Beschlussvorschlag für den
Rechnungsprüfungsausschuss:
Der seit der Einführung des NKF im Jahr 2007 vom Rechnungsprüfungsamt
angewandte risikoorientierten Prüfansatz hat bis heute zu erheblichen
Veränderungen der Tätigkeiten des Rechnungsprüfungsamtes geführt. Der
Rechnungsprüfungsausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die
ursprünglichen, vergangenheitsbezogenen Prüfungen durch begleitende und in die
Zukunft gerichtete Beratungen, Begleitungen, Prüfungen und Führungsunterstützungen
ergänzt wurden. Die Umbenennung des Rechnungsprüfungsamtes in Beratungs- und
Prüfungsamt wird befürwortet.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat die Änderung der
Rechnungsprüfungsordnung durch
·
die
Erweiterung des § 3 Abs.2 Nummer 1 Satz 1:
„1.    die
Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß § 103
Abs. 2 Ziffer 1 GO NRW (Effizienz und Effektivität des Verwaltungshandelns); hierzu
gehören insbesondere die Geschäftsprozesse, der Einsatz der Informationsverarbeitungstechnik,
die Kosten- und Leistungsrechnungen und die Bewertung des Aufgabenerfolges. Die
zu prüfenden Vorgänge werden nach den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit
und Notwendigkeit von der Leitung des Beratungs-
und Prüfungsamtes bestimmt; sie teilt dem Bürgermeister mit, für welchen
Zeitraum welche Vorgänge an welchen Verfahrensständen mit welchen Unterlagen
dem Beratungs- und Prüfungsamt zur
Prüfung zuzuleiten sind.
         Unberührt
hiervon bleibt die Möglichkeit des Beratungs-
und Prüfungsamt jederzeitiger, weitergehender ZweckÂmäßigkeits- und
WirtschaftlichkeitsÂprüfungen;“
·
die
Hinzufügung der Nummer 17 in § 3 Abs.2:
„17.  Die
gutachtliche Stellungnahme zu beabsichtigten wichtigen organisatorischen Änderungen,
insbesondere auf haushalts- und betriebswirtschaftlichem Gebiet, sowie zu
Verträgen mit besonderer wirtschaftlicher Bedeutung vor ihrem Abschluss. „
·
die
Neufassung des § 3 Abs. 3:
„(3)  Das Beratungs- und Prüfungsamt arbeitet steuerungsunterstützend;
es prüft nicht nur vergangenheitsbezogen, sondern prüft und berät auch
begleitend und zukunftsgerichtet z. B. durch Systemprüfungen, Prozess- und
Risikoanalysen sowie die Darstellung von Chancen.“
Ferner empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Rat, den Ersatz der
Bezeichnung „Rechnungsprüfungsamt“ durch „Beratungs- und Prüfungsamt“ in der
gesamten RPO zu beschließen.Â
Beschlussvorschlag für den
Rat:
Der Rat nimmt den Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses zur
Kenntnis und befürwortet die Umbenennung des Rechnungsprüfungsamtes in
Beratungs- und Prüfungsamt. Er beschließt aufgrund der Empfehlung des
Rechnungsprüfungsausschusses die Änderung der Rechnungsprüfungsordnung durch
·
die
Erweiterung des § 3 Abs.2 Nummer 1 Satz 1:
„1.    die
Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß § 103
Abs. 2 Ziffer 1 GO NRW (Effizienz und Effektivität des Verwaltungshandelns); hierzu
gehören insbesondere die Geschäftsprozesse, der Einsatz der Informationsverarbeitungstechnik,
die Kosten- und Leistungsrechnungen und die Bewertung des Aufgabenerfolges. Die
zu prüfenden Vorgänge werden nach den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit,
Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit von der Leitung des Beratungs- und Prüfungsamtes bestimmt; sie teilt dem Bürgermeister
mit, für welchen Zeitraum welche Vorgänge an welchen Verfahrensständen mit
welchen Unterlagen dem Beratungs- und Prüfungsamt
zur Prüfung zuzuleiten sind.
