Erläuterungen zum
Antrag:
Antrag 1-3
Begründung: in der Nacht
und an den Wochenenden führt die derzeitige Ampelschaltung im Stadtgebiet zu
vielen unnötigen Verkehrsunterbrechungen und unnötigem Verkehrslärm .
Antragstext:
1. Antrag
Die CDU-Fraktion der Stadt Hilden beantragt zu prüfen, ob die Abschaltung der Ampel an der Kreuzung Westring, Ellerstraße, Hülsenstraße an Werktagen von 21 bis 6h und an Feier- und Sonntagen von 0 bis 24h möglich Ist.
2. Antrag
Die CDU-Fraktion Hilden beauftragt die Verwaltung Kontakte mit dem Landesbetrieb Straße aufzunehmen, um zu prüfen, welche Möglichkeiten (incl. der rechtlichen Prüfung) es gibt, die Ampeln abzuschalten, die in Verantwortung des Landesbetriebs Straßenbau an Werktagen von 22 bis 6h, an Feier- und Sonntagen von 0 bis 24h. Besonderes Augenmerk sollte hier auf die
- Ost-/West-Querung (Düsseldorfer-Berliner-Wilder Straße)
- Nord-/Süd-Querung (Eller-Klotz-Richrather bis Stadtgrenze Langenfeld)
liegen.
3. Antrag
Die CDU-Fraktion der Stadt Hilden beantragt alle
städtischen Ampeln (wenn nicht bereits
realisiert) nördlich der
Berliner Straße (z.B. Gerresheimer Straße, Hochdahler Straße,
Richard-Wagner-Straße und Beethoven Straße) und im Straßenzug Lindenstraße / An
den Linden / Erikaweg sowie in der Baustraße / Grünstraße in den folgenden
Zeitperioden:
- an Werktagen von 20 bis 6h30h
- an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24h
auszuschalten oder
zumindest auf gelbes Blinklicht umzustellen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die CDU-Fraktion
hat in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 24.6.15 3 Anträge zum
Thema „Abschaltung von Ampeln“ gestellt. In Abstimmung mit der Antragstellerin
werden die Anträge in einer Sitzungsvorlage behandelt. Die Anträge umfassen
fast alle „Ampeln“ des Stadtgebietes, auch die auf Bundes- und Landesstraßen im
Stadtgebiet. Es werden nicht nur Nachtabschaltungen, sondern auch komplette
Sonn- und Feiertagsabschaltungen beantragt.
Die Übersicht in
Anlage 1 zeigt alle Lichtsignalanlagen („Ampeln“) in Hilden und auch die
diesbezüglich vorhandenen Nachtabschaltungen. Bei insgesamt 77 vorhandenen
Anlagen besteht bereits bei 36 Stück eine Abschaltung (also bei fast 50%).
Im Abgleich der
o.a. Aufstellung zu den Anträgen lässt sich erkennen, dass auch an Straßen
Abschaltungen beantragt werden, wo dies schon an einer Reihe von Anlagen bezüglich
der Nachtabschaltung realisiert ist.
Zur Fragestellung
ob und in welchem Umfang Lichtsignalanlagen abgeschaltet werden können muss man
sich einige Sachverhalte vor Augen führen. Diese Anlagen sind Verkehrszeichen
im Sinne der Straßenverkehrsordnung (STVO). Solche Anlagen und ihre
Steuerprogramme müssen daher von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden.
Das Tiefbau- und Grünflächenamt ist dazu für das Stadtgebiet Hilden zuständige
Straßenverkehrsbehörde. Auch Abschaltungen müssen daher durch die
Straßenverkehrsbehörde im Sinne der STVO angeordnet werden.
Aus diesem
Zusammenhang heraus muss darauf hingewiesen werden, dass die beantragten
Abschaltungen einer politischen Beschlussfassung nur eingeschränkt zugänglich.
So kann die Politik ohne weiteres mit einer Prüfung von Abschaltmöglichkeiten
beauftragen. Die Entscheidung über die letztliche verkehrsrechtliche Anordnung,
dass eine gewünschte Abschaltung erfolgt, kann aber nur die
Straßenverkehrsbehörde treffen. Dies ggfls. auch gegen die Meinung der Politik.
Zur Frage ob und
wann Lichtsignalanlagen abgeschaltet werden können, muss man sich immer wieder
den Zweck der Anlagen vor Augen führen. Neben der Steuerung der
Verkehrsabwicklung sollen sie für sichere Verkehrsverhältnisse sorgen als
vorrangigstem Ziel sorgen. Bei der Prüfung einer Abschaltung wird das Kriterium
Verkehrssicherheit also an erster Stelle geprüft. Wenn diese durch eine
Abschaltung gefährdet wäre, hat die Abschaltung zu unterbleiben. Weiterhin sind
vorhandene Abschaltungen wieder zurückzunehmen, wenn Unfälle auf die
Abschaltung zurückzuführen sind.
