Betreff
Lärmaktionsplan Stufe II:
Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden / Träger öffentlicher Belange
Vorlage
WP 14-20 SV 61/042
Aktenzeichen
IV/61.1 LAP II Or
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, zu dem vorgelegten Entwurf des Lärmaktionsplans Stufe 2 das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Durch die in den §§ 47a - 47f des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) umgesetzte EU-Umgebungslärmrichtlinie ist die Stadt Hilden verpflichtet, bzgl. Verkehr- und ggfs. Eisenbahnlärm Lärmaktionspläne aufzustellen. Nachdem die 1. Stufe der Lärmaktionsplanung am 15.02.2012 im Rat der Stadt Hilden beschlossen wurde, hätte die Stadt Hilden bis zum 18.07.2013 in der 2. Stufe alle Bundes- und Landesstraßen bzw. Autobahnen mit einer Verkehrsbelastung ab 3 Millionen Kfz/Jahr (= ~ 8.200 Kfz/Tag) zu betrachten gehabt.

 

Grundlage:

Die Lärmsituation ist in strategischen Lärmkarten darzustellen, die die Lärmquellen innerhalb des Stadtgebietes sowie die modellhaft berechneten Lärmbelastungen, die von ihnen ausgehen, erfasst. Weiterhin ist zu ermitteln, wie viele Menschen von den berechneten Lärmbelastungen betroffen sind. Dadurch sollen die Lärmprobleme und negativen Lärmauswirkungen sichtbar gemacht werden.

Gemäß Runderlass des MUNLV „Lärmaktionsplanung“ vom 07.02.2008 besteht dringlichster Handlungsbedarf, wenn Anwohner in Bereichen leben, die im Kartierungs- bzw. Berechnungsmodell mit

      70 dB(A)LDEN (24 Stunden-Belastung) und

      60 dB(A) LNIGHT (in der Nacht von 22.00 bis 06.00 Uhr)

und mehr belastet sind.

Für die so betroffenen Bereiche sind Lärmminderungsmaßnahmen in Form von Aktionsplänen zu entwickeln.
Eine verbindliche Handlungsverpflichtung der Baulastträger und Kommunen aus dem Lärmaktionsplan besteht rechtlich gesehen jedoch nicht, da hierbei das jeweils verbindliche Fachplanungsrecht zu berücksichtigen ist. Der Lärmaktionsplan ist von allen Behörden und anderen Verwaltungsträgern nur zu berücksichtigen, und nur dann wenn die fachrechtlichen Anforderungen im Aufstellungsverfahren ordnungsgemäß geprüft wurden.

 

Straßenverkehr:

Die für die Lärmkartierung in Hilden zuständigen Landesbehörde (LANUV) hat das in der Baulast des Bundes und des Landes liegende Hauptstraßennetz (=Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen) kartiert.

In Hilden wird jedoch auch auf einer Reihe von Gemeindestraßen die Belastungsschwelle von rund 8.200 Kfz/Tag überschritten. Deshalb wurden auf freiwilliger Basis neben den schon im Lärmaktionsplan der Stufe 1 (A3, A 46, Teile der A 59, B 228, L 85, L 404 und L 403) untersuchten Straßen und der L 282 z.B. auch die Hochdahler Straße, Gerresheimer Straße, Oststraße und Grünstraße/Baustraße in die Untersuchung einbezogen, weil es bezüglich der Lärmbelastung keinen Unterschied macht, ob man an einer Straße in der Straßenbaulast des Bundes bzw. des Landes oder der Stadt Hilden wohnt.

 

Das Ingenieurbüro Grasy+Zanolli, Bergisch-Gladbach, hat im Auftrag der Stadt Hilden unter Einbezug der Daten des LANUV eine neue umfassendere Lärmkartierung für die Hildener Hauptverkehrsstraßen mit entsprechenden Verkehrsbelastungen erstellt.

Anhand dieser Lärmkarten wurde das Büro StadtVerkehr, Hilden, in Zusammenarbeit mit dem Büro Grasy+Zanolli beauftragt, die Betroffenheit von Anwohnern zu ermitteln und Maßnahmenstrategien zu erarbeiten, um die Lärmbelastung zu verringern bzw. nicht weiter ansteigen zu lassen.

Auf Basis der Hausnummer-Koordinaten-Methode wurden schließlich die „Hotspotbereiche“ ermittelt. Das sind Bereiche, wo laut Berechnungsmodell auf engem Raum viele Anwohner mit Straßenverkehrslärm mit 70 dB(A) LDEN bzw. 60 dB(A) LNIGHT und mehr belastet werden.

