Abhandlung der Anregungen
Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1. zu den eingegangenen Anregungen wie folgt
Stellung zu nehmen:
1.1Â Â Â Â Â Â Schreiben vom 03.06.2014 von der
Unitymedia NRW GmbH
Seitens der Firma Unitymedia NRW GmbH werden keine weiteren Anregungen
vorgetragen. Es wird auf die Stellungnahme vom 20.03.2014 verwiesen, welche im
Rahmen der ersten Trägerbeteiligung eingegangen ist.
           So wurde in der
Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/244
folgendes abgehandelt:
                      Â
Die zentrale Planung der Unitymedia Kabel BW
erhebt keine Einwände gegen die Planung. Es seien keine Neu- oder
Mitverlegungen geplant. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich im
Plangebiet Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH befinden und deshalb die
„Kabelschutzanweisung“ zum Schutz unterirdischer Anlagen bei Arbeiten Anderer
zu beachten sei (Schreiben von
Unitymedia NRW GmbH vom 20.03.2014).
Dieser Hinweis wurde
zur Kenntnis genommen und an den Investor weitergegeben.
Das Schreiben wird daher zur
Kenntnis genommen.
1.2Â Â Â Â Â Â Schreiben der des Kreises Mettmann vom
23.06.2014 Â
Seitens des Kreises Mettmann wurden einige Anregungen vorgetragen:
·
Es wird
der Hinweis gegeben, dass das Bebauungsplan Gebiet im Einzugsgebiet des Regenklär-
und Regenrückhaltebecken Nové-Mesto-Platz liege. Für diese Beckenanlage, mit
Einleitung in die Itter, besteht eine Ordnungsverfügung. Es dürfen keine
zusätzlichen abflusswirksamen Flächen an die Beckenanlage angeschlossen werden.
Hierzu wird wie folgt Stellung
genommen:
Dieser Hinweis wird in die Begründung
zum Bebauungsplan unter Punkt 5.3 [Ver- und Entsorgung] aufgenommen.
·
Die Untere
Immissionsschutzbehörde merkt an, dass den Planunterlagen ein Gutachten des
Büros grasy + zanolli (140304 BSI-V gy 140801, Stand 10.03.2014) beigefügt ist,
in dem die Schallimmissionen aus Verkehr, den benachbarten Kerngebietsnutzungen,
Anlieferverkehr und Klimaanlagen auf die vorhandene und geplante Wohnbebauung
untersucht wird.
Eine ernste Konfliktsituation ist lt. Gutachten bei Gewerbelärm nicht zu
erkennen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Gutachter dennoch folgende
Punkte zu bedenken gibt:
                 1. Sofern die
nächtliche Nutzung des obersten Parkdeckes des östlich anschließen                  den Gebäudekomplexes mit
Parkhaus möglich ist, ist bei der Planung eines Innen-                    hofes, bei dem der Abstand zwischen Parkdeck und
dem nächstgelegenen Fenster                   (Innenhof) geringer als 19 m ist,
eine schalltechnische Prüfung zu erstellen.
2. Bei nächtlicher Nutzung der ebenerdigen Stellplätze auf der
gegenüberliegenden Seite der Straße Am Kronengarten rechnet der Gutachter
damit, dass das
           Spitzenpegelkriterium
nach TA Lärm nicht eingehalten wird.
           3. Haustechnische
Anlagen sollen auf dem Dach des Gebäudes im Bereich der
           östlichen
Plangebietsgrenze zum Parkhaus hin aufgestellt werden, um
           Beeinträchtigungen
fremder wie im Plangebiet befindlicher Wohnnutzung
           auszuschließen.
           Um Konflikt auszuschließen, sollten gemäß
Kreis Mettmann die aufgeführten Punkte im            Baugenehmigungsverfahren
hinsichtlich erforderlicher Schutzmaßnahmen geprüft       werden.
Aus Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes bestehen aber keine
grundsätzlichen Bedenken gegen den Bebauungsplan.
