Erläuterungen zum
Antrag:
Die Einführung der
Gesundheitskarte bedeutet für die den Kommunen zugewiesenen Menschen
eine erhebliche
Verbesserung in der Gesundheitsversorgung, weil sie so direkt einen Arzt/eine
Ärztin ihrer Wahl
aufsuchen können.
Für die Stadt
Hilden bedeutet die Einführung eine Entlastung beim Verwaltungsaufwand, indem
der
Genehmigungsvorbehalt entfällt und die Bearbeitung sowie Abrechnung der Kosten
mit der
Stadt über die
Krankenkassen geregelt wird.
Antragstext:
Die Stadt Hilden
tritt der zwischen dem Land NRW und den Krankenkassen ausgehandelten
Rahmenvereinbarung mit dem Ziel bei, eine Gesundheitskarte für Flüchtlinge und
Asylsuchende einzuführen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Fraktion Bündnis 90/die Grünen hat in den Sozialausschuss vom 16.09.2015
folgenden Antrag eingebracht:
..Die Stadt
Hilden tritt der zwischen dem Land NRW und den Krankenkassen ausgehandelten
Rahmenvereinbarung mit dem Ziel bei, eine Gesundheitskarte für Flüchtlinge und
Asylsuchende einzuführen..
Grundlage des
Antrages war der Gedanke, dass die
Einführung der Gesundheitskarte für die den Kommunen zugewiesenen Menschen eine
erhebliche Verbesserung in der Gesundheitsversorgung bedeutet, weil sie so
direkt einen Arzt/ eine Ärztin ihrer Wahl aufsuchen können.
Darüber hinaus sollte die Einführung eine
Entlastung für die Stadt Hilden beim Verwaltungsaufwand erbringen, indem der
Genehmigungsvorbehalt entfällt und die Bearbeitung sowie Abrechnung der Kosten
mit der Stadt über die Krankenkassen geregelt wird.
Zwischen dem Land
NRW und verschiedenen Krankenkassen wurde eine Rahmenvereinbarung zur Übernahme
der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen
Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit den §§ 1, 1a
AsylbLG NRW geschlossen. Die Rahmenvereinbarung sieht ein freiwilliges
Beitrittsrecht der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen vor.
In der letzten
Sitzungsvorlage wurde berichtet, dass das MGEPA laut Auskunft des Regierungsdirektors,
Herrn Schiffer, zuständig für das Sachgebiet GKV, eine erste Auswertung des
ersten Halbjahres 2016 in Zusammenarbeit mit der Krankenkasse seit der
Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vornehmen wolle. Eine Überprüfung der Rahmenvereinbarung und
damit auch der Verwaltungskostenpauschale für die Krankenkassen könne dann
voraussichtlich erfolgen.
Laut telefonischer
Nachfrage wird es jedoch keinen gemeinsamen Erfahrungsbericht der Krankenkasse
und des MGEPA geben, der für weitere über die folgenden Zusammenhänge hinausgehende
Erkenntnisse genutzt werden könnte.
Die Einführung der Gesundheitskarte hat sowohl Befürworter als auch
Gegner gefunden. Dies hat sich auch nach dem ersten Jahr der Einführung und den
daraus resultierenden Ergebnissen nicht geändert.
Die medizinische Versorgung von Asylbewerbern
wird derzeit nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes
sichergestellt:
… § 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft
und Geburt
(1) Zur
Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche
ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit
Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur
Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu
gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden
Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht.
Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus
medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
(2) Werdenden
Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung,
Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.
(3) Die zuständige
Behörde stellt die Versorgung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2
sicher. Sie stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine
Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird. Soweit die Leistungen
durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung
nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden
Verträgen nach § 72 Absatz 2 und § 132e Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung
findet….
Dies gilt für alle Menschen bis zum Abschluss des Asylverfahrens und für
alle abgelehnten und zur Ausreise verpflichteten Personen.
Nach einem 15-monatigen Aufenthalt ist der
betreffende Personenkreis leistungsberechtigt nach § 2 AsylbLG, sodass dann
eine Gleichstellung mit den Leistungsempfängern nach SGB XII erfolgt.
