Betreff
Bebauungsplan Nr. 260 für den Bereich S-Bahnhof Hilden Süd (inkl. Bike+Ride-Plätze):
Abhandlung der Anregungen
Satzungsbeschluss
Vorlage
WP 14-20 SV 61/053
Aktenzeichen
IV/61.1_Peter_B-Plan 260_S
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss,

 

1.         zu den während der Offenlage eingegangenen Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen:

 

1.1       Schreiben der Deutschen Bahn (Mobility, Networks, Logistics) vom 13.07.2015

 

Von Seiten der Deutschen Bahn gibt es keine Anregungen.

Die Aufforderung, bei allen baulichen Veränderungen in der Nähe der Anlagen der Deutschen Bahn diese zu beteiligen, wird zur Kenntnis genommen.

 

1.2       Schreiben des Landesbetriebs Straßen.NRW vom 04.08.2015

 

Der Landesbetrieb Straßen.NRW. bringt keine Bedenken vor. Die Hinweise bezüglich der Realisierung der Bike+Ride-Anlage sind dieselben, welche während der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange aufgeführt wurden. Diese wurden dementsprechend in der Sitzungsvorlage zum Offenlagebeschluss erörtert. Dort lautete die Abhandlung wie folgt:

 

Gegen den Bebauungsplan werden keine Bedenken erhoben, wenn folgende Aspekte bei der Erstellung der dritten Bike+Ride-Anlage beachtet wird:

 

·        Bei der Erstellung der neuen Zufahrt an der Richrather Straße (L 404) sei unbedingt auf Freihaltung der Sicht zu achten, d.h. es ist ein Sichtdreieck mit einer Schenkellänge von 20m bei einem Abstand zum Fahrbahnrand von 3m von Sichthindernissen > 1m freizuhalten

·         Der vorhandene 30km/h-Bereich sei zudem geringfügig nach Norden auszuweiten

·        Frühzeitig vor Baubeginn sei eine entsprechende Ausführungsplanung des Zufahrtsbereiches zur L 404 mit Darstellung des Sichtdreiecks der zuständigen Niederlassung, zwecks Erteilung des Sichtvermerks, vorzulegen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und zur Beratung in den weiteren Planungsschritten an das städtische Tiefbau- und Grünflächenamt weitergeleitet.

Zur Verdeutlichung wird festgehalten, dass es sich nur um eine Zufahrt für Fahrradfahrer handelt, nicht um eine Kfz-Zufahrt.

 

 

1.3       Schreiben des Kreises Mettmann vom 17.08.2015

           

            Der Kreis Mettmann bringt keine weiteren Bedenken bzw. Anregungen vor. Die Anregungen    aus der ersten Offenlage wurden bereits in den Bebauungsplan eingearbeitet.

 

1.4       Schreiben PLEdoc Gesellschaft vom 26.08.2015

 

Die PLEdoc Gesellschaft weist in ihrem Schreiben darauf hin, dass die stillgelegte Ferngasleitung (Nr. 2/17, Anschluss Regler Gaswerk Hilden) nachträglich in die Legende des Bebauungsplans eingearbeitet und in der Bebauungsplanbegründung erläutert werden sollte.

 

Den Hinweisen wurde durch Ergänzung in der Plandarstellung (Legende) sowie in der Begründung zum Bebauungsplan (unter Punkt 5.3) nachgekommen.

 

1.5       Schreiben vom BUND OG Hilden durch Frau Claudia Roth vom 27.08.2015

           

Der BUND begrüßt ausdrücklich die Initiative der Stadt Hilden zur Sicherung und zum Ausbau der Bike+Ride-Anlage am S-Bahnhof Hilden Süd.

Der Standort wird aus folgenden Gründen jedoch als ungeeignet angesehen:

 

·        „Die topografische Anbindung an die Richrather Straße ist problematisch. Der schmale Bürgersteig liegt über dem Straßenniveau, das Gelände selbst noch mal ein Stück darüber. Eine Erschließung lässt sich nur mit umfangreichen Erdarbeiten erreichen, die aber dann möglicherweise den Bestand der beiden Straßenbäume (Ahorn) an der Richrather Straße gefährden.