Nach den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (Rilsa) sollen diese
ununterbrochen in Betrieb gehalten werden, da bei Nachtabschaltungen eine
erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit bestehe. Zugleich ergibt sich aus den
allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) die
Empfehlung für besondere Signalprogramme in Nachtzeiten. Ebenso soll hiernach
nur in begründeten Ausnahmefällen eine Abschaltung vorgenommen werden. Als
Anlage beigefügt ist ein Erlass der Bezirksregierung Düsseldorf, welcher an
einem erschreckenden Beispiel (Duisburg) auf das Thema eingeht und eindeutig
eine restriktive Vorgehensweise der zuständigen Verkehrsbehörden fordert. Auch
im Landtag ist das Thema 2012 behandelt worden (s Anlage).
Bezüglich der Fragestellung der Auswirkung der Abschaltung auf das
Unfallgeschehen und die daraus resultierenden volkswirtschaftlichen Schäden
gibt es eine Untersuchung des Gesamtverbandes
der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (Unfallforschung der Versicherer) aus
2008, die immer noch aktuell ist (s. Anlage). Zusammenfassend kommt man dort zu
dem Ergebnis:
„Alle Erkenntnisse
bestätigen die bereits in früheren Arbeiten niedergelegten Wirkungen.
Nächtliches Abschalten von Lichtsignalanlagen
-führt zur
Verschlechterung der Verkehrssicherheit
-führt zu
vergleichsweise geringen Stromeinsparungen
-führt nur zu
geringen Fahrzeiteinsparungen
und damit zu
marginalen Rückgängen bei Kraftstoffverbrauch, Lärmbelastung und
Schadstoffbelastung.
Obwohl die Fakten
seit vielen Jahren bekannt sind, wird weiterhin über die Abschaltung nicht
nur diskutiert,
sondern es werden in Städten die zuständigen Verwaltungen mit Forderungen
konfrontiert, einen bestimmten Prozentsatz Signalanlagen nachts außer Betrieb
zu nehmen.
Solche
verkehrspolitischen Forderungen sind – wie hier erneut belastbar nachgewiesen
wurde –
volkswirtschaftlich in keiner Weise zu vertreten und vernachlässigen den Schutz
von
Menschen und
Sachgütern unserer Städte. Die UDV fordert daher:
konsequente
Umsetzung der Vorgaben der VwV-StVO
ein Abschalten von
Signalanlagen darf nur in begründeten Ausnahmefällen bei kontinuierlicher
Überprüfung des
Unfallgeschehens erfolgen“
Bei der Stadt
Krefeld wurde zu einem vergleichbaren Antrag in 2014 u.a. folgendes ausgeführt:
„Im Jahre 1990 wurde
in verschiedenen Kommunen - u. a. auch in Krefeld - in Abstimmung mit der
Polizei und der Straßenverkehrsbehörde ein Versuch durchgeführt, bei dem flächendeckend
zahlreiche Lichtsignalanlagen während der Nachtzeiten abgeschaltet wurden. Das
Ergebnis war, dass sich innerhalb kürzester Zeit die Unfallstatistiken derart
verschlechtert hatten, dass die abgeschalteten Signalanlagen umgehend wieder
eingeschaltet wurden. Eine solche Testphase erneut oder gar über einen
längeren Zeitraum zu beobachten, kann weder von der Straßenverkehrsbehörde,
der Polizei oder dem Fachbereich Tiefbau vertreten werden.
Die
vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen an signalisierten Knotenpunkten dienen als
sogenannte
Rückfallebene für den Fall, dass die Signalanlage ausnahmsweise und unplanmäßig
ausfällt. Diese Situation kann durch Stromausfall, Unfälle oder extreme Witterungsverhältnisse
auftreten. Um auch dann noch einen geregelten Verkehrsablauf zu ermöglichen,
ist jede Kreuzung, die eigentlich signalisiert ist, zusätzlich mit einer
Beschilderung gemäß StVO ausgestattet. Dennoch ist die Notwendigkeit, im Fall
eines Ampelausfalls auf die Beschilderung zu achten, offensichtlich oft mit
einer großen Verunsicherung im Fahrverhalten verbunden und vor Ort auch zu
beobachten, was wiederum zu einer erhöhten Unfallgefahr beitragen kann.“
Bezüglich der in der Antragsbegründung genannten Vermeidung von
Verkehrsunterbrechungen
und Verkehrslärm sei neben den Ausführungen des Versicherungsverbandes
auch darauf hingewiesen, dass:
-In der Nachtzeit spezielle Steuerungsprogramme geschaltet sind, welche
zu möglichst geringen Halten führen
-Viele Straßen mit einer verkehrsabhängigen Signalanlagesteuerung
versehen sind, welche auch zu möglichst geringen Haltezeiten führen
Andererseits sei auf Beschwerden von Anliegern im Bereich abgeschalteter
Ampeln über nächtliche Rasereien hingewiesen.
Die Kosten für die technische Durchführung von Abschaltungen werden auf
einen 4-stelligen Betrag pro Lichtsignalanlage geschätzt.
Diese Erläuterungen vorausschickend hält die Verwaltung die derzeitige
Situation in der Beachtung der Sach- und
Rechtsvorschriften und unter Abwägung aller Belange für ausgewogen. Die
Straßenverkehrsbehörde beabsichtigt daher keine weiteren Abschaltungen. Eine
Rücknahme bereits vorhandener Abschaltungen bleibt aus den vorgenannten Gründen
ausdrücklich vorbehalten.
Birgit Alkenings