Beschlussvorschlag:
1. Der
Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Verkehrssituation in der Fußgängerzone zur Kenntnis.
2. Die
Verwaltung wird beauftragt, die vorhandenen Polleranlagen in Stand zu setzen
und künftig betriebsfähig zu halten.
3. Auf die
Abpollerung der beiden noch offenen Zufahrten zur Fußgängerzone wird
insbesondere aus Sicherheitsgründen verzichtet.
4. Die
Verwaltung wird beauftragt, künftig wiederkehrend gemeinsame Verkehrskontrollen
von Polizei und Ordnungsamt zu vereinbaren und durchzuführen.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung vom 16.12.2015 nach
vorhergehender Beratung im Stadtentwicklungsausschuss am 25.11.2015 die Vorlage
der Verwaltung WP 14-20 SV 66/045 „Vorzeitige Haushaltsmittelfreigabe 2016
Projekt IHK A 3 Umgestaltung des Kreuzungsbereiches
Robert-Gies-Straße/Schulstraße“ behandelt.
Einen inhaltlichen Bestandteil und auch Diskussionspunkt stellte in
diesem Zusammenhang die Möglichkeit zur Abpollerung der Innenstadt zur
Vermeidung unzulässigen Fahrzeugverkehrs außerhalb der Ladezeiten dar. Da
dieses Thema wiederkehrend präsent ist und die Fragestellung stets lautet
Wieviel Fahrzeugverkehr
muss in der Innenstadt sein (Beschränkung?) und wie können unzulässige
Einfahrten verhindert werden?
ist die Erstellung einer neuerlichen Sitzungsvorlage für die Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses am 20.01.2016 zugesagt worden, in welcher
ergänzend zu den bisherigen Aussagen der Verwaltung, auch Fragen der
Genehmigungsfähigkeit oder gar –notwendigkeit des Befahrens der Fußgängerzone
außerhalb der Ladezeiten erörtert werden sollen.
Diese Sitzungsvorlage enthält nachfolgend die Stellungnahmen der
zuständigen Fachämter, dem Tiefbau- und Grünflächenamt (zum Thema
Polleranlagen) und dem Ordnungsamt (Erteilung von Einfahrgenehmigungen
außerhalb der Ladezeiten).
Stellungnahme des Tiefbau- und Grünflächenamtes
Im Rahmen der Planungen zum IHK A3 war auch
die Errichtung einer elektrisch versenkbaren Polleranlage im Zugangsbereich zum
Warringtonplatz vorgesehen. Die voraussichtlichen Kosten für die Anlage belaufen
sich auf 30.000 €.
Im Jahr 2001 wurde im StEA mehrfach über das
Thema „Abpollerung der Zufahrten zur Fußgängerzone“ beraten. Eine abschließende
Beschlussfassung über eine komplette Abpollerung hat es dazu letztlich nicht
gegeben. Stattdessen wurde die Verwaltung beauftragt eine Priorisierung vorzunehmen.
Die Verwaltung hat diesen Auftrag auch erfüllt, in dem sie in den Jahren
zwischen 2002 und 2010 insgesamt sechs Polleranlagen zum Haushalt angemeldet
und nach erfolgter Mittelfreigabe auch errichtet hat.
Es handelt sich dabei um die Anlagen:
Nove-Mesto-Platz, Marktstraße,
Heiligenstraße, Bismarckstraße, Warringtonplatz, Schulstraße.
Darüber hinaus gibt es auch noch die älteren
Polleranlagen am oberen und unteren Ende der Mittelstraße.
Aktuell bestehen also noch die besagte offene
Zufahrt über die Robert-Gies-Straße/Warringtonplatz und auch noch eine Am
Rathaus/Mühlenstraße.
Die Vor- und Nachteile der Poller wurden im
Vorfeld der Erstellung der SV 66/045 zwischen den fachlich betroffenen Ämtern
der Verwaltung noch einmal erörtert. Daraus ergeben sich folgende
Gesichtspunkte:
- Die
Rettungsleitstelle des Kreises Mettmann führt die Feuerwehr, die
Rettungsdienste und die Hilfsorganisationen (auch externe Einsatzkräfte nicht
aus Hilden) heute im Regelfall über die noch offenen Zufahrten in die
Fußgängerzone, da dies zeitsparend ist.
