1. Aufstellungsbeschluss
2. Entscheidung über den städtebaulichen Entwurf
Beschlussvorschlag:
1. Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
148B gemäß
§ 2 Abs. 1 BauGB vom 27.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in der zurzeit gültigen
Fassung.
Das Plangebiet wird im Osten begrenzt durch die Trasse des Ostrings, im Süden
durch die Walder Straße, im Westen durch die östliche Grenze der Flurstücke
129, 131 (Walder Str. 95 inkl. Garagenhof) sowie 728 (Mühlenbachweg 4) und im
Norden durch die nördliche Grenze der Flurstücke 815 und 888 (Mühlenbachweg 12)
in Flur 46 der Gemarkung Hilden. Es umfasst die Grundstücke Walder Str. 99 –
113 und Mühlenbachweg 12.
Das Planungsziel besteht darin,
die planungsrechtliche Grundlage für die Ansiedlung großflächiger
Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten innerhalb
eines als „Sondergebiet (SO)“ festgesetzten Bereiches zu schaffen.
Die Festsetzung für das
Flurstück Nr. 796 (Walder Str. 111) verbleibt bei nicht-störendem Gewerbe.
2. Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, das Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren auf
der Basis des vorgestellten städtebaulichen Entwurfes fortzusetzen.
Erläuterungen und Begründungen:
Das Plangebiet für den neu einzuleitenden
Bebauungsplan Nr. 148B liegt im Bereich des Gewerbegebietes Walder
Str./Ostring.
Neben dem heute noch ansässigen Edeka-Markt
und dem ehemaligen Schuh-Muster-Center, ist das Gebiet durch den bis vor
einigen Monaten dort angesiedelten OBI-Bau- und Gartenfachmarkt geprägt.
Mit der Verlagerung des OBI-Marktes an den
Westring (ehemaliges Kappa-Gelände), war die Grundstücksgesellschaft Geschwister Breidohr
– Hilden – GmbH & Co KG gezwungen, ein neues Nutzungskonzept für ihr
Grundstück zu entwickeln.
Bedingung seitens
der Verwaltung war, dass die Grundstücksgesellschaft ein Nutzungskonzept auf
Basis des Hildener Einzelhandels- und Nahversorgungskonzepts vorlegt. Um das hier vorgestellte neue
Nutzungskonzept einschl. der verbleibenden Grundstücke die sich nicht im Besitz
der Grundstücksgesellschaft befinden auch umsetzen zu können, ist es erforderlich,
sich sowohl von dem geltenden Bebauungsplan Nr. 148 aus dem Jahr 1979 zu
„lösen“ und einen eigenständigen Bebauungsplan aufzustellen, als auch den
Flächennutzungsplan zu ändern.
Das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept
der Stadt Hilden, welches der Rat der Stadt Hilden im März 2006 als
verbindliche Leitlinie für die Stadtentwicklung beschlossen hat, betrachtet das
Grundstück als geeignet für „einen Nahversorgungsstandort mit gesamtstädtischer Versorgungsfunktion
sowie als einen Standort für großflächigen Einzelhandel mit
nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment“.
Im Einzelhandels-
und Nahversorgungskonzept der Stadt Hilden wird für die Grundstücke im Geltungsbereich
des oben genannten Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses folgendes ausgeführt:
Fläche 17: Gewerbegebiet Walder
Straße/Ostring
Die potenzielle Entwicklungsfläche 17
umfasst den Standortbereich des Hit Verbrauchermarktes und des Obi Baumarktes
an der Walder Straße/Ostring.
Angesichts der vorhandenen
Besatzstruktur handelt sich bei der Fläche 17 um einen Nahversorgungsstandort
mit gesamtstädtischer Versorgungsfunktion sowie um einen Standort für großflächige
Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment.
Im Hinblick auf die künftige
Ausrichtung des Standortbereiches sind verschiedene Aspekte bedeutsam. Hierzu
zählen im Einzelnen:
− Die Stadt Hilden verfügt über keinen,
der Stadtgröße angemessen großen Verbrauchermarkt.
− Der derzeitige Standort ist für einen
Verbrauchermarkt mit gesamtstädtischer Versorgungsfunktion als geeignet
anzusehen, da es sich zum einen um einen bereits eingeführten Einzelhandelstandort
und zum anderen um einen relativ zentral gelegenen Bereich innerhalb der Stadt
Hilden handelt.
- …
Diese Tatsachen führen aus
Gutachtersicht zu der Einschätzung, dass von einer Erweiterung des Obi
Baumarktes am derzeitigen Standort abgesehen werden sollte. Vielmehr sollte
darauf hingewirkt werden, dass der Baumarkt innerhalb des Stadtgebietes
verlagern kann (z.B. Fläche 6).
*Der
OBI-Baumarkt ist inzwischen am Westring ansässig.
Die durch eine Verlagerung gewonnenen
Verkaufsflächen (rd. 5.200 qm) sollten im Gegenzug genutzt werden, um zum einen
den Verbrauchermarkt zu vergrößern. Hierdurch könnte die bestehende
unterdurchschnittliche Verkaufsflächengröße im Verbrauchermarktsegment beseitigt
werden.
Da der Verbrauchermarkt aber auch bei
einer Vergrößerung nicht die gesamte Fläche des OBI- Baumarktes belegen könnte,
wären zum anderen als weitere geeignete Nutzungen - angesichts der derzeitigen
Versorgungsfunktion des Standortbereichs - sowohl Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten als auch sonstige Einzelhandelsbetriebe
mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment anzusehen.
Unter der Voraussetzung der
raumordnerischen und städtebaulichen Verträglichkeit können als mögliche
sonstige Nutzungen u.a. angesehen werden:
− Einzelhandelsbetriebe mit vorrangig
nahversorgungsrelevanten Sortimenten, wie z.B. Getränkemarkt, Drogeriemarkt und
Lebensmittel-Discountmarkt
− Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten
Kernsortimenten wie z.B. Fachmarkt für Grünpflanzen, Matratzen- und
Bettwarenfachmarkt.
Einzelhandelsbetriebe mit
zentrenrelevanten Kernsortimenten sollen dagegen grundsätzlich ausgeschlossen
werden.
Aus Sicht der Stadt Hilden hat sich der
Standort Walder Str./Mühlenbachweg inzwischen zu einem Versorgungsstandort mit
gesamtstädtischer Versorgungsfunktion entwickelt. Das Einzelhandels- und
Nahversorgungskonzept empfiehlt – wie oben zitiert – nach einem eventuellen
Wegzug des OBI Bau- und Heimwerkermarkts, die Verkaufsfläche des
Lebensmittelmarkts erheblich zu vergrößern und die restliche Fläche mit
„Neben“-Nutzungen z.B. Drogeriemarkt zu besetzen. Das Einzelhandelskonzept
empfahl die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters nicht zu unterstützen, da
dieser auf dem Grundstück des Margarethenhofs zur Stärkung des
Nahversorgungszentrums Hilden-Ost angesiedelt werden sollte. Dieses Ziel des
Konzeptes ist durch die Eröffnung des ALDI-Markts erreicht worden.
Da Bebauungspläne jedoch nur nach abhängig
von den angestrebten Kernsortimenten die Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften
städtebaulich ordnen dürfen, besteht keine bauplanungsrechtliche Möglichkeit
auf Grundlage des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes die Ansiedlung
eines Discounters an dem Standort Walder Str. / Mühlenbachweg zu verhindern.
Das städtische
Gesamtkonzept sieht daher zusammenfassend am diesem Standort vor, das grundsätzlich
alle nahversorgungsrelevanten und nicht-zentrenrelevante Sortimente als Kern-
bzw. Hauptsortimente von Einzelhandelsgeschäften zulässig sein sollten – nicht
jedoch zentrenrelevante Sortimente (z.B. Schuhe, Kleidung,…).
Der Sitzungsvorlage ist die Entwurfsplanung
des neuen Nutzungskonzeptes der Breidohr – Hilden – GmbH & Co KG einschließlich
der gewünschten Erschließung über die Walder Str. als Anlage 03 beigefügt.
Demnach sind seitens des
Grundstückseigentümers in den bestehenden Anlagen folgende Nutzungen geplant:
-
EDEKA
-
Drogeriemarkt
-
Dänisches
Bettenlager
-
Bäckerei
-
Blumenladen
-
Kiosk/Zeitschriften
Innerhalb der geplanten Erweiterungen im
Bereich der Walder Straße sind Flächen für folgende leider noch nicht ganz genau
spezifizierte Nutzungen geplant:
-
Discounter
oder nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel
-
Gewerbe
oder nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel
Dieses Nutzungskonzept hält sich weitgehend
an die Empfehlungen des Hildener Einzelhandels- und Nahversorgungskonzepts und
sollte deshalb Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans sowie der
parallel aufzustellenden 33. Änderung des Flächennutzungsplans (siehe SV
61/289) sein.
Neben der Diskussion hinsichtlich der
zukünftigen Nutzungen, ist der Aspekt der verkehrlichen Erschließung des Einzelhandelstandortes
Walder Str. / Mühlenbachweg besonders zu berücksichtigen.
Insbesondere deshalb, weil die Geschwister
Breidohr – Hilden – GmbH & Co KG die unmittelbare Anbindung ihres Firmengeländes
an die Walder Str. anstreben:
In dem
vorliegenden Entwurfsplan (siehe Anlage 03) ist die gewünschte verkehrliche
Erschließung des Gewerbegebietes dargestellt. Demnach sollen auf einem
Abschnitt von ca. 115 m 3 Zufahrten geschaffen werden, wovon die östlich
gelegene direkt gegenüber der Auf- und Zufahrt zum Ostring liegen soll.