Die Asylbewerber, die sich noch nicht 15
Monate ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten, erhalten im Bedarfsfall
Krankenscheine für Behandlungen von den zuständigen Sachbearbeitern des Amtes für Soziales, Integration und Wohnen. Dabei reicht die Mitteilung aus, dass ein
entsprechender Bedarf besteht und ein Arzttermin vereinbart wurde, um den
Krankenschein zu erhalten. Um diese Leistung sicher
zu stellen, werden in Hilden den Leistungsberechtigten monatlich Krankenscheine
mit einer Gültigkeitsdauer, die maximal
ihrer Aufenthaltsdauer entspricht gemeinsam mit den Leistungen zum
Lebensunterhalt, ausgestellt.
Diese Verfahrensweise sorgt dafür, dass nur AsylblG-berechtigte Personen
medizinische Hilfe selbstverständlich bei freier Arztwahl bei den
niedergelassenen Ärzten erhalten können. Ein Missbrauch ist hier nahezu
ausgeschlossen.
Die Notfallversorgung in der Ambulanz eines Krankenhauses bleibt hiervon
unberührt.
Für den Kreis der Berechtigten ist nach § 4
AsylbLG ein Krankenschutz nur in eingeschränktem Umfang erlaubt. Nur die Kosten
der Behandlung von akuten Schmerzzuständen und Erkrankungen können übernommen
werden.
Alle Behandlungen, die über eine akute Schmerzbehandlung oder sonstige
akute Erkrankungen hinausgehen, sind
laut Gesetz abzulehnen. Ausnahme hier ist der Impfschutz, die
Schwangeren und Wöchnerinnenversorgung und die Vorsorgeuntersuchungen.
§ 6 AsylbLG lässt ergänzend nur die
Kostenübernahme zu, wenn dies zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist.
Die Notwendigkeit umfangreicher medizinischer Maßnahmen sowie Heil-/Hilfsmittel
wird kurzfristig durch den medizinischen und den
zahnmedizinischen Dienst des Kreisgesundheitsamtes geprüft. Dessen Expertise
ist für die Verwaltung bindend.
Die Einführung einer Gesundheitskarte hätte
folgende Konsequenzen:
-
Es wäre
ein Anstieg der Krankenkosten zu erwarten, da die Gesundheitskarte eine
Beschränkung auf die gesetzlichen Leistungen des AsylbLG nicht mehr möglich
macht. So wären insbesondere im Bereich der Zahnbehandlung und der ärztlichen
Verordnungen für Heil- und Hilfsmittel oder Massagen erhebliche Mehrkosten zu
befürchten.
-
Auch
nach der Einführung der Gesundheitskarte würde ein nicht unerheblicher
Verwaltungsaufwand bei der Stadt Hilden verbleiben. Nach der Rahmenvereinbarung
obliegen der Kommune folgende Aufgaben:
- Anmeldung bei der Krankenkasse
- Ummeldungen
- Mitteilung der Änderung des Personenstandes
- Identitätsbescheinigungen im Abgleich mit dem Lichtbild des
Versicherten
- Bei unklaren Daten: eigenständige Sachverhaltsermittlung
- Abmeldung des Versicherten
- Beitreibung von Ersatzansprüchen gegenüber Krankenkassen
- Abrechnung mit den Krankenkassen
Es kann aktuell
nicht eingeschätzt werden, ob die bislang vorhandenen Stellenanteile den dafür
notwendigen Verwaltungsaufwand ausreichend abdecken.
-
Bei
Fehlentscheidungen der Krankenkasse verbleibt das vollständige
Prozesskostenrisiko bei der Kommune.
-
Ein
Missbrauch der Gesundheitskarte ist nicht auszuschließen, wenn die Karte von
Berechtigten beispielsweise an Personen weitergegeben wird, die sich hier nicht
rechtmäßig aufhalten, auch wenn sich auf der Gesundheitskarte ein Lichtbild
befindet. Zudem wäre die Stadt verpflichtet, den Einzug der Karte bei einer
Rückführung oder sonstigem Wegfall der Leistungsberechtigung durchzuführen, was
praktisch in vielen Fällen unmöglich ist.
