Betreff
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 57B im Bereich Richard-Wagner-Straße / Molzhausweg
Vorlage
WP 14-20 SV 61/036
Aktenzeichen
IV/61.1 Bplan 57 B_Bopp
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss lehnt die beantragte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 57B ab.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit Schreiben vom 01.03.2015 beantragt ein Eigentümer, den Bebauungsplan Nr. 57B zu ändern. Sein Grundstück liegt im Kreuzungsbereich der Straßen Richard-Wagner-Straße und Molzhausweg, für das erst im Jahr 2000 der Bebauungsplan Nr. 57B, 1. vereinfachte Änderung aufgestellt wurde. Das Ziel des Änderungsbebauungsplans Nr. 57B, 1. v. Änd. war es, dem Eigentümer des Grundstücks den Bau eines Einfamilienhauses zu ermöglichen und dabei den Eingriff in Natur und Landschaft möglichst gering zu halten.

 

Daher wurde die an der Grundstücksgrenze stehende Ligusterhecke im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt. Die Hecke ist teilweise über 60 Jahre alt und verläuft entlang der anliegenden Straßen auf insgesamt ca. 57 m Länge um das Grundstück. Der Antragsteller möchte 25 m dieser Hecke auf der Grenze zum Molzhausweg roden. Die Betonpfähle eines alten, in der Hecke gelegenen Maschendrahtzauns sollen entfernt, neue Randsteine und Zaunpfähle gesetzt und die Hecke durch einen 180 cm hohen Stabgitterzaun ersetzt werden. Zudem soll ein Gartentor eingebaut werden. Sein Anliegen begründet der Antragsteller folgendermaßen:

 

Der älteste Teil der Hecke sei innen teilweise morsch und mit viel Efeu durchwachsen und die Hecke daher nicht mehr erhaltenswert. Zudem seien die Betonpfähle des alten Zaunes teilweise schief oder abgebrochen und sollten entfernt werden, was bei Erhalt der Hecke nicht möglich sei.

 

Gegenstand des Antrags ist es daher, eine Änderungsplanung durchzuführen, um die Festsetzung der gesamten Hecke aus dem Bebauungsplan herauszunehmen.

 

Die Hecke wurde durch das Sachgebiet Grünflächen zu Beginn der 12. Kalenderwoche 2015 begutachtet und in der Stellungnahme vom 24.03.2015 als vital und weiterhin erhaltenswert beurteilt. Es wurde festgestellt, dass es möglich ist, den alten Maschendrahtzaun, Pfosten und Randsteine zu entfernen und einen neuen Stabgitterzaun im Handeinbau vor die Hecke zu setzen, ohne die Hecke nachhaltig zu schädigen. Auch das Setzen neuer Randsteine sei evtl. möglich. Der Einbau eines Gartentores auf dieser Seite des Grundstücks kann ggf. durch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglicht werden.

 

Aus ökologischen Gründen ist der Erhalt der Hecke wünschenswert, da Hecken klimatisch gesehen eine ausgleichende Wirkung auf die Bodentemperatur und bodennahe Lufttemperatur haben sowie die relative Luftfeuchte erhöhen und Staub binden. All diese im Nahraum klimatisch wirksamen Effekte sind insbesondere im verdichteten Stadtraum wertvoll. Zudem bilden Hecken einen wichtigen Lebensraum für Tiere. Ligusterhecken können außerdem gut verjüngt werden, so dass eine Rodung der Hecke auch „aus Altersgründen“ nicht erforderlich ist.

 

Die Absichten des Antragstellers sind also mit dem Erhalt der Hecke vereinbar und unter den bestehenden planungsrechtlichen Bedingungen des Bebauungsplans Nr. 57B, 1. vereinfachte Änderung, möglich. Die Hecke grenzt den Privatgarten räumlich gegen den Straßenraum ab, ist weiterhin vital und schützenswert und auch aus städtebaulicher Sicht erhaltenswert.

Daher sollte der Antrag auf Bebauungsplanänderung abgelehnt werden.

 

 

gez.

B. Alkenings