Hierzu wird wie folgt Stellung
genommen:
Zu Punkt 1: Das oberste
Parkdeck ist theoretisch von Dauerparkern in der Nacht nutzbar. Da dieses
Parkdeck nicht überdacht ist, ist generell davon auszugehen, dass es nicht präferiert
genutzt wird, solange noch überdachte und näher zu erreichende Parkplätze auf
den unteren Decks zur Verfügung stehen. Dennoch wurde darauf geachtet, dass die
technische Aufbauten als „Puffer“ zwischen dem Parkhaus und dem Lichthof auf
der östlichen Seite des Daches von dem geplanten Neubau angeordnet werden. Dies
ist mit einem textlichen Hinweis gesichert worden.
Zu Punkt 2: In der Begründung
wurde bereits auf die Problematik folgendermaßen eingegangen:
„…die Stellplätze im
Nachtzeitraum durchaus privat genutzt werden. Da sich diese Fläche aber in
einem Kerngebiet befindet, sind Wohnungen in diesem Bereich nur ausnahmsweise
zulässig. Das Tanzlokal hat eine Betriebserlaubnis und somit ist es legitim,
dort die Stellplätze auch nachts mit zu nutzen. Anwohner, welche die optimale
Lage der Innenstadt als Wohnstandort genießen, müssen dementsprechend mögliche
Lärmbelästigungen durch die gegenüberliegende Stellplatzanlage ertragen.“
(siehe Begründung Punkt 5.7)
Aktuell liegt zudem ein
Bauantrag für die Grundstücke Am Kronengarten Nr. 9-11 vor, auf dessen
Grundlage ein Wohn- und Geschäftshaus entstehen soll. Bei Genehmigungsfähigkeit
und Umsetzung werden etwa 32 Stellplätze entfallen. Es verbleiben daraufhin nur
noch ca. 11 Stellplätze direkt vor der Diskothek „House of music“ und Kodi
(gleiches Gebäude), wodurch die nächtlichen Lärmimmissionen auf das Plangebiet  erheblich minimiert werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Zu Punkt 3: Der Anregung wird
nachgekommen und im Bebauungsplan ein  textlicher Hinweis (Punkt 4.) und in der Begründung
(unter Punkt 5.7) ergänzt.
·
Das
Kreisgesundheitsamt führt aus, dass für
das BP-Gebiet ein Schallgutachten erstellt wurde (Grasy u. Zanolli Engineering,
vom 10.03.14), in dem die Immissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr und
verschiedenen gewerblichen Bereichen beurteilt wurden.
           Folgendes ist von
Seiten des Kreisgesundheitsamtes dazu anzumerken:
Aufgrund des Verkehrslärms der angrenzenden Straßen wurden für das neue
Wohn- und Geschäftshaus Lärmpegelbereiche (LPB III und IV) ermittelt und im BP
festgesetzt.
Vom Schallgutachter wurden darüber hinaus noch schalldämmende
Lüftungsanlagen empfohlen (empfohlen für Schlafräume ab LPB III, ab LPB IV für
dringend erforderlich gehalten). Der BP enthält hierzu jedoch keine textlichen
Festsetzungen.
Laut Schallgutachten besteht die Möglichkeit, dass es im Nachtzeitraum
an dem geplanten Neubau zu erhöhten Schallpegeln aufgrund der nördlich
gelegenen Stellplatzanlage „Am Kronengarten“ kommen kann (z.B. durch die
Nutzung der Parkplätze durch die benachbarte Diskothek). Daher wird angeregt,
die o.g. schalldämmenden Lüftungsanlagen nicht nur im Bereich des Lärmpegelbereichs
(LPB) IV festzusetzen, sondern zumindest auch an der Fassade zu der genannten Stellplatzanlage
hin (LPB III).
Hierzu wird folgendermaßen
Stellung genommen:
Der Anregung wird nachgekommen,
indem der  im Lärmgutachten
vorgeschlagene textliche Hinweis im Bebauungsplan (Punkt 4.) aufgenommen wurde.
·
Im
Weiteren wurde der Hinweis gegeben, dass im Schallgutachten unter dem Punkt 9
„Berechnungen“ (Seite 15, 4. Absatz) eine dB(A)-Angabe nicht mit den graphischen
Anlagen zum Lärmgutachten übereinstimmen würde. Es wurde angeregt, dies mit dem
Schallgutachter zu klären und ggfs. auch in der Entwurfsbegründung zum Bebauungsplan
zu korrigieren.
