Betreff
Antrag der CDU-Fraktion, Abschaltung von Ampeln
Vorlage
WP 14-20 SV 66/034
Aktenzeichen
66.1 Lichtsignalanlagen
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

 

Antrag 1-3

Begründung: in der Nacht und an den Wochenenden führt die derzeitige Ampelschaltung im Stadtgebiet zu vielen unnötigen Verkehrsunterbrechungen und unnötigem Verkehrslärm .


Antragstext:

 

1.    Antrag

 

Die CDU-Fraktion der Stadt Hilden beantragt zu prüfen, ob die Abschaltung der Ampel an der Kreuzung Westring, Ellerstraße, Hülsenstraße an Werktagen von 21 bis 6h und an Feier- und Sonntagen von 0 bis 24h möglich Ist.

 

2.    Antrag

 

Die CDU-Fraktion Hilden beauftragt die Verwaltung Kontakte mit dem Landesbetrieb Straße aufzunehmen, um zu prüfen, welche Möglichkeiten (incl. der rechtlichen Prüfung) es gibt, die Ampeln abzuschalten, die in Verantwortung des Landesbetriebs Straßenbau an Werktagen von 22 bis 6h, an Feier- und Sonntagen von 0 bis 24h. Besonderes Augenmerk sollte hier auf die

  • Ost-/West-Querung (Düsseldorfer-Berliner-Wilder Straße)
  • Nord-/Süd-Querung (Eller-Klotz-Richrather bis Stadtgrenze Langenfeld)

liegen.

 

3.    Antrag

 

Die CDU-Fraktion der Stadt Hilden beantragt alle städtischen Ampeln (wenn nicht bereits

realisiert) nördlich der Berliner Straße (z.B. Gerresheimer Straße, Hochdahler Straße, Richard-Wagner-Straße und Beethoven Straße) und im Straßenzug Lindenstraße / An den Linden / Erikaweg sowie in der Baustraße / Grünstraße in den folgenden Zeitperioden:

  • an Werktagen von 20 bis 6h30h
  • an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24h

auszuschalten oder zumindest auf gelbes Blinklicht umzustellen.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die CDU-Fraktion hat in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 24.6.15 3 Anträge zum Thema „Abschaltung von Ampeln“ gestellt. In Abstimmung mit der Antragstellerin werden die Anträge in einer Sitzungsvorlage behandelt. Die Anträge umfassen fast alle „Ampeln“ des Stadtgebietes, auch die auf Bundes- und Landesstraßen im Stadtgebiet. Es werden nicht nur Nachtabschaltungen, sondern auch komplette Sonn- und Feiertagsabschaltungen beantragt.

 

Die Übersicht in Anlage 1 zeigt alle Lichtsignalanlagen („Ampeln“) in Hilden und auch die diesbezüglich vorhandenen Nachtabschaltungen. Bei insgesamt 77 vorhandenen Anlagen besteht bereits bei 36 Stück eine Abschaltung (also bei fast 50%).

Im Abgleich der o.a. Aufstellung zu den Anträgen lässt sich erkennen, dass auch an Straßen Abschaltungen beantragt werden, wo dies schon an einer Reihe von Anlagen bezüglich der Nachtabschaltung realisiert ist.

 

Zur Fragestellung ob und in welchem Umfang Lichtsignalanlagen abgeschaltet werden können muss man sich einige Sachverhalte vor Augen führen. Diese Anlagen sind Verkehrszeichen im Sinne der Straßenverkehrsordnung (STVO). Solche Anlagen und ihre Steuerprogramme müssen daher von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden. Das Tiefbau- und Grünflächenamt ist dazu für das Stadtgebiet Hilden zuständige Straßenverkehrsbehörde. Auch Abschaltungen müssen daher durch die Straßenverkehrsbehörde im Sinne der STVO angeordnet werden.

 

Aus diesem Zusammenhang heraus muss darauf hingewiesen werden, dass die beantragten Abschaltungen einer politischen Beschlussfassung nur eingeschränkt zugänglich. So kann die Politik ohne weiteres mit einer Prüfung von Abschaltmöglichkeiten beauftragen. Die Entscheidung über die letztliche verkehrsrechtliche Anordnung, dass eine gewünschte Abschaltung erfolgt, kann aber nur die Straßenverkehrsbehörde treffen. Dies ggfls. auch gegen die Meinung der Politik.

 

Zur Frage ob und wann Lichtsignalanlagen abgeschaltet werden können, muss man sich immer wieder den Zweck der Anlagen vor Augen führen. Neben der Steuerung der Verkehrsabwicklung sollen sie für sichere Verkehrsverhältnisse sorgen als vorrangigstem Ziel sorgen. Bei der Prüfung einer Abschaltung wird das Kriterium Verkehrssicherheit also an erster Stelle geprüft. Wenn diese durch eine Abschaltung gefährdet wäre, hat die Abschaltung zu unterbleiben. Weiterhin sind vorhandene Abschaltungen wieder zurückzunehmen, wenn Unfälle auf die Abschaltung zurückzuführen sind.