Insgesamt sind stadtweit ca. 1.075 Personen in ihren Wohnungen Geräuschpegeln ausgesetzt, die die angegebenen Grenzwerte von ≥70 dB(A) LDEN überschreiten. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind ca. 1.372 Personen Geräuschpegeln von 60 dB (A) LNIGHT und mehr ausgesetzt.

„Hotspots“ liegen vor allem im Bereich Richrather Straße/Baustraße (L 404), Klotzstraße (L 404), Benrather Straße (B228), Eller Straße (L 85), Gerresheimer Straße, Hochdahler Straße, Kirchhofstraße (L 403) und Walder Straße (L 85) vor.

Auf Grundlage dieser örtlichen Eingrenzung von belasteten Bereichen mit vielen betroffenen Einwohnern wurden Maßnahmenvorschläge in einem Workshop mit den zuständigen Dienststellen erarbeitet. Beteiligt waren Vertreter des Planungs- und Vermessungsamtes, des Tiefbau- und Grünflächenamtes, des Stadtmarketings, der Wirtschaftsförderung sowie der Rheinbahn.

Bei den Maßnahmenvorschlägen handelt sich vor allem um verkehrslenkende und verkehrsorganisatorische Maßnahmen (Temporeduzierung, Fahrverbote etc.). Maßnahmen vor allem im Bereich der Bauleitplanung sowie der Steuerung innerhalb der städtebaulichen Entwicklung zählen hingegen zu den mittel- bis eher langfristigen Maßnahmen (5-10 Jahre). Diese sind aber nur vereinzelt möglich, da dem Bereich Lärmvorsorge in der Bauleitplanung in Hilden seit jeher Rechnung getragen wird. Durch das funktionierende Hauptverkehrsstraßennetz werden die Wohnbereiche entlastet.

Da viele Hauptverkehrsstraßen in Hilden Bundes- oder Landesstraßen sind, wurde in einem gesonderten Abstimmungsgespräch mit dem Landesbetrieb Straßen.NRW, dem Planungs- und Vermessungsamt sowie dem ausführenden Planungsbüro BSV die Maßnahmenvorschläge für die klassifizierten Straßen in Hilden erörtert.

Im Ergebnis kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Landesbetrieb das Einverständnis signalisierte, für die Hotspot-Abschnitte

 

-           Klotzstraße / Richrather Straße L 404 zwischen Fritz-Gressard-Platz und Baustraße

-           Kirchhofstraße L 403 zwischen Gabelung und der Einmündung „Am Feuerwehrhaus“

 

nachts in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr Tempo 30 auszuweisen.

 

Tagsüber und für den Abschnitt der Benrather Straße / Düsseldorfer Straße B228 zwischen Weststraße und Fritz-Gressard-Platz wird eine Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 km/h seitens des Landesbetriebes Straßen.NRW voraussichtlich nicht akzeptiert werden.

 

Auch wenn keine Einigung hinsichtlich einer dauerhaften Einrichtung von Tempo-30-Abschnitten innerhalb der „Hotspots“ erzielt werden konnte, sollten aus Sicht der Stadtverwaltung auch die vom Landesbetrieb kritisierten Maßnahmenvorschläge zur Lärmminderung Bestandteil des Entwurfes zum Lärmaktionsplan bleiben und die Informations- und Beteiligungsgrundlage für die Öffentlichkeit und die zu beteiligenden Behörden bilden.

 

Zur Lärmminderung für die „Hotspotabschnitte“ werden Im Lärmaktionsplan in der Regel deshalb folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

 

1.         Temporeduzierung von 50 km/h auf 30 km/h (tageszeitenabhängig),

2.         Verstärkter Einsatz lärmoptimierter Busse sowie der

3.         Einbau von Schallschutzfenstern

 

Der Einbau von Schallschutzfenstern ist eine private Maßnahme der Immobilieneigentümer, der von der Stadt in der Regel nicht erzwungen werden kann. Ausnahme von der Regel wäre die Umsetzung von Textlichen Festsetzungen aus Bebauungsplänen bei Baugenehmigungsverfahren zum Neu- oder Umbau der Immobilien.

