hier: 1. Abhandlung der Anregungen aus der Offenlage
2. Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1. die eingegangenen Anregungen
während der Offenlage wie folgt abzuhandeln:
1.1 Schreiben des BUND,
Ortsgruppe Hilden, vom 15.02.2005
Zu dem Schreiben wird wie
folgt Stellung genommen:
Pkt.
1+2 - Auch der erneute
Vorschlag für den Standort des Neubaus wird nicht als möglich erachtet. Der
Vorschlag beinhaltet wiederum, dass ein noch intakter Gebäudeteil abgerissen
wird. Auch wenn dieses in der frühen Planungsphase zugunsten eines Parkplatzes
vorgesehen war, ist man von diesem Konzept wieder abgewichen um das Gebäude zu
erhalten, da auch diese Räumlichkeiten benötigt werden und dafür ein Ersatz
geschaffen werden müsste. Eine weitere Geschossigkeit auf dem Neubau wäre
einerseits für die Nachbarschaft sowie den Klinikbetrieb selber nicht
erstrebenswert, andererseits würde der Bau dann auch den Rahmen der in der
Umgebung typischen Bauhöhe sprengen.
Der angeregte Standort des Neubaus würde den
größten Teil des von den Patienten genutzten Liegewiesen vernichten sowie auch
einige erhaltenswerte Bäume und Hecken, so dass ein typischer Bestandteil eines
Parks, und zwar Rasenflächen mit Solitärbepflanzungen und Pflanzengruppen,
wegfallen würde. Auch werden bei dem Vorschlag die Abstandsflächen zu den
Nachbargrundstücken nicht eingehalten. Unter Einbeziehung aller notwendigen
Abstände zu den Nachbargrundstücken würde sich der Neubau weiter in Richtung
des Altbaues verschieben. Es ist fraglich, ob hier die gemäß der BauONW
vorgeschriebenen Abstände zu dem bestehenden Gebäude eingehalten werden
könnten. Der Liegewiesenbereich wäre damit vollständig für die Patienten
verloren.
Durch die teilweise stationäre Behandlung in
dem Klinikgebäude unterscheidet sich die Nutzung nicht besonders von einer
Wohnnutzung im Allgemeinen Wohngebiet, so dass hier auch keine Nutzungskonflikte
vorprogrammiert sind.
Bezüglich des Immissionsschutzes wird auf die
Stellungnahme zum Offenlagebeschluss verwiesen:
„Emissionen werden von dem Klinikgebäude
genauso wenig ausgehen wie von einem reinen Wohngebäude, insbesondere, da sich
der Eingangsbereich auf der der Nachbarschaft abgewandten östlichen Seite des
Gebäudes befindet.“
Pkt.
4 - Die Anregungen zu diesem
Punkt wurden bereits zum Offenlagebeschluss abgehandelt. Auf diese Abhandlung
wird hiermit verwiesen:
„Es wird in dem Schreiben unter Punkt 4
bemängelt, dass die Vogel- und Kleintierfauna in dem Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag keine Rolle spielt. Diese Betrachtung wird für den vorliegenden
Bebauungsplan nicht für notwendig erachtet, da ausreichende Rückzugsmöglichkeiten
auf dem Restgelände innerhalb sowie außerhalb des Plangebietes vorhanden sind.
Aus rechtlicher Sicht ist der verbleibende Baumbestand durch den Bebauungsplan
erst durch die Planung wirksam vor Abholzung geschützt. Zurzeit könnten alle
Bäume ohne Rücksicht auf ökologische Belange gefällt werden.“
Das in dem Schreiben angesprochene „Scoping“
ist für das Verfahren dieses Bebauungsplanes, da es nach altem Recht innerhalb
der Überleitungsfristen beendet wird, nicht relevant. Die Anregungen aus der
Bürgeranhörung wurden protokolliert und dem Rat der Stadt Hilden zur Kenntnis
gebracht.
Pkt.
5 - Bereits im
Offenlageentwurf des Bebauungsplanes wurde auf der südöstlichen Seite des
II-geschossigen Altbaus eine Fahrradabstellanlage festgesetzt.
1.2 Schreiben der
Rechtsanwälte Dr. Einbeck, Schmidt, Dr. Berghaus + Kollegen vom 14.02.2005
Gemäß dem Schreiben sollen drei Punkte gegen
das Abwägungsgebot im Bauleitplanverfahren verstoßen haben. Zu diesen drei
Punkten wird hiermit im Einzelnen Stellung genommen:
Pkt.