- Nach
einem Einbau einer weiteren Polleranlage am Warrington Platz stünde Rettungskräften
nur noch die nicht abgesperrte Zufahrt aus der Straße Am Rathaus in die
Fußgängerzone ohne Beschränkung offen. Für alle anderen Anlagen müssen die
Rettungsdienste (auch aus dem Kreisgebiet) mit Zugangskarten ausgerüstet
werden. Auch wenn dies (logistisch aufwendig) gewährleistet werden kann,
besteht die Gefahr, dass im Störungsfall (Pollerdefekt) oder auch beim
Nichtvorhandensein einer Zugangskarte (insbesondere bei Einsatz externer
Rettungskräfte) wertvolle Zeit verloren geht, wenn Einsatzkräfte die Zufahrt
ändern müssen.
- Die
Poller werden jeweils einzeln gesteuert. Es gibt also weder bei den Pollern
untereinander eine Datenvernetzung (WLAN, Funk GSM o.ä.) noch eine Übermittlung
zu einer zentralen Steuerstelle (Tiefbauamt, Feuerwehr, Ordnungsamt), über die
dann im Notfall Poller gesteuert werden könnten. Eine Programmierung kann nur
vor Ort an der jeweiligen Anlage erfolgen.
- Lieferdienste,
Handwerker u.ä. haben Ausnahmegenehmigungen nach der STVO, um auch außerhalb
der Lieferzeiten die Fußgängerzone befahren zu können. Nach rechtlicher Einschätzung
lässt sich dies auch nicht komplett unterbinden, da dies de facto zeitweise
einer Unterbindung des Gewerbes gleich käme. Insofern würde auch nach einer
kompletten Abpollerung der o.a. Verkehr in der Fußgängerzone verbleiben.
- Da
die o.a. Gewerbetreibenden wechseln, würde die Zahl der herauszugebenden
Berechtigungskarten für die Poller immer weiter steigen. Letztlich besteht dann
keine Übersicht mehr über den Verbleib und den Einsatz der Karten.
- Beim
Bekleidungsgeschäft Adler sowie hinter dem Spielplatz am Warringtonplatz gibt
es bereits Absperrungen, so dass eine Durchfahrt zwischen Robert-Gies-Straße
und Heiligenstraße auf jeden Fall unterbunden ist.
Unter diesen Gesichtspunkten wurde vorgeschlagen, zumindest
auf die Polleranlage im Projekt IHK A3 zu verzichten. Dem Vorschlag ist der
StEA in seinem Beschluss vom 25.11.15 einstimmig gefolgt.
Die seit dem Jahr 2002 installierten
elektrisch versenkbaren Polleranlagen sind mit ihren SPS-Steuerungen,
Elektromotoren und Hubteilen wartungsaufwändig. Hinzu kommen die mechanischen
Belastungen durch die Überfahrungen und die Witterung. Dies führt zu reinen
Wartungskosten von rd. 600 €/Jahr und Anlage. Hinzu kommen insgesamt 4-stellige
Beträge für Reparaturarbeiten. Es ist absehbar, dass diese Kosten deutlich
ansteigen werden (Austausch der Bediensäulen), da die Anlagen „in die Jahre
kommen“.
Zudem zeigt sich seit einigen Monaten ein
deutliches Problem in der Zuverlässigkeit der Wartung und Reparatur. Der
Service der Vertriebsfirma hat deutlich nachgelassen. Dies führt zeitweise zu
völlig inakzeptablen Ausfallzeiten einzelner Polleranlagen. Der Wechsel auf
eine andere Servicefirma stellt sich allerdings als problematisch dar. Dies
liegt daran, dass sich die in Frage kommenden Firmen in der Regel jeweils auf
einen Hersteller und ein bestimmtes Produkt spezialisiert haben. Die Verwaltung
intensiviert ihre Suche nach einer anderen Wartungsfirma.
Stellungnahme des Ordnungsamtes
Zunächst losgelöst von der Thematik
„Abpollerung“ ist grundsätzlich das Fahrzeugverkehrsaufkommen in der Innenstadt
außerhalb der Ladezeiten Gegenstand wiederkehrender Anfragen.
Aus Sicht des Ordnungsamtes stellt sich die
Situation wie folgt dar, wobei sich einige der nachfolgenden Argumente
inhaltlich mit den Ausführungen des Tiefbau- und Grünflächenamtes decken und
somit zum Teil wiederholt werden.
Für die als Fußgängerzone ausgeschilderte
Innenstadt gelten nachfolgende Ladezeiten:
Montag bis Freitag: 06.00 Uhr bis 10.00 Uhr, 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr
Samstag: 06.00
Uhr bis 09.00 Uhr
Hierdurch soll der (handels-)übliche
Anlieferverkehr für den örtlichen Einzelhandel gewährleistet werden. Dennoch
bewegen sich auch außerhalb dieser Zeiten Fahrzeuge in der Fußgängerzone.
