1. Abhandlung der eingegangenen Anregungen aus der Offenlage
2. Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
"Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss
"1. Die
eingegangenen Anregungen wie folgt abzuhandeln:
1.1 Schreiben der
Stadtwerke Solingen GmbH vom 28.01.2005
Die voraussichtliche Grenze der künftigen Wasserschutzzone IIIA des
Wasserschutzgebietes Hilden-Karnap wird nachrichtlich zeichnerisch im
Satzungsplan vermerkt. Dies wird ergänzt durch einen textlichen Hinweis darauf,
dass das Verfahren zur Ausweisung der Schutzzone Anfang 2005 aufgenommen wird
und bisher nur im Entwurf vorliegt.
1.2 Schreiben der
Handwerkskammer Düsseldorf vom 11.02.2005
Im vorhandenen GE-Gebiet entlang der Düsseldorfer Straße sind noch
etliche Wohngebäude mit nicht betriebsbedingtem Wohnraum als Altbestand
vorhanden. Hier müssen diese direkt im Gebiet liegenden Nutzungen geschützt
werden. Ferner schließen sich südlich an das GE-Gebiet große Flächen an, in
denen Betriebe nach Abstandsklasse VI und VII zulässig sind (GI-Gebiet). Es besteht
also keine Notwendigkeit, Betriebe höheren Störgrades im GE zuzulassen. Aus
diesem Grund sollen im GE-Gebiet keine Ausnahmen von der festgelegten
Abstandsliste getroffen werden.
Die Textliche Festsetzung Nr. 2 besagt, dass als Nebeneinrichtung ein
Verkaufsladen bis 100m² eingerichtet werden kann, sofern der Hauptbetrieb ein
Handwerks- oder produzierender Gewerbebetrieb ist. Dies bezieht sich z.B. auch
auf Fliesenlegerbetriebe oder Betriebe der Sanitär-Heizung-Klima-Branche.
1.3 Schreiben des
Staatlichen Umweltamtes Düsseldorf vom 21.02.2005
In den textlichen Festsetzungen wird der Bezug auf den Abstandserlass
von 1998 (statt 1994) berichtigt. Die textlichen Festsetzungen Nr. 11 und 12
werden der Anregung entsprechend umformuliert.
Die Ausführungen zum Grundwasser und zur Abwasserbehandlung und
-ableitung werden zur Kenntnis genommen.
1.4 Schreiben der
Rechtsanwälte Höller, Spichartz und Hendrichs
im Auftrag der
Oelschläger GmbH & Co vom 10.02.2005 und 18.02.2005
Die im offen
gelegten Entwurf getroffene Festsetzung, dass " (…) Erweiterungen,
Änderungen und Erneuerungen des Betriebes der im GI-Gebiet ansässigen
Aluminium-Werke Wolfgang Oelschläger GmbH & Co. KG (Abstandsklasse V, Nr.
92), Dieselstraße 6, Flurstück 234 der Flur 52 der Gemarkung Hilden zulässig"
sind, ermöglicht der Fa. Oelschläger einen erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1
Abs. 10 BauNVO. Gewisse Änderungen im Betriebsablauf und auch des Betriebsinhaltes
sind dadurch abgedeckt.
Nach §1 Abs. 10
BauNVO kann ein erweiterter Bestandsschutz für Nutzungsänderungen festgesetzt
werden. Allerdings ist im Plangebiet nicht jede Betriebsform erwünscht, so dass
einige Betriebsformen ausdrücklich textlich ausgeschlossen werden. Die
Zielsetzung, solcherart Betriebe im größten Teil des Plangebietes
auszuschließen, war ein wesentlicher Grund für die Aufstellung des
Bebauungsplanverfahrens und wird aufrechterhalten. Eine unspezifische
allgemeine Zulässigkeit eventueller Nutzungsänderungen ist städtebaulich nicht
wünschenswert. Für nicht durch die textliche Festsetzung Nr. 14 (die die Firma
Oelschläger betrifft) abgedeckte Änderungen gelten daher die Festsetzungen des
Bebauungsplanes.
Die
Zufahrtsmöglichkeiten des Grundstücks ändern sich durch das
Bauleitplanverfahren nicht, vielmehr sind weder die Dieselstraße, noch die
sonstigen öffentlichen Straßen Teil des Plangebietes. Die Liebigstraße ist eine
ausreichend dimensionierte Zufahrt in das Gewerbegebiet und entsprechend ausgebaut.
