Abhandlung der Anregungen
Beschluss über den Lärmaktionsplan der Stufe 2
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss, zur Umsetzung der
Lärmminderungsplanung nach §§ 47 a–f BImSchG (Lärmaktionsplan Stufe 2) zu den eingegangenen
Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen:
1.1
Schreiben
der Bezirksregierung Düsseldorf vom 04.01.2016
Die Bezirksregierung weist darauf hin, dass
der Lärmaktionsplan keine eigene Rechtsgrundlage zur Durchführung von
Lärmschutzmaßnahmen baulicher oder straßenverkehrsrechtlicher Art darstellt. Es
sind zur Durchführung die spezialgesetzlichen Rechtsgrundlagen anzuwenden.
-
Straßenverkehrsordnung
(StVO)
-
Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)
-
16.
Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV)
-
Richtlinien
für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm
(Lärmschutz-Richtlinien-StV)
-
Richtlinien
zum Lärmschutz an Straßen (RLS 90)
Maßgeblich für die verkehrsrechtlichen
Anordnungen ist die Berechnungsmethode gemäß RLS 90. Die VBUS Methode kann
hierbei nicht herangezogen werden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
In allen Maßnahmensteckbriefen wird unter
„Voraussetzungen“ beschrieben, welche Grundbedingungen für eine mögliche
Umsetzung erfüllt sein müssen. Neben der Berechnung nach RLS 90 sind auch
weitere Prüfaufträge, z.B. Überprüfung der Leistungsfähigkeit und Überprüfung
der Signalschaltung, aufgelistet. Daher werden die Hinweise der
Bezirksregierung zur Kenntnis genommen.
1.2 Schreiben des Kreis Mettmann vom
11.01.2016
Der Kreis Mettmann weist darauf hin, dass die
im Lärmaktionsplan der Stufe 2 untersuchten Straßen Bestandteil des bestehenden
Vorfahrtsstraßennetzes der Stadt Hilden sind. Diese haben leistungsfähig zu
sein und die Bedürfnisse des öffentlichen Personennahverkehrs und des
Wirtschaftsverkehrs sicherzustellen. Grundsätzlich sollte auf diesen Straßen
Tempo 50 km/h gelten. Wie im Schreiben der Bezirksregierung weist der Kreis
Mettmann auch darauf hin, dass die Lärmaktionsplanung keine rechtliche
Grundlage für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen darstellt.
Der Kreis Mettmann stellt heraus, dass die im
Lärmaktionsplan Stufe 2 untersuchten Maßnahmen
an den Hauptverkehrsstraßen so vorgesehen sind, dass zunächst eine Prüfung nach
RLS 90 erfolgen soll. Es wird darum gebeten, dass die Ergebnisse der
Untersuchung der Fachaufsicht des Kreises Mettmann vor Umsetzung der Maßnahme zur
Verfügung gestellt werden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
In den Maßnahmensteckbriefen ist enthalten,
dass vor Umsetzung der Maßnahmen zu prüfen ist, ob die die Leistungsfähigkeit
und Voraussetzungen nach RLS 90 erfüllt sind. Daher sind die geforderten
Voraussetzungen des Kreises Mettmann erfüllt. Der Anregung, der Fachaufsicht
die Ergebnisse der Prüfaufträge zur Verfügung zu stellen, wird gefolgt.
Anliegen des Kreisgesundheitsamtes und
anderer Ämter:
Das Kreisgesundheitsamt sieht die vorgesehenen
Maßnahmen als sinnvoll an und befürwortet grundsätzlich die schallmindernden
Maßnahmen. Aus Sicht der Unteren Wasserbehörde, Unteren
Immissionsschutzbehörde, sowie dem Liegenschaftsamt bestehen keine Bedenken.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Diese Stellungnahmen werden zur Kenntnis
genommen.
