Stadt Hilden ./.Landesbank Baden Württemberg und überplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln bei Haushaltsstelle 0230.6500 Prozess-/Rechtsbeistandkosten
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt, Berufung
gegen das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf in der unter Betreff genannten
Angelegenheit einzulegen und beschließt, bei Haushaltsstelle 0230.6500
Prozess-/Rechtsbeistandskosten überplanmäßige
Mittel in Höhe von 145.000 Euro bereitzustellen.
Über die Finanzierung wird im Rahmen des
Haushaltsplanes 2005 entschieden.
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Vor ein paar Tagen
wurde uns das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf vom 14. Januar 2005 zugestellt.
Leider ergibt sich im Ergebnis die Situation, dass diese Entscheidung negative
Konsequenzen für die Stadt Hilden hat.
Das Urteil sowie das
begleitende Schreiben der Rechtsanwälte Assauer . Cullmann . Kranzbühler . Mann
vom 19. Januar 2005 füge ich als Anlage bei.
Wie Sie dem Urteil
bzw. dem Anschreiben der Rechtsanwälte entnehmen können, ergibt sich gegenüber
allen anderen Städten die Situation, dass die Stadt Hilden seinerzeit sehr wohl
reagiert hat und alle Betroffenen über den aktuellen Sachstand informiert
worden sind. Leider kommt das Gericht aber zu dem Ergebnis, dass dieses immer
noch nicht ausreichend war. Von daher sehe ich dennoch Chancen, dass dieser Prozess
noch nicht verloren ist und im Wege der Berufung der Stadt Hilden dennoch Recht
zugesprochen wird. Das Gericht kommt auf der Seite 21 der Urteilsbegründung
nämlich auch zu dem Entschluss, dass die Klägerin - hier die Landesbank Baden
Württemberg - sich weiter nicht gekümmert hat, den widersprüchlichen
Mitteilungen von Herrn Koch auf den Grund zu gehen. Zu Bedenken bitte ich hier,
dass es sich hier um eine Bank handelt, bei der es Tagesgeschäft sein müsste,
festzulegen und zu entscheiden, wie Darlehensverträge rechtlich einwandfrei
abgewickelt werden. Aus Sicht der Verwaltung liegt hier ein größerer Schuldanteil
bei der Landesbank. Weiterhin kann im nachhinein nicht unterstellt werden, dass
Herr Koch „eigentümliche“ Geschäftsführungen hatte. Es muss auch betont werden,
dass in den folgenden Jahren Herr Koch auf dem Finanzmarkt sehr aktiv gewesen
ist und keiner zum damaligen Zeitpunkt annehmen konnte, dass hier betrügerische
Absichten vorhanden sind. Herr Koch hat mindestens 50 Kreditgeschäfte für die
Stadt Hilden ordnungsgemäß abgewickelt. Fehler und Pannen passieren im
Tagesbetrieb immer wieder, so dass nicht unterstellt werden konnte, dass dieses
automatisch einen Betrug darstellt.
Wie auf Seite 2 des
Schreibens der Rechtsanwälte zu lesen ist, kommt das Gericht zu dem Ergebnis
auf Grund einer Abwägung. Hier sieht auch die Verwaltung die Möglichkeit, im
Berufungsverfahren das Ergebnis positiv für die Stadt Hilden beeinflussen zu
können. Aus diesem Grunde wird geraten, Berufung gegen das Urteil einzulegen
und die Mittel überplanmäßig bereit zu stellen.
Der Vollständigkeit
halber sei noch darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 der Zuständigkeitsordnung
des Rates der Stadt Hilden der Haupt- und Finanzausschuss die Entscheidung über
die Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von gerichtlichen und
außergerichtlichen Vergleichen bei einem Streitwert von über 200.000,- Euro;
Vergleichswert über 50.000,- Euro führt.
Günter Scheib
Finanzielle
Auswirkungen |
Ja |