Betreff
Bebauungsplan Nr. 260 für den Bereich S-Bahnhof Hilden Süd (inkl. Bike+Ride-Anlagen): Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung
Offenlagebeschluss
Vorlage
WP 14-20 SV 61/032
Aktenzeichen
IV/61.1_BPlan_260_O_Pe
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

1.          die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange      im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:

 

1.1        Schreiben von der Westnetz GmbH vom 27.02.2015

Die Westnetz GmbH wies darauf hin, dass bei der Erstellung der dritten Bike+Ride-Anlage darauf zu achten sei, dass ihre Versorgungsleitungen nicht beschädigt werden dürfen.

 

Dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

            1.2       Schreiben vom Landesbetrieb Straßen. NRW. vom 16.03.2015

Gegen den Bebauungsplan werden keine Bedenken erhoben, wenn folgende Aspekte bei der Erstellung der dritten Bike+Ride-Anlage beachtet wird:

 

·        Bei der Erstellung der neuen Zufahrt an der Richrather Straße (L 404) sei unbedingt auf Freihaltung der Sicht zu achten, d.h. es ist ein Sichtdreieck mit einer Schenkellänge von 20m bei einem Abstand zum Fahrbahnrand von 3m von Sichthindernissen > 1m freizuhalten

·         Der vorhandene 30km/h-Bereich sei zudem geringfügig nach Norden auszuweiten

·        Frühzeitig vor Baubeginn sei eine entsprechende Ausführungsplanung des Zufahrtsbereiches zur L 404 mit Darstellung des Sichtdreiecks der zuständigen Niederlassung, zwecks Erteilung des Sichtvermerks, vorzulegen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und zur Beratung in den weiteren Planungsschritten an das städtische Tiefbau- und Grünflächenamt weitergeleitet.

Zur Verdeutlichung wird festgehalten, dass es sich nur um eine Zufahrt für Fahrradfahrer handelt, nicht um eine Kfz-Zufahrt.

 

1.3       Schreiben des Kreises Mettmann vom 19.03.2015

Zum Thema Altlasten gab die untere Bodenschutzbehörde die Anregung, zwei Textpassagen aus der Entwurfsbegründung umzuformulieren.

Zudem wird die Erstellung einer artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung (ASP I) durch einen beauftragten Gutachter gefordert.

Im Weiteren wurden keine Bedenken geäußert.

 

Die vorgeschlagenen Formulierungen wurden in die Entwurfsbegründung zur Offenlage übernommen.

Die ASP I wurde durchgeführt und deren Ergebnis hier in den Erläuterungen/Begründungen sowie in der Entwurfsbegründung zum Bebauungsplan 260 dargestellt.

 

1.4       Schreiben der Firma PLEdoc - Gesellschaft für Dokumentationserstellung und

            -pflege vom 24.03.2015

Die PLEdoc GmbH weist in ihrem Schreiben darauf hin, dass die im Plan bereits dargestellte Trasse geringfügig von den tatsächlichen Leitungskenndaten abweicht. Zudem kann auf die Darstellung des Schutzstreifens verzichtet werden, da die Leitung stillgelegt wurde.

Die durch das Plangebiet verlaufende stillgelegte Ferngasleitung der Open Grid Europe GmbH kann bei den weiteren Planungen vernachlässigt werden. Störende Abschnitte, welche im Zuge einer Baumaßnahme herausgeschnitten werden sollen, müssen jedoch durch die Open Grid Europe GmbH oder eins von ihr beauftragtes Unternehmen  durchgeführt und rechtzeitig angekündigt werden.

 

Die Hinweise in Bezug auf Baumaßnahmen in diesem Bereich wurden zur Kenntnis genommen. Das Kataster wurde in Absprache mit PLEdoc angepasst, indem die Ferngasleitung mit dem Wort „stillgelegt“ beschriftet und der Schutzstreifen nicht weiter dargestellt wurde.

 

2.         die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 260 sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. 11. 2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist.

 

Das Plangebiet liegt unmittelbar im Bereich des S-Bahnhofes Hilden-Süd. Es besteht aus zwei Teilen, die durch die Richrather Straße getrennt werden. Der westliche Teil umfasst das Flurstücke 301 und 3099 (beide Flur 58) und der östliche, zweite Teil des Plangebietes besteht aus den Flurstücken 1271, 1272 und 840 in Flur 49 sowie den Flurstücken 1121 (nur teilweise), 995, 883, 877, 1128, 1126, 1127 und 1125, alle in Flur 59 der Gemarkung Hilden.

 

Ziel der Planung ist es, die Zugänge zum S-Bahnhof Hilden-Süd sowie die bestehenden Bike+Ride-Anlagen langfristig zu sichern und eine weitere Bike+Ride-Anlage westlich der Richrather Straße errichten zu können.

 

Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung mit Stand vom 07.04.2015 zugrunde.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Das Plangebiet liegt unmittelbar im Bereich des S-Bahnhofes Hilden-Süd.

 

Im westlichen Teil des Plangebietes sind derzeit ein Kerngebiet und eine Wohnbaufläche, im östlichen Bereich jeweils Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Diese beiden Nutzungsarten würden durch den Bebauungsplan (im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB) in öffentliche Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Bike & Ride“ umgewandelt werden.

 

Bei den beiden vorhandenen Bike+Ride-Anlagen handelt sich um Standorte, die jeweils sowohl über Fahrradboxen als auch über Anlehnbügel verfügen. Zur dauerhaften Sicherung dieser Anlagen ist es erforderlich, den Bereich mit einem Bebauungsplan zu überplanen und sie als öffentliche Verkehrsfläche festzusetzen (aktuell greift § 34 BauGB). Neben den vorhandenen soll auch ein neuer Standort entwickelt werden. Dieses zusätzliche Grundstück (Flurstück 301) ebenfalls als Bike+Ride-Standort zu nutzen macht Sinn, da seit Jahren der Bedarf an abschließbaren Fahrradboxen größer ist als das Angebot am Haltepunkt Hilden Süd.

 

Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanverfahrens wurde am 26.11.2014 im Stadtentwicklungsausschuss gefasst.

 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 04.03.2015 wurde mehrheitlich beschlossen, dass die Verwaltung Fördermittel im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative der Bundesregierung für den Ausbau der dritten Fahrradabstellanlage beantragen soll.

 

Der von den Sachgebieten Stadtplanung sowie Grünflächen/Forst erarbeitete Entwurf für die neue, dritte Bike+Ride-Anlage auf dem Flurstück 301 an der Richrather Straße sieht im Einzelnen Folgendes vor:

 

Ø  die Aufstellung von abschließbaren Fahrradboxen

Ø  die Errichtung einer überdachten Fahrradabstellanlage

Ø  die Aufstellung von weiteren (nicht überdachten) Fahrradständern

Ø  die Anlegung einer gepflasterten, barrierefreien Wegeverbindung zwischen der Schützenstrasse und der Richrather Straße sowie gepflasterte Stellflächen für die Fahrräder

Ø  die Anlegung von Vegetationsflächen (Rasenfläche und einzelne Baumpflanzungen)

Ø  Beleuchtung, Zaunanlage, Abfallbehälter, Poller etc.

 

Um von der neuen Bike+Ride-Anlage zum S-Bahn-Haltepunkt zu gelangen, muss die rege befahrene Richrather Straße überquert werden. Um diesen Übergang sicher zu gestalten, soll eine Fußgängerampel installiert werden. Die Stadt Hilden hat bereits zur Absicherung des Fußgängerquerverkehrs zu der Bushaltestelle im Jahr 2010 eine verkehrliche Anordnung zur Errichtung dieser Lichtsignalanlage (kurz: LSA) erlassen. Im Jahr 2012 wurde diese ergänzt, diese Maßnahme wurde aber durch den Landesbetrieb Straßen.NRW noch nicht umgesetzt.

Die LSA soll barrierefrei erstellt werden und wird einerseits die Sicherheit erhöhen und andererseits die umweltfreundlichen Verkehrsarten fördern (Fuß- und Fahrradverkehr). Die Situation der „Fahrrad-Wildparker“ soll dadurch entschärft werden.

Es ist nicht davon auszugehen, dass sich durch die Installation der LSA der Radverkehrsanteil in diesem Bereich maßgeblich erhöht. Sie soll zukünftig den Bürgern, welche auch heute mit dem Fahrrad oder zu Fuß zur S-Bahnhaltestelle Hilden-Süd kommen, das Überqueren der Richrather Straße erleichtern.

 

Da auf den bereits vorhandenen Bike+Ride-Anlagen keine (baulichen) Veränderungen geplant sind und die neu zu entwickelnde, unversiegelte Fläche (Flurstück 301) westlich der Richrather Straße heute aus Wiese und Gehölzbestand besteht (bis 2013 gärtnerisch genutzt), sind aufgrund dessen keine erheblichen Eingriffe in Grund und Boden sowie Natur und Landschaft zu erwarten.

Entlang der Bahntrasse (Flurstück 3099) befinden sich auf den Böschungen zusammenhängende Grünstrukturen aus Büschen und Bäumen. Das Grünflächenamt der Stadt Hilden gab Auskunft darüber, dass diese Böschungen regelmäßig stark beschnitten werden und die Grünverbindungen immer wieder z.B. durch Straßen unterbrochen werden. Diese Punkte bestätigen, dass sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 260 keine bedeutsamen Grünflächen und  Grünverbindungen befinden.

 

Die artenschutzrechtliche Ersteinschätzung (ASP I) durch das Büro „Hamann & Schulte

- Umweltplanung • Angewandte Ökologie“ hat ergeben, dass Konflikte für keine der nach LANUV (2015) potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten zu erwarten sind. Zur Vermeidung individueller Verluste nicht planungsrelevanter Vogelarten im Rahmen der Baufeldräumung werden Planungshinweise zu geeigneten Bauzeiten (September bis Februar) gegeben.

Insgesamt ergibt sich, dass unter Beachtung der Planungshinweise artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht erfüllt sind und eine erhebliche Beeinträchtigung von planungsrelevanten Arten und ihrer Fortpflanzungsstadien bzw. deren Lebensstätten ausgeschlossen werden kann.

 

Trotz der Möglichkeiten des beschleunigten Verfahrens wurden die vorgezogene Bürgerbeteiligung (Bürgeranhörung) am 05.03.2015 gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Zeitraum von 23.02.15 bis zum 25.03.15 gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Das Protokoll der Bürgeranhörung sowie die Teilnehmerliste sind dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

 

Aus der Bürgeranhörung und der frühzeitigen Behördenbeteiligung gingen keine Aspekte hervor, die zu einer grundlegenden Überarbeitung und/oder Änderung des Bebauungsplan-Entwurfes führten.

 

Der aktuelle Entwurf ist nun auf einem Stand, der eine Offenlage möglich macht. Dementsprechend ist der Beschlussvorschlag formuliert. Bei einem positiven Beschluss wäre eine Durchführung der Offenlage im Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 17.08.2015 möglich. Da diese in den Sommerferien stattfinden würde, soll die Offenlage anstatt eines Monats gemäß Baugesetzbuch auf sechs Wochen ausgedehnt werden.

 

gez.

Birgit Alkenings

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Keine



Personelle Auswirkungen

 

Keine