Hierfür gibt es zwei Gründe: Legale und
illegale Einfahrten!
Unter illegal sind dabei Einfahrten zu
verstehen, für die keine Genehmigung zum Befahren erteilt wurde und eines der
„Schlupflöcher“ zur Innenstadt (z.B. Straße Am Rathaus) genutzt wird. Somit
könnte es sich auf den ersten Blick um ein Argument für eine komplette Abpollerung
der Innenstadt handeln, würde dies doch die unzulässige Einfahrt in jedem Fall
verhindern. Fakt ist jedenfalls, dass sowohl das unzulässige Befahren und somit
auch das unzulässige Abstellen/Parken der Fahrzeuge Ordnungswidrigkeiten
darstellen. Das Befahren als Tatbestand des fließenden (Zuständigkeit Polizei)
und das Parken als Tatbestand des ruhenden Verkehrs (Zuständigkeit Ordnungsamt).
Zumeist und in aller Regel werden zu diesen Tatbeständen jedoch Verwarnungen im
ruhenden Verkehr wegen unzulässigen Parkens erteilt. Die Verwarnungsgeldhöhe
beträgt 35 € und die Fallzahl liegt bei ca. 300 Vorgängen pro Jahr. Mehrmals im
Jahr werden deshalb auch gemeinsame Kontrollen von örtlicher Polizei und
Ordnungsamt durchgeführt. Voraussetzung zur Reduzierung illegaler Einfahrten
ist es aber auch, dass die Funktionsfähigkeit der bereits vorhandenen
Polleranlagen sichergestellt wird.
Zu den legalen Tatbeständen gehören
zuallererst die genehmigten Ein- und Ausfahrten der unmittelbaren Anwohner mit
privaten Stellplätzen. Darüber hinaus sieht die Straßenverkehrsordnung (StVO)
nach § 46 Abs. 1 weitere Ausnahmemöglichkeiten vor. Danach können die
Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte
Antragsteller Ausnahmen zu einzelnen Verboten genehmigen. Wesen einer
Kann-Bestimmung ist es, dass die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden hat. Dies bedeutet zunächst grundsätzlich auf der einen Seite, dass
sie nicht zur Erteilung einer Genehmigung verpflichtet ist, deren Erteilung aber
auf der anderen Seite auch nicht grundsätzlich generell ausschließen darf,
sondern jeden Einzelfall individuell prüfen muss. Sie bindet sich dabei aber
auch durch ihr eigenes Verwaltungshandeln der Vergangenheit.
Dieses Ermessen wird auch durch die Genehmigungsbehörde
(hier: Ordnungsamt) „pflichtgemäß“ ausgeübt. Nur bei bestimmten Vorgängen oder
bei bestimmten wiederkehrenden Antragstellern werden Genehmigungen für
nachweislich erforderliche Einfahrten in die Fußgängerzone unter Beachtung des
Geleichbehandlungsgrundsatzes außerhalb der Lieferzeiten erteilt. Darüber
hinaus werden immer wieder auch Anträge, deren Antragsgrund nicht
offensichtlich ist oder deren Anliegen auch während der Lieferzeiten
durchführbar erscheint, abgelehnt.
Die Zahlen des Jahres 2015 verdeutlichen,
welche Antragsgründe zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen geführt haben:
-
Hochzeiten 12
-
Ladevorgänge
(im Zusammenhang mit Veranstaltungen) 33
-
Montagearbeiten 29
-
Gewerbliche
Jahresgenehmigungen 10
-
Umzüge 45
-
Anwohner 10
gesamt: 139
Als weiteres Regulativ für die Vermeidung
übermäßigen Fahrzeugverkehrs in der Innenstadt sollen auch die ab dem
01.01.2016 zu erhebenden und dabei erhöhten Gebührensätze dienen:
- Einzelgenehmigungen je Tag bis zu zwei Tage 15,00 € (alt 10,23 €)
- Einzelgenehmigung ab drei Tage 45,00 € (alt 35,79 €)
- Einzelgenehmigung für Hochzeiten 10,00 € (alt 6,65 €)
- zusätzliche Sondernutzungsgebühr für ein Jahr 200,00 € (alt 150,00 €)
-
Nach allgemeinem subjektiven Empfinden sind es insbesondere die Paket-
und Kurierdienste, Bäckereizulieferer und auch Taxi-Fahrzeuge die zumeist
wiederkehrend außerhalb der Lieferzeiten in der Fußgängerzone auffallen, auch
wenn hierfür tatsächlich nur 10 Dauergenehmigungen im Jahr 2015 erteilt worden
sind. Unumstritten ist, dass in Folge der Liberalisierung der
Paketzustellung die der Deutschen Post folgenden Paket-, Kurier- und
Expressdienste und das geänderte Händler- wie Konsumentenverhalten u.a. in Form
des Online-Shoppings, das „Lieferaufkommen“
unter der Prämisse „schnellstmögliche Lieferung“ spürbar zugenommen hat;
somit auch im Bereich der Hildener Fußgängerzone.