         Unberührt
hiervon bleibt die Möglichkeit des Beratungs-
und Prüfungsamt jederzeitiger, weitergehender ZweckÂmäßigkeits- und
WirtschaftlichkeitsÂprüfungen;“
·
die
Hinzufügung der Nummer 17 in § 3 Abs.2:
„17.  Die
gutachtliche Stellungnahme zu beabsichtigten wichtigen organisatorischen Änderungen,
insbesondere auf haushalts- und betriebswirtschaftlichem Gebiet, sowie zu
Verträgen mit besonderer wirtschaftlicher Bedeutung vor ihrem Abschluss. „
·
die
Neufassung des § 3 Abs. 3:
„(3)  Das Beratungs- und Prüfungsamt arbeitet steuerungsunterstützend;
es prüft nicht nur vergangenheitsbezogen, sondern prüft und berät auch
begleitend und zukunftsgerichtet z. B. durch Systemprüfungen, Prozess- und
Risikoanalysen sowie die Darstellung von Chancen.“
Ferner beschließt der Rat, die Bezeichnung „Rechnungsprüfungsamt“ durch
„Beratungs- und Prüfungsamt“ in der gesamten RPO zu ersetzen.Â
Erläuterungen und Begründungen:
Die Stadt
Hilden befindet sich wegen der Entwicklungen in ihrem Umfeld wie alle anderen
Kommunen auch in einem tiefgreifenden Wandel. Gestiegene Erwartungen der
Bürger, die demographische Entwicklung und die Entwicklung der Kommunalfinanzen
sind nur einige der Ursachen, die die Notwendigkeit des Wandels belegen. Als
Folge davon sind die Anforderungen an die erfolgreiche Führung durch Stadtrat und
Verwaltungsführung deutlich gestiegen.
Auch die örtliche
Rechnungsprüfung befindet sich in einem Veränderungsprozess, denn sie muss sich
ebenfalls deutlich gestiegenen Anforderungen stellen. Die Ablösung der Kameralistik
durch das NKF bei der Stadt Hilden im Jahr 2007 hat diesen Veränderungsprozess deutlich
verstärkt und beÂschleunigt. Kernfunktion der modernen kommunalen
Rechnungsprüfung ist inzwischen die Führungsunterstützung für Verwaltungsführung
und Stadtrat. Im Rahmen ihrer Führungsunterstützung hat die Rechnungsprüfung zu
prüfen, ob das kommunale Handeln insgesamt ordnungsmäßig, wirtschaftlich und
zweckmäßig ist.
Das
Wirtschaftlichkeitsgebot gilt aber nicht nur für die Verwaltung. Es gilt in gleicher
Weise auch für die Rechnungsprüfung, denn sie muss durch ihre Prüfungs- und
Beratungstätigkeiten einen möglichst hohen Nutzen für ihre Kommune erzielen. Die
Schlagworte „Nutzenorientierung, Innovations- und Initiativfunktion,
Veränderungsfunktion, Mediationsfunktion sowie geänderte Aufgabenschwerpunkte“
beschreiben einerseits das neue Leitbild der Rechnungsprüfung näher.
Gleichzeitig sind sie aber auch die Methoden und Werkzeuge, um einen möglichst
hohen Prüfungswert für die Kommune zu erreichen. Dabei sind unter Wert nicht nur
die quantifizierbaren, insbesondere nicht nur finanzielle Aspekte zu verstehen,
sondern alle Vorteile bei der kommunalen Aufgabenerfüllung.
Weil sie für
die Effektivität der Überwachung verantwortlich sind, haben Stadtrat und
Verwaltungsführung die Aufgabe und Verpflichtung, den Veränderungsprozess bei
der kommunalen Rechnungsprüfung aktiv zu unterstützen.
Die
Ãœberwachung ist neben Planung und Steuerung eine der Kernfunktionen der kommunalen
Führung. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 GO NRW der ist der Bürgermeister
verantwortlich "für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der
gesamten Verwaltung, mithin ist die Überwachung eine seiner Führungsaufgaben.
Die kommunale Führungsebene (Stadtrat sowie Bürgermeisterin und Beigeordnete)
ist damit verantwortlich für alle Defizite und Fehler im Verwaltungshandeln; diese
sind als Führungsversagen zu interpretieren. Die gleiche Verantwortung -
jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich - trifft die nachgeordneten Vorgesetzten.
Es ist
allerdings so, dass die Verwaltungsführung die vielfältigen
Überwachungsaufgaben nicht höchstpersönlich wahrnehmen kann. Die kommunale
Rechnungsprüfung entlastet sie deshalb bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungsverpflichtung.
Die Verantwortlichkeit der kommunalen Führung wird dadurch nicht eingeschränkt,
sondern wandelt sich nur in ihrer konkreten Ausprägung. Aus dieser Übertragung
von (Ãœberwachungs-)Aufgaben ergibt sich die Verpflichtung der kommunalen
Führung,
·
die
kommunale Rechnungsprüfung zu fördern, sie z.B. quantitativ und qualitativ
angemessen auszustatten, und
·
von der
kommunalen Rechnungsprüfung die (Unterstützungs-)Leistungen zu fordern, die
dieses Prüfungsorgan - bei professioneller Aufgabenerfüllung - leisten kann.
Die
Verpflichtung, das Potential der kommunalen Rechnungsprüfung auszuschöpfen,
ergibt sich wiederum aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot, Steuerungsinstrumente so
einzusetzen, dass sie für die Kommune einen möglichst hohen Nutzen erbringen.
Führung lässt
sich in die drei Teilfunktionen Planung, Realisation und Ãœberwachung unterteilen,
die voneinander abhängen.
Die
"Planung" umfasst die Setzung von Zielen und die Festlegung von
Maßnahmen, mit denen die Ziele erreicht werden sollen. Mit dem NKF wurde die Zielorientierung
als Grundlage eines rationalen Verwaltungshandelns verstärkt. Im Rahmen der
Haushaltsplanung müssen explizit Ziele formuliert werden. Es müssen weiterhin
Messgrößen ("Kennzahlen") angegeben werden, wie die Zielerreichung
gemessen werden soll, weil Ziele ihre steuernde Wirkung nur dann voll entfalten,
wenn sie so konkretisiert sind, dass sie gemessen werden können.
Mit der "Realisation"
als zweiter Teilfunktion von Führung werden die geplanten Maßnahmen umgesetzt,
um die kommunalen Pflicht- und freiwilligen Aufgaben zu erfüllen.
Mit der "Ãœberwachung"
als dritter Teilfunktion von Führung soll festgestellt werden, ob die geplanten
Ziele erreicht worden sind. Wird diese Führungsfunktion Überwachung überhaupt nicht
bzw. nur unvollkommen wahrgenommen, werden Abweichungen ("Fehler")
nicht oder (zu) spät erkannt. Die Kenntnis der Abweichungen ist aber notwendige
Voraussetzung für Korrekturen.
Die Erreichung
eines Ziels ist immer latent gefährdet, weshalb seit Jahren die bewusste
Steuerung der Risiken gefordert (Risikomanagement) wird. Das Risikomanagement
umfasst dabei die Gesamtheit aller organisatorischen Regelungen und Maßnahmen
zum Umgang mit den Risiken einer Institution. Ausgehend von der Risikostrategie
besteht es aus den weiteren Teilbereichen Risikoidentifikation, Risikoanalyse und
-bewertung, Risikosteuerung und Risikoüberwachung/ Risiko-Controlling einschließlich
der Dokumentation und Kommunikation sowie der Strategieanpassung (Risikokreislauf).
Ein effektives Risikomanagement ist zukunftsorientiert bzw. vorausschauend.
Umso wichtiger
sind deshalb kritische Hinweise, die die kommunale Führung möglichst frühzeitig
auf Risiken hinweisen, damit sie entsprechende Entscheidungen treffen kann.
Eine wichtige Unterstützungsfunktion hat vor diesem Hintergrund das
Rechnungsprüfungsamt. Wegen seiner unabhängigen Stellung kann es kritische
Hinweise und Anstöße geben, die zu einer verbesserten Zielerreichung führen:
·
Der
Zuständigkeitsbereich des RPA deckt sich mit dem Verantwortungsbereich der
kommunalen Führungsebene. Das RPA kann Probleme an Schnittstellen zwischen
Organisationseinheiten und in Leistungsprozessen identifizieren.
Schnittstellenprobleme sind erfahrungsgemäß eine wichtige Ursache für
unzureichende kommunale Leistungen, für Ineffizienzen und für Konflikte in
einer Kommune.
·
Das RPA
ist nicht in das "Tagesgeschäft" einer Kommune eingebunden. Von ihm
wird verlangt, dass es prozessunabhängig ist, d.h. an der Realisation der zu
prüfenden Sachverhalte weder direkt noch indirekt mitgewirkt hat. Es hat
deshalb eher die nötige Distanz, um die Sachverhalte unvoreingenommen
beurteilen zu können.
·
Abgesehen
von der Erfüllung der Pflichtaufgaben ist die Rechnungsprüfung weitgehend frei,
welche Aufgaben sie konkret erfüllen will. Sie kann deshalb ihre Aktivitäten so
ausrichten, dass die kommunale Führungsebene bestmöglich unterstützt wird.
Beispiele sind die vertiefende Analyse von Einzelsachverhalten und
Entwicklungen oder die vielfältigen Beratungsleistungen.
