Beschlussvorschlag:
„Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt- und
Klimaschutz die in Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung über die Nutzung
und Erhebung von Nutzungsgebühren für das Bürgerhaus Hilden mit Wirkung zum 01.01.2016.“
Erläuterungen und Begründungen:
Die Raumanmietungen
im Bürgerhaus der Stadt Hilden, Mittelstr. 40, und die Erhebung von Nutzungsgebühren
sind in der Satzung über die Nutzung und die Erhebung von Nutzungsgebühren für
das Bürgerhaus Hilden geregelt.
Zuletzt wurde der
Satzungsinhalt zum 01.01.2002 aus Anlass der Umstellung auf den Euro angepasst.
Dabei wurde auch eine Gebührenerhöhung beschlossen, die sich jedoch lediglich
auf die Nutzungen im Bürgerhaus bezogen, die über eine Dauer von 3 Stunden
hinaus gingen.
Damals wie heute konnten
die Gebühreneinnahmen die tatsächlich entstehenden Kosten nicht decken. Daher
wird nach nunmehr 14 Jahren zum 01. Januar 2016 eine Erhöhung der Nutzungsgebühren
um rd. 20 % für die Nutzergruppe I (Erläuterung s. u.) vorgeschlagen. Bezogen
auf diesen Zeitraum handelt es sich um eine Erhöhung von lediglich 1,3 % pro
Jahr.
Weiterhin soll
die Satzung inhaltlich den heutigen Gegebenheiten angepasst werden. Wesentliche
Änderungen sind in den §§ 7 - 9 der Satzung vorgesehen, die dieser
Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt ist.
Die bisherige Satzung beinhaltet in § 7 die
grundsätzliche Erhebung von Nutzungsgebühren, die sich in der neuen Fassung jetzt
in § 8 befindet.
Vorgesehen sind nunmehr zwei Nutzergruppen.
Die Nutzergruppe I umfasst alle Hildener Nutzerinnen/Nutzer bei Veranstaltungen
ohne Erhebung eines Eintrittsgeldes (jedoch keine Gewerbetreibenden).
Nutzergruppe II umfasst alle weiteren Personen, die nicht unter Nutzergruppe I
fallen, z.B. Gewerbetreibende und nicht Ortsansässige und Nutzungen mit
Erhebung eines Eintrittsgeldes.
Es ist weiterhin beabsichtigt, die
Nutzungsgebühren bei Veranstaltungen gemeinnütziger Hildener Vereine, Verbände
und Selbsthilfegruppen auf Antrag um 50 % zu ermäßigen. Bisher existiert nur
die Möglichkeit im Rahmen einer (unbestimmten) Ermessensausübung, auf die
Benutzungsgebühr ganz oder teilweise zu verzichten. Der künftig zu belegende
Tatbestand der Gemeinnützigkeit gibt dieser Nutzergruppe und auch der
Verwaltung Klarheit bei der Anwendung der Ermäßigungsregelung.
Bei Nutzungen durch Auswärtige wird auf das jeweilige
Nutzungsentgelt ein Aufschlag in Höhe von 30 % berechnet.
Eine Verschiebung der Paragraphen ergibt sich
durch Einfügen des § 4 „Genehmigungen“.
Eine Gegenüberstellung des bisherigen und des
neuen Satzungsinhaltes ist als Anlage 1 beigefügt, ebenso wie verschiedene
Beispielrechnungen für typische Nutzungen des Bürgerhauses.
Für Veranstaltungen, die einen gemeinnützigen
Zweck verfolgen und der Veranstaltungserlös zugleich gemeinnützigen Hildener Zwecken
oder Einrichtungen zu Gute kommt, wurden bisher keine Nutzungsgebühren erhoben.
Dies ist auch weiterhin möglich, da nach § 10 der Satzung die Möglichkeit besteht,
Ausnahmen über der Erhebung von Nutzungsgebühren durch die Bürgermeisterin zu
treffen.
Die Verwaltung schlägt vor, die Satzung über
die Nutzung und Erhebung von Nutzungsgebühren für das Bürgerhaus Hilden zu
beschließen. Die Satzung soll zum 01.01.2016 in Kraft treten.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
Ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
011302 |
Bewirtschaftung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
X |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2016 |
0113020030 |
433900 |
Sonst.Benutzungsgeb./Entgelte (ör) – Mehrertrag 1.200 € p.a. |
7.200 |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen Klausgrete |
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