-
Die
Verwaltungskosten für die Gesundheitskarte übersteigen in erheblichem Maß die
Kosten für die bisherigen Aufwand. Es werden von den Krankenkassen 8% der
entstehenden Leistungsaufwendungen als Verwaltungspauschale, mindestens aber 10
€ pro angefangenem Monat pro Leistungsberechtigtem verlangt. Dazu kommen 10 €
pro ausgegebener Karte. Daneben sind bei einer Beteiligung des medizinischen
Dienstes der Krankenkassen pro Leistungsberechtigtem jährlich 10 € zu zahlen.
Nach Ansicht der Verwaltung würde die Einführung
der Gesundheitskarte zu einer erheblichen zusätzlichen und aktuell auch
unkalkulierbaren Kostenbelastung der Stadt Hilden führen.
Die Prognose für das Jahr 2018 ergäbe bei einer
fiktiven Berechnung mit 500 AsylblG-leistungsberechtigten Flüchtlingen jährliche
Kosten in Höhe von 1.123.500 €.
Das würde bei der Einführung der
Gesundheitskarte eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 8% einen
zusätzlichen Kostenaufwand in Höhe von 89.880 € oder aber mindestens zu einem
zusätzlichen Aufwand in Höhe von 60.000 € (10 € je Leistungsberechtigtem und
Monat) bedeuten. Dazu kämen Kosten für die Erstellung der Gesundheitskarte in
Höhe von 5.000 €. Aktuell ergibt sich bei 500 Leistungsberechtigten ein
Leistungsbedarf von 0,4 Vollzeitstellen für den jetzigen Verwaltungsaufwand
ohne Gesundheitskarte, was Personal- und Sachkosten in Höhe 27.500 €
entspricht. Somit ergäbe sich ohne Einführung der elektronischen
Gesundheitskarte mindestens eine Einsparung in Höhe von 37.500 €. Bei
unterstellten Kosten in Höhe von 89.880 € zuzüglich 5.000 € ergäbe sich eine
Ersparnis in Höhe von 67.380 €.
Die Stadt Monheim am Rhein ist mit Beschluss
vom 23.09.2015 zum 01.01.2016 dem Rahmenvertrag beigetreten und hat die
Gesundheitskarte eingeführt. In der Sitzung des Ausschusses für Generationen, Kultur, Soziales und Ordnung vom 05.09.2017 wurde Folgendes darüber berichtet:
…“Dieser
Beitritt zur Rahmenvereinbarung ist zum 01. 01.2016 erfolgt. Mit der Novitas
BKK wurde abweichend von der in der Rahmenvereinbarung eigentlich vorgesehenen
Kostenregelung vereinbart, dass sich die Vorausleistungen nicht auf 200 Euro
pro Person und Monat belaufen sollen, sondern die städtischen Erfahrungswerte
zugrunde gelegt werden, was zu einer monatlichen Kostenpauschale von je 130,00
Euro/ Person führte. Hierin enthalten
ist jeweils eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro/ Monat, die
unabhängig davon, ob ein Arztbesuch erfolgt, als Mindestgebühr zu entrichten
ist. Sollte ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden, so belaufen sich die
zu entrichtenden Verwaltungskosten auf 8% des ausgewiesenen Rechnungsbetrags.
Die verbleibende Pauschale in Höhe von monatlich 120,00 Euro wird bei den
quartalsmäßigen Abrechnungen mit den tatsächlich entstandenen Krankenkosten
verrechnet. Nunmehr liegt seit den 14.08.2017 die Abrechnung für das IV.
Quartal 2016 vor, so dass es möglich
ist, auch die finanziellen Auswirkungen der Einführung der Gesundheitskarte zu
bewerten.
Grundsätzlich
ist festzustellen, dass seit der Einführung der Gesundheitskarte eine
Kostensteigerung zu verzeichnen ist: Lagen die durchschnittlichen
Krankheitskosten im Jahr 2015 noch bei monatlich 137,18 Euro pro Person, so
sind sie im Jahr 2016 auf durchschnittlich 157,31 Euro pro Person und Monat
gestiegen ..[…]
..Neben der
zunächst eingetretenen unmittelbaren Kostensteigerung muss jedoch auch die
Entlastung der Beschäftigten in die Bewertung einfließen. So entfällt die
belastende Entscheidung, ob eine akute Erkrankung vorliegt und ob gewisse
Behandlungen, unter Hinzuziehung des Kreisgesundheitsamtes, notwendig und
unaufschiebbar sind. Ebenso entfällt die zuvor erforderliche, quartalsmäßige
und handschriftliche Ausstellung von Behandlungsscheinen.. […]..
An dieser Stelle verweist die Verwaltung auf
die Tatsache, dass in Hilden niemals die Sacharbeiterin / der Sachbearbeiter
über medizinische Belange entscheidet. Das Anmelden des Bedarfes ist
ausreichend, um einen maschinell erstellten Krankenschein, auszuhändigen
…
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Anzahl der Inhaber der
Gesundheitskarte trotz der eigentlichen Erfolgsgeschichte kontinuierlich sinkt,
im August 2017 fallen nur noch 48 Asylsuchende in den Geltungsbereich…[…]
.. Aufgrund
der sehr guten Erfahrungen seit Einführung der elektronischen Gesundheitskarte,
insbesondere auch aus Sicht der verwaltungsinternen Entlastung der Beschäftigten,
empfiehlt die Verwaltung, grundsätzlich an der Rahmenvereinbarung festzuhalten,
auch wenn die Höhe der Verwaltungskostenpauschale als zu hoch angesehen wird….“
Auch in Hilden sinkt die Anzahl der Personen,
die nach § 4 AsylblG medizinisch versorgt werden, kontinuierlich. Dies ist
darauf zurückzuführen, dass eine Entscheidung im Asylverfahren seitens des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in kürzerer Zeit erfolgt und auch die
Rückführungsmaßnahmen von freiwilliger Rückkehr bis zur Abschiebung
konsequenter greifen, so dass ein Verbleib im AsylblG einen immer kürzeren Zeitraum einnimmt.
Zusammenfassung:
- Die medizinische Versorgung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
ist auch ohne Gesundheitskarte gewährleistet.
- Dies beinhaltet auch die freie Arztwahl durch einfaches Anmelden
eines Bedarfes.
- Krankenscheine werden monatlich bis zur maximalen Höchstdauer des
Aufenthaltsstatus ausgestellt. Eine weitere Vorsprache im Amt für
Soziales, Integration und Wohnen ist nicht notwendig und kann durch
Überweisung durch den Hausarzt erfolgen.
- Die Notfallversorgung in Krankenhausambulanzen bleibt hiervon
unberührt.
- Ein Missbrauch ist innerhalb dieses Systems nahezu ausgeschlossen.
- Das Risiko für die Kommune bleibt gering und ist selbst steuerbar.
- Nach Einschätzung der Verwaltung ist die Gesundheitskarte teurer
als die bislang gewährte Krankenhilfe.
- Die Leistungsbezugsdauer nach AsylblG und damit auch für
Krankenhilfe nach §4 AsylblG hat sich durch die schnellere Entscheidung
der Verfahren deutlich verkürzt.
- Es verbleiben letztendlich nur all jene im Rechtskreis dieses
Gesetzes, die zur Ausreise verpflichtet sind.
- Die höheren Kosten und das deutlich höhere Risiko für die Kommune
(Prozesskostenrisiko, eigene Sachverhaltsermittlung, hohe
Verwaltungspauschale) sprechen für den Verzicht auf die Einführung der
Gesundheitskarte
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor,
auf die Einführung der Gesundheitskarte
zu verzichten.
gez.
Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
050303 Hilfen nach
AsylBLG |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
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Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
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