Betreff
Bebauungsplan Nr. 32B für den Bereich Beethovenstr./Zelterstr./Johann-Sebastian-Bach Str.:
Abhandlung der Anregungen
Satzungsbeschluss
Vorlage
WP 14-20 SV 61/058
Aktenzeichen
IV/61 BPlan 32B-Or
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

1.         zu den eingegangenen Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen:

 

1.2       Schreiben der des Kreises Mettmann vom 19.08.2015

           

            Umweltprüfung/Artenschutz

 

            Seitens des Kreises Mettmann wurde eine Anregungen vorgetragen:

 

§     Der Kreis Mettmann regt eine sprachliche „Feinjustierung“ hinsichtlich des textlichen Hinweises unter dem Punkt 2. Artenschutz an.

Demnach schlägt die Untere Landschaftsbehörde vor, den Begriff „Gebäude“ im zweiten Abschnitt des textlichen Hinweises zum Artenschutz gemäß § 44 Absatz 1 BNatSchG, um „Gebäudeteile“ zu ergänzen.

 

Diese Anregung wird in den Textlichen Hinweisen zum Bebauungsplan Nr. 32B aufgenommen.

 

2.         Die während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen sind nicht anders zu bewerten, als bereits in dem Offenlagebeschluss des Rates vom 17.06.2015 (Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/019 ) beschlossen, soweit in den hier vorangehenden Abwägungsentscheidungen keine Änderungen vorgenommen wurden. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 17.06.2015 verwiesen.

 

3.         den Bebauungsplan Nr. 32B gemäß den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S.666) in der zurzeit gültigen Fassung sowie § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBI. I S. 1748), als Satzung.

 

            Das Plangebiet liegt im Bereich zwischen Beethovenstraße, Zelterstraße und Johann-Sebastian-Bach Straße.

 

            Mit dem Bebauungsplan sollen die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen an die heutigen aktuellen städtebaulichen Anforderungen unter Berücksichtigung der Einzelhandels- und Vergnügungsstättenkonzepte der Stadt Hilden angepasst werden. Das bedeutet insbesondere, den vorhandenen Nahversorgungsstandort planungsrechtlich zu sichern, Vergnügungsstätten auszuschließen und die Festsetzung der öffentlichen Flächen dem Bestand anzupassen.

 

            Dem Satzungsbeschlussbeschluss liegt die Begründung zum Bebauungsplan mit Stand vom 03.09.2015 zugrunde.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung vom 15.06.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32B beschlossen.

 

Mit dem Bebauungsplan sollen die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen an die heutigen aktuellen städtebaulichen Anforderungen unter Berücksichtigung der Einzelhandels- und Vergnügungsstättenkonzepte der Stadt Hilden angepasst werden. Das bedeutet insbesondere, den vorhandenen Nahversorgungsstandort planungsrechtlich zu sichern, Vergnügungsstätten auszuschließen und die Festsetzung der öffentlichen Flächen dem Bestand anzupassen.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 20.03.2014 als Bürgeranhörung durchgeführt.

Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 18.08.2014 bis zum 19.09.2014 statt.

 

Nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss am 29.04.2015 hat der Rat der Stadt Hilden am 17.06.2015 für die nach der frühzeitigen Beteiligung überarbeitete Planung den Beschluss zur Offenlage gefasst. Die Offenlage wurde im Amtsblatt der Stadt Hilden vom 01.07.2015 öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 (2) BauGB) zu dem Bebauungsplan wurde vom 13.07.2015 bis einschließlich 28.08.2015 in Form der öffentlichen Auslegung durchgeführt. Aus der Bürgerschaft hat es im Rahmen der Offenlage keine Stellungnahme gegeben.

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 (2) BauGB) wurde im gleichen Zeitraum vom 13.07.2015 bis einschließlich 28.08.2015 durchgeführt. Beteiligt wurden verwaltungsinterne Fachämter und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

 

Die Anregungen der beteiligten Träger öffentlicher Behörden haben punktuell zu einer geringfügigen sprachlichen Präzisierung hinsichtlich des textlichen Hinweises zum Thema Artenschutz geführt. Auf die grundlegenden Planinhalte hat sich dies nicht ausgewirkt. Insgesamt gab es keine negativen Stellungnahmen oder solche, die grundlegende Änderungen des Entwurfes notwendig gemacht hätten. Es sind ebenso keine Anregungen eingegangen, die aus Sicht der Verwaltung eine Abkehr vom formulierten Planungsziel erfordern würden.

Aus der Offenlage haben sich lediglich geringfügige Änderungen in der grafischen Darstellung des Bebauungsplanes (Ergänzung des grafischen Symbols für ein Allgemeines Wohngebiet (WA)) und  redaktioneller Ergänzungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergeben.

Alle Änderungen sind in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 32B und im Bebauungsplan entsprechend grafisch hervorgehoben.

Die bisherigen Abwägungsentscheidungen durch den Rat werden bestätigt und sind Teil der endgültigen städtebaulichen Abwägung des Satzungsbeschlusses.

 

Der aktuelle Entwurf des  Bebauungsplanes Nr. 32B ist nun auf einem Stand, der einen Beschluss als Satzung möglich macht. Sollte der Rat der Stadt Hilden nach Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 32B fassen, wird dieser Beschluss umgehend im Amtsblatt der Stadt Hilden bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt dadurch in Kraft.

 

gez.

Birgit Alkenings

Bürgermeisterin