Betreff
Verkehrssituation in der Fußgängerzone
Vorlage
WP 14-20 SV 32/008
Aktenzeichen
I/32-MS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Verkehrssituation in der Fußgängerzone zur Kenntnis.

 

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, die vorhandenen Polleranlagen in Stand zu setzen und künftig betriebsfähig zu halten.

 

3.    Auf die Abpollerung der beiden noch offenen Zufahrten zur Fußgängerzone wird insbesondere aus Sicherheitsgründen verzichtet.

 

4.    Die Verwaltung wird beauftragt, künftig wiederkehrend gemeinsame Verkehrskontrollen von Polizei und Ordnungsamt zu vereinbaren und durchzuführen.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung vom 16.12.2015 nach vorhergehender Beratung im Stadtentwicklungsausschuss am 25.11.2015 die Vorlage der Verwaltung WP 14-20 SV 66/045 „Vorzeitige Haushaltsmittelfreigabe 2016 Projekt IHK A 3 Umgestaltung des Kreuzungsbereiches Robert-Gies-Straße/Schulstraße“ behandelt.

 

Einen inhaltlichen Bestandteil und auch Diskussionspunkt stellte in diesem Zusammenhang die Möglichkeit zur Abpollerung der Innenstadt zur Vermeidung unzulässigen Fahrzeugverkehrs außerhalb der Ladezeiten dar. Da dieses Thema wiederkehrend präsent ist und die Fragestellung stets lautet

 

Wieviel Fahrzeugverkehr muss in der Innenstadt sein (Beschränkung?) und wie können unzulässige Einfahrten verhindert werden?

 

ist die Erstellung einer neuerlichen Sitzungsvorlage für die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 20.01.2016 zugesagt worden, in welcher ergänzend zu den bisherigen Aussagen der Verwaltung, auch Fragen der Genehmigungsfähigkeit oder gar –notwendigkeit des Befahrens der Fußgängerzone außerhalb der Ladezeiten erörtert werden sollen.

 

Diese Sitzungsvorlage enthält nachfolgend die Stellungnahmen der zuständigen Fachämter, dem Tiefbau- und Grünflächenamt (zum Thema Polleranlagen) und dem Ordnungsamt (Erteilung von Einfahrgenehmigungen außerhalb der Ladezeiten).

 

 

Stellungnahme des Tiefbau- und Grünflächenamtes

 

Im Rahmen der Planungen zum IHK A3 war auch die Errichtung einer elektrisch versenkbaren Polleranlage im Zugangsbereich zum Warringtonplatz vorgesehen. Die voraussichtlichen Kosten für die Anlage belaufen sich auf 30.000 €.

Im Jahr 2001 wurde im StEA mehrfach über das Thema „Abpollerung der Zufahrten zur Fußgängerzone“ beraten. Eine abschließende Beschlussfassung über eine komplette Abpollerung hat es dazu letztlich nicht gegeben. Stattdessen wurde die Verwaltung beauftragt eine Priorisierung vorzunehmen. Die Verwaltung hat diesen Auftrag auch erfüllt, in dem sie in den Jahren zwischen 2002 und 2010 insgesamt sechs Polleranlagen zum Haushalt angemeldet und nach erfolgter Mittelfreigabe auch errichtet hat.

Es handelt sich dabei um die Anlagen:

Nove-Mesto-Platz, Marktstraße, Heiligenstraße, Bismarckstraße, Warringtonplatz, Schulstraße.

Darüber hinaus gibt es auch noch die älteren Polleranlagen am oberen und unteren Ende der Mittelstraße.

Aktuell bestehen also noch die besagte offene Zufahrt über die Robert-Gies-Straße/Warringtonplatz und auch noch eine Am Rathaus/Mühlenstraße.

Die Vor- und Nachteile der Poller wurden im Vorfeld der Erstellung der SV 66/045 zwischen den fachlich betroffenen Ämtern der Verwaltung noch einmal erörtert. Daraus ergeben sich folgende Gesichtspunkte:

-           Die Rettungsleitstelle des Kreises Mettmann führt die Feuerwehr, die Rettungsdienste und die Hilfsorganisationen (auch externe Einsatzkräfte nicht aus Hilden) heute im Regelfall über die noch offenen Zufahrten in die Fußgängerzone, da dies zeitsparend ist.

