Betreff
Berufung gegen das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf
Stadt Hilden ./.Landesbank Baden Württemberg und überplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln bei Haushaltsstelle 0230.6500 Prozess-/Rechtsbeistandkosten
Vorlage
WP 04-09 SV 20/010
Aktenzeichen
II 20/22
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt, Berufung gegen das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf in der unter Betreff genannten Angelegenheit einzulegen und beschließt, bei Haushaltsstelle 0230.6500

Prozess-/Rechtsbeistandskosten überplanmäßige Mittel in Höhe von 145.000 Euro bereitzustellen.

 

Über die Finanzierung wird im Rahmen des Haushaltsplanes 2005 entschieden.

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Vor ein paar Tagen wurde uns das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf vom 14. Januar 2005 zugestellt. Leider ergibt sich im Ergebnis die Situation, dass diese Entscheidung negative Konsequenzen für die Stadt Hilden hat.

 

Das Urteil sowie das begleitende Schreiben der Rechtsanwälte Assauer . Cullmann . Kranzbühler . Mann vom 19. Januar 2005 füge ich als Anlage bei.

 

Wie Sie dem Urteil bzw. dem Anschreiben der Rechtsanwälte entnehmen können, ergibt sich gegenüber allen anderen Städten die Situation, dass die Stadt Hilden seinerzeit sehr wohl reagiert hat und alle Betroffenen über den aktuellen Sachstand informiert worden sind. Leider kommt das Gericht aber zu dem Ergebnis, dass dieses immer noch nicht ausreichend war. Von daher sehe ich dennoch Chancen, dass dieser Prozess noch nicht verloren ist und im Wege der Berufung der Stadt Hilden dennoch Recht zugesprochen wird. Das Gericht kommt auf der Seite 21 der Urteilsbegründung nämlich auch zu dem Entschluss, dass die Klägerin - hier die Landesbank Baden Württemberg - sich weiter nicht gekümmert hat, den widersprüchlichen Mitteilungen von Herrn Koch auf den Grund zu gehen. Zu Bedenken bitte ich hier, dass es sich hier um eine Bank handelt, bei der es Tagesgeschäft sein müsste, festzulegen und zu entscheiden, wie Darlehensverträge rechtlich einwandfrei abgewickelt werden. Aus Sicht der Verwaltung liegt hier ein größerer Schuldanteil bei der Landesbank. Weiterhin kann im nachhinein nicht unterstellt werden, dass Herr Koch „eigentümliche“ Geschäftsführungen hatte. Es muss auch betont werden, dass in den folgenden Jahren Herr Koch auf dem Finanzmarkt sehr aktiv gewesen ist und keiner zum damaligen Zeitpunkt annehmen konnte, dass hier betrügerische Absichten vorhanden sind. Herr Koch hat mindestens 50 Kreditgeschäfte für die Stadt Hilden ordnungsgemäß abgewickelt. Fehler und Pannen passieren im Tagesbetrieb immer wieder, so dass nicht unterstellt werden konnte, dass dieses automatisch einen Betrug darstellt.

 

Wie auf Seite 2 des Schreibens der Rechtsanwälte zu lesen ist, kommt das Gericht zu dem Ergebnis auf Grund einer Abwägung. Hier sieht auch die Verwaltung die Möglichkeit, im Berufungsverfahren das Ergebnis positiv für die Stadt Hilden beeinflussen zu können. Aus diesem Grunde wird geraten, Berufung gegen das Urteil einzulegen und die Mittel überplanmäßig bereit zu stellen.

 

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden der Haupt- und Finanzausschuss die Entscheidung über die Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bei einem Streitwert von über 200.000,- Euro; Vergleichswert über 50.000,- Euro führt.

 

 

Günter Scheib

 

 



 

Finanzielle Auswirkungen

Ja