 

Gefördert wird der Einbau von Schallschutzfenstern im Rahmen von Gebäudesanierungen durch die NRW.Bank (Programm: Gebäudesanierung) und/oder durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) im Rahmen des Programms „Energieeffizient sanieren“, wenn die Voraussetzungen dieser Förderprogramme erfüllt sind.

 

Die Belasteten an der Benrather Straße / Düsseldorfer Straße haben – wie alle Anwohner an Bundesstraßen – zusätzlich die Möglichkeit, unter der Voraussetzung bestimmter Kriterien, Fördergelder für den Einbau von Lärmschutzfenstern aus einem freiwilligen Programm des Bundes über den Landesbetrieb Straßen.NRW zu erhalten. Dies erfolgt über einen formlosen Antrag auf Überprüfung der Lärmsituation im Bereich seines Wohnhauses, der an die Straßenbauverwaltung zu richten ist. Ansprechpartner ist für Hilden die Regionalniederlassung in 41065 Mönchengladbach, Breitenbachstraße 90, oder der Betriebssitz in 45888 Gelsenkirchen, Wildenbruchplatz 1.

 

Eisenbahn:

Ab 1. Januar 2015 ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) für die Lärmaktionsplanung mit Maßnahmen in Bundeshoheit zuständig. Jedoch wäre die Stadt Hilden verpflichtet, dennoch einen Lärmaktionsplan für die Güterzugtrasse aufzustellen, da die Erstellungspflicht schon vor 2015 bestand.
Aus der Erfahrung der 1.Stufe bezüglich des Schienenverkehrs sind in Hilden jedoch keine lärmmindernden Maßnahmen durch die Kommune selbst an den Bahnstrecken möglich.
Deshalb beinhaltet der Entwurf des Lärmaktionsplans die Feststellung, dass auf die Aufstellung einer Lärmaktionsplanung zum Thema Schienenverkehrslärm seitens der Stadt Hilden verzichtet wird.

 

Zusammenfassung:

Die Stadt Hilden setzt bereits – auch ohne Lärmaktionsplan – seit jeher Maßnahmen um, die den Straßenverkehrslärm mindern bzw. die Auswirkungen möglichst gering halten sollen.
Im Bereich des Städtebaus werden die Verkehre auf einem funktionierenden Hauptverkehrsstraßensystem gebündelt und damit die Wohngebiete vom Verkehr entlastet. Der Durchgangsverkehr wird mittels verkehrslenkenden Maßnahmen über den Ost-/Nord- bzw. Westring geleitet.
Weitere Maßnahmen sind Geschwindigkeitsreduzierungen, Verkehrslenkungsmaßnahmen sowie – mehr oder weniger gefühlt erfolgreich – die Verstetigung des Verkehrsflusses durch Anwendung der Grünen Welle. Zudem wurden bereits lärmmindernde Asphaltdecken eingebaut.
Daneben wird in Hilden dem Umweltverbund (ÖPNV, Rad- und Fußverkehr) eine hohe Aufmerksamkeit und Unterstützung zu Teil. Auch gewerbliche Car-Sharing-Modelle werden in Hilden unterstützt.
Somit wird die Zahl der noch möglichen Maßnahmen, die in den Lärmaktionsplan aufgenommen werden können, auf Temporeduzierung, verstärkten Einsatz von lärmreduzierten Bussen und privaten Einbau von Schallschutzfenstern sowie auf einzelne Umbaumaßnahmen, die weiter geprüft werden sollten, reduziert.

 

Verfahren:

Der Entwurf des Lärmaktionsplanes und eine Zusammenfassung sind der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

Wesentlicher Gesichtspunkt der Lärmaktionsplanung ist die vorgeschriebene Information und Beteiligung der Öffentlichkeit, die die Möglichkeit zur Mitwirkung erhalten muss.

Aus diesem Anlass wurden die Ergebnisse der Lärmkartierung im Zeitraum vom 01.04.2014 bis 02.05.2014 öffentlich ausgelegt. In der Zeit sind zur Kartierung keine Anregungen aus der Bevölkerung bei der Stadt Hilden eingegangen.

 

In einer zweiten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung sind nun der Lärmaktionsplan mit den vorgeschlagenen Maßnahmen vor- und zur Diskussion zu stellen.

 

Sollte der Rat der Stadt Hilden dem Entwurf des Lärmaktionsplanes zustimmen, könnten zwischen Januar/Februar 2016 die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der Fachbehörden erfolgen.

 

 

gez.

Birgit Alkenings


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

nein

Produktnummer / -bezeichnung

120104

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

X

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer