Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über den Stand der
Bauleitplanverfahren der Stadt Hilden zur Kenntnis.
Er beschließt, dass
im Jahr 2017 folgende Bauleitplanverfahren von der Stadtverwaltung mit Vorrang
bearbeitet werden sollen:
• Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 105 für den
Bereich Herderstr. / Auf dem Sand / Hans-Sachs-Straße
• Bebauungsplan Nr. 165, 1. vereinfachte
Änderung für den Bereich Gabelung / Kirchhofstraße
• Bebauungsplan Nr. 165A für den Bereich
Walder Str. 8 (Teilfläche), 14-26 und Kirchhofstr. 15-25
• Bebauungsplan Nr. 248 für den Bereich
Ohligser Weg / Stadtgrenze / Kiefernweg / Narzissenweg
• Bebauungsplan Nr. 262 (VEP Nr. 21) für die
Grundstücke Richrather Str. 170 und 172
• Bebauungsplan Nr. 263 für die Grundstücke
Schützenstraße 41-43 (künftig voraussichtlich bis Nr. 51)
Im übrigen sollen folgende – tlw. noch aufzustellende –
Satzungsverfahren vorrangig bearbeitet werden:
• Stellplatzsatzung für die Stadt Hilden
• Erweiterung der Sondernutzungssatzung um
Gestaltungsvorgaben für Nutzungen in der Fußgängerzone
Erläuterungen und Begründungen:
Den letzten
Bericht über den Stand der Bauleitplanverfahren (mit Stand vom 17.12.2015) hat
die Verwaltung dem Stadtentwicklungsausschuss in der Sitzung am 20.01.2016
vorgelegt.
Im Jahr 2016 wurde – auch auf Grund der Haushaltssperre – nur folgendes
Bauleitplanverfahren abgeschlossen:
• Aufhebung
des Bebauungsplans Nr. 66C für den Bereich Schalbruch/Westring
(Planungsziel: Beurteilung nach § 34 BauGB)
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 35, 7.
beschleunigte Änderung für das Grundstück Am Bruchhauser Kamp 4a wurde
vollständig durchgeführt. Im Stadtentwicklungsausschuss am 09.11.2016 hat die
Verwaltung den Satzungsbeschluss zur Beratung gestellt. Die Sitzungsvorlage
wurde aber seitens des Ausschusses bis zunächst zur Realisierung der Mehrgenerationensiedlung
auf dem Grundstück der ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule vertagt.
In 2016 wurden folgende Verfahren zur Aufstellung eines neuen bzw.
Änderung oder Ergänzung eines bestehenden Bebauungsplans neu eingeleitet:
• Bebauungsplan
Nr. 35, 7. beschleunigte Änderung für das Grundstück Am Bruchhauser Kamp 4a
Planungsziel: Umwandlung des Spielplatzes in ein
Wohnbaugrundstück (öffentlich geförderter Wohnraum)
• Bebauungsplan
Nr. 165, 1. vereinfachte Änderung für den Bereich Gabelung / Kirchhofstraße
Planungsziel: Ausschluss von Vergnügungsstätten (inkl.
Wettbüros)
• Bebauungsplan
Nr. 263 für die Grundstücke Schützenstraße 41-43 (künftig voraussichtlich bis
51)
Planungsziel: Bau eines Mehrfamilienhauses und weiterer
Einfamilienhäuser im rückwärtigen Grundstücksbereich
Ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Grundstücke
Overbergstraße 12/12a (Grünfläche) wurde zwar im Januar im
Stadtentwicklungsausschuss eingeleitet, aber im April auch direkt wieder
eingestellt. Nach der Beratung im Stadtentwicklungsausschuss wurde in der Verwaltung
bekannt, dass die Bezirksregierung Düsseldorf anstrebte, dort ein
Überschwemmungsgebiet für den Garather Bach zu sichern.
Neben den Bauleitplanverfahren wurden
folgende Maßnahmen des Integrierten Handlungskonzepts für die Innenstadt
Hildens durch Mitarbeiter des Planungs- und Vermessungsamts begleitet bzw.
bearbeitet:
Projekt
C1 Standorterneuerung Steinhäuser Zentrum
– Initiierung von privatem Engagement
Projekt
C2 Standorterneuerung Am Rathaus Center
– Initiierung von privatem Engagement
Vor dem
Hintergrund der Haushaltssperre stand jedoch in 2016 die Frage im Vordergrund
der Bearbeitung, ob und wie die Umsetzung des Integrierten Handlungskonzepts
fortgesetzt wird. Nach dem Beschluss im Rat am 21.09.2016 wurde im Planungs-
und Vermessungsamt die beschlossene Fortschreibung vorbereitet und die ersten
Schritte durchgeführt.
Weiterhin wurde in
2016 zum Entwurf des Lärmaktionsplans der Stufe 2 die Beteiligung der Öffentlichkeit
sowie der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Am
02.11.2016 hat der Rat den Lärmaktionsplan beschlossen.
Außerdem wurde
begonnen, in Zusammenarbeit mit dem Büro Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen
GmbH, Köln unter Beteiligung der Stadtmarketing GmbH und des Teams
Wirtschaftsförderung das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept
fortzuschreiben. In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 01.02.2017
wird auch ein Bericht mit den bisherigen Arbeitsergebnissen vorgelegt, die im
Jahr 2017 mit der Öffentlichkeit sowie den Behörden und Trägern öffentlicher
Belange zu diskutieren sind.