-           Nach einem Einbau einer weiteren Polleranlage am Warrington Platz stünde Rettungskräften nur noch die nicht abgesperrte Zufahrt aus der Straße Am Rathaus in die Fußgängerzone ohne Beschränkung offen. Für alle anderen Anlagen müssen die Rettungsdienste (auch aus dem Kreisgebiet) mit Zugangskarten ausgerüstet werden. Auch wenn dies (logistisch aufwendig) gewährleistet werden kann, besteht die Gefahr, dass im Störungsfall (Pollerdefekt) oder auch beim Nichtvorhandensein einer Zugangskarte (insbesondere bei Einsatz externer Rettungskräfte) wertvolle Zeit verloren geht, wenn Einsatzkräfte die Zufahrt ändern müssen.

-           Die Poller werden jeweils einzeln gesteuert. Es gibt also weder bei den Pollern untereinander eine Datenvernetzung (WLAN, Funk GSM o.ä.) noch eine Übermittlung zu einer zentralen Steuerstelle (Tiefbauamt, Feuerwehr, Ordnungsamt), über die dann im Notfall Poller gesteuert werden könnten. Eine Programmierung kann nur vor Ort an der jeweiligen Anlage erfolgen.

-           Lieferdienste, Handwerker u.ä. haben Ausnahmegenehmigungen nach der STVO, um auch außerhalb der Lieferzeiten die Fußgängerzone befahren zu können. Nach rechtlicher Einschätzung lässt sich dies auch nicht komplett unterbinden, da dies de facto zeitweise einer Unterbindung des Gewerbes gleich käme. Insofern würde auch nach einer kompletten Abpollerung der o.a. Verkehr in der Fußgängerzone verbleiben.

-           Da die o.a. Gewerbetreibenden wechseln, würde die Zahl der herauszugebenden Berechtigungskarten für die Poller immer weiter steigen. Letztlich besteht dann keine Übersicht mehr über den Verbleib und den Einsatz der Karten.

-           Beim Bekleidungsgeschäft Adler sowie hinter dem Spielplatz am Warringtonplatz gibt es bereits Absperrungen, so dass eine Durchfahrt zwischen Robert-Gies-Straße und Heiligenstraße auf jeden Fall unterbunden ist.

Unter diesen Gesichtspunkten wurde vorgeschlagen, zumindest auf die Polleranlage im Projekt IHK A3 zu verzichten. Dem Vorschlag ist der StEA in seinem Beschluss vom 25.11.15 einstimmig gefolgt.

Die seit dem Jahr 2002 installierten elektrisch versenkbaren Polleranlagen sind mit ihren SPS-Steuerungen, Elektromotoren und Hubteilen wartungsaufwändig. Hinzu kommen die mechanischen Belastungen durch die Überfahrungen und die Witterung. Dies führt zu reinen Wartungskosten von rd. 600 €/Jahr und Anlage. Hinzu kommen insgesamt 4-stellige Beträge für Reparaturarbeiten. Es ist absehbar, dass diese Kosten deutlich ansteigen werden (Austausch der Bediensäulen), da die Anlagen „in die Jahre kommen“.

Zudem zeigt sich seit einigen Monaten ein deutliches Problem in der Zuverlässigkeit der Wartung und Reparatur. Der Service der Vertriebsfirma hat deutlich nachgelassen. Dies führt zeitweise zu völlig inakzeptablen Ausfallzeiten einzelner Polleranlagen. Der Wechsel auf eine andere Servicefirma stellt sich allerdings als problematisch dar. Dies liegt daran, dass sich die in Frage kommenden Firmen in der Regel jeweils auf einen Hersteller und ein bestimmtes Produkt spezialisiert haben. Die Verwaltung intensiviert ihre Suche nach einer anderen Wartungsfirma. 

 

Stellungnahme des Ordnungsamtes

Zunächst losgelöst von der Thematik „Abpollerung“ ist grundsätzlich das Fahrzeugverkehrsaufkommen in der Innenstadt außerhalb der Ladezeiten Gegenstand wiederkehrender Anfragen.

Aus Sicht des Ordnungsamtes stellt sich die Situation wie folgt dar, wobei sich einige der nachfolgenden Argumente inhaltlich mit den Ausführungen des Tiefbau- und Grünflächenamtes decken und somit zum Teil wiederholt werden. 

Für die als Fußgängerzone ausgeschilderte Innenstadt gelten nachfolgende Ladezeiten:

Montag bis Freitag:    06.00 Uhr bis 10.00 Uhr, 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr

Samstag:                    06.00 Uhr bis 09.00 Uhr

Hierdurch soll der (handels-)übliche Anlieferverkehr für den örtlichen Einzelhandel gewährleistet werden. Dennoch bewegen sich auch außerhalb dieser Zeiten Fahrzeuge in der Fußgängerzone.