Die
Erteilung einer Jahresgenehmigung ist in diesen Fällen trotz vorliegender
„Kann-Bestimmung“ nicht zu versagen, da eingehende Anträge nach dem
Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens in aller Regel zu
genehmigen „sind“. So würde beispielsweise eine zahlenmäßige Limitierung der zu
erteilenden Genehmigungen diesem Grundsatz widersprechen und somit in letzter
Konsequenz rechtlich anfechtbar sein.
Auch
ist die vorgeschlagene Ausweisung bestimmter Standorte am Rande der
Fußgängerzone aus mehreren Gründen nicht umsetzbar. Rechtlich betrachtet
scheitert eine Ausweisung gesonderter „Lieferdienst-Parkplätze“ allein daran,
dass Parksonderrechte für z.B. Paketlieferdienste nicht zulässig sind, da eine
nach § 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zwingend notwendige verkehrsrechtliche
Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr hierfür nicht vorliegt.
Selbst
dies außer Acht lassend, ist festzustellen, dass entsprechende Flächen
tatsächlich nicht oder zumindest nicht ausreichend vorhanden wären. Auch stünde
zu erwarten, dass die Lieferdienste mit „Anspruch“ auf Erhalt einer
Einfahrgenehmigung Sonderflächen nicht nutzen würden, allein schon deshalb,
weil die ohnehin unter Zeitdruck arbeitenden Mitarbeiter dieser Unternehmen
zusätzliche Wegstrecken auch nicht „freiwillig“ in Kauf nehmen würden.
Eine
letzte Möglichkeit könnte darin bestehen, das Einfahren von Lieferdiensten u.ä.
zeitlich zu beschränken, beispielsweise für einen Zeitraum von zwei oder drei
Stunden je Tag (z.B. 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr). Aber auch diese Option erscheint
wenig zielführend. Dies würde im Ergebnis zu einer Ballung der
Lieferaktivitäten innerhalb dieses beschränkten Zeitrahmens führen und somit
das Verkehrsaufkommen erhöhen, was allein aus Gefährdungsaspekten als nicht
unproblematisch zu bewerten ist. Vorstehende Erläuterungen beziehen sich im
Übrigen nicht nur exklusiv auf die Paketlieferdienste, sondern letztlich auf
alle berechtigten Antragsgründe, wie z.B. für gewerbliche Anlieferungen des
lokalen Einzelhandels, Montage- und Reparaturdienste sowie Geldtransporte.
Nach
Einschätzung der Verwaltung lässt sich somit anhand vorstehend erläuterter
Genehmigungspraxis die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht oder kaum
verhindern. Diese Lage stellt sich übrigens in anderen Städten und Gemeinden
mit Fußgängerzonen nicht anders dar. Auch dort werden Ausnahmegenehmigungen
nach den Bestimungen der StVO erteilt; auch dort gibt es wiederkehrend
Beschwerden über den Fahrzeugverkehr. Wahrscheinlich ist dies ein stückweit
auch der „Preis“ für eine belebte und gut besuchte Innenstadt.
Eine
angenommene Abpollerung aller Zugänge zur Fußgängerzone in Hilden würde somit
im Ergebnis keinen Einfluss auf die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen haben,
sondern lediglich das unberechtigte Befahren verhindern helfen. Dagegen
sprechen aber aus Sicht der Genehmigungsbehörde zwei wesentliche Gründe:
…der
damit verbundene Verwaltungsaufwand…
Die
aktuelle Genehmigungspraxis sieht das persönliche Erscheinen der Antragsteller
nicht vor. Zumeist werden Genehmigungen schriftlich per Fax oder per Mail
beantragt, insbesondere bei Wiederholungsanträgen. Das Verfahren ist dabei
nicht sonderlich aufwändig. Die Genehmigungsnehmer nutzen dann für ihre
genehmigten Einfahrten zumeist den Zugang in der Straße Am Rathaus oder auch im
Bereich des Warrington Platzes.