Auch im Jahr 2017 ist
neben den konkreten stadtplanerischen Arbeiten unmittelbar für die Stadt Hilden
auch die Abstimmung mit überörtlichen Planungsträgern wahrzunehmen. Nach den
Beteiligungsverfahren der Landesregierung zum Entwurf des neuen
Landesentwicklungsplans setzt die Bezirksregierung Düsseldorf die Arbeiten zur
Aufstellung des neuen Regionalplans fort. Für die Stellungnahme der Stadt
Hilden sind die Belange der Stadt verwaltungsintern und –extern abzustimmen, im
Stadtentwicklungsausschuss zu beraten und anschließend gegenüber der Regionalplanungsbehörde
zu vertreten.
Wesentliche
Arbeitsschwerpunkte des Planungs- und Vermessungsamts werden im Jahr 2017 die
Fortschreibung des Integrierten Handlungskonzepts für die Innenstadt sowie die
Fortschreibung des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzepts bilden.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung folgende
Bauleitplanverfahren / Projekte aus der beiliegenden Liste aller Bauleitplanverfahren
vor, die in 2017 seitens des Planungs- und Vermessungsamts vorrangig oder „mit
Priorität“ zu bearbeiten sind [1]:
• Aufhebung
des Bebauungsplans Nr. 105 für Bereich Herderstr. / Auf dem Sand /
Hans-Sachs-Straße
(Planungsziel: Entfall der nicht mehr zeitgemäßen und
größtenteils überplanten Festsetzung „Mittelgewerbegebiet“)
+ Bebauungsplan
Nr. 165, 1. vereinfachte Änderung für den Bereich Gabelung / Kirchhofstraße
(Planungsziel: Ausschluss von Vergnügungsstätten (inkl.
Wettbüros))
• Bebauungsplan
Nr. 165A für den Bereich Walder Str. 8 (Teilfläche), 14-26 und Kirchhofstr.
15-25
(Planungsziel: Allgemeines Wohngebiet mit neuer
Erschließung)
• Bebauungsplan
Nr. 248 für den Bereich Ohligser Weg / Stadtgrenze / Kiefernweg / Narzissenweg
(Planungsziel: Erhalt der schützenswerten Bäume und
Grünflächen, Anpassung an Bebauungsplan Nr. 151A)
• Bebauungsplan
Nr. 262 (VEP Nr. 21) für die Grundstücke Richrather Str. 170 und 172
(Planungsziel: Erweiterung REWE)
+ Bebauungsplan
Nr. 263 für die Grundstücke Schützenstraße 41-43 (künftig voraussichtlich bis
Nr. 51)
(Planungsziel: Bau eines Mehrfamilienhauses und weiterer
Einfamilienhäuser im rückwärtigen Grundstücksbereich)
Im übrigen schlägt die Verwaltung vor, auch folgende – tlw. noch
aufzustellende – Satzungsverfahren vorrangig zu bearbeiten:
+ Stellplatzsatzung für die Stadt Hilden
Die
Novelle der Bauordnung für das Land NRW, die am 14.12.2016 vom Landtag beschlossen
wurde, sieht unter anderem vor, dass es nur noch bis zum 31.12.2018 bei der
bisherigen Regelung zum Stellplatznachweis bleibt.
Ab dem 01.01.2019 gilt der neue § 50 BauO NRW, der nur noch dann einen
Stellplatznachweis verlangt, wenn die zuständige Kommune eine Satzung erlassen
hat.
Wenn die Kommune keine Satzung erlässt, müssen ab dem 01.01.2019 nur bei
Bauvorhaben von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sowie bei Bauvorhaben von
baulichen Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, bzw. von baulichen Anlagen
für alte Menschen, Personen mit Kleinkindern und für Menschen mit Behinderungen
gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW (Fassung vom 14.12.2016) geeignete Stellplätze
für Menschen mit Behinderungen in ausreichender Zahl und Größe hergestellt
werden.
Der § 50 Abs. 1 BauO lautet:
„Die Gemeinden können durch Satzung regeln, dass bei Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr
mittels Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen
und Abstellplätze für Fahrräder hergestellt werden müssen. Sie können auch
bestimmen, dass an Stelle der Stellplätze oder Garagen ein Geldbetrag an die
Gemeinde zu zahlen ist, wenn die Herstellung notwendiger Stellplätze oder
Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist oder aus
städtebaulichen Gründen untersagt wurde.“
+ Erweiterung der Sondernutzungssatzung um
Gestaltungsvorgaben für Nutzungen in der Fußgängerzone
In der Bürgerinformation zur
Aufstellung der Werbeanlagensatzung II am 17.11.2016 wurde die Stadt Hilden unter anderem aufgefordert, zügig auch
die Ideen der Gestaltungsfibel für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen
(z.B. Warenauslagen und Werbetafeln in der Fußgängerzone) in verbindliche
Vorgaben umzuwandeln, wie es der Haupt- und Finanzausschuss am 02.09.2015
beschlossen hat.
gez.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
[1] Eine Gewichtung innerhalb der nach Nummern der
Bauleitplanverfahren geordneten Auswahl wird nicht festgelegt.
Die mit einem „+“ gekennzeichneten Bauleitplanverfahren sollten aus Sicht der
Verwaltung für das Jahr 2017 neu in die „Prioritätenliste“ aufgenommen werden.