch die „alte“
Dienstanweisung als Anlage zu dieser SV beigefügt.
Günter Scheib