1 - Erforderlichkeit
Auch was für private Belange geplant wird,
kann der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung dienen, denn wäre das nicht
so, würden unsere Städte nicht existieren, da die meisten Bauten in Deutschland
privater Natur sind. Eine Stadt muss den Lebensgrundfunktionen der aktuellen
Gesellschaftsform gerecht werden. Das heißt für uns, sie dient dem Wohnen, dem
Arbeiten, dem Handel, der Versorgung, der Bildung, der Freizeitgestaltung und
auch dem damit einhergehenden Verkehr usw. Die meisten dieser Funktionen werden
durch private Leistungen abgedeckt. Aufgabe der Bauleitplanung ist es nun, alle
diese Funktionen im Sinne der diesem Land zugrunde liegenden Vorstellung zur
räumlichen Ordnung in Einklang zu bringen. Natürlich ist die Klinik des
Betreibers MKB privat, aber gleichzeitig erfüllt sie für die in der Stadt und
in ihrem Umland lebenden Menschen wichtige Funktionen. Sie bietet medizinische
Versorgung an, stellt gleichzeitig Arbeitsplätze sicher und ist Steuerzahler.
Hinzu kommt auch, dass der jetzige Standort
für „alte Hildener“ schon seit den 50er Jahren mit diesen Gebäuden und der
Nutzung einer Klinik verbunden ist. Bis Mitte der 80er Jahre befand sich dort
eine Frauenklinik, in der viele Hildener geboren wurden. Aus diesem Grund ist
es sogar zu begrüßen, dass der Standort als Klinik erhalten bleiben kann und
somit gleichzeitig die Sanierung der alten Fabrikantenvilla ermöglicht wird.
Das in der Vorgeschichte zu dieser Planung
der Wegzug der Klink in einen anderen Bereich der Stadt vorgesehen war, ist mit
der gesamtwirtschaftlichen Situation zu erklären, die die städtebauliche
Entwicklung natürlich mit beeinflusst. Die Klinikbetreiber hatten in noch besseren
wirtschaftlichen Zeiten eine erhebliche Erweiterung ihrer Klinik geplant, die
an dem jetzigen Standort an ihre räumlichen Grenzen stieß. Trotzdem lag der
Stadt an dem Erhalt der Klinik im Stadtgebiet, um weiterhin diese Art der
Versorgung und Arbeitsplätze sicher zu stellen, so dass ein anderer Standort
gesucht wurde.
Der vorgesehene Umfang der Erweiterung musste
nun durch die allgemeinwirtschaftlich schlechtere Lage seitens der Betreiber
zurückgenommen werden. Die verkleinerte Version der Erweiterung bot damit die
Chance, den bisherigen Standort zu erhalten.
Der Erhalt des Baumbestandes im gesamten
Plangebiet war ein Ziel bei der Aufstellung des Bebauungsplanes. Gleichzeitig
bestand aber auch ein starkes Interesse an der baulichen Entwicklung, was auch
in der Begründung zum Aufstellungsbeschluss dokumentiert ist. Die von den
Architekten eingereichten Entwürfe zur Wohnbebauung sahen die komplette Rodung
des Grundstückes vor, so dass diese Baugesuche zurückgestellt werden konnten.
Mit dem Anbau an das bisherige Klinikgebäude konnte ein Kompromiss zwischen
einer baulichen Entwicklung und dem Erhalt des Baumbestandes gefunden werden.
So können sämtliche Großbäume entlang der öffentlichen Straßen und weitere
Bäume sowie groß gewachsene Hecken auf dem Gelände erhalten werden. Ohne die
Durchführung des Bebauungsplanverfahrens könnten die wertvollsten Bäume durch
die nach § 34 BauGB ermöglichte Bebauung entlang der Hagelkreuzstraße gefällt
werden.
Da der Erhalt der Klinik an seinem jetzigen
Standort aus den bereits genannten Gründen städtebaulich erwünscht ist, spielt
die nicht für die Öffentlichkeit bestimmte finanzielle Lage der Betreibergesellschaft
keine Rolle für das Bauleitplanverfahren.