1.3 Schreiben
des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 18.02.2016
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat den
Entwurf des Lärmaktionsplans zur Kenntnis genommen. Ein Einvernehmen mit den
einzelnen Maßnahmen kann jedoch nicht vorausgesetzt werden. Der Landesbetrieb
Straßenbau NRW verweist hier darauf, dass mögliche Anordnungen von der
zuständigen Straßenverkehrsbehörde getroffen werden müssen und die Maßnahmen im
Einzelfall zu prüfen sind. Hierzu ist auch der Landesbetrieb zu beteiligen und
wird eine Stellungnahme abgeben.
Des Weiteren weist der Landesbetrieb
Straßenbau NRW ebenfalls darauf hin, dass die Lärmaktionsplanung keine
Rechtsgrundlage zur Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen baulicher oder straßenverkehrsrechtlicher
Art darstellt.
In dem Schreiben beschreibt der Landesbetrieb
mögliche Folgen von verkehrsrechtlichen Anordnungen und geht auf das
Ablaufverfahren zum Einbau von lärmarmen Deckschichten ein. Erst bei einer
anstehenden Straßen-Deckensanierung wird geprüft, ob eine lärmarme Deckschicht
eingebaut werden kann.
Der Landesbetrieb geht in dem Schreiben auch
auf das Verfahren zum Einbau von Schallschutzfenstern ein und bittet, den
Passus zu Schallschutzfenstern im Lärmaktionsplan abzuändern. Ein
Lärmschutzfensterprogramm des Landes NRW gibt es nicht, es besteht ferner nur
die Möglichkeit für Eigentümer, eine Überprüfung bei Überschreitungen der Auslösewerte nach RLS 90
zu beantragen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Ergänzend werden noch Sachverhalte zur
Maßnahme K-M2-1 (Bereich Klotzstraße / Richrather Straße) erläutert. Die
Maßnahme ist noch nicht terminiert und hängt von Genehmigungs- und
Finanzierungsvoraussetzungen ab.
Im Bereich der A3 ist gemäß den baulichen
Maßnahmenvorschlägen im Lärmaktionsplan eine Verbesserung der vorhandenen
baulichen Schallschutzanlagen vorgesehen. Voraussichtlich 2018 soll ein neuer
lärmarmer Asphalt eingebaut werden. Vorhandene Lärmschutzwände und Wälle sollen
verbessert werden. All dies ist vorbehaltlich der Genehmigung der Planung sowie
der Finanzmittel aus dem Bundeshaushalt.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden, wie in
Punkt „Voraussetzungen“ der Maßnahmensteckbriefe beschrieben, im Einzelfall
geprüft. In diesem Zusammenhang wird auch der Landesbetrieb Straßenbau NRW
beteiligt, um ein Einvernehmen herzustellen. Geplante Geschwindigkeitsreduzierungen
werden erst nach Prüfung durch die
Straßenverkehrsbehörde angeordnet.
Dem Wunsch, den Passus zum
Schallschutzfensterprogramm zu ändern, wird entsprochen.
Die Äußerung, dass dem baulichen Maßnahmenvorschlag zur A3 entsprochen wird,
ist äußerst begrüßenswert und wird für die Lärmbelastung Hildens eine
Erleichterung darstellen, wenn dann einmal eine Umsetzung erfolgt ist.
Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
1.4 Schreiben
der Handwerkskammer Düsseldorf vom 18.02.2016
Zu
Geschwindigkeitsreduzierungen:
Generell werden Geschwindigkeitsreduzierungen
im Bereich von Kindergärten, Schulen etc. begrüßt, an Hauptverkehrsstraßen wird
dies jedoch kritisch gesehen. Unter Anderem wird hier ein mögliches
Ausweichverhalten benannt. Eine Einzelfallabwägung der Maßnahmen sollte durch
die Straßenverkehrsbehörde erfolgen. Die Maßnahmen auf der Kirchhofstraße und Ellerstraße
sollten gestrichen werden, da diese den Aufwand nicht rechtfertigen würden. Für
die Klotzstraße / Richrather Straße und Hochdahler Straße sollten ebenfalls
Prüfaufträge einfließen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Wie in den Maßnahmensteckbriefen aufgezeigt,
wird für jede Maßnahme noch eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden. Eine
verkehrsrechtliche Anordnung darf nur durch die Straßenverkehrsbehörde
erfolgen, auf Grundlage der RLS 90. In den Maßnahmen wird zudem beschrieben,
dass auch die Leistungsfähigkeit sowie die Vereinbarkeit mit der Signalsteuerung
fachgerecht geprüft werden. Daher sind die Bedenken der Handwerkskammer, dass
solche Maßnahmen die Funktionalität der Verkehrsführung gefährden, unbegründet.