Ein Arbeitsschwerpunkt
des Rechnungsprüfungsamtes ist die Prüfung, wie die Verwaltungsführung und die
Verwaltung ihre Überwachungsverpflichtungen wahrnehmen. Die kommunale Rechnungsprüfung
muss sich vorrangig davon überzeugen,
·
ob die
jeweiligen Entscheidungsträger/Vorgesetzten (einschließlich der kommunalen
Führungsebene) ihrer Führungsverantwortung bezüglich der Überwachung gerecht
werden, insbesondere ob sie die Ãœberwachungsverpflichtung akzeptiert haben,
d.h. über ein adäquates Überwachungsbewusstsein verfügen, und
·
ob sie
geeignete Maßnahmen getroffen haben, um Fehlentwicklungen aller Voraussicht
nach ausschließen zu können.
Denn wenn das
RPA zu dem Ergebnis kommt, dass die Überwachung durch Führung effektiv ist,
oder darauf hinwirken kann, die Effektivität der Überwachung zu verbessern, können
Fehler aller Voraussicht nach ausgeschlossen werden. Folgerichtig können dann
die Prüfungen, ob die kommunalen Leistungen ordnungsgemäß und wirtschaftlich
erbracht werden, entsprechend reduziert werden können. Im Ergebnis werden
sowohl die Prüfungswirkungen verbessert als auch die Wirtschaftlichkeit der
Rechnungsprüfung erhöht.
Und so wurde
der risikoorientierte Prüfungsansatz im Rechnungsprüfungsamt Hilden eingeführt;
der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich erstmals am 17.09.2007 und der Rat am
19.09.2007 mit diesem Thema befasst (SV 14/034 vom 15.08.2007). Eine Folge des
risikoorientierten PrüfungsanÂsatzes war eine Wandlung von Einzelfallprüfungen
zu Systemprüfungen; aus den ausschließlich vergangenheitsgerichteten
Nachschauprüfungen wurden begleitende Prüfungen und schließlich Prüfungen mit
dem Ziel, durch Veränderung der Prozesse und Systeme der Verwaltung unmittelbar
in die Zukunft zu wirken.
„Ein Fehler,
der vermieden werden kann, ist immer „besser“ als ein eingetretener Fehler, der
erst entdeckt wird, wenn er schon eingetreten ist!“
Die
Gemeindeordnung bestimmt in ihren §§ 57, 59, 101, dass der Rechnungsprüfungsausschuss sich zur
Durchführung der Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes bedient. Mit dem Begriff
„Prüfung“ in der GO NRW werden nach ganz übereistimmender Auffassung (in den
Handreichungen des Innenministers zum NKF, aber auch in verschiedenen
Kommentaren und juristischen Abhandlungen) alle oben beschriebenen
Steuerungsunterstützungsleistungen des Rechnungsprüfungsamtes bezeichnet. Da
sich der Rechnungsprüfungsausschuss des Rechnungsprüfungsamtes „bedient“,
sollten Rechnungsprüfungsausschuss und Rat neben den vergangenheitsbezogenen
Prüfmethoden auch den begleitenden und beratenden, steuerungsunterstützenden
Arbeitsansätzen und -methoden des Rechnungsprüfungsamtes zustimmen und sich
darauf verlassen können.
Im Rahmen
dieser Sitzungsvorlage wird der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes den „alten“
und „neuen“ Mitgliedern die Aufgaben und Bedeutung des
Rechnungsprüfungsausschusses und die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes und
deren Veränderung mit einigen Folien kurz erläutern.
Die bisherigen
Ausführungen haben gezeigt, dass sich die Aufgaben der Rechnungsprüfung in den
letzten Jahren ganz erheblich gewandelt haben. Rechnungsprüfung hat mit dem überlieferten
Bild eines Prüfers, der in seinem Büro in den Zahlen der vergangenen Woche, des
vergangenen Monats oder Jahres einsam nach Fehlern sucht, nichts mehr
gemeinsam. Selbst das Wort „Rechnungsprüfung“ hat seine Daseinsberechtigung
zumindest in der Öffentlichkeit verloren; es gibt noch nicht einmal mehr eine
„Rechnung der Stadt“, die zu prüfen wäre. Denn die kamerale Jahresrechnung der
Stadt wurde im NKF zum Jahresabschluss bzw. zum Gesamtabschluss. Und deren
(engere) Prüfungen machen inzwischen nur noch einen kleinen Teil der gesamten
Prüf- und Beratungsaufgaben aus, wobei die Prüfungen der Jahres- und auch der
Gesamtabschlüsse entsprechend der Leitlinien des Instituts der Rechnungsprüfer
und der Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer risikoorientiert
erfolgen.
Entsprechend
dieser Entwicklung schlägt das Rechnungsprüfungsamt vor, die Rechnungsprüfungsordnung
an drei Stellen inhaltlich zu ändern bzw. zu ergänzen. Im beigefügten Exemplar
der Rechnungsprüfungsordnung sind die bisherigen Textpassagen in der Schrift Time New Roman und die die neuen Textpassagen kursiv
und fett abgedruckt.
