Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt die in Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über die zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen im Jahr 2018.

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Thematik „sonntägliche Verkaufsöffnungen“ war in den letzten Jahren Gegenstand einiger verwaltungsgerichtlicher Auseinandersetzungen der Gewerkschaft ver.di mit diversen Städten im näheren Einzugsgebiet von Hilden und hat dabei erhebliche öffentliche Diskussionen ausgelöst. Immer wieder ging es um die Frage, ob die anlassgebende Veranstaltung oder die Verkaufsöffnung selbst den Besucherzuspruch auslöst. Die Stadtmarketing Hilden GmbH als Antragstellerin hat hierauf reagiert und bereits im letzten Jahr auf die Beantragung von sonntäglichen Verkaufsöffnungen im Gewerbegebiet Ellerstraße/Westring verzichtet.

 

Zudem wurde anlässlich der Verkaufsöffnung am 7. Mai 2017 (Modenschau, Weinfest und Frühlingsfest) eine belastbare Befragung der Besucher in Auftrag gegeben und durchgeführt. Das aus Sicht der Verwaltung repräsentative und auf andere Innenstadtveranstaltungen mit sonntäglichen Verkaufsöffnungen übertragbare Ergebnis ist dem vorliegenden und im Anhang beigefügten Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH vom 8. Januar 2018 zu entnehmen.

 

Darstellung der immer noch aktuellen Rechtslage

 

Auch wenn die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen eine Liberalisierung des Ladenöffnungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LÖG NRW) im Hinblick auf die zulässige Anzahl und den Anlassbezug von Verkaufsöffnungen zumindest in Erwägung zieht, so ist - Stand heute – bei der Bewertung des vorliegenden Antrags weiterhin die restriktive Bestimmung des § 6 Abs. 1 LÖG NRW gegenständlich heranzuziehen. Danach ist eine sonntägliche Verkaufsöffnung an das Vorliegen eines besonderen Anlasses, wie z.B. anlässlich von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen, geknüpft. Der Gesetzgeber hat es aber unterlassen, den Anlassbezug und dessen Wirkung (u.a. räumlicher Bezug) näher zu bestimmen. Hieraus resultieren auch ein stückweit die unterschiedlichen Auffassungen und auch Auslegungen der letzten Jahre.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 01.12.2009 (BvR 2857/07 und BvR 2858/07) deutlich gemacht, dass an Ausnahmen von der gesetzlichen Sonn- und Feiertagsruhe hohe Anforderungen zu stellen sind und die Zulassung von sonntäglichen Verkaufsöffnungen nur in Abwägung anderer Rechtsgüter mit gleich- oder höherwertigem Verfassungsrang erfolgen darf.

 

Darüber hinaus haben sich auch verschiedene Gerichte in der Vergangenheit mit diesem Thema beschäftigt und dabei bekräftigt, dass der Anlassbezug, somit eine der in § 6 Abs. 1 LÖG NRW aufgeführten „Veranstaltungen“, den Besucherzuspruch im Wesentlichen auslösen und nicht die Verkaufsöffnung.

 

- BVerwG, Beschl. V. 18.12.1989, 1 B 153/89, NVwZ 1990, 761; OVG Weimar, Beschl. v. 29.09.200, 2 N 804/00, NVwZ-RR 2001, 234; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.08.2004, 7MN 177/04, NVwZ-RR 2005, 172, Urt. v. 21.04.2005, 7KN 273/04, NVwZ-RR 2005, 813; VG München, Urt. v. 20.07.2010, M 16 K 10.1583; Bayer. VGH, Urt. v. 31.03.2011; 22 BV 10.2367; VG Darmstadt, Urt. v. 13.06.2013; 3 K 472/13.DA

 

Nach einem Urteil des OVG Lüneburg vom 21.04.2005 (7 KN 273/04; NVwZ-RR 2005, 813) dürfen die Ladenöffnungen deshalb auch nur „begleitenden“ Charakter zur eigentlichen Hauptveranstaltung haben.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 11.11.2015 (BVerwG 8 CN 2.14) bekräftigt, dass die stattfindende Veranstaltung und nicht die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Tages prägen muss. Dazu muss die Veranstaltung für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen, der die erwartete Zahl der Ladenbesucher übersteigt. Dies berücksichtigte auch das Oberverwaltungsgericht Münster in seinen Entscheidungen vom 10.06.2015 (OVG 4 B 504/16) und vom 15.08.2016 (OVG 4 B 887/16) in den Klageverfahren gegen die Städte Velbert und Münster.

 

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen bekräftigte daher in Folge u.a. mit Runderlass vom 07.09.2016, dass es nicht ausreiche, einen Anlass zu schaffen, um eine sonntägliche Verkaufsöffnung zu rechtfertigen und darüber hinaus auch zu entscheiden sei, ob sich eine Freigabe auf den ganzen Ort oder nur einen bestimmten Bereich oder Bezirk beziehen soll.

