Betreff
Anregung nach § 24 GO NRW: Parken auf dem Mittelstreifen der St.-Konrad-Allee
Vorlage
WP 14-20 SV 66/070
Aktenzeichen
IV / 66.1 / 1345 / Sm.
Art
Anregung/Beschwerde nach § 24 GO NRW

Begründung:

 

 

„Die St.-Konrad-Allee ist gerade am Donnerstagmorgen (Markt, Gottesdienst und Wegfall der Parkplätze am Wiedenhof) extrem zugeparkt, so dass es für Gottesdienstbesucher sehr schwer ist, einen Parkplatz  in der Nähe der Kirche zu finden“ (siehe Anlage 1).

 


Antragstext:

 

 

Gemäß des § 24 (Anregungen und Beschwerden) der Gemeindeordnung NRW, wird von Frau Veronika Tölle, Am Anger 16, 40723 Hilden, die folgende Anregung gestellt:

 

„Aufhebung des Halteverbotes auf dem Mittelstreifen der St.-Konrad-Allee (gegenüber der Kirche HNr. 39, zwischen Anton-Schneider-Weg und Am Steg), Dienstag und Donnerstag zu den Gottesdienstzeiten“ (Dienstag 08.00 bis ca. 11.00 Uhr und Donnerstag 08.00 bis ca. 10.15 Uhr; siehe Anlage 2).

 

 


Stellungnahme der Verwaltung:

 

 

In den vergangenen 30 Jahren wurde immer wieder das Thema „Parken auf dem Mittelstreifen der St.-Konrad-Allee“ aufgegriffen (siehe Anlagen 3 bis 4).

Zuletzt wurde auch der Abschnitt zwischen der Dagobertstraße und der Baustraße zum Be- und Entladen freigegeben (siehe Anlage 5).

 

Die Mitte der 80iger Jahre - nach intensiver Beratung - eingeführte Parkregelung (Parkverbot auf dem Mittelstreifen – mit Ausnahme des Bereiches vor dem Geschäftszentrum, sowie Gestattung des sonntäglichen Parkens im Bereich der Kirche) hat sich aus Sicht der Verwaltung bis heute im Wesentlichen bewährt. Um die Beparkung des o.g. Teilbereiches des Mittelstreifens zu gestatten, wurden dort seinerzeit auch spezielle Rohrgeländer eingebaut, um den Baumbestand vor Beschädigung zu schützen.

 

Bzgl. des nun zu betrachtenden Abschnitts des Mittelstreifens der St.-Konrad-Allee (gegenüber der Kirche HNr. 39, zwischen Anton-Schneider-Weg und Am Steg) ist folgendes, aus Sicht des Tiefbau- und Grünflächenamtes, anzumerken:

 

Bereits jetzt schon ist es generell zulässig auf dem betroffenen Abschnitt der St.-Konrad-Allee auf der Fahrbahn in Längsrichtung zu parken und auch am Sonntag den Mittelstreifen zu nutzen.

Dieses spezielle Angebot an öffentlichen Parkplätzen ist im Regelfall als ausreichend zu bezeichnen.

Ein vermehrtes Befahren des Mittelstreifens (speziell Rangiervorgänge) würde sich negativ auf die Bäume (und deren Wurzeln) auswirken.

Darüber hinaus wird die Baumallee (Mittelstreifen) von Fußgängern auch gerne als Wegeverbindung in Anspruch genommen (siehe Anlage 6 und 7).

 

Wie in allen stark frequentierten Bereichen wird es jedoch immer wieder einzelne Ereignisse geben, bei denen das vorhandene Parkplatzangebot in direkter Nähe nicht ausreicht. So spricht die Antragstellerin auch von einem stark besuchten Trauergottesdienst, bei dem unmittelbar vor der Kirche kein Parkraum mehr vorhanden war. Hier war der Grund in dem zeitlichen Zusammentreffen von Markttag (Donnerstag) und Trauergottesdienst gegeben.

Bei diesen Sondersituationen ist dann grundsätzlich von Verkehrsteilnehmern eine frühere Anfahrt bzw. eine Parkplatzsuche in der näheren Umgebung erforderlich. Obwohl an Dienstagen kein Markt stattfindet, wird auch für diesen Tag das Parken auf dem Mittelstreifen zu Gottesdienstzeiten beantragt.

 

So verständlich der Wunsch nach größtmöglichem Komfort ist, kann diesem jedoch nicht immer gefolgt werden. Auch im Umfeld anderer Kirchen (z.B. St. Jacobus) ist nur ein beschränktes Angebot an Stellplätzen vorhanden, auf das man sich als Gottesdienstbesucher einstellen muss.

 

Aus Sicht des Tiefbau- und Grünflächenamtes ergibt sich keine Notwendigkeit (besonders auch aus Gründen des Baumschutzes) auf dem Mittelstreifen eine Ausweitung des Parkens (wenn auch nur an bestimmten Tagen) vorzunehmen.

 

 

 

 

 

Birgit Alkenings