Hierzu wird folgendermaßen
Stellung genommen:
Dem Hinweis wird nachgekommen.
Das Gutachten wurde in diesem Punkt vom Büro grasy + zanolli korrigiert und die
geänderten Zahlen in die Begründung eingearbeitet.
1.3 Â Â Â Â Â Schreiben der Bezirksregierung
Düsseldorf (Dezernat 53) vom 26.06.2014
           Seitens der Bezirksregierung
Düsseldorf wurden zwei Hinweise vorgebracht, ansonsten           wurden keine Bedenken zum Bebauungsplan geäußert.
·
Zum
einen wurde darauf aufmerksam gemacht, dass zur Wahrung sämtlicher
denkmalrechtlicher Belange es zu empfehlen wäre, der LVR - Amt für Denkmalpflege
im Rheinland (Puhlheim) und der LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (Bonn)
sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen. Die
Bezirksregierung sieht keine Anhaltspunkte, dass sich Bau- und Bodendenkmäler
im Plangebiet befinden könnten.
·
Zum
anderen wird darum gebeten, dass neben den Dezernaten 51-54 der Bezirksregierung
Düsseldorf noch die zuständigen unteren Umweltbehörden den Bebauungsplan prüfen
und bewerten zu lassen.
Hierzu wird wie folgt Stellung
genommen:
Aus der Entwurfsbegründung zum
Bebauungsplan ging bereits hervor, dass das Grundstück Heiligenstraße 13
innerhalb des Geltungsbereichs der Denkmalbereichssatzung Innenstadt (1987)
liegt. Das betroffene Gebäude wird jedoch nicht als für das gesamte Erscheinungsbild
„besonders prägend“ eingestuft, wodurch sich in diesem Zusammenhang keine
Restriktionen für die Planung ergeben.
Die untere
Denkmalschutzbehörde wurde in beiden Phasen der Beteiligung von Trägern öffentlicher
Belange und sonstiger Behörden beteiligt, wobei keine Einwände vorgebracht
wurden.
Da seit vielen Jahrzehnten
bereits massive Eingriffe in den oberen Bodenhorizont im Plangebiet
stattgefunden haben, besteht dort kein Anlass zur Annahme, dass Bodendenkmäler
vorzufinden sein könnten.
Aus diesen Gründen wurde es
für nicht notwendig erachtet, zusätzlich den LVR (Denkmalpflege und
Bodendenkmalpflege) zu beteiligen.
Die zuständigen unteren
Umweltbehörden (Kreis Mettmann) wurden beteiligt und dessen Anregungen unter
Punkt 1.2 dieser Sitzungsvorlage abgehandelt.
Das Schreiben wird daher zur
Kenntnis genommen.
2. Â Â Â Â Â Â Â die Anregungen der
BürgerInnen im Rahmen der öffentlichen Auslegung wie folgt            abzuhandeln:
2.1Â Â Â Â Â Â Schreiben von Frau Ursula Probst vom
03.08.2014
          Â
Frau Probst bemängelt, dass es keine Kostenaufstellung bezüglich des
Verkaufswertes im Vergleich zu den Kosten (Gutachten, Umzüge, Anmietung,
Abriss, Buchungsberichtigung usw.) gäbe. Die Abrisskosten würden erst im
Haushaltsjahr 2015/2016 zum Tragen kommen, weshalb Sie an einem Gewinn für die
Stadt Hilden zweifelt.
Sie weist darauf hin, dass „alle“ vom Bedarf an preiswertem Wohnraum
sprechen und führt als Gegenargument folgendes Zitat aus der Entwurfsbegründung
an:
„In den darüber liegenden Geschossen würden hochwertige Wohnflächen in
attraktiver Lage geschaffen werden.“
Frau Probst führt aus, dass Sie das heutige Jueck als „Hingucker“ und
den geplanten Neubau als wenig ansprechend empfindet.
Weiterhin stellt sie sich die Frage, wie lange die Kastanie noch
überleben mag. Sie befürchtet, dass die Baumaßnahme die Kastanie schädigen wird
und sie somit die vom Baumgutachter prognostizierte Lebenserwartung von
weiteren 5-10 Jahren nicht schaffen würde.