Alternativ müssten eine Rampe gebaut werden, die dann aber dazu führt, dass Radfahrer mit großer Geschwindigkeit über den Bürgersteig in Richtung viel befahrener Richrather Straße die Anlage verlassen.

 

Durch Haus Nr. 14, Hecke, Straßenbäume und Brückenbauwerk ist die Ein- und Ausfahrt der Abstellanlage schlecht einzusehen, was zu einer zusätzlichen Gefährdung der Verkehrsteilnehmer führt.“

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

Nach der bisherigen Konzeption (Vorentwurf) ist die Zufahrt/ der Zugang zu der neuen Bike+Ride-Anlage unmittelbar neben der Grundstücksgrenze Richrather Straße 14 vorgesehen. Dort kann die Zufahrt/ der Zugang geschaffen werden, ohne auf relevante topographische Höhenunterschiede Rücksicht nehmen zu müssen. Es würde hier keine „Rampe“ entstehen, zudem würden entsprechende „Drängelgitter“ ein ungebremstes Zu- und Abfahren verhindern.

Auch die beiden Straßenbäume würden bei der geschilderten Lage der Zufahrt/ des Zugangs nicht betroffen.

 

Die Beachtung der Einsehbarkeit des Eingangsbereichs der geplanten Bike+Ride-Anlage wurde bereits vom Landesbetrieb Straßen.NRW angesprochen und damit sichergestellt (siehe auch Punkt 1.2 dieser Sitzungsvorlage).

 

Im weiteren wird von Frau Roth folgendes angeführt:

 

·        „Das Gelände ist öffentlich schlecht einsehbar und unterliegt damit keiner sozialen Kontrolle. Schon heute ist das nächtliche „Abräumen“ der Fahrradabstellanlagen in Hilden Süd durch professionelle Diebesbanden keine Seltenheit. Auch kleinkrimineller Fahrraddiebstahl wird durch den „zweiten Fluchtweg“ zur Schützenstraße begünstigt. Das absehbare Risiko, Opfer eines Diebstahls zu werden, wird die Akzeptanz der Anlage erschweren und damit ihre zugedachte Nutzung verhindern oder zumindest erheblich einschränken.

 

Schließlich ist die Lage denkbar ungeeignet. Der Vorteil, dass beide Aufgänge zum Bahnsteig Hilden Süd in direkter Nähe zur Anlage liegen, wird durch den Nachteil aufgehoben, dass in drei von vier Pendelrichtungen (785 Richtung Düsseldorf, S 1 beide Richtungen) die Richrather Straße überquert werden muss. Da diese viel befahren ist, wird eine geplante, aber noch immer nicht realisierte Fußgängerampel lange Wartezeiten haben.

 

Wir bitten daher zu prüfen, ob der Bau der Anlage nicht doch auf dem Flurstück 590 (ehemalige Tankstelle, Autoverleih) oder der böschungsnahen Teilfläche des Flurstücks 859 (ehemaliges Möbelhaus) realisiert werden kann.“

 

            Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

           

Bezüglich der sozialen Kontrolle ist zu sagen, dass zwar kostenfreie Fahrradabstellanlagen generell nicht beaufsichtigt werden. Gleichwohl ist die Anlage durch die angrenzenden Wohngebäude nicht isoliert. Die Fläche liegt genau an der S-Bahnlinie und ist somit ideal, was die Lage und angedachte Nutzung (Lärmeinfluss durch die Bahn) angeht.

 

Wie bereits erläutert, soll die Richrather Straße durch die geplante LSA überquerbar gemacht werden. Bei der Programmierung dieser soll darauf geachtet werden, dass Fuß- und Fahrradverkehr kurzfristig diese Barriere überwinden können.

