Betreff
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen:
Zweites Beteiligungsverfahren zum Entwurf
Vorlage
WP 14-20 SV 61/064
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_STEP
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen, zweites Beteiligungsverfahren, zur Kenntnis.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 28. April, am 23. Juni und am 22.September diesen Jahres beschlossen, den Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes NRW in wesentlichen Teilen zu ändern und ein zweites Beteiligungsverfahren zu den geänderten Teilen des Entwurfs des Landesentwicklungsplanes durchzuführen.

[Hinweis: bei den genannten Beschlüssen handelt es sich jeweils um Beschlüsse des Landeskabinetts zu verschiedenen Änderungen des Planentwurfs.]

Die beteiligten öffentlichen Stellen sind nun aufgefordert worden, bis zum 15.01.2016 eine Stellungnahme zu den Änderungen abzugeben.

 

Der Landesentwicklungsplan (LEP) befindet sich seit mehreren Jahren im Neuaufstellungsverfahren.

Die Stadtverwaltung hat hierzu dem Stadtentwicklungsausschuss erstmals in seiner Sitzung am 12.02.2014 berichtet (Sitzungsvorlage 61/233).

Die hieraus resultierende Stellungnahme der Stadt Hilden wurde am 13.02.2014 versendet; sie liegt dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 bei.

 

In Folge der ersten öffentlichen Auslegung wurden seitens der Staatskanzlei NRW ca. 1400 Stellungnahmen von Kommunen, Interessensverbänden und Bürgern ausgewertet, die ca. 10.000 Anregungen und Bedenken beinhalteten.

Wie bei einem Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren wurden aufgrund dieser Stellungnahmen Änderungen im Entwurf des Landesentwicklungsplanes vorgenommen. Daraus hat sich die Notwendigkeit einer zweiten Beteiligungsphase ergeben.

Wie die Staatskanzlei NRW die erste Stellungnahme der Stadt Hilden aus 2014 bewertet, geht aus der Anlage 2 hervor.

 

Was hat sich nun im Landesentwicklungsplan geändert?

 

Zum einen hat es redaktionelle Änderungen sowie Detailanpassungen auf Basis aktueller Daten und eingegangener Anregungen und Bedenken gegeben.

 

Auch inhaltlich enthält der aktuelle Entwurf des Landesentwicklungsplanes zahlreiche Änderungen.

Hierzu gehören u.a. die Definition von verbindlichen Vorgaben für die Ermittlung von Wohnbauflächenbedarfen sowie für den Bedarf an neuen Wirtschaftsflächen, die Präzisierung der Aussagen zu Windenergievorranggebieten, die Formulierung von Abstandsgrenzen zu Höchstspannungsleitungen und auch Änderungen der Plandarstellungen.

Weitere geänderte Aussagen beziehen sich auf die Entwicklungsmöglichkeiten für die örtliche Wirtschaft, auf die Vorbereitung der Einrichtung von Nationalparks in NRW oder auf die Metropolen-Thematik.

 

Besonders öffentlichkeitswirksam war neben der Diskussion über den künftigen Bedarf an Gewerbe- und Industrieflächen zwischen Wirtschafts- und Umweltministerium die Aufnahme eines neuen „Ziels“ in den Entwurf des LEP, nämlich zum Ausschluss von Fracking (Hydraulic Fracturing) in unkonventionellen Lagerstätten.

Nach dem Beschluss der Landesregierung sieht der Entwurf zum LEP nunmehr vor, landesweit die Gewinnung von Erdgas auszuschließen, welches sich in sog. Unkonventionellen Lagerstätten befindet.

Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass durch den Einsatz der Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt nicht auszuschließen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht absehbar ist.

 

Einen guten Überblick über die Änderungen und eine Einschätzung aus kommunaler Sicht bietet die „Bewertung der Änderungen des Entwurfs des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen“ durch den Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen von Ende Oktober 2015. Diese Bewertung ist der Sitzungsvorlage als Anlage 3 beigefügt.

 

 

Die Stadt Hilden ist aus Sicht der Stadtverwaltung von den wenigsten Änderungen direkt betroffen.

Im LEP werden nur bedingt räumlich konkret abgegrenzte Festlegungen zu Nutzungen und Schutzfunktionen in Form von „Zielen“ und „Grundsätzen“ zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegt.

-    „Ziele“ sind dabei gem. § 3 Abs. 1 Nr.2 ROG (Raumordnungsgesetz) verbindliche Vorgaben und deshalb von den nachfolgenden Planungsebenen (z.B. bei der kommunalen Bauleitplanung) zu beachten. Es handelt sich um Festlegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar sind.

-    „Grundsätze“ sind dagegen Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als Vorgabe für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG zu berücksichtigen. Sie sind im Rahmen der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwindbar.

Die Konkretisierungen erfolgen i.d.R. auf den nachfolgenden Planebenen (Regionalplan, FNP).

 

Insofern ist es dann Sache der Räte in Städten und Kommunen, bei der Ausübung der gemeindlichen Planungshoheit die im LEP vorgegebenen und in den nachgeordneten Regionalplan und FNP konkret ausformulierten Aspekte zu beachten – ohne eigene kommunale Entwicklungen dabei völlig auszuschließen. Die Ausweitung der Spielräume der kommunalen Planungshoheit durch die Verlagerung ehemaliger „Ziele“ in „Grundsätze“ (z.B. bei Siedlungen außerhalb des dargestellten „Allgemeinen Siedlungsbereich“) ist daher ausdrücklich zu begrüßen.

 

Die Stadt Hilden hat z.B. im Rahmen dieses Spielraums bereits bei der Aufstellung des Regionalplans die Möglichkeit wahrgenommen und die Aufnahme der städtischen Flächen im Bereich Gerresheimer Straße/Nordring/A 46 („Bungert-Gelände“) in den „Allgemeinen Siedlungsraum“ als Basis für eine langfristig ausgerichtete gewerbliche Entwicklung erreicht.

 

Insgesamt kann gesagt werden, dass sich auch nach den Änderungen im Entwurf des Landesentwicklungsplanes die strategischen Zielsetzungen des LEP, nämlich die vorhandenen Freiräume zu sichern und zu entwickeln und hierzu die eigentliche Siedlungsentwicklung flächensparend und kompakt auszurichten, weitgehend mit den stadtentwicklungspolitischen Zielen der Stadt Hilden decken.

 

Die Verwaltung wird nach der Vorstellung und der Kenntnisnahme des Themas im Stadtentwicklungsausschuss unter Berücksichtigung der Bewertung des Städte- und Gemeindebunds eine Stellungnahme ausarbeiten und der Staatskanzlei NRW termingerecht zukommen lassen.

 

 

gez.
B. Alkenings