Sie fragt außerdem, ob und an welcher Stelle Ersatzpflanzungen für einen
solchen Fall vorgesehen seien. Sie befürchtet, dass Maßgaben für
Ersatzpflanzungen wie Baumart, Höhe und Stammumfang zum Pflanzzeitpunkt fehlen.
Nach Meinung von Frau Probst sei die Versiegelung von 90% des
Grundstücks selbst für den Innenstadtbereich maßlos.
          Â
           Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Es ist richtig, dass es keine
öffentliche Kostenaufstellung gibt. Die von Frau Probst aufgeführten Posten wie
Umzüge, Anmietung und Buchungsberichtigung sind nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen
werden soll. Die Abrisskosten trägt bei diesem Projekt der Investor (Teil der
öffentlichen Ausschreibung/ Kaufvertrags), sodass dadurch keine Kosten für die
Stadt Hilden entstehen.
Am
16. Oktober 2013 wurde der Antrag, auf dem Grundstück Heiligenstraße 13 und Am
Kronengarten 2 sozialgerechten Wohnungsbau zu realisieren, im Rat der Stadt
Hilden mehrheitlich abgelehnt (siehe Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/210). Die
Wohnungsbaugesellschaft Hilden (WGH) gab im Vorfeld die Stellungnahme ab, dass
die Grundstücke für sie nicht geeignet seien und deshalb im Aufsichtsrat der
WGH beschlossen wurde, die Untersuchung der Bebaubarkeit der Grundstücke nicht
weiter zu verfolgen.
Preiswerten
Wohnraum zu schaffen, war dementsprechend vom Aufstellungsbeschluss an kein Ziel
des Bebauungsplanverfahrens. So wurde in der Entwurfsbegründung erläutert: „Ziel der Planung ist eine für den zentralen
Standort angemessene bauliche Nutzung herbeizuführen, die sich in den
Nutzungszusammenhang der Hildener Innenstadt einfügt und zu einer Aufwertung
des umliegenden Stadtraums beiträgt.“ (siehe
Punkt 3 „Ziel und Zweck der Planung“ der Entwurfsbegründung).
Mit
dem Aufstellungsbeschluss wurde vom Rat der Stadt Hilden der Abriss der Bestandsgebäude
(ehem. Jueck und ehem. Lagerhalle Schnatenberg) und die Neubebauung der
Grundstücke beschlossen. Der Entwurf des geplanten Neubaus wurde vom Rat der
Stadt Hilden aus mehreren Entwürfen ausgewählt. Dabei hat die Optik (neben
anderen funktionalen Kriterien) ebenfalls eine Rolle gespielt. Das nicht der
Geschmack eines jeden Bürgers damit getroffen werden kann ist bedauerlich, aber
leider nicht zu vermeiden.Â
Der
Offenlageentwurf gibt bereits alle Antworten auf die Fragen bezüglich des
Erhalts der Kastanie. Folgende textliche Festsetzungen und Hinweise sollen den
Erhalt sichern und eine Wiederanpflanzung gewährleisten:
Textliche Festsetzungen:
4.2 Auf der Fläche zum Erhalt
des Baumes sind gem. § 23 Abs. 5 BauNVO Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1
BauNVO sowie bauliche Nebenanlagen, soweit sie nach Landesrecht in den
Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, sowie gem. § 12
Abs. 6 BauNVO Stellplätze und Garagen oder Carports ausgeschlossen.
5. Erhaltung vorhandener Gehölze (gem. § 9
Abs. 1 Nr. 25b BauGB) sowie
Unterhaltung und Wiederanpflanzung (gem. § 9
Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
5.1 Der im Plan zum Erhalt gekennzeichnete
Baum (Kastanie an der Heiligenstraße 13) ist mit der Unterpflanzung zu erhalten
und dauerhaft zu pflegen.