Vorgesehen ist dabei eine signalgesteuerte Anbindung an die Signalanlage der
Walder Straße. Hierzu bedarf es u.a. der Zustimmung durch den Landesbetrieb
Straße NRW, als zuständiger Baulastträger.
Die verbleibenden
Zufahrten in westlicher Richtung sollen durch eine sogenannte „Rechts-rein
Rechts-raus – Regelung“ erschlossen werden.
Für eine
fachgerechte Beurteilung der vorliegenden Erschließung ist ein
Verkehrsgutachten vorzulegen, das grundsätzlich die Machbarkeit der gewünschten
Anbindung vor dem Hintergrund der Verkehrsbelastungen auf der Walder Str., der
Auslastung des Knotenpunkts Walder Str. / Ostring / Kalstert, aber auch den
vorhandenen Schülerverkehren sowie den vorliegenden Grundstückseigentumsverhältnissen
und den Leitungstrassen der Ferntransportleitungen prüft. Anschließend wären
die Vorschläge des Verkehrsgutachtens in einen tiefbautechnischen Vorentwurf zu
überführen, der einerseits eine Grundlage für die Abstimmung mit dem
Landesbetrieb Straße NRW sowie für die Durchführung eines unabhängigen
Sicherheits-Audits zur Verkehrsplanung darstellt.
Zum jetzigen Zeitpunkt liegt nur eine
verkehrliche Stellungnahme des Ingenieursbüros Dr. Brenner vor, das unter
anderem im Auftrag des städtischen Tiefbau- und Grünflächenamts sich mit der Optimierung
der Signalanlagenschaltung auf der Walder Str. auseinandersetzt.
Diese Stellungnahme ist ebenfalls der
Sitzungsvorlage als Anlage 02/02a beigefügt und gibt lediglich eine grobe
Einschätzung der geplanten Erschließung wieder, ohne den Anspruch auf ein verkehrliches
Gutachten zu erheben. (Eine detaillierte, mit dem Straßenbaulastträger
abgestimmte Verkehrsuntersuchung sollte bis zum Offenlagetermin vorliegen.)
Bereits hier wird darauf hingewiesen, dass die neue Zufahrt zum Knotenpunkt
„nur eine begrenzte Kapazität“ haben kann. Im Weiteren muss auf die heutige
Linksabbiege-Spur zum Grundstück der marokkanischen Moschee verzichtet werden.
D.h. aus westlicher Richtung (von der Innenstadt) kommend darf man künftig hier
nicht auf das Grundstück Breidohr fahren, sondern muss hierfür weiterhin die
Oststraße und den Mühlenbachweg nutzen.
Planungsrechtlich ist zu berücksichtigen,
dass das vorgelegte Nutzungskonzept die Ansiedlung von teilweise „großflächigen
Einzelhandel“ vorsieht.
Großflächiger Einzelhandel, der sich nach
Art, Lage und Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und
Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung mehr als nur
unwesentlich auswirken kann, ist außer in Kerngebieten (MK) nur in eigens
festgesetzten Sondergebieten (SO) nach § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
zulässig.
Im weiteren Verfahren ist noch ein
Verträglichkeitsgutachten zur Einzelhandelsansiedlung vorzulegen, aus dem die
Auswirkungen des geplanten Standorts auf die Innenstadt Hilden, den Nahversorgungsstandort
Hilden-Ost sowie die Städte Haan und Solingen (insbesondere Solingen-Ohligs) zu
entnehmen sind.
Neben der Ausweisung als „Sondergebiet (SO)“
innerhalb des Bebauungsplanes muss auch auf Flächennutzungsplanebene eine
Ausweisung als „Sondergebiet (SO)“ mit entsprechender Zweckbestimmung in einem
gesonderten Bauleitplanverfahren erfolgen (siehe SV 61/289).
Gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 148, 14.
Änderung wurde der Geltungsbereich des Plangebietes um die nördlich gelegenen
Flurstücke 815 und 888 (Mühlenbachweg 12) sowie um eine private Grünfläche an
der Walder Straße unmittelbar westlich neben der heutigen Ladestraße (Flurstück
130) erweitert, wodurch auch eine Änderung des Aufstellungsbeschlusses, neben
der nun konkretisierten Sondergebietsausweisung, erforderlich wird.
Die Verwaltung schlägt vor, das Bebauungsplanverfahren
auf Grundlage des vorgestellten Nutzungskonzeptes einzuleiten, damit die
Fachgutachten erstellt und zur städtebaulichen Prüfung vorgelegt werden können.
(Scheib)