Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt die in Anlage
beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über die zusätzliche Öffnung von
Verkaufsstellen im Jahr 2018.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Thematik „sonntägliche Verkaufsöffnungen“ war in den letzten Jahren
Gegenstand einiger verwaltungsgerichtlicher Auseinandersetzungen der
Gewerkschaft ver.di mit diversen Städten im näheren Einzugsgebiet von Hilden
und hat dabei erhebliche öffentliche Diskussionen ausgelöst. Immer wieder ging
es um die Frage, ob die anlassgebende Veranstaltung oder die Verkaufsöffnung
selbst den Besucherzuspruch auslöst. Die Stadtmarketing Hilden GmbH als
Antragstellerin hat hierauf reagiert und bereits im letzten Jahr auf die
Beantragung von sonntäglichen Verkaufsöffnungen im Gewerbegebiet
Ellerstraße/Westring verzichtet.
Zudem wurde anlässlich der Verkaufsöffnung am 7. Mai 2017 (Modenschau,
Weinfest und Frühlingsfest) eine belastbare Befragung der Besucher in Auftrag
gegeben und durchgeführt. Das aus Sicht der Verwaltung repräsentative und auf
andere Innenstadtveranstaltungen mit sonntäglichen Verkaufsöffnungen
übertragbare Ergebnis ist dem vorliegenden und im Anhang beigefügten Antrag der
Stadtmarketing Hilden GmbH vom 8. Januar 2018 zu entnehmen.
Darstellung der immer noch aktuellen Rechtslage
Auch wenn die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen eine
Liberalisierung des Ladenöffnungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LÖG
NRW) im Hinblick auf die zulässige Anzahl und den Anlassbezug von
Verkaufsöffnungen zumindest in Erwägung zieht, so ist - Stand heute – bei der
Bewertung des vorliegenden Antrags weiterhin die restriktive Bestimmung des § 6
Abs. 1 LÖG NRW gegenständlich heranzuziehen. Danach ist eine sonntägliche
Verkaufsöffnung an das Vorliegen eines besonderen Anlasses, wie z.B. anlässlich
von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen, geknüpft.
Der Gesetzgeber hat es aber unterlassen, den Anlassbezug und dessen Wirkung
(u.a. räumlicher Bezug) näher zu bestimmen. Hieraus resultieren auch ein
stückweit die unterschiedlichen Auffassungen und auch Auslegungen der letzten
Jahre.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 01.12.2009
(BvR 2857/07 und BvR 2858/07) deutlich gemacht, dass an Ausnahmen von der
gesetzlichen Sonn- und Feiertagsruhe hohe Anforderungen zu stellen sind und die
Zulassung von sonntäglichen Verkaufsöffnungen nur in Abwägung anderer
Rechtsgüter mit gleich- oder höherwertigem Verfassungsrang erfolgen darf.
Darüber hinaus haben sich auch verschiedene Gerichte in der
Vergangenheit mit diesem Thema beschäftigt und dabei bekräftigt, dass der
Anlassbezug, somit eine der in § 6 Abs. 1 LÖG NRW aufgeführten
„Veranstaltungen“, den Besucherzuspruch im Wesentlichen auslösen und nicht
die Verkaufsöffnung.
- BVerwG, Beschl.
V. 18.12.1989, 1 B 153/89, NVwZ 1990, 761; OVG Weimar, Beschl. v. 29.09.200, 2
N 804/00, NVwZ-RR 2001, 234; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.08.2004, 7MN 177/04,
NVwZ-RR 2005, 172, Urt. v. 21.04.2005, 7KN 273/04, NVwZ-RR 2005, 813; VG
München, Urt. v. 20.07.2010, M 16 K 10.1583; Bayer. VGH, Urt. v. 31.03.2011; 22
BV 10.2367; VG Darmstadt, Urt. v. 13.06.2013; 3 K 472/13.DA
Nach einem Urteil des OVG Lüneburg vom 21.04.2005 (7 KN 273/04; NVwZ-RR
2005, 813) dürfen die Ladenöffnungen deshalb auch nur „begleitenden“ Charakter
zur eigentlichen Hauptveranstaltung haben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 11.11.2015
(BVerwG 8 CN 2.14) bekräftigt, dass die stattfindende Veranstaltung und nicht
die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Tages prägen muss. Dazu muss
die Veranstaltung für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom
auslösen, der die erwartete Zahl der Ladenbesucher übersteigt. Dies berücksichtigte
auch das Oberverwaltungsgericht Münster in seinen Entscheidungen vom 10.06.2015
(OVG 4 B 504/16) und vom 15.08.2016 (OVG 4 B 887/16) in den Klageverfahren gegen
die Städte Velbert und Münster.
Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und
Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen bekräftigte daher in Folge u.a. mit
Runderlass vom 07.09.2016, dass es nicht ausreiche, einen Anlass zu schaffen,
um eine sonntägliche Verkaufsöffnung zu rechtfertigen und darüber hinaus auch
zu entscheiden sei, ob sich eine Freigabe auf den ganzen Ort oder nur einen
bestimmten Bereich oder Bezirk beziehen soll.