Dazu ist es erforderlich, dass die
ausgewiesene Fläche unter der Kastanie vollständig   entsiegelt und gärtnerisch angelegt wird. Jeglicher Eingriff in
das Erdreich ist
untersagt, d.h. es dürfen keine Grabungen
oder Versiegelungen stattfinden, dazu gehören auch offenporige Belagsarten
sowie jegliche Art von Fundamenten. Zum Schutz der Wurzeln soll der Asphalt von
der Baumscheibe erst dann entfernt werden, wenn die Bauarbeiten abgeschlossen
sind.
Vor der Baumaßnahme ist eine Kronensicherung
einzubauen. Während der Baumaßnahmen ist der Baum gem. DIN 18920 und der RAS-LG
4 "Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen" zu
schützen.
5.2 Muss der Baum aus
Verkehrssicherheitsgründen gefällt werden, ist dies dem
Tiefbau- und Grünflächenamt anzuzeigen. An gleicher
Stelle ist eine Kastanie,
Mindestqualität: Hochstamm 3 x v, mDb, STU
18-20 nachzupflanzen.
Textliche Hinweise:
2. Schutz des zu
erhaltenden Baumes
Ausschachtung: Soweit Wurzeln bei Schachtarbeiten
freigelegt werden, sind Schutzvorkehrungen gegen Austrocknung und Frost zu
treffen. Ausschachtungen und Verfüllungen sollten in der Regel innerhalb eines
Tages erfolgen. Ausschachtungen in einem Abstand zum Stamm von kleiner als 2,50
m sind wenn möglich zu vermeiden, andernfalls in Handschachtung durchzuführen.
Soweit die Abtrennung von Wurzeln unvermeidlich ist, sind diese mit glattem
Schnitt zu führen und mit Wundverschlussmittel (fungizidhaltig) zu behandeln.
Die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen in einem Abstand zum Stamm
kleiner als 2,50 m ist zu vermeiden. Falls sie notwendig werden, haben sie in
Abstimmung mit dem Tiefbau- und Grünflächenamt der Stadtverwaltung zu erfolgen.
Es wird empfohlen, die südliche Kellermauer
des Altgebäudes auf dem Grundstück Heiligenstraße 13 zu erhalten, weil davon
ausgegangen werden muss, dass Wurzeln der Rosskastanie bis an die Kellermauer
herangewachsen sind.
Zuwegungen: Bei der Anlegung von Zuwegungen im Bereich
um die Kastanie ist ein Baumsachverständiger hinzuzuziehen.
Fixierung der Kronengröße: Es wird empfohlen die Kronengröße durch
regelmäßigen Rückschnitt im Feinastbereich (max. alle 3 Jahre) zu fixieren.
Hierdurch wird u.a. verhindert, dass die Krone bis an das neue Gebäude
heranwächst.
Bauzaun: Die Rosskastanie muss während der gesamten Bauzeit mindestens ab
Traufkante der Krone bis zu Stamm gegen Ãœberfahren und Lagerung von Baumaterial
im Wurzelbereich und gegen Verletzungen geschützt werden. Dazu muss außerhalb
der Kronentraufe ein Bauzaun zu errichtet werden (Ausführungsbestimmungen gemäß
DIN 18920 und RAS-LP4).
Bewässerung: Die Wurzeln der Rosskastanie müssen nach
Beginn der Ausschachtung gegen Austrocknung geschützt werden. Wird die
Ausschachtung während der Vegetationsperiode ausgeführt, muss eine
kontinuierliche Bewässerung (Tröpfchenbewässerung) der gesamten Baumscheibe
vorgesehen und witterungsabhängig eingesetzt werden.
Wurzelvorhang:Â Alle
Tiefbauarbeiten müssen außerhalb der Kronentraufe stattfinden (s. 2173 AEHI HI:
4.1.2 Planungsunterlagen).Theoretisch sollten deshalb bei der Ausschachtung
keine Wurzeln freigelegt werden. Tatsächlich ist das Wurzelwachstum von den konkreten
Bodenbedingungen abhängig (Krieter 1993), weshalb der Wurzelverlauf nicht vorhergesagt
werden kann. Wenn bei den Ausschachtungsarbeiten Wurzeln freigelegt werden,
dürfen die Arbeiten nicht fortgesetzt werden, bis der Eingriff fachlich qualiï¬ziert
beurteilt worden ist. ggf. muss zum Schutz der Wurzeln ein Wurzelvorhang, gemäß
DIN 18920 Abs. 2.7 angelegt werden.