Betroffen sind
im
·
§ 3 der
Absatz 2 Nummer 1 Satz 1:
„1.    die
Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß § 103
Abs. 2 Ziffer 1 GO NRW (Effizienz und Effektivität des Verwaltungshandelns); hierzu
gehören insbesondere die Geschäftsprozesse, der Einsatz der Informationsverarbeitungstechnik,
die Kosten- und Leistungsrechnungen und die Bewertung des Aufgabenerfolges. Die
zu prüfenden Vorgänge werden nach den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit,
Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit von der Leitung des Beratungs- und Prüfungsamtes bestimmt; sie teilt dem Bürgermeister
mit, für welchen Zeitraum welche Vorgänge an welchen Verfahrensständen mit
welchen Unterlagen dem Beratungs- und Prüfungsamt
zur Prüfung zuzuleiten sind.
         Unberührt
hiervon bleibt die Möglichkeit des Beratungs-
und Prüfungsamt jederzeitiger, weitergehender Zweckmäßigkeits- und
Wirtschaftlichkeitsprüfungen;“
Der bisherige und jetzt ersetzte § 3 Abs. 2 Nummer 1. lautete:
1. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
gemäß § 103
Abs. 2 Ziffer 1 GO NRW (Effizienz und Effektivität des Verwaltungshandelns);
die zu prüfenden Vorgänge werden nach den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit,
Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit von der Leitung des Beratungs- und Prüfungsamtes bestimmt; sie teilt dem Bürgermeister
mit, für welchen Zeitraum welche Vorgänge an welchen Verfahrensständen mit
welchen Unterlagen dem Beratungs- und
Prüfungsamt zur Prüfung zuzuleiten sind.
Unberührt
hiervon bleibt die Möglichkeit des Beratungs-
und Prüfungsamt jederzeitiger, weitergehender Zweckmäßigkeits- und
Wirtschaftlichkeitsprüfungen;
·
die
Hinzufügung der Nummer 17 in § 3 Abs.2:
„17.  Die gutachtliche
Stellungnahme zu beabsichtigten wichtigen organisatorischen Änderungen,
insbesondere auf haushalts- und betriebswirtschaftlichem Gebiet, sowie zu
Verträgen mit besonderer wirtschaftlicher Bedeutung vor ihrem Abschluss. „
·
und die
Neufassung des § 3 Abs. 3:
„(3)  Das
Beratungs- und Prüfungsamt
arbeitet steuerungsunterstützend; es prüft nicht nur vergangenheitsbezogen,
sondern prüft und berät auch begleitend und zukunftsgerichtet z. B. durch
Systemprüfungen, Prozess- und Risikoanalysen sowie die Darstellung von
Chancen.“
Der bisherige und jetzt ersetzte § 3 Abs. 3 lautete:
„Neben den genannten Prüfungsaufgaben bietet das Rechnungsprüfungsamt der Verwaltung Zusatzleistungen zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten (z.B. Beratungen) im Rahmen seiner zeitlichen Möglichkeiten an.“
Um außerdem die
beratenden Tätigkeiten auch seinen „Kunden“ schon im Namen deutlich zu machen, ist
beabsichtigt, das Rechnungsprüfungsamt in „Beratungs- und Prüfungsamt“ umzubenennen.
Eine solche Umbenennung ist unabhängig von der gesetzlichen Bezeichnung möglich;
in vielen anderen Körperschaften wurde eine Umbenennung bereits durchgeführt,
z. B. in Revisionsamt oder Amt für Revision und Beratung. „Revision“ bedeutet
aber Rückschau, „Prüfung“ hingegen kann zurück und voraus schauen. Deshalb
trifft der Name „Beratungs- und Prüfungsamt“ den Kern besser und kann außerdem
bei den Prüferinnen und Prüfern identitätsstiftend wirken. (Die Bezeichnung
Innenrevision ist übrigens nicht möglich, weil damit die fachliche
Unterstellung unter die Verwaltungsführung bezeichnet würde, die aber die
Gemeindeordnung nicht vorsieht.)
Die
Umbenennung liegt im Zuständigkeitsbereich der Bürgermeisterin. Dennoch werden
der Rechnungsprüfungsausschuss und der Rat um ihr grundsätzliches Votum
gebeten, da das Beratungs- und Prüfungsamt als „Amt des Rates“ dem Rat
unmittelbar unterstellt ist. Die Bezeichnungen Rechnungsprüfungsausschuss und
Rechnungsprüfungsordnung müssen und sollen nicht verändert werden.
gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin