hier: Anregung nach §24 GO NRW
Beschlussvorschlag:
„Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Anregung nach §24 GO NRW abzulehnen
und den städtischen Straßenbaum wegen der Beschattung einer Fotovoltaikanlage nicht
zu fällen.“
Für den Rat:
„Der Rat
bestätigt den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses.“
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Verschattung der
Fotovoltaikanlage
In dieser
Angelegenheit setzte sich der Antragsteller erstmalig im November 2005 mit der
Stadtverwaltung in Verbindung. Hierbei wies er auf die Beschattung hin, die von
dem städtischen Straßenbaum (Platane-Pflanzdatum 1978) auf der südlichen
Straßenseite der Straße Zur Verlach zu bestimmten Jahres- bzw. Tageszeiten auf
seine Fotovoltaikanlage (Installation 1998) ausgeht.
In einem
ausführlichen Gespräch, in dem sowohl auf die zeitliche Abfolge des Anlagenbaus
(nach der Baumpflanzung), wie auch auf die generellen Duldungspflichten
gegenüber dem öffentlichen Straßenbaumbestand hingewiesen wurde, einigte sich
man auf einen Rückschnitt des Baumes. Auch auf Seiten des Antragstellers wurde
zu diesem Zeitpunkt klar geäußert, dass er keine Beseitigung des Baumes
verlangen könne und dies auch nicht wolle.
In der Folge wurde
vereinbarungsgemäß an dem angesprochenen Straßenbaum jährlich ein so
genannter Rück- und Auslichtungsschnitt vorgenommen.
Dieser hohe Aufwand
wird von der Stadt Hilden in Ihrem Bemühen betrieben, gerade in einer dicht
besiedelten Stadt ein Mindestmaß an öffentlichem Grün u.a. aus Gründen der
Stadtgestaltung und zwecks Verbesserung der Wohnqualität zu erhalten. Vor dem
Hintergrund eines geringen Grünflächenanteils kommt dabei den Straßenbäumen
eine besondere Bedeutung zu.
Nachdem sich der
Antragsteller mit seinem Anliegen zwischenzeitlich auch an die überörtlichen Medien
(„BILD kämpft für Sie“) gewandt hat und hierzu auch eine entsprechende
Stellungnahme der Stadt Hilden erstellt wurde, wendet sich er nunmehr wiederum
an die Stadt Hilden mit der Bitte um Abhilfe der Beschattung.
Zielrichtung des
Antragstellers ist dabei den vorhandenen Straßenbaum zu entfernen und durch
einen kleineren Baum zu ersetzen. Hierbei verweist er auch auf den an anderen
Stellen im Stadtgebiet durchgeführten Austausch von Straßenbäumen.
Diese Bäume (u.a.
auch in der Straße Zur Verlach) wurden im Rahmen des „Sanierungsprogrammes von
problematischen Baumstandorten“ entfernt und jeweils durch eine Nachpflanzung ersetzt.
Ziel des Programms, das jährlich dem Stadtentwicklungsausschuss zur
Entscheidung vorgelegt wird, ist es Bäume durch die wiederholt
Verkehrsicherheitsprobleme bzw. Beschädigungen an Gehwegen, Mauern, Gas- und
Wasserleitungen etc. entstanden sind, zu beseitigen und durch besser geeignete
Baumarten zu ersetzen.
Auch wenn es sich
auch bei dem konkret in Rede stehenden Straßenbaum um einen „potentiellen Problembaum“
handelt, liegt eine solche Situation an dem vom Antragsteller angesprochenen
Standort (noch) nicht vor. Falls sich hier im Laufe der nächsten Jahre eine
solche Situation einstellen sollte, würde auch hier ein Baumaustausch
vorgenommen werden.
Eine Entfernung des
Baumes lediglich aufgrund der Beeinträchtigung der Fotovoltaikanlage wurde von
der Verwaltung deshalb bislang abgelehnt wie auch im Hinblick auf eine mögliche
Signalwirkung.
Wenn in
vergleichbaren Fällen grundsätzlich dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage der
Vorrang gegenüber der Existenz von (Straßen-)Bäumen eingeräumt werden würde,
wäre mit zunehmender Verbreitung von solchen Anlagen der Fortbestand bzw. die
Anpflanzung von Bäumen in unmittelbarer Umgebung nicht mehr möglich. Ein
„baumloses“ Wohngebiet kann jedoch nicht Ziel bei der Schaffung einer möglichst
hochwertigen Wohnqualität sein. Hier gilt es für den Anlagenbetreiber seine
Anlage im Hinblick auf das ihn umgebende Wohnumfeld (unabhängig ob privater
oder städtischer Nachbar) zu optimieren.
Im übrigen ist
anzuführen, das auch in der Rechtsprechung ein Rückschnitt- oder gar Beseitigungsanspruch
bei Solaranlagen nicht gesehen wird (siehe hierzu beigefügten Aufsatz aus der
Zeitung AFZ-DerWald 8/2008 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg
vom 19.02.2008).
Zu dem Hinweis, dass für Heizungsanlagen bei Neubauten ab dem Januar 2009 der Gesetzgeber (EEWärmeG) die Nutzung eines bestimmten Anteils an erneuerbaren Energien vorschreiben ist anzumerken, dass sich dieser nicht auf die Nutzung von Fotovoltaik bzw. thermische Solaranlagen beschränkt. Je nach Einzelfall können hier die unterschiedlichsten Techniken wie z.B. Geothermie, Umweltwärme oder auch Biomasse etc. zum Einsatz kommen.
Beschädigung des
Hausanschlusskanals
Bezüglich der
Problematik der Beschädigung des Hausanschlusskanals durch Baumwurzeln wurden
schon vor einiger Zeit Gespräche mit dem Grundstückseigentümer geführt, in dem
die rechtlichen Besitzverhältnisse des Anschlusses gemäß städt.
Entwässerungssatzung und die sich daraus folgenden Unterhaltungspflichten
erläutert wurden. Gleichzeitig wurde auf die gesetzliche Verpflichtung eines
jeden Eigentümers hingewiesen, für seine Grundstücksentwässerungsleitungen
einen Dichtigkeitsnachweis zu erbringen (seinerzeit §45 Landesbauordnung, jetzt
§61a Landeswassergesetz). Er beauftragte daraufhin eine Untersuchungsfirma
seine Leitungen mittels Kanal-TV zu
untersuchen. Dies geschah vor und nach einer entsprechenden Reinigung der
Leitungen. Konkrete eindeutige Hinweise auf eine Verwurzelung der Leitung ergab
die Untersuchung jedoch nicht. Allerdings gab die Untersuchung einen Hinweis
darauf (Muffenversätze, Alter der Leitung), dass eine Dichtigkeitsprüfung wenig
Aussicht auf Erfolg haben würde. Daraufhin hat sich der Grundstückseigentümer durch
die Untersuchungsfirma entsprechende Sanierungsangebote ausarbeiten lassen.
Nach Kenntnis der Verwaltung ist dann von Ihm nichts weiter unternommen worden.
Die Verwaltung hat,
auf Grund der in dieser Phase sich ändernde Rechtssituation bezüglich der
Dichtigkeitsprüfungen, die weitere Bearbeitung zunächst zurückgestellt, bis die
Randbedingungen der gesetzlichen Änderung mit der zuständigen Wasserbehörde des
Kreises abgestimmt sind. Dies wird im Laufe des Jahres geschehen. Einen
Nachteil hat der Grundstückseigentümer dadurch nicht, da durch die Reinigung
seiner Hausanschlussleitung die Funktion der Leitung sichergestellt wurde.
Günter Scheib