Regelkontrollen: Bei Regelkontrollen soll insbesondere auf
folgende Symptome geachtet werden, die anzeigen, dass eine eingehende
Untersuchung gemäß FLL-Baumkontrollrichtlinie durchgeführt werden muss:
·
Neubildung
von Borkenschäden und/oder Erweiterung der vorhandenen Schäden, die anzeigen,
dass sich die Pseudomonas- und/oder Phytophthora-Infektion ausbreitet und die
Kompensationsfähigkeit einschränkt.
·
Entwicklung
von Rinden- oder Borkenschäden und/oder Fruchtkörperbildung, vor allem im
Stammfußbereich, die anzeigen, dass Holzfäulepilze von innen nach außen durchwachsen.
·
Intensivierung
der vorhandenen Fruchtkörperbildung und/oder Neubildung von Fruchtkörpern an
insbesondere am Stamm, die anzeigen, dass der Austernseitling das gesunde Holz
der Kompensationsbereiche durchwächst und sich die Fäule im Stamm ausbreitet.
·
Ausdehnung
der Borkenschäden an dem gekappten Starkast mit Fruchtkörperbildung, die
anzeigen, dass der Ast weiter eingekürzt werden muss.
·
Entwicklung
von Kronenschäden (Auflichtung und/oder Totholzbildung), die anzeigen, dass der
holzzerstörende Pilz die Leitbahnen im Stamm in größerem Umfang durchwachsen
hat.
·
Entwicklung
von Kronenschäden (Blatterkrankungen, Auflichtung und/oder Totholzbildung), die
anzeigen, dass der Baum nicht mehr in ausreichendem Maß Holz produzieren kann,
um pilzbedingten Holzabbau zu kompensieren.
·
Entwicklung
Borkenschäden am Boden und von Kronenschäden (Auflichtung und/oder Totholzbildung),
die anzeigen, dass Wurzeln absterben.
Die Kontrollen sollen möglichst einmal
jährlich alternierend im belaubten und unbelaubten Zustand durchgeführt werden.
Prüfung der Standsicherheit: Um zu kontrollieren, wie sich der durch den
Austernseitling (Pleurotus ostreatus) verursachte Holzabbau im Stammbereich
entwickelt und wie sich die Wurzeln an die veränderten Standortbedingungen
angepasst haben, wird empfohlen die Prüfung der Baumstatik spätestens in 5 Jahren zu wiederholen.
Bezüglich
der 90%igen Versiegelung ist zu sagen, dass das Grundstück Am Kronengarten 2
bereits als Kerngebiet (MK) ausgewiesen ist und das Grundstück Heiligenstraße
13 ebenfalls mit Abschluss dieses Bebauungsplanverfahrens in ein solches
umgewandelt werden soll. Gemäß § 17 BauNVO ist für ein Kerngebiet eine
Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 (also 100% Bebaubarkeit des Grundstücks) möglich.
Eine 90%ige Versiegelung ist somit angemessen für diesen innerstädtischen
Standort und sichert durch den geringeren Versiegelungsgrad den Standort der
Kastanie für die Zukunft.
Die
Anregungen werden somit zur Kenntnis genommen.
2.2      Die während der frühzeitigen Beteiligung
nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen           Beteiligung
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen sind nicht
anders zu bewerten, als bereits in dem
           Offenlagebeschluss des Rates vom
14.05.2014 (Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/244) Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â beschlossen, soweit in den hier vorangehenden
Abwägungsentscheidungen keine
           Änderungen vorgenommen wurden. Es
wird insoweit auf den Beschluss vom 14.05.2014 Â Â Â Â Â Â Â verwiesen.
3.
       den Bebauungsplan Nr. 14B, 2.
beschleunigte Änderung für den Bereich Heiligenstraße/ Am Kronengarten gemäß
der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S.666) in der
z.Zt. gültigen Fassung sowie § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548) geändert wurde, als Satzung.