Für die Klotzstraße / Hochdahler Straße sind bereits entsprechende Prüfaufträge
formuliert, weshalb hier dem Anliegen der Handwerkskammer stattgegeben werden
kann.
Zu
lärmmindernden Asphaltschichten:
Die Maßnahmen des Einbaus von lärmmindernden
Asphalten werden als besonders zielführend erachtet und es wird vorgeschlagen,
diesen Maßnahmen eine Priorität einzuräumen. Hierdurch könnte auch auf eine
Geschwindigkeitsreduzierung verzichtet und bestehende Einschränkungen
aufgehoben werden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Über den Einsatz von lärmoptimierten
Asphalten auf Straßen in der Baulast des Landesbetriebs Straßenbau NRW, wird
laut Stellungnahme des Landesbetriebs fallbezogen erst zu dem Zeitpunkt einer
Deckensanierung entschieden. Daher sind weder der Zeitpunkt noch der Einsatz
absehbar. Und es muss zunächst davon ausgegangen werden, dass lärmoptimierte
Asphalte nicht oder nur eingeschränkt zum Einsatz kommen. Geschwindigkeitsreduzierungen
sind im Gegensatz hierzu, nach Prüfung, schnell umsetzbar.
Des Weiteren sind Deckschichten in großen
Teilen des Plangebietes bereits saniert worden, auf den Einsatz von speziellen
lärmoptimierten Asphalten wurde jedoch verzichtet. Daher kann davon ausgegangen
werden, dass eine weitere Sanierung in den nächsten Jahren nicht ansteht. Vor
diesem Hintergrund sei auch gesagt, dass insbesondere der von und in vielen Großstädten
eingesetzte LOA 5D (Lärmoptimierter Asphalt) vom Landesbetrieb Straßenbau NRW
nicht verwendet wird, bzw. nicht überall technisch angewendet werden kann.
Einem generellen Verzicht auf Geschwindigkeitsreduzierungen kann demnach nicht entsprochen
werden.
Zu
Einsatz von lärmoptimierten Bussen:
Diese Maßnahme wird begrüßt und es wird
darüber hinaus angeregt, bei Neuanschaffungen auf Elektrobusse zurückzugreifen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
und an die Rheinbahn bzw. den VRR weitergegeben.
Weitere
Maßnahmen:
Die Handwerkskammer schreibt, dass die
Maßnahmen in der Klotzstraße, Kirchhofstraße und Hochdahler Straße hinsichtlich
städtebaulicher Maßnahmen und Knoten-punktsumgestaltung vom Grundsatz her
mitgetragen werden. Eine Herstellung eines Kreisverkehrsplatzes wird begrüßt.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Passive
Schallschutzmaßnahmen:
Die vorgeschlagenen Maßnahmen zum Ausbau des
passiven Schallschutzes an Wohngebäuden sowie die vorgeschlagene Auflage eines
Schallschutzfensterprogrammes durch die Stadt Hilden an ausgewählten Straßen
werden ausdrücklich begrüßt. Es werden hierdurch Kooperationsmöglichkeiten mit
örtlichen Unternehmen gesehen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Auflage eines kommunalen Förderprogrammes für Schallschutzfenster war und
ist nicht Gegenstand des Lärmaktionsplanes Stufe 2 der Stadt Hilden.
Zukunftsgerichtete
Strategien:
Die Auffassung der Gutachter, dass
Lärmminderung eine kontinuierliche Quer-schnittsaufgabe ist, wird geteilt und
die Strategien werden grundsätzlich mitgetragen. Eine kompakte Stadtentwicklung
wird ausdrücklich begrüßt.