(Ziffer 3 des
Schreibens vom 10.02.2005 wurde zurückgenommen).
Auf den Flurstücken
25, 196, 198, 200 der Flur 14 (Düsseldorfer Straße 59) der Gemarkung Hilden
wird Lebensmitteleinzelhandel für zulässig festgesetzt. Damit wird dem
städtebaulichen Ziel der Stadt Hilden entsprochen, die bestehende Nahversorgung
mit Lebensmitteln im Hildener Westen dauerhaft zu sichern.
Zentrenrelevante und
nicht zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe werden ausgeschlossen, um den
übrigen Teil des Plangebietes vornehmlich für produzierende Betriebe
vorzuhalten. Die Flächen sollen damit Nutzungen vorbehalten bleiben, die
arbeitsplatzintensiv sind. Für Einzelhandelsnutzungen gibt es im Zentrum, in
den Nebenzentren sowie in anderen Bereichen Hildens ausreichende Flächen. Den
Betrieben im Plangebiet wird ausnahmsweise ermöglicht, Einzelhandelsbetriebe,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden
Gewerbebetrieben stehen, (Werksverkauf) und eine Verkaufsfläche von maximal
100m² haben, zu betreiben. Diese Festsetzung dient dazu, den Betrieben ein
weiteres Standbein für Werbung und Vertrieb zu ermöglichen. Ihre Verkaufsfläche
soll maximal 100m² betragen, da diese Läden eindeutig nur als Nebeneinrichtung
der Produktion zu sehen sind. Es gibt an dieser Stelle des Hildener Stadtgebietes
keine sonstige zu deckende Nachfrage.
Zudem wird mit dem
Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im größten Teil des Plangebietes dem „Interkommunalen
Einzelhandelskonzept“ des Kreises Mettmann (INTEK-Gutachten, Hamburg 2000)
entsprochen, nach dem an peripheren Standorten keine neuen
Einzelhandelsbetriebe entstehen sollen, sondern die vorhandenen
Einkaufsstandorte geschützt werden sollen. Die Festsetzungen entsprechen dem
Ratsbeschluss vom 13.12.2000, die Empfehlungen des Interkommunalen
Einzelhandelsgutachtens in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Aus diesen
Gründen werden im Plangebiet Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen.
1.5 Schreiben der
Rechtsanwälte Lenz und Johlen im Auftrag der LIDL Vertriebs GmbH & Co KG
vom 11.02.2005
Auf den Flurstücken 25, 196, 198, 200 der Flur 14 (Düsseldorfer Straße
59) der Gemarkung Hilden wird Lebensmitteleinzelhandel für zulässig
festgesetzt. Damit wird dem städtebaulichen Ziel der Stadt Hilden entsprochen,
die Nahversorgung mit Lebensmitteln im Hildener Westen dauerhaft zu sichern.
Auch ein etwaiger Wiederaufbau des Marktes ist damit planungsrechtlich
gesichert.
Die zulässige Größe des Betriebes ist weiterhin durch die
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt, es wird keine eigene Festsetzung im
Bebauungsplan getroffen.
Die im offen gelegten Entwurf getroffene
Festsetzung einer Baulinie und einer Geschossigkeit von 2-4 Geschossen entlang
der Düsseldorfer Straße wird aufrechterhalten. Damit soll das historisch
gewachsene Orts- und Landschaftsbild geschützt werden. Die heute insbesondere
auch im Bereich des Lebensmittelmarktes bestehenden erheblichen Lücken in der
räumlichen Einfassung der Düsseldorfer Straße sollen durch die getroffene
Festsetzung langfristig wieder geschlossen werden. Dies gilt sowohl bei einem
etwaigen Wiederaufbau des Marktes, als auch bei einer eventuellen Nutzungsänderung.
Die erwünschte klar wahrnehmbare Schließung der Lücke kann durch eine
eingeschossige Bebauung nicht erreicht werden.