Zu
den Auflagen der Genehmigung gehört dabei selbstverständlich auch, dass
Schrittgeschwindigkeit zum Schutz der fußläufigen Passanten einzuhalten ist und
das Fahrzeug nicht verkehrsbehindernd abgestellt werden darf.
Im
Zuge einer kompletten Abpollerung der Innenstadt sähe die Genehmigungspraxis
aber deutlich anders aus. Die Antragsteller müssten persönlich erscheinen, sich
einen der Pollerschlüssel oder auch -karten gegen Quittung und Abgabe einer
monetären Sicherheitsleistung („Pfand“) aushändigen lassen und das Fachamt
hätte die zeitnahe Rückgabe dieses Schlüssels zu überwachen. Erfolgt dies nicht
durch den Genehmigungsnehmer, müsste die Rückgabe mit geeigneten Mitteln
betrieben werden. Bei Aushändigung einer Pollerkarte ließe sich diese ggf. noch
sperren, soweit diese nicht wieder oder nicht zeitnah abgegeben wird. Bei
Aushändigung eines Pollerschlüssels und dessen Nichtrückgabe besteht diese
technische Möglichkeit der Sperrung hingegen nicht.
Es
wird jedenfalls deutlich, dass durch dieses Verfahren insgesamt ein noch nicht
einzuschätzender Personalmehraufwand entstehen würde.
…aus
Gefahrenabwehrgründen…
Allein
aus Gefahrenabwehrgründen kann eine durchgängige Abpollerung der Innenstadt
nicht empfohlen werden. Lokale wie auch externe Feuerwehr- und Rettungsdienste sowie Hilfsorganisationen
müssten aufgrund der aktuell unterschiedlichen Pollersysteme mit einer Vielzahl
von Zugangsschlüsseln und –karten ausgestattet werden und diese dann bei Bedarf
auch in allen vorhandenen Fahrzeugen vorhalten. Dies würde letztendlich dazu
führen, dass eine aktuell überhaupt nicht einschätzbare hohe Anzahl an
Schlüsseln und Karten zu beschaffen und auszuhändigen wäre, damit die lokalen
und externen Feuerwehr- und Rettungsdienste möglichst vollständig mit
Zugangsmöglichkeiten ausgestattet wären, ohne dabei sicherstellen zu können,
dass sich in einem Einsatzfall auch tatsächlich ein Schlüssel oder eine Karte
bzw. der richtige Schlüssel oder die Karte für den jeweiligen Einsatzort in dem
eingesetzten Fahrzeug befindet. Da die Feuerwehren im Kreis Mettmann auch
städteübergreifend tätig sind, würde dies im Ergebnis unter Umständen auch dazu
führen können, dass sich ein „Sammelsurium“ verschiedener Pollerschlüssel und
-karten verschiedener Städte in einem Einsatzfahrzeug befinden und allein das
Finden der jeweils passenden Zugangsberechtigung unter Umständen Zeit kosten
könnte.
Da
aber gerade im Brand- und Rettungsfall Zeit der wesentliche Faktor ist,
kann und sollte hier keine künstliche Barriere geschaffen werden.
Das
Ordnungsamt schließt sich daher der Empfehlung des Tiefbau- und
Gründflächenamtes auf Verzicht des Einbaus einer Polleranlage im Bereich des
Warrington Platzes nicht nur an, sondern weitet diese Empfehlung auch auf den
Zugang im Bereich der Straße Am Rathaus aus.
So
besteht auch weiterhin für die Feuewehr- und Rettungsdienste die Möglichkeit
der ungehinderten Einfahrt in die Fußgängerzone, wobei es auch aus einsatztaktischen
Gründen sinnvoll erscheint, dass es dann auch weiterhin einen offenen Zugang im
oberen (Am Rathaus) und im unteren Bereich (Robert-Gies-Straße/Warrington
Platz) der Mittelstraße gibt.
Dass
diese „Schlupflöcher“ dann auch weiterhin zu illegalen Einfahrten genutzt
werden können, ist sicherlich festzuhalten und dann als notwendiges „Übel“
hinzunehmen. Hier sollten dann die Kontrollen durch Ordnungsamt und auch
Polizei intensiviert werden. Hierzu wird es noch konkrete Gespräche mit der
örtlichen Polizei geben.
gez.
in Vertretung
Norbert
Danscheidt
1.
Beigeordneter