Den Strategien zur Straßenraumgestaltung
steht man eher kritisch gegenüber, da diese zu vermehrtem Brems- und
Beschleunigungsvorgängen führen. Ein Wegfall von Parkflächen im Zuge von
Straßenraumgestaltungen kann bei hohem Parkdruck den Suchverkehr erhöhen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
bei Planung und Umsetzung von verkehrsberuhigenden Maßnahmen den Belangen der
ansässigen Betriebe Rechnung zu tragen ist. Die Betriebe sollen in die
Planungsprozesse eingebunden werden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Eine Straßenraumgestaltung bedeutet nicht
zwangsläufig eine Reduzierung der Leistungsfähigkeit und eine Reduzierung von
Parkplatzflächen. Bei einer kontinuierlichen Geschwindigkeit können
angesprochene Brems- und Beschleunigungsvorgänge minimiert werden. Die in der
Stellungnahme erwähnten Bodenwellen kommen generell auf Hauptverkehrsstraßen
nicht zum Einsatz. Eine Straßenraumgestaltung in Zusammenhang mit
Geschwindigkeitsreduzierung erwirkt neben der Lärmreduzierung auch positive
Synergieeffekte im Bereich Luftreinhaltung, Attraktivierung von
Aufenthaltsbereichen, etc.. Die kritische Betrachtungsweise wird zur Kenntnis
genommen und in die Abwägung im Planprozess eingebracht.
Der Hinweis, ansässige Unternehmen in die
Planprozesse einzubinden, wird zur Kenntnis genommen. Generell werden
betroffene Anlieger (insofern auch die Unternehmen) in den Planungsprozessen
beteiligt und die Belange berücksichtigt.
1.5
Schreiben
der Rheinbahn vom 23.02.2016
Die Rheinbahn weist darauf hin, dass
zwischenzeitlich 70% der Busse der Rheinbahn auf dem neuesten technischen Stand
sind.
Es erfolgt eine erste Überprüfung der
Auswirkungen der in den Maßnahmensteckbriefen vorgeschlagenen Reduzierung der
Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h. Die Folge wäre eine zusätzliche
Fahrtzeit je Umlauf bis zu 3 Minuten, ggf. könnten Anschlüsse zu S-Bahnlinien
nicht mehr gewährleistet werden. Entsprechend müssten Pausen- und Wendezeiten
angepasst werden, was zu Problemen in der Pausenzeitenregelung der Linie 741
und der DiscoLinie führen würde. Im Stundentakt müsste ein zusätzlicher Kurs
eingesetzt werden. Die Rheinbahn schlägt zwischen der Stadt Hilden und der Rheinbahn
ein Gespräch vor.
Zudem wird erläutert, dass eine Verstetigung
des Verkehrsflusses zu einer spürbaren Lärmminderung führen würde. Dies
erfordert eine Grüne Welle für Busse, bzw. eigene Busspuren. Aufgrund von guten
Erfahrungen mit anderen Städten bietet die Rheinbahn die Unterstützung bei der
Umsetzung solcher Maßnahmen an.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis, dass mittlerweile 70% der Busse
auf dem neuesten technischen Stand sind, wird zur Kenntnis genommen und der
Bericht dahingehend geändert.
Die von der Rheinbahn eingebrachten ersten
Überprüfungen sind größtenteils nachvollziehbar. Da eine Verschlechterung des
ÖPNV-Angebotes generell nicht Ziel eines Lärmaktionsplanes sein kann, werden
temporeduzierende Maßnahmen zwischen 06:00 – 22:00 Uhr aus dem Lärmaktionsplan
gestrichen. Die Vorschläge zur Temporeduzierung während der Nachtzeiten
zwischen 22:00 – 06:00 Uhr bleiben bestehen, da hier nicht von einer Verschlechterung
des ÖPNV-Angebotes ausgegangen werden kann.
Demnach werden im Rahmen der in den
Maßnahmensteckbriefen vorgesehenen Prüfungen vor Umsetzung der Maßnahmen die
notwendigen Abstimmungen mit der Rheinbahn erfolgen, die in der Stellungnahme
angeboten worden sind.
Die Anregungen der Rheinbahn wird damit teilweise gefolgt.
1.6 e-mail von Herrn P.Maiwald, Hilden, vom 25.
Und 26.01.2016
Herr Maiwald beschäftigt sich in seinem Mails
mit dem Vorschlag im Lärmaktionsplan, auf der Hochdahler Straße eine
streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h einzuführen. Die
damit verbundene Absicht der Reduzierung des Lärmpegels wird von Herrn Maiwald
unterstützt. Die Unterstützung äußert sich u.a. darin, dass er für die
Wochenenden (Sa/So) und Feiertage ein ganztägiges Tempolimit vorschlägt.
Darüber hinaus äußert sich Herr Maiwald zu
weiteren Lärmquellen, die allerdings nicht Bestandteil einer Lärmaktionsplanung
allerdings sind: Tankstellen-Verkehr, Start- und Halte-Vorgänge an
Lichtsignalanlagen oder Busverkehr.
Zu den Anregungen wird wie folgt Stellung
genommen:
Der Maßnahmensteckbrief für die Hochdahler
Straße enthält weiterhin den Vorschlag einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30
km/h in der Nachtzeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr. Ebenfalls im
Lärmaktionsplan enthalten ist der Vorschlag, zunehmend lärmarme Linienbusse
einzusetzen.
Insofern wird den Anregungen teilweise
nachgekommen.
Die übrigen Äußerungen werden zur Kenntnis
genommen.
2. Der Rat der Stadt Hilden
beschließt aufgrund des § 47d des Bundesimmissions-schutzgesetzes – BimSchG –
nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss den Lärmaktionsplan der Stufe 2
nach EU-Umgebungslärmrichtlinie in der als Anlage vorliegenden Form.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Lärmaktionsplan ist eine Pflichtaufgabe gemäß § 47d
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Gemeinden sind gemäß § 47e BImSchG
in Verbindung mit § 47d BImSchG angehalten, in zwei Stufen Lärmaktionspläne
aufzustellen, die alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet und
aktualisiert werden sollen.
Mit Beschluss vom 16.12.2015 hat der Rat der Stadt Hilden die Verwaltung
mit der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger Öffentlicher Belange und
sonstiger Behörden zum Entwurf des Lärmaktionsplans der Stufe 2 beauftragt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 18.01.2016 bis
einschl. 19.02.2016 statt. Neben der Präsentation der Unterlagen im Rathaus
(mit der Möglichkeit zur Beratung durch Mitarbeiter des Planungs- und
Vermessungsamtes) bestand auch die Möglichkeit, den Entwurf des
Lärmaktionsplanes Stufe II auf dem Weg über das Internet einzusehen. Zum
Entwurf hat ein Bürger Stellung genommen. Zu seinen Anregungen wird im
Beschlussvorschlag ein Abwägungsvorschlag gemacht.
Die Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange fand
im Zeitraum vom 15.01.2016 bis einschl. 19.02.2016 statt. Die von den
verschiedenen Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen werden
größtenteils zur Kenntnis genommen.
Formal weisen die Behörden daraufhin, dass vor der Umsetzung der in den
Maßnahmen-steckbriefen vorgeschlagenen Maßnahmen eine Prüfung der
straßenrechtlichen Vorgaben zu erfolgen habe. Der Lärmaktionsplan alleine
stelle für Maßnahmen im Straßenverkehr keine Rechtsgrundlage dar.
Inhaltlich treffen aber teilweise auch unterschiedliche Einschätzungen
und Bewertungen aufeinander. Im Besonderen wird im Hinblick auf die
Leistungsfähigkeit der Straßen von den oberen Straßenverkehrsbehörden in Frage
gestellt, ob Geschwindigkeitsbeschränkungen inner-örtlicher Straßen im
Zusammenhang mit der Straßenlärmreduzierung sinnvoll sind.
Die Stadtverwaltung hält die im öffentlich ausgelegten Entwurf zum
Lärmaktionsplan vorgeschlagenen Maßnahmen zur Lärmminderung grundsätzlich nach
wie vor für zielführend.
Eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten ist ein
wirksames Mittel zur Lärmminderung. Der Mittelungspegel sinkt bei einer
Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30 km/h um rund 2,4 dB (A). Eine
Reduzierung um 3 dB (A) kommt einer Halbierung der Verkehrsmenge oder einer
Verdopplung des Abstandes zur Straße gleich.
Vor dem Hintergrund der Anregungen der Träger öffentlicher Belange und
der Behörden wird aber nunmehr unter besonderer Berücksichtigung des ÖPNV
vorgeschlagen, die angestrebte Temporeduzierung auf den Hauptverkehrsstraßen
auf die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr zu beschränken.
Somit lassen sich die Vorschläge zur Lärmminderung für die „Hotspotabschnitte“ im Lärmaktionsplan in der
Regel auf folgende Maßnahmen zusammenfassen:
1. Temporeduzierung von 50
km/h auf 30 km/h (in der Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr),
2. Verstärkter Einsatz
lärmoptimierter Busse sowie der
3. privater Einbau von
Schallschutzfenstern
Vor Umsetzung bzw. Anordnung der vorgeschlagenen Temporeduzierung in der
Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr an ausgewählten Straßen ist zu prüfen, ob und
wie die betroffenen Lichtsignalanlagen (LSA) erweitert und angepasst werden müssen.
Die Kosten der Prüfung und der ggfs. notwendigen Neuplanung gehen zu Lasten der
Stadt, auch wenn es sich um Landes- oder Bundesstraßen handeln sollte.
Betroffen von dem Prüfauftrag sind die Hotspot-Bereiche 2 (Klotzstraße / Richrather Straße L 404
zwischen Fritz-Gressard-Platz und Baustraße), 3 (Kirchhofstraße L 403), 5 (Eller
Straße L 85 zwischen Körnerstraße und Berliner Straße), 6 (Gerresheimer Straße
zwischen Berliner Straße und Westring) und 7 (Hochdahler Straße zwischen
Berliner Straße und Richard-Wagner-Straße). Die geschätzten Kosten für die
Überprüfung einer Lichtsignalanlage liegen zwischen 2.000 – 3.000€. Insgesamt
sind 17 Ampelanlagen in den betroffenen Hot-Spot-Abschnitten zu prüfen.
Insg. 6 von 17 LSA sind auch von der
„Untersuchung zu Verbesserungsmöglichkeiten für Fußgänger an Ampeln“ (SV 66/061
WP 14-20) betroffen, welche in der Sitzung des Stadtentwicklungs-ausschusses am
29.06.2016 zur Beratung gestellt wurde und könnten daher mit berücksichtigt und
angepasst werden (siehe Anlage 6 dieser SV). Demnach wären 11 LSA im Rahmen der
Lärmaktionsplanung (Tempo 30 nachts) zusätzlich anzupassen. Somit ist nur für die
Prüfung der 17 von der nächtlichen Temporeduzierung betroffenen LSA ein
Kostenrahmen zwischen 34.000 – 45.000€ einzuplanen.
Deutlich darauf hinzuweisen ist, dass die Anpassung
aller Ampeln, die von der Tempo-30-Redu-zierung zur Nachtzeit betroffen
sind, losgelöst und eigenständig geprüft werden muss. Anhang 7 gibt noch mal
einen Gesamtüberblick aller von der Lärmaktionsplanung betroffen Lichtsignalanlagen
zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr wieder.
Neben den geschätzten Kosten für die
Prüfaufträge in Höhe von demnach 34.000 - 45.000€ entstehen daher abhängig vom
Ergebnis der Prüfung weitere Kosten für die Umsetzung und die Anpassung der Signalsteuerung.
Auf den Straßen, deren Baulast bei der Stadt
Hilden liegt, wie die Gerresheimer Straße (Bereich 6) und die Hochdahler Straße
(Bereich 7), müsste die Stadt Hilden die Umsetzungskosten tragen. Auf den
Bundes- und Landesstraßen hat der Landesbetrieb Straßen NRW nach einer
Anordnung der Maßnahmen durch die Stadt Hilden als Straßenverkehrsbehörde die
Kosten für die Anpassung zu tragen. Hier ist deutlich zu machen, dass die
Straßenverkehrsbehörde Hilden für die Bundes- und Landstraßen die Maßnahmen zwar
anordnen kann, aber keinen Einfluss darauf hat, wann der Landesbetrieb diese
dann auch tatsächlich umsetzt.
Da die Anordnung straßenverkehrsrechtlicher
Maßnahmen aufgrund von Verkehrslärmemissionen durch die Straßenverkehrsverordnung
(StVO) geregelt wird, ist die Berechnungsgrundlage für den vom Straßenverkehr
herrührenden Beurteilungspegel am Immissionsort nach der RLS 90 (Richtlinie für
den Lärmschutz an Straßen) zu berechnen.
Für die Hotspot-Bereiche 2, 3 und 5 wurden
bereits Berechnungen nach RLS 90 durchgeführt, sodass aufgrund der ermittelten
Überschreitungen der Auslösepegel für Lärm für diese Ab-schnitte eine
rechtssichere Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen gewährleistet ist. Für
die Hotspot-Bereiche 6 und 7 ist eine Berechnung nach RLS 90 durch ein
Lärmgutachterbüro durchzuführen. Die Kosten hierfür sind mit ca. 1.200 €
anzusetzen.
Zusammengefasst müssten für die Durchführung der Prüfaufträge zu den sechs
genannten Hotspot-Bereichen mit 17 LSA mittelfristig Finanzmittel in Höhe von 34.000 – 45.000 € bereitgestellt
werden. Für die Bereiche 6 und 7, die in der Baulast der Stadt Hilden liegen,
wären ggfs. weitere Kosten in Höhe von ca. 35.000 € für die Anpassung der
Signalsteuerung aufzuwenden und ca. 1.200 € für die schalltechnische Berechnung
nach RLS 90. In der Summe wären demnach zusätzliche Kosten für die Umsetzung
der Maßnahme 1 (Temporeduzierung von
50 km/h auf 30 km/h in der Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr) in Höhe von ca. 80.000
€ zu erwarten und die Mittel hierzu mittelfristig bereitzustellen.
Anknüpfend an zahlreiche Einzelmaßnahmen zum Lärmschutz in der
Vergangenheit, z. B. die flächendeckende Ausweisung von Tempo-30-Zonen, Ausbau
des Radwegenetzes, Ampel-phasenoptimierungen („Grüne Welle“ auf der Walder
Straße), Förderung des ÖPNV-Angebotes, bedeutet der hier zur Beschlussfassung
vorgelegte Lärmaktionsplan die Fortsetzung einer systematischen Erfassung und Bekämpfung
von Verkehrslärm in Hilden entsprechend den Anforderungen der
EU-Umgebungslärmrichtlinie.
Sollte der Rat der Stadt Hilden den Lärmaktionsplan der 2. Stufe in der
zur Beratung vorliegenden Form beschließen, erfolgt daraufhin seine Bekanntgabe
an die Bezirksregierung Düsseldorf über den Kreis Mettmann.
Festzuhalten ist aber auch, dass der Lärmaktionsplan lediglich als ein
Strategieplan ohne direkte Außenwirkung gesehen werden muss. Die Bürger haben
keinen Anspruch auf die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen.
Der Lärmaktionsplan muss aber künftig bei Planungen und Entscheidungen –
ähnlich wie ein informeller Rahmenplan – berücksichtigt werden. Dies umfasst
auch Planungen und Entscheidungen zum Bau, zum Umbau oder zur Sanierung von
Straßen – unabhängig ob Bundes-, Landes- oder Stadtstraße.
In Vertretung
gez.
Norbert Danscheidt
1. Beigeordneter
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
120101 120104 |
Verkehrsflächen Verkehrsentwicklungsplan |
||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
x (hier ankreuzen) |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2017ff |
1201010010 |
521151 |
Unterhaltung der Straßen, Wege, Plätze, Brücken |
80.000 |
||
2017 |
1201040010 |
529100 |
Verkehrsentwicklungsplan |
1.200 |
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein x (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
||||||