Betreff
Satzung über die Nutzung und die Erhebung von Nutzungsgebühren für das Bürgerhaus Hilden
Vorlage
WP 14-20 SV 26/006/1
Aktenzeichen
I/26.1 Fis
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz und im Haupt- und Finanzauschuss die in Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung über die Nutzung und Erhebung von Nutzungsgebühren für das Bürgerhaus Hilden mit Wirkung zum 01.04.2016.“

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Raumanmietungen im Bürgerhaus der Stadt Hilden, Mittelstr. 40, und die Erhebung von Nutzungsgebühren sind in der Satzung über die Nutzung und die Erhebung von Nutzungsgebühren für das Bürgerhaus Hilden geregelt.

 

Die bereits im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz am 10.12.2015 vorgelegte Sitzungsvorlage ist von der Verwaltung zur Überarbeitung zurückgezogen worden. Bei der durchgeführten Beratung des Tagesordnungspunktes wurden aus der Mitte des Ausschusses verschiedene Anregungen für die Neugestaltung der Satzung vorgebracht. Für die nunmehr vorgelegte Version wurden diese vorgetragenen Anregungen berücksichtigt.

 

Zuletzt wurde der Satzungsinhalt zum 01.01.2002 aus Anlass der Umstellung auf den Euro angepasst. Dabei wurde auch eine Gebührenerhöhung beschlossen, die sich jedoch lediglich auf die Nutzungen im Bürgerhaus bezogen, die über eine Dauer von 3 Stunden hinausgingen.

 

Damals wie heute konnten die Gebühreneinnahmen die tatsächlich entstehenden Kosten nicht decken. Daher wird nach nunmehr 14 Jahren zum 01. April 2016 eine Erhöhung der Nutzungsgebühren um rd. 20 % für die Nutzergruppe I (Erläuterung s. u.) bei Veranstaltung bis zu einer Dauer von 3 Stunden vorgeschlagen.

Bezogen auf diesen Zeitraum handelt es sich um eine Erhöhung von lediglich 1,3 % pro Jahr. Für darüber hinausgehende Veranstaltungsdauern wurde bisher eine pauschale Gebühr unabhängig von der weiteren zeitlichen Inanspruchnahme festgesetzt. Künftig soll die Gebühr auch die zeitliche Belegung der Räumlichkeiten widerspiegeln, daher wird in der neuen Fassung eine Gebühr vorgeschlagen, die bei Nutzung über 3 Stunden hinaus eine weitere stundenbezogene Gebühr vorsieht.

 

Weiterhin soll die Satzung inhaltlich den heutigen Gegebenheiten angepasst werden. Wesentliche Änderungen sind in den §§ 7 - 9 der Satzung vorgesehen, die dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt ist.

 

Die bisherige Satzung beinhaltet in § 7 die grundsätzliche Erhebung von Nutzungsgebühren, die sich in der neuen Fassung jetzt in § 8 befindet. Vorgesehen sind nunmehr zwei Nutzergruppen. Die Nutzergruppe I umfasst alle Hildener Nutzerinnen/Nutzer (jedoch keine Gewerbetreibenden). Nutzergruppe II umfasst die Gruppe der Gewerbetreibenden. Bei Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld entrichtet werden muss, erhöht sich die jeweilige Gebühr in beiden Nutzergruppen um 30 %.

 

Es ist weiterhin beabsichtigt, die Nutzungsgebühren bei Veranstaltungen gemeinnütziger Hildener Vereine, Verbände und Selbsthilfegruppen auf Antrag um 50 % zu ermäßigen. Bisher existiert nur die Möglichkeit im Rahmen einer (unbestimmten) Ermessensausübung, auf die Benutzungsgebühr ganz oder teilweise zu verzichten. Der künftig zu belegende Tatbestand der Gemeinnützigkeit gibt dieser Nutzergruppe und auch der Verwaltung Klarheit bei der Anwendung der Ermäßigungsregelung.  

 

Bei Nutzungen durch Auswärtige wird auf die jeweilige Nutzungsgebühr ein Aufschlag in Höhe von 30 % berechnet.

 

Eine Verschiebung der Paragraphen ergibt sich durch Einfügen des § 4 „Genehmigungen“.

 

Eine Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Satzungsinhaltes ist als Anlage 1 beigefügt, ebenso wie verschiedene Beispielrechnungen für typische Nutzungen des Bürgerhauses.

 

Für Veranstaltungen, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und der Veranstaltungserlös zugleich gemeinnützigen Hildener Zwecken oder Einrichtungen zu Gute kommt, wurden bisher keine Nutzungsgebühren erhoben. Dies ist auch weiterhin möglich, da nach § 10 der Satzung die Möglichkeit besteht, Ausnahmen über der Erhebung von Nutzungsgebühren durch die Bürgermeisterin zu treffen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Satzung über die Nutzung und Erhebung von Nutzungsgebühren für das Bürgerhaus Hilden zu beschließen. Die Satzung soll zum 01.04.2016 in Kraft treten.

 

 

Gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

Ja

Produktnummer / -bezeichnung

011302

Bewirtschaftung

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

X

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2016

0113020030

433900

Sonst.Benutzungsgeb./Entgelte (ör) – Mehrertrag 1.200 € p.a.

7.200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

Der neue Ansatz ist im Entwurf 2016 enthalten.

 

Gesehen Klausgrete