 

Nach den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (Rilsa) sollen diese ununterbrochen in Betrieb gehalten werden, da bei Nachtabschaltungen eine erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit bestehe. Zugleich ergibt sich aus den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) die Empfehlung für besondere Signalprogramme in Nachtzeiten. Ebenso soll hiernach nur in begründeten Ausnahmefällen eine Abschaltung vorgenommen werden. Als Anlage beigefügt ist ein Erlass der Bezirksregierung Düsseldorf, welcher an einem erschreckenden Beispiel (Duisburg) auf das Thema eingeht und eindeutig eine restriktive Vorgehensweise der zuständigen Verkehrsbehörden fordert. Auch im Landtag ist das Thema 2012 behandelt worden (s Anlage).

 

Bezüglich der Fragestellung der Auswirkung der Abschaltung auf das Unfallgeschehen und die daraus resultierenden volkswirtschaftlichen Schäden gibt es eine Untersuchung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (Unfallforschung der Versicherer) aus 2008, die immer noch aktuell ist (s. Anlage). Zusammenfassend kommt man dort zu dem Ergebnis:

 

„Alle Erkenntnisse bestätigen die bereits in früheren Arbeiten niedergelegten Wirkungen. Nächtliches Abschalten von Lichtsignalanlagen

-führt zur Verschlechterung der Verkehrssicherheit

-führt zu vergleichsweise geringen Stromeinsparungen

-führt nur zu geringen Fahrzeiteinsparungen

und damit zu marginalen Rückgängen bei Kraftstoffverbrauch, Lärmbelastung und Schadstoffbelastung.

Obwohl die Fakten seit vielen Jahren bekannt sind, wird weiterhin über die Abschaltung nicht

nur diskutiert, sondern es werden in Städten die zuständigen Verwaltungen mit Forderungen konfrontiert, einen bestimmten Prozentsatz Signalanlagen nachts außer Betrieb zu nehmen.

Solche verkehrspolitischen Forderungen sind – wie hier erneut belastbar nachgewiesen

wurde – volkswirtschaftlich in keiner Weise zu vertreten und vernachlässigen den Schutz von

Menschen und Sachgütern unserer Städte. Die UDV fordert daher:

konsequente Umsetzung der Vorgaben der VwV-StVO

ein Abschalten von Signalanlagen darf nur in begründeten Ausnahmefällen bei kontinuierlicher

Überprüfung des Unfallgeschehens erfolgen“

 

Bei der Stadt Krefeld wurde zu einem vergleichbaren Antrag in 2014 u.a. folgendes ausgeführt:

„Im Jahre 1990 wurde in verschiedenen Kommunen - u. a. auch in Krefeld - in Abstimmung mit der Polizei und der Straßenverkehrsbehörde ein Versuch durchgeführt, bei dem flä­chendeckend zahlreiche Lichtsignalanlagen während der Nachtzeiten abgeschaltet wur­den. Das Ergebnis war, dass sich innerhalb kürzester Zeit die Unfallstatistiken derart ver­schlechtert hatten, dass die abgeschalteten Signalanlagen umgehend wieder eingeschal­tet wurden. Eine solche Testphase erneut oder gar über einen längeren Zeitraum zu be­obachten, kann weder von der Straßenverkehrsbehörde, der Polizei oder dem Fachbereich Tiefbau vertreten werden.

Die vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen an signalisierten Knotenpunkten dienen als sogenannte Rückfallebene für den Fall, dass die Signalanlage ausnahmsweise und unplan­mäßig ausfällt. Diese Situation kann durch Stromausfall, Unfälle oder extreme Witte­rungsverhältnisse auftreten. Um auch dann noch einen geregelten Verkehrsablauf zu er­möglichen, ist jede Kreuzung, die eigentlich signalisiert ist, zusätzlich mit einer Beschilde­rung gemäß StVO ausgestattet. Dennoch ist die Notwendigkeit, im Fall eines Ampelaus­falls auf die Beschilderung zu achten, offensichtlich oft mit einer großen Verunsicherung im Fahrverhalten verbunden und vor Ort auch zu beobachten, was wiederum zu einer er­höhten Unfallgefahr beitragen kann.“

 

 

 

Bezüglich der in der Antragsbegründung genannten Vermeidung von Verkehrsunterbrechungen

und Verkehrslärm sei neben den Ausführungen des Versicherungsverbandes auch darauf hingewiesen, dass:

-In der Nachtzeit spezielle Steuerungsprogramme geschaltet sind, welche zu möglichst geringen Halten führen

-Viele Straßen mit einer verkehrsabhängigen Signalanlagesteuerung versehen sind, welche auch zu möglichst geringen Haltezeiten führen

 

Andererseits sei auf Beschwerden von Anliegern im Bereich abgeschalteter Ampeln über nächtliche Rasereien hingewiesen.

 

Die Kosten für die technische Durchführung von Abschaltungen werden auf einen 4-stelligen Betrag pro Lichtsignalanlage geschätzt.

 

Diese Erläuterungen vorausschickend hält die Verwaltung die derzeitige Situation  in der Beachtung der Sach- und Rechtsvorschriften und unter Abwägung aller Belange für ausgewogen. Die Straßenverkehrsbehörde beabsichtigt daher keine weiteren Abschaltungen. Eine Rücknahme bereits vorhandener Abschaltungen bleibt aus den vorgenannten Gründen ausdrücklich vorbehalten.

 

 

Birgit Alkenings