Betreff
Bürgerantrag nach § 24 GONW zur EU-Dienstleistungsrichtlinie
Vorlage
WP 04-09 SV 01/052
Aktenzeichen
01 rb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Beschlussfassung wird anheim gestellt


 

Erläuterungen und Begründungen:

Beigefügt ist der Bürgerantrag des Herrn Michael Endres zur EU-Dienstleistungsrichtlinie. Hiermit wird angeregt

 

  1. eine Untersuchung der Auswirkungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie unter Berücksichtigung konkreter Fragestellungen und
  2. der Erlass einer Resolution, die den Stopp der Bolkesteinrichtlinie fordert.

 

Den Presseveröffentlichungen war zu entnehmen, dass das Parlament am 16. Februar eine „entschärfte“ Version der ursprünglichen Bolkesteinrichtlinie verabschiedet hat. Der Anregende hält den Bürgerantrag dennoch aufrecht und wird dies noch vor der Sitzung schriftlich begründen.

 

Zum Inhalt und aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens wird auf die beigefügten Erläuterungen verwiesen.

 

 

Nach § 24 Abs. 1 GO NW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat … zu wenden.

 

Verwaltungsseitig tauchte die Fragestellung auf, ob die Dienstleistungsrichtlinie als Angelegenheit der Gemeinde betrachtet werden kann, da nur dann eine Beratung über diese Anregung erfolgen darf. Mit der Novellierung der GO in 1984 wurde ausdrücklich klargestellt, dass die Gemeinde sich nicht mit Angelegenheiten beschäftigen darf, die in die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Trägers öffentlicher Gewalt (z.B. Bund, Land) fallen, ohne dass ein konkreter Sachzusammenhang  mit Angelegenheiten  der Gemeinde besteht (so Kommentierung Held/Becker u.a.). Beispielhaft wird  hier immer wieder auf die früheren Beschlüsse von Gemeinden zur atomwaffenfreien Zone hingewiesen.

 

Hinsichtlich der Anregung auf Untersuchung der Auswirkungen wird durch die Focussierung der Untersuchung auf die Löhne und Arbeitsplätze der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in unserer Stadt ein sachlicher Zusammenhang zu Angelegenheiten der Gemeinde noch zu bejahen sein.

Streitig ist auch nach Rücksprachen bei der Kommunalaufsicht und beim Städte- und Gemeindebund, ob die Anregung auf Erlass der Resolution auch noch als Angelegenheit der Gemeinde betrachtet werden kann. Weder Kommunalaufsicht noch Städte- und Gemeindebund wollten sich hier festlegen, da eine Resolution  keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen nach sich zieht, lediglich eine Aufforderung an einen (in diesem Fall) anderen Hoheitsträger darstellt, die keinerlei Bindungswirkung hat.

 

Zur Anregung, die Auswirkungen der Richtlinie auf Löhne und Arbeitsplätze der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in unserer Stadt zu untersuchen muss darauf hingewiesen werden, dass die Verwaltung weder die finanziellen noch die personellen Mittel hat, diese Untersuchung durchzuführen. Abgesehen davon ist zweifelhaft, ob mögliche Auswirkungen im Vorfeld überhaupt konkret beurteilt werden können; hier gibt es zum Teil völlig auseinander gehende Meinungen.

 

 

 

Günter Scheib