Das Plangebiet liegt im unmittelbaren Bereich der Hildener Innenstadt
südlich der Straße Am Kronengarten und wird im Westen durch die Heiligenstraße
begrenzt. Das Plangebiet umfasst einen kleinen Teil der Straße Am Kronengarten
(Flurstück 1174) sowie die Flurstücke 1187, 1188, 1989 und 1194, alle in Flur
49 der Gemarkung Hilden.
Ziel der zweiten
Änderung des Bebauungsplans 14B ist es, den Bau eines Wohn- und Geschäftsgebäudes
zu ermöglichen und zudem die stadtverträgliche Nutzung im Plangebiet zu
sichern, indem Vergnügungsstätten inklusive Spielhallen und sog.
„Rotlicht-Nutzungen“ im Bebauungsplan ausgeschlossen werden.
Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung vom 11.08.2014 zugrunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden hat am 22.01.2014 den Aufstellungsbeschluss für die 2. beschleunigte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14B gefasst, der am 03.02.2014 im Amtsblatt der Stadt Hilden öffentlich bekannt gemacht wurde.
Beim Plangebiet handelt es sich um die Grundstücke des ehem. Jugendzentrums „Jueck“ und der ehem. Lagerhalle des Kaufhauses „Schnatenberg“. Der Geltungsbereich liegt in der Hildener Innenstadt mit unmittelbarer Anbindung an die Fußgängerzone im Kreuzungsbereich der Straßen Am Kronengarten und Heiligenstraße.
Trotz
der Möglichkeiten des beschleunigten Bebauungsplanverfahrens wurden die vorgezogene
Bürgerbeteiligung (Bürgeranhörung) am 06.03.2014 gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
im Zeitraum von 13.03.14 bis zum 14.04.14 gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Aus dieser ersten Beteiligungsphase sind einige Anregungen hervorgegangen,
welche zu einem ergänzenden Gutachten (Zugtest Kastanie) sowie punktuellen
Änderungen am Entwurf bzw. an der Begründung geführt haben.
Der Beschluss über die anschließende Offenlage wurde am 14.05.2014 im Rat gefällt und am 16.05.2014 im Amtsblatt bekannt gemacht. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden (gem. § 4 (2) BauGB) hat im Zeitraum vom 26.05.2014 bis zum 27.06.2014 stattgefunden, vom 26.05.2014 bis zum 08.08.2014 wurde die öffentliche Auslegung (gem. § 3 (2) BauGB) durchgeführt.
Die Resonanz auf die Beteiligungen war sehr gering. Aus der Bürgerschaft hat es im Rahmen der Offenlage eine Stellungnahme gegeben.
Die Anregungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange/ Behörden haben punktuell zu Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der textlichen Festsetzungen wie auch der Entwurfsbegründung geführt. Auf die grundlegenden Planinhalte hat sich dies nicht ausgewirkt. Insgesamt gab es keine negativen Stellungnahmen oder solche, die grundlegende Änderungen des Entwurfes notwendig gemacht hätten.
Es
sind ebenso keine Anregungen eingegangen, die aus Sicht der Verwaltung eine
Abkehr vom formulierten Planungsziel erfordern würden. Die bisherigen Abwägungsentscheidungen durch den Rat werden bestätigt
und sind Teil der endgültigen städtebaulichen Abwägung des Satzungsbeschlusses.
Seitens der Verwaltung wird der Bebauungsplan Nr. 14B, 2. beschleunigte Änderung nun dem Rat der Stadt Hilden zum Satzungsbeschluss vorgelegt.
Die Bezirksplanungsstelle hat in ihrem
Schreiben vom 10.07.2014 gemäß § 34 Landesplanungsgesetz keine
landesplanerischen Bedenken erhoben und gegen die nachträgliche Berichtigung
des Flächennutzungsplans keine Bedenken vorgebracht (siehe Anlage).
Der aktuelle Bebauungsplanentwurf ist nun
auf einem Stand, der einen Beschluss als Satzung möglich macht. Sollte
der Rat der Stadt Hilden nach Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss
den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 14B, 2. beschleunigte Änderung
fassen, wird dieser Beschluss umgehend im Amtsblatt der Stadt Hilden bekannt
gemacht und dadurch rechtskräftig.
gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin