Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz und im Haupt- und
Finanzauschuss die in Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung über die
Nutzung und Erhebung von Nutzungsgebühren für das Bürgerhaus Hilden mit Wirkung
zum 01.04.2016.“
Erläuterungen
und Begründungen:
Die Raumanmietungen im Bürgerhaus der Stadt Hilden, Mittelstr. 40, und
die Erhebung von Nutzungsgebühren sind in der Satzung über die Nutzung und die
Erhebung von Nutzungsgebühren für das Bürgerhaus Hilden geregelt.
Die bereits im Ausschuss für Umwelt und
Klimaschutz am 10.12.2015 vorgelegte Sitzungsvorlage ist von der Verwaltung zur
Überarbeitung zurückgezogen worden. Bei der durchgeführten Beratung des
Tagesordnungspunktes wurden aus der Mitte des Ausschusses verschiedene Anregungen
für die Neugestaltung der Satzung vorgebracht. Für die nunmehr vorgelegte
Version wurden diese vorgetragenen Anregungen berücksichtigt.
Zuletzt wurde der Satzungsinhalt zum 01.01.2002 aus Anlass der
Umstellung auf den Euro angepasst. Dabei wurde auch eine Gebührenerhöhung
beschlossen, die sich jedoch lediglich auf die Nutzungen im Bürgerhaus bezogen,
die über eine Dauer von 3 Stunden hinausgingen.
Damals wie heute konnten die Gebühreneinnahmen die tatsächlich
entstehenden Kosten nicht decken. Daher wird nach nunmehr 14 Jahren zum 01. April
2016 eine Erhöhung der Nutzungsgebühren um rd. 20 % für die Nutzergruppe I
(Erläuterung s. u.) bei Veranstaltung bis zu einer Dauer von 3 Stunden vorgeschlagen.
Bezogen auf diesen Zeitraum handelt es sich um eine Erhöhung von
lediglich 1,3 % pro Jahr. Für darüber hinausgehende Veranstaltungsdauern wurde
bisher eine pauschale Gebühr unabhängig von der weiteren zeitlichen
Inanspruchnahme festgesetzt. Künftig soll die Gebühr auch die zeitliche
Belegung der Räumlichkeiten widerspiegeln, daher wird in der neuen Fassung eine
Gebühr vorgeschlagen, die bei Nutzung über 3 Stunden hinaus eine weitere
stundenbezogene Gebühr vorsieht.
Weiterhin soll die Satzung inhaltlich den heutigen Gegebenheiten
angepasst werden. Wesentliche Änderungen sind in den §§ 7 - 9 der Satzung
vorgesehen, die dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt ist.
Die bisherige Satzung beinhaltet in § 7 die grundsätzliche Erhebung von
Nutzungsgebühren, die sich in der neuen Fassung jetzt in § 8 befindet. Vorgesehen
sind nunmehr zwei Nutzergruppen. Die Nutzergruppe I umfasst alle Hildener Nutzerinnen/Nutzer
(jedoch keine Gewerbetreibenden). Nutzergruppe II umfasst die Gruppe der Gewerbetreibenden.
Bei Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld entrichtet werden muss, erhöht
sich die jeweilige Gebühr in beiden Nutzergruppen um 30 %.
Es ist weiterhin beabsichtigt, die Nutzungsgebühren bei Veranstaltungen
gemeinnütziger Hildener Vereine, Verbände und Selbsthilfegruppen auf Antrag um
50 % zu ermäßigen. Bisher existiert nur die Möglichkeit im Rahmen einer
(unbestimmten) Ermessensausübung, auf die Benutzungsgebühr ganz oder teilweise
zu verzichten. Der künftig zu belegende Tatbestand der Gemeinnützigkeit gibt
dieser Nutzergruppe und auch der Verwaltung Klarheit bei der Anwendung der
Ermäßigungsregelung.
Bei Nutzungen durch Auswärtige wird auf die jeweilige Nutzungsgebühr ein
Aufschlag in Höhe von 30 % berechnet.
Eine Verschiebung der Paragraphen ergibt sich durch Einfügen des § 4
„Genehmigungen“.
Eine Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Satzungsinhaltes ist
als Anlage 1 beigefügt, ebenso wie verschiedene Beispielrechnungen für typische
Nutzungen des Bürgerhauses.
Für Veranstaltungen, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und der
Veranstaltungserlös zugleich gemeinnützigen Hildener Zwecken oder Einrichtungen
zu Gute kommt, wurden bisher keine Nutzungsgebühren erhoben. Dies ist auch
weiterhin möglich, da nach § 10 der Satzung die Möglichkeit besteht, Ausnahmen
über der Erhebung von Nutzungsgebühren durch die Bürgermeisterin zu treffen.
Die Verwaltung schlägt vor, die Satzung über die Nutzung und Erhebung
von Nutzungsgebühren für das Bürgerhaus Hilden zu beschließen. Die Satzung soll
zum 01.04.2016 in Kraft treten.
Gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
Ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
011302 |
Bewirtschaftung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
X |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2016 |
0113020030 |
433900 |
Sonst.Benutzungsgeb./Entgelte (ör) – Mehrertrag 1.200 € p.a. |
7.200 |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Der neue Ansatz ist im Entwurf 2016
enthalten. Gesehen Klausgrete |
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