Betreff
§ 24 GO NRW: Anlegung eines barrierefreien Gehweges auf der westlichen Seite der Schwanenstraße
Vorlage
WP 14-20 SV 66/010/1
Aktenzeichen
IV / 66.1 / 1344
Art
Anregung/Beschwerde nach § 24 GO NRW
Referenzvorlage

Begründung:

 

Die gesamte Straße vom Schwanenplatz bis zur Einfahrt „Amber-Hotel" ist mit Kopf­steinpflaster ausgestattet, so dass es Rollstuhlfahrern, Mütter mit Kinderwagen/ Buggy's und älteren Bürgern mit Rollatoren schwer fällt diesen Bereich zu befahren

Wir wurden es daher begrüßen, wenn auf der westlichen Seite der Schwanenstraße ein etwa 100 bis 120 cm breiter ebener barrierefreier Gehweg (von der Schwanen-Apotheke bis zur Einfahrt Amber Hotel) geschaffen würde. Dadurch würde u.E der denkmalgeschützte Bereich der Straße zu dem östlich vorhanden Stadtkern nicht wesentlich beeinträchtigt werden und eine durchgehende barrierefreie Nutzung von der Berliner Straße bis zur Fußgängerzone Mittelstraße gegeben sein.

 


Antragstext:

 

Anlegung eines barrierefreien Gehweges auf der westlichen Seite der „Schwanenstraße“


Zusätzliche Stellungnahme der Verwaltung:

 

Dieser Antrag des Behindertenbeirates nach § 24 der Gemeindeordnung NRW wurde bereits thematisiert im Stadtentwicklungsausschuss am 10.09.2014 (siehe Anlage) und im Haupt- und Finanzausschuss am 03.12.2014. Der Antrag wurde vertragt mit einem ergänzenden Auftrag an die Verwaltung.

 

Wie im StEA am 10.09.2014 beschlossen, wurden im April 2015 auf der Schwanenstraße zwei Probeflächen, durch Abschleifen und (teilweises) Verfugen der vorhandenen Pflastersteine, angelegt.

Für diese insgesamt circa 10 Quadratmeter große Fläche wurden 4.998,- Euro durch die ausführende Firma in Rechnung gestellt, so dass sich rückgerechnet ein Quadratmeterpreis von fast 500 €/m2 ergibt.

Dieser hohe Einheitspreis (und damit auch die markante Abweichung von der zuvor auf Grundlage von Aussagen der Stadt Düsseldorf geschätzten Summe von ca. 12.000,- Euro) lässt sich damit erklären, dass es sich bereits im Vorfeld der Maßnahme als sehr schwierig herausgestellt hat, eine adäquate Fachfirma zu finden, die derartige Spezialarbeiten durchführen kann (ein weiterer Anbieter ist z.B. in der Schweiz ansässig).

Aufgrund dieses Alleinstellungsmerkmals und auch der relativ personalintensiven Arbeiten, muss auch bei umfangreicheren Arbeiten von sehr hohen Einheitspreisen ausgegangen werden.

Berechnet man mit diesem Einheitspreis die Summe, die für die gesamte abzuschleifende / umzugestaltende Fläche von ca. 150 m2 aufzubringen ist, so ergibt sich eine Gesamtsumme von ca. 75.000,- Euro nur für den Bereich der Schwanenstraße.

 

Aufgrund dieses sehr hohen Einheitspreises ist in Frage zu stellen, ob das Verhältnis von Kosten zu Nutzen (bei dieser Art der Herstellung der Barrierefreiheit) als ausgewogen bezeichnet werden kann. Darüber hinaus weisen die Probeflächen zwar bisher keine markanten Schadstellen auf, jedoch wird von Seiten des Tiefbau- und Grünflächenamtes angezweifelt, dass die bearbeiteten Flächen weiterhin die gleiche Stabilität aufweisen werden, wie die der unbehandelten Flächen.

Bisher haben diese Flächen noch keinen sog. „Frost-Tau-Wechsel“ erleiden / bestehen müssen.

 

Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass, nach Aussage des Behindertenbeirates, die abgeschliffenen Flächen nur wenige Vorteile für sehbehinderte Menschen aufweisen, so dass kontrastreichere Varianten (z.B. neu verlegte Platten oder Pflastersteine) eindeutig als vorteilhafter bezeichnet werden können. Es kann also nicht das vom Behindertenbeirat gewünschte Gesamtziel „Barrierefreiheit“ erreicht werden. Der Behindertenbeirat hat zu der Lösung mitgeteilt (Auszug): Eine abgeschliffene, glatte Spur in einem schon vor längerer Zeit verlegten Pflaster in einer Breite von mindestens 90 cm ist eine notwendige Verbesserung für die Nutzer von Rollstühlen, Rollatoren und Kinderwagen. Aber auch für Menschen, die eine Gehbehinderung haben und noch nicht auf einen Rollstuhl oder einen Rollator angewiesen sind, wäre diese Spur eine Verbesserung.

Für blinde Menschen bietet eine solche Spur ebenfalls erhebliche Vorteile, weil diese Menschen mit einem Langstock den Unterschied glatte Fläche und normale Pflasterung ertasten und somit die abgeschliffene Fläche als eine für sie wichtige Leitlinie nutzen können.

Für sehbehinderte Menschen, die sich an Kontrasten orientieren müssen, wenn sie sich so selbständig fortbewegen wollen, bringt die abgeschliffene Fläche nur wenig Vorteile. Ein leichter Kontrast ist lediglich bei trockener Oberfläche zu erkennen.

Dabei wäre es gerade für diesen Personenkreis sehr wichtig, dass sie sich orientieren können. Denn statistisch trifft man bei dieser Behinderungsform auf ca. 90 % sehbehinderte und lediglich auf ca. 10 % blinde Menschen.

 

Da auch in anderen Städten, Gemeinden und Kommunen ähnlich gelagerte Problemstellungen existieren, haben sich in der Zwischenzeit verschiedene Verwaltungen zu einem Arbeitskreis zusammengeschlossen und entwickeln zurzeit einen „Praxisleitfaden für stadtgestalterisch sensible Bereiche“ (u.a. Münster, Soest, Aachen, Oberhausen, Meerbusch, etc.).

Ein erster Kontakt wurde bereits durch das Tiefbau- und Grünflächenamt hergestellt.

 

Aufgrund der angespannten Haushaltslage der Stadt Hilden, und auch aufgrund der anderen, vorgenannten Eigenheiten der Methode des Pflasterabschleifens, empfiehlt die Verwaltung, dass diese Variante eines barrierefreien Zugangs zur Fußgängerzone (Mittelstraße) nicht weiter verfolgt wird.

Stattdessen soll, im Zuge der Planung zur Erneuerung der Brücke Schwanenstraße (diese ist für 2016 vorgesehen), Kontakt mit dem vorgenannten Arbeitskreis aufgenommen werden und gemeinsam mit diesem eine für alle Seiten tragfähige Lösung (erschütterungsarm zu begehen, kontrastreich, kostenverträglich, städtebaulich ansprechend) erarbeitet werden.

 

gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin


Geänderte Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

ja (wenn der Antrag beschlossen wird)

Produktnummer / -bezeichnung

120 101

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2016

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

x

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

120 10 100 10

Verkehrsflächen und -einrichtungen

 

 

75.000,-

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

x

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

x

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

Vermerk Kämmerer

Wie in der Stellungnahme der Verwaltung  dargestellt, sollte der Antrag nicht angenommen werden.

Gesehen Klausgrete