Beantragte Verkaufsöffnungen und Stellungnahmen
Die Stadtmarketing Hilden GmbH beantragt für das Jahr 2018 zunächst nur
zwei Verkaufsöffnungen:
-
Sonntag,
06. Mai 2018 anlässlich der Modenschau, des Weinfestes und des Frühlingfestes
in der Hildener Innenstadt;
-
Sonntag,
18. September 2018 anlässlich der in der Hildener Innenstadt stattfindenden
Autoschau;
Beide Veranstaltungen stehen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zu
der beabsichtigten Sonntagsöffnung in der Innenstadt, weil sie fast den
gesamten Bereich der Fußgängerzone abdecken, der seinerseits identisch ist mit
dem Bereich der Ladenöffnung. Die weit überwiegende Zahl der Besucher der
Veranstaltungen Modenschau, Weinfest und Frühlingsfest hat Stadtmarketing gerade
2017 mit seiner Besucherzählung und Besucherbefragung nachgewiesen, die einen
Anteil von unter 20 % der Einkaufsinteressenten ergeben hat. Dieser Wert ist
erst Recht für die Autoschau repräsentativ, da sich dies traditionell einer
noch größeren Besucherfrequenz erfreut, die auch in den Jahren zu verzeichnen
war, in denen bei der Autoschau noch keine Sonntagsöffnung stattfand. Insofern
ist auch die geforderte Anlassbezogenheit gegeben.
Die Stadtmarketing Hilden GmbH behält sich die Beantragung weiterer
Verkaufsöffnungen für das Jahr 2018 vor und möchte insofern die angekündigte
Rechtsänderung des Landes NRW abwarten.
Die zu beteiligenden Stellen, Kath. und Evang. Kirche, Handelsverband,
Handwerkskammer, IHK und die Gewerkschaft verd.i, wurden von der Verwaltung
angeschrieben und um Stellungnahme gebeten.. Die eingegangenen Stellungnahmen
sind beigefügt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Hilden begrüßt zwar, dass bislang nur
zwei Verkaufsöffnungen geplant sind, spricht sich aber aus grundsätzlichen
Erwägungen gegen die Durchführungen von sonntäglichen Verkaufsöffnungen aus.
Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Rheinland unterstützt den Antrag
der Stadtmarketing Hilden GmbH und sieht in den beabsichtigten
Verkaufsöffnungen einen Beitrag zur Förderung des Stadtzentrums.
Die Handwerkskammer Düsseldorf erhebt „keine Bedenken“.
Die IHK Düsseldorf unterstützt den vorliegenden Antrag ebenfalls und
hebt insbesondere die Autoschau heraus, durch die eine „besondere
Messestimmung“ die Innenstadt prägen würde.
Die Katholische Kirche hat sich nicht geäußert.
Die Gewerkschaft ver.di äußerte sich in ihrer ersten Stellungnahme
weiterhin kritisch zu den beantragten Verkaufsöffnungen und hinterfragt a) die
Aussagekraft der anlässlich des letztjährigen Frühlingsfestes durchgeführten
Besucherbefragung und deren b) Übertragbarkeit auf die Hildener Autoschau.
Die in diesem Zusammenhang angeforderten weiteren Daten und Begründungen
sind der Gewerkschaft ver.di mit Mail vom 01.02.2018 mit der Bitte um Rückmeldung
bis zum 14.02.2018 zugegangen. Eine neuerliche Stellungnahme erfolgte hierauf
nicht.
Nach Bewertung durch die Verwaltung erfüllt der vorliegende Antrag der
Stadtmarketing Hilden GmbH die an sonntägliche Verkaufsöffnungen geknüpften
strengen rechtlichen Voraussetzungen. Die durch die Gewerkschaft ver.di
erhobenen Bedenken sind weder neu noch inhaltlich geeignet, die Rechtmäßigkeit
der aktuell beantragten Verkaufsöffnungen für das Jahr 2018 in Frage zu stellen.
Zum einen liegen die Befragungsergebnisse von 2017 vor und sind eindeutig, zum
anderen handelt es sich bei der Autoschau nicht um eine Verkaufsveranstaltung
von Einzelhändlern, die Gegenstand der Sonntagsöffnung wären, zumal die
Verkaufsstellen der Autohäuser außerhalb der Fußgängerzone und damit des
Öffnungsgebietes liegen. Es handelt sich vielmehr um eine Ausstellung im Sinne
des § 65 Gewerbeordnung, in der Interessenten „zum Zwecke der Absatzförderung
über das Angebot informiert werden.“ Deshalb wird die Veranstaltung auch seit
Jahren gemäß § 65 Gewerbeordnung vom Kreis Mettmann genehmigt.
Gegen die letztjährigen Verkaufsöffnungen in Hilden hat die Gewerkschaft
bisher keine Rechtsmittel eingelegt.
gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin