Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss lehnt die beantragte Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 57B ab.
Erläuterungen und Begründungen:
Mit Schreiben vom
01.03.2015 beantragt ein Eigentümer, den Bebauungsplan Nr. 57B zu ändern. Sein
Grundstück liegt im Kreuzungsbereich der Straßen Richard-Wagner-Straße und
Molzhausweg, für das erst im Jahr 2000 der Bebauungsplan Nr. 57B, 1.
vereinfachte Änderung aufgestellt wurde. Das Ziel des Änderungsbebauungsplans
Nr. 57B, 1. v. Änd. war es, dem Eigentümer des Grundstücks den Bau eines
Einfamilienhauses zu ermöglichen und dabei den Eingriff in Natur und Landschaft
möglichst gering zu halten.
Daher wurde die an
der Grundstücksgrenze stehende Ligusterhecke im Bebauungsplan zum Erhalt
festgesetzt. Die Hecke ist teilweise über 60 Jahre alt und verläuft entlang
der anliegenden Straßen auf insgesamt ca. 57 m Länge um das Grundstück. Der
Antragsteller möchte 25 m dieser Hecke auf der Grenze zum Molzhausweg roden. Die
Betonpfähle eines alten, in der Hecke gelegenen Maschendrahtzauns sollen
entfernt, neue Randsteine und Zaunpfähle gesetzt und die Hecke durch einen 180
cm hohen Stabgitterzaun ersetzt werden. Zudem soll ein Gartentor eingebaut
werden. Sein Anliegen begründet der Antragsteller folgendermaßen:
Der älteste Teil
der Hecke sei innen teilweise morsch und mit viel Efeu durchwachsen und die Hecke
daher nicht mehr erhaltenswert. Zudem seien die Betonpfähle des alten Zaunes
teilweise schief oder abgebrochen und sollten entfernt werden, was bei Erhalt
der Hecke nicht möglich sei.
Gegenstand des
Antrags ist es daher, eine Änderungsplanung durchzuführen, um die Festsetzung
der gesamten Hecke aus dem Bebauungsplan herauszunehmen.
Die Hecke wurde
durch das Sachgebiet Grünflächen zu Beginn der 12. Kalenderwoche 2015 begutachtet
und in der Stellungnahme vom 24.03.2015 als vital und weiterhin
erhaltenswert beurteilt. Es wurde festgestellt, dass es möglich ist, den
alten Maschendrahtzaun, Pfosten und Randsteine zu entfernen und einen neuen
Stabgitterzaun im Handeinbau vor die Hecke zu setzen, ohne die Hecke nachhaltig
zu schädigen. Auch das Setzen neuer Randsteine sei evtl. möglich. Der Einbau
eines Gartentores auf dieser Seite des Grundstücks kann ggf. durch eine
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglicht werden.
Aus ökologischen
Gründen ist der Erhalt der Hecke wünschenswert, da Hecken klimatisch gesehen
eine ausgleichende Wirkung auf die Bodentemperatur und bodennahe Lufttemperatur
haben sowie die relative Luftfeuchte erhöhen und Staub binden. All diese im
Nahraum klimatisch wirksamen Effekte sind insbesondere im verdichteten
Stadtraum wertvoll. Zudem bilden Hecken einen wichtigen Lebensraum für Tiere.
Ligusterhecken können außerdem gut verjüngt werden, so dass eine Rodung der
Hecke auch „aus Altersgründen“ nicht erforderlich ist.
Die Absichten des
Antragstellers sind also mit dem Erhalt der Hecke vereinbar und unter den bestehenden
planungsrechtlichen Bedingungen des Bebauungsplans Nr. 57B, 1. vereinfachte Änderung,
möglich. Die Hecke grenzt den Privatgarten räumlich gegen den Straßenraum ab,
ist weiterhin vital und schützenswert und auch aus städtebaulicher Sicht
erhaltenswert.
Daher sollte der
Antrag auf Bebauungsplanänderung abgelehnt werden.
gez.
B. Alkenings