Hierfür gibt es zwei Gründe: Legale und illegale Einfahrten!

Unter illegal sind dabei Einfahrten zu verstehen, für die keine Genehmigung zum Befahren erteilt wurde und eines der „Schlupflöcher“ zur Innenstadt (z.B. Straße Am Rathaus) genutzt wird. Somit könnte es sich auf den ersten Blick um ein Argument für eine komplette Abpollerung der Innenstadt handeln, würde dies doch die unzulässige Einfahrt in jedem Fall verhindern. Fakt ist jedenfalls, dass sowohl das unzulässige Befahren und somit auch das unzulässige Abstellen/Parken der Fahrzeuge Ordnungswidrigkeiten darstellen. Das Befahren als Tatbestand des fließenden (Zuständigkeit Polizei) und das Parken als Tatbestand des ruhenden Verkehrs (Zuständigkeit Ordnungsamt). Zumeist und in aller Regel werden zu diesen Tatbeständen jedoch Verwarnungen im ruhenden Verkehr wegen unzulässigen Parkens erteilt. Die Verwarnungsgeldhöhe beträgt 35 € und die Fallzahl liegt bei ca. 300 Vorgängen pro Jahr. Mehrmals im Jahr werden deshalb auch gemeinsame Kontrollen von örtlicher Polizei und Ordnungsamt durchgeführt. Voraussetzung zur Reduzierung illegaler Einfahrten ist es aber auch, dass die Funktionsfähigkeit der bereits vorhandenen Polleranlagen sichergestellt wird.

Zu den legalen Tatbeständen gehören zuallererst die genehmigten Ein- und Ausfahrten der unmittelbaren Anwohner mit privaten Stellplätzen. Darüber hinaus sieht die Straßenverkehrsordnung (StVO) nach § 46 Abs. 1 weitere Ausnahmemöglichkeiten vor. Danach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen zu einzelnen Verboten genehmigen. Wesen einer Kann-Bestimmung ist es, dass die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Dies bedeutet zunächst grundsätzlich auf der einen Seite, dass sie nicht zur Erteilung einer Genehmigung verpflichtet ist, deren Erteilung aber auf der anderen Seite auch nicht grundsätzlich generell ausschließen darf, sondern jeden Einzelfall individuell prüfen muss. Sie bindet sich dabei aber auch durch ihr eigenes Verwaltungshandeln der Vergangenheit.

Dieses Ermessen wird auch durch die Genehmigungsbehörde (hier: Ordnungsamt) „pflichtgemäß“ ausgeübt. Nur bei bestimmten Vorgängen oder bei bestimmten wiederkehrenden Antragstellern werden Genehmigungen für nachweislich erforderliche Einfahrten in die Fußgängerzone unter Beachtung des Geleichbehandlungsgrundsatzes außerhalb der Lieferzeiten erteilt. Darüber hinaus werden immer wieder auch Anträge, deren Antragsgrund nicht offensichtlich ist oder deren Anliegen auch während der Lieferzeiten durchführbar erscheint, abgelehnt. 

Die Zahlen des Jahres 2015 verdeutlichen, welche Antragsgründe zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen geführt haben:

 

-       Hochzeiten                                                                                    12

-       Ladevorgänge (im Zusammenhang mit Veranstaltungen)          33

-       Montagearbeiten                                                                           29

-       Gewerbliche Jahresgenehmigungen                                           10

-       Umzüge                                                                                        45

-       Anwohner                                                                                     10

gesamt:         139

Als weiteres Regulativ für die Vermeidung übermäßigen Fahrzeugverkehrs in der Innenstadt sollen auch die ab dem 01.01.2016 zu erhebenden und dabei erhöhten Gebührensätze dienen:

-     Einzelgenehmigungen je Tag bis zu zwei Tage                      15,00 € (alt 10,23 €)

-     Einzelgenehmigung ab drei Tage                                           45,00 € (alt 35,79 €)

-     Einzelgenehmigung für Hochzeiten                                        10,00 € (alt 6,65 €)

-     zusätzliche Sondernutzungsgebühr für ein Jahr                  200,00 € (alt 150,00 €)