2. den Bebauungsplan Nr. 246 gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung
NW vom 14.07. 1994 (GV NW S. 666) in der zzt. gültigen Fassung sowie des § 10
Baugesetzbuch (BauGB) vom 27. 08. 1997 (BGBl I. S. 2141) in der vor dem
20.07.2004 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der stattgegebenen
Anregungen als Satzung.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 246
befindet sich im Westen des Hildener Stadtgebietes. Es wird begrenzt
-
im Norden durch die südliche Straßenbegrenzungslinie der Düsseldorfer
Straße,
-
im Westen durch die östliche Straßenbegrenzungslinie der Liebigstraße und
die östliche Grenze des Flurstückes Nr. 541 der Flur 15,
-
im Süden durch die Nordgrenze des Flurstücks Nr. 448 der Flur 15 und der
Flurstücke 74, 43, 134, 144 der Flur 53,
-
im Osten durch die westliche Grenze des Flurstückes Nr. 130 der Flur 53
sowie der Güterverkehrsstrecke Düsseldorf-Köln/Opladen, die Nordgrenze des
Flurstückes Nr. 10 der Flur 52 und die östliche Grenze der Flurstücke Nr. 164
und 35 der Flur 14.
-
Die in diesem Gebiet liegenden Straßentrassen der Weststraße und der
Siemensstraße (Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 230) sind vom Plangebiet
ausgenommen.
Das
Plangebiet liegt in der Gemarkung Hilden.
Dem
Satzungsbeschluss liegt die Entscheidungsbegründung vom 17.02.2005 zugrunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß Beschluss des Rates vom 15.12.2004 hat
der Bebauungsplan Nr. 246 vom 10.01.2005
bis einschließlich 11.02.2005 öffentlich ausgelegen.
Es sind drei
Anregungen von Trägern öffentlicher Belange sowie zwei sonstige Anregungen eingegangen.
Die aufgrund dieser Anregungen erfolgten Änderungen werden im Folgenden
dargestellt.
- Die Stadtwerke Solingen leiten zu Beginn
dieses Jahres ein Verfahren zur Ausweisung des Wasserschutzgebietes für
das Wasserwerk Hilden-Karnap in neuen Grenzen ein. Ein Teil des Plangebietes
liegt in der voraussichtlichen zukünftigen Wasserschutzzone IIIA. Die
Grenze dieser Schutzzone wird im Bebauungsplan nachrichtlich vermerkt. Die
Schutzzone ist im Baugenehmigungsverfahren für Nutzungsänderungen oder
Bauvorhaben zu beachten.
- Die textlichen Festsetzungen wurden
dahingehend berichtigt, dass die Festsetzungen nach Abstandserlass sich
auf den Abstandserlass von 1998 beziehen. Ferner wurden die in den
Festsetzungen 11 und 12 festgesetzten Ausnahmeregelungen entsprechend den
Anregungen des Staatlichen Umweltamtes formell überarbeitet.
3. Auf
den Grundstücken, die vom Lebensmittelmarkt Lidl genutzt werden, wird
Lebensmitteleinzelhandel für zulässig festgesetzt. Damit wird dem
städtebaulichen Ziel der Stadt Hilden entsprochen, die bestehende Nahversorgung
mit Lebensmitteln im Hildener Westen dauerhaft zu sichern. Mögliche
Erweiterungen sowie ein etwaiger Wiederaufbau des Marktes sind damit
planungsrechtlich gesichert.
Außerdem wird im Satzungsplan eine bisher
getroffene Festsetzung eingeschränkt: Während bisher beabsichtigt war, im gesamten
Plangebiet Bordelle und Dirnenunterkünfte auszuschließen, soll diese Einschränkung
auf die als "Gewerbegebiet" ausgewiesenen Teilbereiche des
Plangebietes beschränkt werden. Sie ergeht insbesondere zum Schutz der hier
vorhandenen bzw. direkt angrenzenden nicht betriebsbedingten Wohngebäude sowie
des Ortsbildes an dieser wichtigen Einfahrtsstraße der Stadt. Beides trifft
jedoch für das Industriegebiet nicht zu, auch sonstige Gründe zum generellen
Ausschluss solcher Betriebe (z.B. die Nähe zu Spielplätzen oder Schulwegen)
erschließen sich nicht. Ein genereller Ausschluss dieser Art gewerblicher
Einrichtungen im ganzen Stadtgebiet ist rechtlich nicht haltbar.
Weitere Änderungen
gegenüber dem Offenlageplan wurden nicht getroffen.
Günter Scheib