Pkt
2 - Rücksichtnahmegebot/ Alternativplanung
Um das Nachbargrundstück nicht über das
vertretbare Maß - welches sich nach der BauONW mit seinem Abstandsflächenerlass
richtet - hinaus zu beeinträchtigen, wird die Einhaltung der notwendigen
Abstandsflächen im Baugenehmigungverfahren überprüft. Da der Bebauungsplan die
III-geschossigkeit nicht zwingend vorschreibt und dadurch auch eine I-geschossige
Bebauung möglich wäre, gehen die Baugrenzen näher an das benachbarte Grundstück
heran, als es ein III-geschossiges Gebäude tatsächlich könnte. Des Weiteren
wurde darauf geachtet, dass die Höhe des Hauses der Mandantin nicht von dem
Neubau überschritten wird. Bezüglich der Belichtung des Grundstückes der
Mandantin ist die durch den Neubau hinzukommende Beschattung zumutbar, da z.B.
im April um 10.00 Uhr das Haus kaum noch verschattet wird und der Garten nur
zur Hälfte. Um 11.00 Uhr ist auch der Garten wieder fast komplett besonnt. Im
Juni ist um 9.00 Uhr morgens bereits kaum noch eine Verschattung von Haus und
Garten festzustellen und auch im Dezember liegt ab 9.00 Uhr zumindest das Haus
nicht mehr im Schatten. Ab 13.00 ist auch der Garten in der dem Haus
zugewandten Hälfte besonnt. In den Nachmittag- und Abendstunden verursacht der
Neubau im ganzen Jahr keine Verschattung des nordwestlich benachbarten
Grundstückes. Dieses konnte durch ein Schattenwurfprogramm im CAD simuliert
werden. Da für die Vegetation auf dem Nachbargrundstück insbesondere die
Jahreszeiten Frühjahr bis Herbst ausschlaggebend sind, dürfte sich für die Bepflanzung
auf dem Grundstück der Mandantin nicht viel ändern, insbesondere, da zurzeit
der vorhandene Baumbestand des Parks den Garten in der gleichen Zeit
verschattet.
Der Einsicht in den Garten durch die
Patienten im Klinikneubau kann im Sommer durch die vorhandene Bepflanzung auf
dem Grundstück der Mandantin sowie möglicher Neupflanzungen entgegengewirkt
werden. Für den Winter wird eine doch üblicherweise geringe Nutzung des Gartens
unterstellt. Die Einsicht in die Wohnungen des Hauses der Mandantin ist aufgrund
der Stellung der Gebäude zueinander schlecht möglich.
Zudem muss man bedenken, dass sich das
Grundstück in innenstadtnaher Lage befindet und damit eine hohe bauliche Dichte
städtebaulich gewollt ist. Da eine Stadt sich stets im Wandel befindet, ist
eine Nachverdichtung in Innenstadtnähe ein auch von der übergeordneten Planung
empfohlenes Konzept der Stadtentwicklung, auch wenn es aus subjektiver Sicht
der Betroffenen nachteilig sein kann.
Natürlich wird über Planungsalternativen
nachgedacht und abgewogen. Zu diesem Abwägungsprozess gehört zum einen, dass
die Stadt für die Versorgung ihrer Bürger ein Interesse daran hat, die Klinik
zu erhalten. Dieses kann nur in einem wirtschaftlich sinnvollen Rahmen
geschehen, sonst machte Bauleitplanung keinen Sinn. Das neue Gebäude an sich
muss zum anderen in seiner Räumlichkeit für die vorgesehene Nutzung
funktionsfähig sein. An ein Klinikgebäude mit Operationssälen und Praxen sind
dahingehend spezielle Anforderungen gestellt. Zudem muss die Zu- und Abfahrt an
das Gebäude sichergestellt werden, so dass auch hier die Flexibilität der
Planung eingeschränkt ist. Ein weiteres Abwägungsgebot war der Erhalt möglichst
vieler Bäume und Sträucher aber auch der Liegewiesen für die Patienten. Die
größten wichtigsten Bäume (insbesondere die an der Hagelkreuzstraße) und Hecken
können durch die jetzige Planung geschützt werden sowie auch fast vollständig
die Liegewiesen. Dieses wäre bei den Vorschlägen, die z.B. vom BUND eingebracht
wurden, nicht ausreichend geschehen. Zusätzlich enthielten diese Vorschläge
immer den Abriss bestehender Gebäude, die keine Provisorien sind, wie es in dem
Schreiben unterstellt wird, sondern funktionsfähige Gebäudeteile, die bereits
zu Zeiten der Nutzung durch die Frauenklinik errichtet wurden. Hinzu kommt die
Problematik, dass die wegfallenden Räume an anderer Stelle ersetzt werden müssten.