 

Der hier betitelte „zweite Fluchtweg“ stellt die Durchlässigkeit und bestmögliche Erreichbarkeit der Anlage sicher. Es wurde bei den konstruktiven Planungen nicht von einer Begünstigung etwaiger Diebesbanden ausgegangen. Diebstahl ist an allen öffentlichen Orten möglich, ein gutes Fahrradschloss, die Nutzung der Fahrradboxen sowie eine gute Beleuchtung der Anlage sollten dieses allgegenwärtige Problem möglichst minimieren.

 

In der Sitzungsvorlage zum erneuten Aufstellungsbeschluss wurde die Auswahl der Fläche dargelegt. Das Grundstück des ehemaligen Autoverleihs (Flurstück 590) war ursprünglich vorgesehen, jedoch in der Vergangenheit nicht wirtschaftlich erwerbbar gewesen.

Bezüglich der Fläche des ehemaligen Möbelhauses „Eschenbach“ (Flurstück 859) ist zu sagen, dass dort in Kürze mit der Errichtung eines Neubaus (Wohnhaus mit sozial geförderten Wohnungen) begonnen werden wird.

Die aktuelle Fläche befindet sich seit kurzem im Besitz der Stadt und stellt aufgrund dessen die beste Möglichkeit zur Errichtung einer weiteren Bike+Ride-Anlage dar.

 

·        Am Ende des Schreibens wird darum gebeten, den vorhandenen Strauchbestand zu erhalten (Hecke, Obstbäume).

 

·        Zudem wird aufgeführt, dass die bestehenden Bike+Ride-Anlagen wartungsbedürftig seien. Dabei ginge es um die Entwässerung (Regenrinnen laufen über, Wasser steht auf dem Flachdach) sowie die Auswahl der Fahrradständer, welche als unpraktisch angesehen werden.

 

Hierzu folgendermaßen Stellung genommen:

 

In der Begründung zum Bebauungsplan wird unter Punkt 6.1 erläutert, dass sich auf der Fläche keine schützenswerten Bepflanzungen befinden. Die durch den Entwurf entfallenen Vegetationen werden zudem durch Neupflanzungen ersetzt, welche dem Entwurf entsprechend wegbegleitend angeordnet werden sollen.

 

Die Bike+Ride-Anlagen werden von der Stadt regelmäßig gewartet. Die Mängelmeldung bezüglich der verstopften Regenrinnen wurde an das zuständige Amt weitergeleitet. Umbaumaßnahmen im Bestand (Fahrradständer und Dächer der Abstellanlagen) sind aktuell nicht vorgesehen. Bei der Detailplanung der neuen Anlage werden diese Hinweise bei der Umsetzung möglichst berücksichtigt.

 

Die Anregungen und Hinweise werden hiermit zur Kenntnis genommen.

 

2.         dass die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten sind als bereits im Offenlagebeschluss des Rates vom 17.06.2015 (Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/032) beschlossen. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 17.06.2015 verwiesen.

 

 

3.         den Bebauungsplan Nr. 260 gemäß der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), als Satzung.

 

Das Plangebiet liegt unmittelbar im Bereich des S-Bahnhofes Hilden-Süd. Es besteht aus zwei Teilen, die durch die Richrather Straße getrennt werden. Der westliche Teil umfasst das Flurstücke 301 und 3099 (beide Flur 58) und der östliche, zweite Teil des Plangebietes besteht aus den Flurstücken 1271, 1272 und 840 in Flur 49 sowie den Flurstücken 1121 (nur teilweise), 995, 883, 877, 1128, 1126, 1127 und 1125, alle in Flur 59 der Gemarkung Hilden.

 

Dem Satzungsbeschluss liegt die Bebauungsplanbegründung vom 28.08.2015 zugrunde.

 

Gez.

Birgit Alkenings

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden hat am 29.02.2012 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplanes Nr. 260 gefasst, der am 12.03.2012 im Amtsblatt der Stadt Hilden öffentlich bekannt gemacht wurde.

 

Aufgrund von veränderten Grundstücksverhältnissen wurde das Plangebiet modifiziert und der ebenfalls geänderte Aufstellungsbeschluss am 26.11.2014 im Stadtentwicklungsausschuss gefasst. Die Bekanntmachung des Beschlusses erschien am 05.12.2014 im Amtsblatt der Stadt Hilden.

 

Ziel der Planung ist es, die Zugänge zum S-Bahnhof Hilden-Süd sowie die bestehenden Bike+Ride-Anlagen langfristig zu sichern und eine weitere Bike+Ride-Anlage westlich der Richrather Straße errichten zu können.

 

Trotz der Möglichkeiten des beschleunigten Bebauungsplanverfahrens wurden die vorgezogene Bürgerbeteiligung (Bürgeranhörung) am 05.03.2015 gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Zeitraum von 24.02.15 bis zum 25.03.15 gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Aus dieser ersten Beteiligungsphase sind einige Anregungen hervorgegangen, welche zu punktuellen Änderungen am Entwurf bzw. Ergänzungen der Begründung geführt haben.

 

Der Beschluss über die anschließende Offenlage wurde am 17.06.2015 im Rat gefällt und am 01.07.2015 im Amtsblatt bekannt gemacht. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden (gem. § 4 (2) BauGB) hat im Zeitraum vom 13.07.2015 bis zum 28.08.2015 stattgefunden, parallel dazu wurde die öffentliche Auslegung (gem. § 3 (2) BauGB) durchgeführt.

 

Die Resonanz auf die Beteiligungen war sehr gering. Aus der Bürgerschaft hat es im Rahmen der Offenlage nur positive (mündliche) Rückmeldungen gegeben.

Die Anregungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange/ Behörden haben punktuell zu Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der Plandarstellung und der Begründung geführt. Auf die grundlegenden Planinhalte hat sich dies nicht ausgewirkt.

 

Insgesamt gab es keine negativen Stellungnahmen oder solche, die grundlegende Änderungen des Entwurfes notwendig gemacht hätten. Positiv empfunden wurde ebenfalls das Vorhaben eine barrierefreie Lichtsignalanlage zur Überquerung der Richrather Straße zu installieren. Die Stadt Hilden hat bereits zur Absicherung des Fußgängerquerverkehrs zu der Bushaltestelle im Jahr 2010 eine verkehrliche Anordnung zur Errichtung dieser Lichtsignalanlage (kurz: LSA) erlassen. Im Jahr 2012 wurde diese ergänzt, diese Maßnahme wurde aber durch den Landesbetrieb Straßen.NRW noch nicht umgesetzt.

 

Es sind ebenso keine Anregungen eingegangen, die aus Sicht der Verwaltung eine Abkehr vom formulierten Planungsziel erfordern würden. Die bisherigen Abwägungsentscheidungen durch den Rat werden bestätigt und sind Teil der endgültigen städtebaulichen Abwägung des Satzungsbeschlusses.

 

Die Bezirksplanungsstelle hat in ihrem Schreiben vom 18.08.2015 gemäß § 34 Abs. 1 und 5 Landesplanungsgesetz keine landesplanerischen Bedenken erhoben und gegen die nachträgliche Berichtigung des Flächennutzungsplans keine Bedenken vorgebracht (siehe Anlage).

 

Wie in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 04.03.2015 mehrheitlich beschlossen, hat die Verwaltung Fördermittel im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative der Bundesregierung für den Ausbau der dritten Fahrradabstellanlage beantragt. Für dieses Programm wurden der Stadt Hilden mit eMail vom 27.08.2015 anteilige Fördermittel zum Bau der Abstellanlage in Aussicht gestellt. Zur weiteren Vorgehensweise und der Freigabe der Haushaltsmittel wird die Verwaltung den zuständigen Ratsgremien noch eine Sitzungsvorlage zur Beratung vorlegen.

 

Der aktuelle Bebauungsplanentwurf ist auf einem Stand, der einen Beschluss als Satzung möglich macht.

Sollte der Rat der Stadt Hilden nach Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 260 fassen, wird dieser Beschluss umgehend im Amtsblatt der Stadt Hilden bekannt gemacht und der Bebauungsplan dadurch rechtswirksam.

 

 

Gez.

Birgit Alkenings


Finanzielle Auswirkungen  

 

Keine



Personelle Auswirkungen

 

Keine