Betreff
Beschattung einer Fotovoltaik-Anlage
hier: Anregung nach §24 GO NRW
Vorlage
WP 04-09 SV 66/170
Aktenzeichen
IV/66.3-Hen
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Anregung nach §24 GO NRW abzulehnen und den städtischen Straßenbaum wegen der Beschattung einer Fotovoltaikanlage nicht zu fällen.“

 

 

Für den Rat:

 

„Der Rat bestätigt den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses.“

 

 

 

Günter Scheib

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Verschattung der Fotovoltaikanlage

In dieser Angelegenheit setzte sich der Antragsteller erstmalig im November 2005 mit der Stadtverwaltung in Verbindung. Hierbei wies er auf die Beschattung hin, die von dem städtischen Straßenbaum (Platane-Pflanzdatum 1978) auf der südlichen Straßenseite der Straße Zur Verlach zu bestimmten Jahres- bzw. Tageszeiten auf seine Fotovoltaikanlage (Installation 1998) ausgeht.

In einem ausführlichen Gespräch, in dem sowohl auf die zeitliche Abfolge des Anlagenbaus (nach der Baumpflanzung), wie auch auf die generellen Duldungspflichten gegenüber dem öffentlichen Straßenbaumbestand hingewiesen wurde, einigte sich man auf einen Rückschnitt des Baumes. Auch auf Seiten des Antragstellers wurde zu diesem Zeitpunkt klar geäußert, dass er keine Beseitigung des Baumes verlangen könne und dies auch nicht wolle.

In der Folge wurde vereinbarungsgemäß an dem angesprochenen Straßenbaum jährlich ein so genannter Rück- und Auslichtungsschnitt vorgenommen.

 

Dieser hohe Aufwand wird von der Stadt Hilden in Ihrem Bemühen betrieben, gerade in einer dicht besiedelten Stadt ein Mindestmaß an öffentlichem Grün u.a. aus Gründen der Stadtgestaltung und zwecks Verbesserung der Wohnqualität zu erhalten. Vor dem Hintergrund eines geringen Grünflächenanteils kommt dabei den Straßenbäumen eine besondere Bedeutung zu.

Nachdem sich der Antragsteller mit seinem Anliegen zwischenzeitlich auch an die überörtlichen Medien („BILD kämpft für Sie“) gewandt hat und hierzu auch eine entsprechende Stellungnahme der Stadt Hilden erstellt wurde, wendet sich er nunmehr wiederum an die Stadt Hilden mit der Bitte um Abhilfe der Beschattung.

Zielrichtung des Antragstellers ist dabei den vorhandenen Straßenbaum zu entfernen und durch einen kleineren Baum zu ersetzen. Hierbei verweist er auch auf den an anderen Stellen im Stadtgebiet durchgeführten Austausch von Straßenbäumen.

 

Diese Bäume (u.a. auch in der Straße Zur Verlach) wurden im Rahmen des „Sanierungsprogrammes von problematischen Baumstandorten“ entfernt und jeweils durch eine Nachpflanzung ersetzt. Ziel des Programms, das jährlich dem Stadtentwicklungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt wird, ist es Bäume durch die wiederholt Verkehrsicherheitsprobleme bzw. Beschädigungen an Gehwegen, Mauern, Gas- und Wasserleitungen etc. entstanden sind, zu beseitigen und durch besser geeignete Baumarten zu ersetzen.

Auch wenn es sich auch bei dem konkret in Rede stehenden Straßenbaum um einen „potentiellen Problembaum“ handelt, liegt eine solche Situation an dem vom Antragsteller angesprochenen Standort (noch) nicht vor. Falls sich hier im Laufe der nächsten Jahre eine solche Situation einstellen sollte, würde auch hier ein Baumaustausch vorgenommen werden.

Eine Entfernung des Baumes lediglich aufgrund der Beeinträchtigung der Fotovoltaikanlage wurde von der Verwaltung deshalb bislang abgelehnt wie auch im Hinblick auf eine mögliche Signalwirkung.

 

Wenn in vergleichbaren Fällen grundsätzlich dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage der Vorrang gegenüber der Existenz von (Straßen-)Bäumen eingeräumt werden würde, wäre mit zunehmender Verbreitung von solchen Anlagen der Fortbestand bzw. die Anpflanzung von Bäumen in unmittelbarer Umgebung nicht mehr möglich. Ein „baumloses“ Wohngebiet kann jedoch nicht Ziel bei der Schaffung einer möglichst hochwertigen Wohnqualität sein. Hier gilt es für den Anlagenbetreiber seine Anlage im Hinblick auf das ihn umgebende Wohnumfeld (unabhängig ob privater oder städtischer Nachbar) zu optimieren.

Im übrigen ist anzuführen, das auch in der Rechtsprechung ein Rückschnitt- oder gar Beseitigungsanspruch bei Solaranlagen nicht gesehen wird (siehe hierzu beigefügten Aufsatz aus der Zeitung AFZ-DerWald 8/2008 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19.02.2008).

 

Zu dem Hinweis, dass für Heizungsanlagen bei Neubauten ab dem Januar 2009 der Gesetzgeber (EEWärmeG) die Nutzung eines bestimmten Anteils an erneuerbaren Energien vorschreiben ist anzumerken, dass sich dieser nicht auf die Nutzung von Fotovoltaik bzw. thermische Solaranlagen beschränkt. Je nach Einzelfall können hier die unterschiedlichsten Techniken wie z.B. Geothermie, Umweltwärme oder auch Biomasse etc. zum Einsatz kommen.

 

 

Beschädigung des Hausanschlusskanals

Bezüglich der Problematik der Beschädigung des Hausanschlusskanals durch Baumwurzeln wurden schon vor einiger Zeit Gespräche mit dem Grundstückseigentümer geführt, in dem die rechtlichen Besitzverhältnisse des Anschlusses gemäß städt. Entwässerungssatzung und die sich daraus folgenden Unterhaltungspflichten erläutert wurden. Gleichzeitig wurde auf die gesetzliche Verpflichtung eines jeden Eigentümers hingewiesen, für seine Grundstücksentwässerungsleitungen einen Dichtigkeitsnachweis zu erbringen (seinerzeit §45 Landesbauordnung, jetzt §61a Landeswassergesetz). Er beauftragte daraufhin eine Untersuchungsfirma seine Leitungen mittels Kanal-TV  zu untersuchen. Dies geschah vor und nach einer entsprechenden Reinigung der Leitungen. Konkrete eindeutige Hinweise auf eine Verwurzelung der Leitung ergab die Untersuchung jedoch nicht. Allerdings gab die Untersuchung einen Hinweis darauf (Muffenversätze, Alter der Leitung), dass eine Dichtigkeitsprüfung wenig Aussicht auf Erfolg haben würde. Daraufhin hat sich der Grundstückseigentümer durch die Untersuchungsfirma entsprechende Sanierungsangebote ausarbeiten lassen. Nach Kenntnis der Verwaltung ist dann von Ihm nichts weiter unternommen worden.

Die Verwaltung hat, auf Grund der in dieser Phase sich ändernde Rechtssituation bezüglich der Dichtigkeitsprüfungen, die weitere Bearbeitung zunächst zurückgestellt, bis die Randbedingungen der gesetzlichen Änderung mit der zuständigen Wasserbehörde des Kreises abgestimmt sind. Dies wird im Laufe des Jahres geschehen. Einen Nachteil hat der Grundstückseigentümer dadurch nicht, da durch die Reinigung seiner Hausanschlussleitung die Funktion der Leitung sichergestellt wurde.

 

 

 

Günter Scheib