-      

Nach allgemeinem subjektiven Empfinden sind es insbesondere die Paket- und Kurierdienste, Bäckereizulieferer und auch Taxi-Fahrzeuge die zumeist wiederkehrend außerhalb der Lieferzeiten in der Fußgängerzone auffallen, auch wenn hierfür tatsächlich nur 10 Dauergenehmigungen im Jahr 2015 erteilt worden sind. Unumstritten ist, dass in Folge der Liberalisierung der Paketzustellung die der Deutschen Post folgenden Paket-, Kurier- und Expressdienste und das geänderte Händler- wie Konsumentenverhalten u.a. in Form des Online-Shoppings, das „Lieferaufkommen“  unter der Prämisse „schnellstmögliche Lieferung“ spürbar zugenommen hat; somit auch im Bereich der Hildener Fußgängerzone.

 

Die Erteilung einer Jahresgenehmigung ist in diesen Fällen trotz vorliegender „Kann-Bestimmung“ nicht zu versagen, da eingehende Anträge nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens in aller Regel zu genehmigen „sind“. So würde beispielsweise eine zahlenmäßige Limitierung der zu erteilenden Genehmigungen diesem Grundsatz widersprechen und somit in letzter Konsequenz rechtlich anfechtbar sein.

 

Auch ist die vorgeschlagene Ausweisung bestimmter Standorte am Rande der Fußgängerzone aus mehreren Gründen nicht umsetzbar. Rechtlich betrachtet scheitert eine Ausweisung gesonderter „Lieferdienst-Parkplätze“ allein daran, dass Parksonderrechte für z.B. Paketlieferdienste nicht zulässig sind, da eine nach § 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zwingend notwendige verkehrsrechtliche Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr hierfür nicht vorliegt.

 

Selbst dies außer Acht lassend, ist festzustellen, dass entsprechende Flächen tatsächlich nicht oder zumindest nicht ausreichend vorhanden wären. Auch stünde zu erwarten, dass die Lieferdienste mit „Anspruch“ auf Erhalt einer Einfahrgenehmigung Sonderflächen nicht nutzen würden, allein schon deshalb, weil die ohnehin unter Zeitdruck arbeitenden Mitarbeiter dieser Unternehmen zusätzliche Wegstrecken auch nicht „freiwillig“ in Kauf nehmen würden.

 

Eine letzte Möglichkeit könnte darin bestehen, das Einfahren von Lieferdiensten u.ä. zeitlich zu beschränken, beispielsweise für einen Zeitraum von zwei oder drei Stunden je Tag (z.B. 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr). Aber auch diese Option erscheint wenig zielführend. Dies würde im Ergebnis zu einer Ballung der Lieferaktivitäten innerhalb dieses beschränkten Zeitrahmens führen und somit das Verkehrsaufkommen erhöhen, was allein aus Gefährdungsaspekten als nicht unproblematisch zu bewerten ist. Vorstehende Erläuterungen beziehen sich im Übrigen nicht nur exklusiv auf die Paketlieferdienste, sondern letztlich auf alle berechtigten Antragsgründe, wie z.B. für gewerbliche Anlieferungen des lokalen Einzelhandels, Montage- und Reparaturdienste sowie Geldtransporte.

 

Nach Einschätzung der Verwaltung lässt sich somit anhand vorstehend erläuterter Genehmigungspraxis die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht oder kaum verhindern. Diese Lage stellt sich übrigens in anderen Städten und Gemeinden mit Fußgängerzonen nicht anders dar. Auch dort werden Ausnahmegenehmigungen nach den Bestimungen der StVO erteilt; auch dort gibt es wiederkehrend Beschwerden über den Fahrzeugverkehr. Wahrscheinlich ist dies ein stückweit auch der „Preis“ für eine belebte und gut besuchte Innenstadt.

 

Eine angenommene Abpollerung aller Zugänge zur Fußgängerzone in Hilden würde somit im Ergebnis keinen Einfluss auf die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen haben, sondern lediglich das unberechtigte Befahren verhindern helfen. Dagegen sprechen aber aus Sicht der Genehmigungsbehörde zwei wesentliche Gründe:

 

…der damit verbundene Verwaltungsaufwand…

 

Die aktuelle Genehmigungspraxis sieht das persönliche Erscheinen der Antragsteller nicht vor. Zumeist werden Genehmigungen schriftlich per Fax oder per Mail beantragt, insbesondere bei Wiederholungsanträgen. Das Verfahren ist dabei nicht sonderlich aufwändig. Die Genehmigungsnehmer nutzen dann für ihre genehmigten Einfahrten zumeist den Zugang in der Straße Am Rathaus oder auch im Bereich des Warrington Platzes.

Zu den Auflagen der Genehmigung gehört dabei selbstverständlich auch, dass Schrittgeschwindigkeit zum Schutz der fußläufigen Passanten einzuhalten ist und das Fahrzeug nicht verkehrsbehindernd abgestellt werden darf.

 

Im Zuge einer kompletten Abpollerung der Innenstadt sähe die Genehmigungspraxis aber deutlich anders aus. Die Antragsteller müssten persönlich erscheinen, sich einen der Pollerschlüssel oder auch -karten gegen Quittung und Abgabe einer monetären Sicherheitsleistung („Pfand“) aushändigen lassen und das Fachamt hätte die zeitnahe Rückgabe dieses Schlüssels zu überwachen. Erfolgt dies nicht durch den Genehmigungsnehmer, müsste die Rückgabe mit geeigneten Mitteln betrieben werden. Bei Aushändigung einer Pollerkarte ließe sich diese ggf. noch sperren, soweit diese nicht wieder oder nicht zeitnah abgegeben wird. Bei Aushändigung eines Pollerschlüssels und dessen Nichtrückgabe besteht diese technische Möglichkeit der Sperrung hingegen nicht.

Es wird jedenfalls deutlich, dass durch dieses Verfahren insgesamt ein noch nicht einzuschätzender Personalmehraufwand entstehen würde.

 

…aus Gefahrenabwehrgründen…

 

Allein aus Gefahrenabwehrgründen kann eine durchgängige Abpollerung der Innenstadt nicht empfohlen werden. Lokale wie auch externe Feuerwehr- und  Rettungsdienste sowie Hilfsorganisationen müssten aufgrund der aktuell unterschiedlichen Pollersysteme mit einer Vielzahl von Zugangsschlüsseln und –karten ausgestattet werden und diese dann bei Bedarf auch in allen vorhandenen Fahrzeugen vorhalten. Dies würde letztendlich dazu führen, dass eine aktuell überhaupt nicht einschätzbare hohe Anzahl an Schlüsseln und Karten zu beschaffen und auszuhändigen wäre, damit die lokalen und externen Feuerwehr- und Rettungsdienste möglichst vollständig mit Zugangsmöglichkeiten ausgestattet wären, ohne dabei sicherstellen zu können, dass sich in einem Einsatzfall auch tatsächlich ein Schlüssel oder eine Karte bzw. der richtige Schlüssel oder die Karte für den jeweiligen Einsatzort in dem eingesetzten Fahrzeug befindet. Da die Feuerwehren im Kreis Mettmann auch städteübergreifend tätig sind, würde dies im Ergebnis unter Umständen auch dazu führen können, dass sich ein „Sammelsurium“ verschiedener Pollerschlüssel und -karten verschiedener Städte in einem Einsatzfahrzeug befinden und allein das Finden der jeweils passenden Zugangsberechtigung unter Umständen Zeit kosten könnte.

 

Da aber gerade im Brand- und Rettungsfall Zeit der wesentliche Faktor ist, kann und sollte hier keine künstliche Barriere geschaffen werden.

 

Das Ordnungsamt schließt sich daher der Empfehlung des Tiefbau- und Gründflächenamtes auf Verzicht des Einbaus einer Polleranlage im Bereich des Warrington Platzes nicht nur an, sondern weitet diese Empfehlung auch auf den Zugang im Bereich der Straße Am Rathaus aus.  

 

So besteht auch weiterhin für die Feuewehr- und Rettungsdienste die Möglichkeit der ungehinderten Einfahrt in die Fußgängerzone, wobei es auch aus einsatztaktischen Gründen sinnvoll erscheint, dass es dann auch weiterhin einen offenen Zugang im oberen (Am Rathaus) und im unteren Bereich (Robert-Gies-Straße/Warrington Platz) der Mittelstraße gibt.

 

Dass diese „Schlupflöcher“ dann auch weiterhin zu illegalen Einfahrten genutzt werden können, ist sicherlich festzuhalten und dann als notwendiges „Übel“ hinzunehmen. Hier sollten dann die Kontrollen durch Ordnungsamt und auch Polizei intensiviert werden. Hierzu wird es noch konkrete Gespräche mit der örtlichen Polizei geben.

 

 

gez. in Vertretung

Norbert Danscheidt

1. Beigeordneter