Eine weitere Geschossigkeit auf dem Neubau wäre einerseits für die
Nachbarschaft sowie den Klinikbetrieb selber nicht erstrebenswert, andererseits
würde der Bau dann auch den Rahmen der in der Umgebung typischen Bauhöhe
sprengen.
Pkt.
3 - Lärmemission
Selbst unter der Prämisse, dass der Stellplatznachweis
nicht korrekt wäre, ist kein Fehler bezüglich der Lärmschutzberechnung gemacht
worden, da keine weiteren Stellplätze in dem Bereich entstehen werden. Weder
das Parkplatz- noch das Klinikgelände bieten Platz für weitere Stellplätze.
Auch wenn man sich nicht auf den
Bestandsschutz beruft, ist die Anzahl der Stellplätze baurechtlich angemessen,
da bisher die direkte Anbindung an den ÖPNV mit der benachbarten S-Bahnstation
sowie den Bushaltestellen nicht in den Nachweis einberechnet wurde. Das Baurecht
besagt, dass in diesem Fall von 30 % der nachzuweisenden Stellplätze befreit werden
kann. Ohne den Bestandsschutz einzubeziehen benötigt die Klinik insgesamt 46
Stellplätze. Zieht man 30 % davon ab, bleiben noch 32 zu erbringende
Stellplätze, die die Klinikbetreiber auch auf dem Grundstück sowie auf dem neu
erworbenen Gelände außerhalb des Plangebietes nachweisen können.
Die genaue Art der Berechnung der Stellplätze
wird im Baugenehmigungverfahren nochmals überprüft und ist nicht Sache des
Bauleitplanverfahrens.
Bezüglich der Verkehrsbelastung auf der
Hagelkreuzstraße als Einbahn- und Fahrradstraße ist zu sagen, dass das
Verkehrsaufkommen so gering ist, dass die zu erwartende Erhöhung
lärmschutzrechtlich völlig unbedenklich ist. Außerdem soll der Haupteingang zur
Klinik nach wie vor der II-geschossige Altbau sein. Die Schalltechnische
Untersuchung zur Lärmbelastung auf der Kirchhofstraße wurde nicht wegen einer
erheblich erhöhten Zu- und Abfahrtsverkehrs der Klinik erstellt, sondern da
diese Straße als Landesstraße eine sehr hohe Verkehrsbelastung aufweist und
davon sowohl die Klinik sowie auch die benachbarte Wohnbebauung betroffen sind.
2. den Bebauungsplan Nr. 239 gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994
(GV NW S. 666) in der zzt. gültigen
Fassung sowie des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27. 08. 1997 (BGBl. I S. 2141) in der vor dem 20.07.2004 gültigen
Fassung als Satzung.
Das Plangebiet liegt südlich der Hildener
Innenstadt im nordwestlichen Eckbereich der Kirchhofstraße und
Hagelkreuzstraße. Es wird von diesen Straßen begrenzt sowie durch die nordwestlichen
und nordöstlichen Grenzen des Flurstückes 845 und die nordwestlichen Grenzen
der Flurstücke 480 und 445, alle in Flur 49 der Gemarkung Hilden.
Dem Satzungsbeschluss liegt
die Entscheidungsbegründung vom 21.02.2005 zugrunde.“
Erläuterungen und Begründungen:
Der Bebauungsplan
Nr. 239 wurde am 15.12.2004 vom Rat der Stadt Hilden zusammen mit der 35. Flächennutzungsplanänderung
zur Offenlage beschlossen. Diese fand in der Zeit vom 10.01. - 18.02.2005 im Rathaus
statt.
Gleichzeitig wurden
die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Von den Trägern öffentlicher Belange
wurden keine erneuten Anregungen vorgetragen. Die eingegangenen Anregungen des
BUND sowie eines Rechtsanwaltsbüros, das die Besitzer des Hauses
Hagelkreuzstraße 23 vertritt, werden in dem Beschlussvorschlag abgehandelt. Zur
Ergänzung des Punktes 2 der Abhandlung des Rechtsanwaltschreibens sind der Sitzungsvorlage
Schattenwürfe beigefügt.
Weder in der
Planzeichnung noch in den textlichen Festsetzungen und Hinweisen sowie der Begründung
müssen aufgrund der Eingaben Änderungen vorgenommen werden.
Sollte der
Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden, kann er nach der Genehmigung der
35. Flächennutzungsplanänderung im Juli/ August 2005 Rechtskraft erlangen.
Günter Scheib