 

Beantragte Verkaufsöffnungen und Stellungnahmen

 

Die Stadtmarketing Hilden GmbH beantragt für das Jahr 2018 zunächst nur zwei Verkaufsöffnungen:

 

-       Sonntag, 06. Mai 2018 anlässlich der Modenschau, des Weinfestes und des Frühlingfestes in der Hildener Innenstadt;

-       Sonntag, 18. September 2018 anlässlich der in der Hildener Innenstadt stattfindenden Autoschau;

 

Beide Veranstaltungen stehen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zu der beabsichtigten Sonntagsöffnung in der Innenstadt, weil sie fast den gesamten Bereich der Fußgängerzone abdecken, der seinerseits identisch ist mit dem Bereich der Ladenöffnung. Die weit überwiegende Zahl der Besucher der Veranstaltungen Modenschau, Weinfest und Frühlingsfest hat Stadtmarketing gerade 2017 mit seiner Besucherzählung und Besucherbefragung nachgewiesen, die einen Anteil von unter 20 % der Einkaufsinteressenten ergeben hat. Dieser Wert ist erst Recht für die Autoschau repräsentativ, da sich dies traditionell einer noch größeren Besucherfrequenz erfreut, die auch in den Jahren zu verzeichnen war, in denen bei der Autoschau noch keine Sonntagsöffnung stattfand. Insofern ist auch die geforderte Anlassbezogenheit gegeben.

 

Die Stadtmarketing Hilden GmbH behält sich die Beantragung weiterer Verkaufsöffnungen für das Jahr 2018 vor und möchte insofern die angekündigte Rechtsänderung des Landes NRW abwarten.

 

Die zu beteiligenden Stellen, Kath. und Evang. Kirche, Handelsverband, Handwerkskammer, IHK und die Gewerkschaft verd.i, wurden von der Verwaltung angeschrieben und um Stellungnahme gebeten.. Die eingegangenen Stellungnahmen sind beigefügt.

 

Die Evangelische Kirchengemeinde Hilden begrüßt zwar, dass bislang nur zwei Verkaufsöffnungen geplant sind, spricht sich aber aus grundsätzlichen Erwägungen gegen die Durchführungen von sonntäglichen Verkaufsöffnungen aus.

 

Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Rheinland unterstützt den Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH und sieht in den beabsichtigten Verkaufsöffnungen einen Beitrag zur Förderung des Stadtzentrums.

 

Die Handwerkskammer Düsseldorf erhebt „keine Bedenken“.

 

Die IHK Düsseldorf unterstützt den vorliegenden Antrag ebenfalls und hebt insbesondere die Autoschau heraus, durch die eine „besondere Messestimmung“ die Innenstadt prägen würde.

 

Die Katholische Kirche hat sich nicht geäußert.

 

Die Gewerkschaft ver.di äußerte sich in ihrer ersten Stellungnahme weiterhin kritisch zu den beantragten Verkaufsöffnungen und hinterfragt a) die Aussagekraft der anlässlich des letztjährigen Frühlingsfestes durchgeführten Besucherbefragung und deren b) Übertragbarkeit auf die Hildener Autoschau.

 

Die in diesem Zusammenhang angeforderten weiteren Daten und Begründungen sind der Gewerkschaft ver.di mit Mail vom 01.02.2018 mit der Bitte um Rückmeldung bis zum 14.02.2018 zugegangen. Eine neuerliche Stellungnahme erfolgte hierauf nicht.

 

Nach Bewertung durch die Verwaltung erfüllt der vorliegende Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH die an sonntägliche Verkaufsöffnungen geknüpften strengen rechtlichen Voraussetzungen. Die durch die Gewerkschaft ver.di erhobenen Bedenken sind weder neu noch inhaltlich geeignet, die Rechtmäßigkeit der aktuell beantragten Verkaufsöffnungen für das Jahr 2018 in Frage zu stellen. Zum einen liegen die Befragungsergebnisse von 2017 vor und sind eindeutig, zum anderen handelt es sich bei der Autoschau nicht um eine Verkaufsveranstaltung von Einzelhändlern, die Gegenstand der Sonntagsöffnung wären, zumal die Verkaufsstellen der Autohäuser außerhalb der Fußgängerzone und damit des Öffnungsgebietes liegen. Es handelt sich vielmehr um eine Ausstellung im Sinne des § 65 Gewerbeordnung, in der Interessenten „zum Zwecke der Absatzförderung über das Angebot informiert werden.“ Deshalb wird die Veranstaltung auch seit Jahren gemäß § 65 Gewerbeordnung vom Kreis Mettmann genehmigt.

 

Gegen die letztjährigen Verkaufsöffnungen in Hilden hat die Gewerkschaft bisher keine Rechtsmittel eingelegt.

 

gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin