Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt, den Antrag zur Aufstellung eines
Bebauungsplans für die Grundstücke Gemarkung Hilden Flur 4 Flurstücke 185, 186,
60, 59, 56, 187 und 188 (u.a. Hülsenstr. 121 und 123) abzulehnen.
Erläuterungen und Begründungen:
Der vorliegende Antrag bezieht sich auf Grundstücke
im Bereich Hülsenstraße,
Forststraße und der Stadtgrenze zu Düsseldorf.
Er hat zum Ziel, durch Aufstellung eines
Bebauungsplanes die Grundstücke des Antragstellers (Eigentümer A) und die der
bauwilligen Nachbarn (Eigentümer B) als Gewerbegebiet zu entwickeln (siehe Plan
im Anhang).
Dabei wird sich zum einen auf die Darstellung
der Flächen als Gewerbegebiet im aktuellen Flächennutzungsplan bezogen. Zum
anderen wird der Antrag damit begründet, dass es einen gesteigerten Bedarf nach
Flächen für Handwerk und Geschäften des nichtalltäglichen Bedarfs gäbe und das
angrenzende Gebiet bereits gewerblich geprägt sei. Es sollen unter anderem
Handwerkerhöfe entwickelt werden.
Der Bereich, auf den sich der Antrag bezieht,
ist im Flächennutzungsplan tatsächlich nur zu einem Teil als Gewerbegebiet
ausgewiesen. Die westlichen Grundstücke des Eigentümers B sind im Flächennutzungsplan
als Straßentrasse mit Straßenbegleitgrün dargestellt. Das heißt, mit der Aufstellung
eines Bebauungsplanes wäre zugleich die Änderung des Flächennutzungsplanes
notwendig.
Zurzeit gibt es für das Gebiet keinen Bebauungsplan, so dass gemäß des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) bzw. § 35 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich) über eine Bebauung entschieden wird.
Der
Antragsbereich stellt sich derzeit als Grünfläche dar, bebaut mit zwei
Wohnhäusern. Das westliche Grundstück liegt an der Stadtgrenze zu Düsseldorf.
Entlang dieser Grenze verläuft auch der Saum des westlich angrenzenden Waldes.
Auch im Süden und Osten befinden sich Grünflächen, die im Besitz
unterschiedlicher Eigentümer sind. Im Norden verläuft die Hülsenstraße, bei der
es sich um eine Landesstraße (L 85) handelt.
Das Gebiet hat eine lange Planungshistorie. Seit
1962 gab es den Bebauungsplan Nr. 104, der ein Gebiet zwischen der Stadtgrenze,
der Hülsenstraße, der Niedenstraße und im Süden der Reisholzstraße umfasste.
Der nördliche Bereich war als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Mit
dem darauf folgenden Bebauungsplan Nr. 104A sollte das Gewerbegebiet neu
geordnet und die geplante Trasse der „Westumgehung“ gesichert werden. Dieser
Plan wurde wegen neuer Ãœberlegungen zum Wegfall der Westumgehungsplanung nie
rechtskräftig, allerdings wurden hinsichtlich seiner erwarteten Rechtskraft (§
33 BauGB, Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) die
südwestlichen Flächen entlang der Straße Kleinhülsen mit Gewerbe überbaut.
Lediglich der nördliche Bereich blieb unbebaut.
Im Jahre 2000 wurde noch ein Versuch
unternommen, die Umgehungsstraße zu verwirklichen. Dafür  wurden für den Trassenbereich (Bebauungspläne
Nr. 241 und 242) sowie das noch nicht gewerblich genutzte nördliche Gebiet
(Bebauungsplan Nr. 104A) erneut Bebauungspläne aufgestellt. Der neu aufgestellte
Bebauungsplan Nr. 104A hatte das Ziel, ein gegliedertes Gewerbegebiet
auszuweisen. Sein Plangebiet fiel teilweise mit den Grundstücken der heutigen
Antragsteller zusammen (siehe Plan im Anhang).
Im Jahre 2011 wurde das Planverfahren zum
Bebauungsplan Nr. 104A eingestellt, nachdem weder die Planung der Westumgehung
weiter verfolgt wurde, noch ein Interesse der Eigentümer an einer Entwicklung im
Plangebiet zu erkennen war. Da für eine sinnvolle Planung dieses Bereiches eine
Umlegung notwendig wäre, würde es den Planungsprozess sehr erschweren, wenn die
Eigentümer kein gemeinsames Interesse an einer Bebauung hätten.
Dieses ist ein Punkt, warum seitens der
Verwaltung empfohlen wird, die Neuaufstellung des Bebauungsplanes abzulehnen.
Gründe zur Ablehnung des Antrages im Detail:
·
Auf der
Karte im Anhang ist dargestellt, welche Grundstücke den Antragstellern gehören
und zum Vergleich auch das Plangebiet des im Jahre 2011 eingestellten Planes
Nr. 104A. Das damalige Plangebiet war so ausgewählt worden, dass eine sinnvolle
gewerbliche Nutzung des Bereiches möglich gewesen wäre, insbesondere
hinsichtlich der Erschließung, die über die Forststraße oder der geplanten
Trasse der Westumgehung hätte erfolgen können.
=>    Eine Planung lediglich mit den Grundstücken
der Antragsteller ist kaum zu verwirklichen, da die einzige mögliche
Erschließung über die Hülsenstraße als qualifizierte Landesstraße erfolgen
müsste. Das macht in diesem stark befahrenen Bereich der Hülsenstraße aus verkehrstechnischen
Gründen keinen Sinn und würde beim Landesbetrieb Straße NRW schwer
durchzusetzen sein. Die Zufahrt zu einem Gewerbegebiet ist anders zu beurteilen
als eine bereits vorhandene Grundstückszufahrt.
=>Â Â Â Â Eine Alternative ist die Aufstellung mit
einem größeren Plangebiet, wie es in dem eingestellten Bebauungsplan Nr. 104A
vorgesehen war und mit dem die Erschließung über die Forststraße gesichert
wäre. Hierzu ist allerdings wiederum eine Umlegung notwendig, die das
Einverständnis der sonstigen Eigentümer bezüglich einer Überplanung ihrer
Grundstücke voraussetzt, um die Planung auch verwirklichen zu können.
·
Die
Antragsteller haben in ihren Antrag das westlich liegende Flurstück 185 (siehe
Plan im Anhang) mit einbezogen. Dieses Flurstück war im Plangebiet des eingestellten
Bebauungsplanes 104A nicht enthalten, da es zum größten Teil im Bereich der
Trasse der ehemals geplanten Umgehungsstraße liegt.
=>    Das Flurstück liegt direkt an der
Stadtgrenze zur Stadt Düsseldorf und damit am Waldrand des Düsseldorfer
Stadtwaldes, der mit seinem Bewuchs bis an die Grenze heranreicht (siehe Anlage
Fotos). Sowohl aus ökologischer Sicht als auch im Hinblick auf den Brandschutz
sollte ein Abstand zwischen Wald und Bebauung von mindestens 35 m eingehalten
werden. Diese Breite weist das Flurstück 185 ungefähr auf.
=>    Es ist also sinnvoll, das Flurstück 185 aus
der Planung herauszunehmen, womit als Plangebiet wiederum der schon im Jahre
2000 angedachte Bereich in Frage käme. In diesem Bereich überwiegen allerdings
die Grundstücke der sonstigen Eigentümer.
·
Derzeit ist
der beantragte Bereich hauptsächlich durchgrünt, mit Weiden und Baumbestand. Er
weist somit einen großen Anteil an wertvollen Grünflächen auf, die bei einer
Bebauung wegfallen würden und kompensiert werden müssten. Zudem schaffen die
Grünflächen eine ansprechende Stadteingangs- und Stadtausgangssituation, die
von dem Düsseldorfer Waldgebiet zur Hildener Bebauung überleitet. Auch die
nördliche Seite der Hülsenstraße weist in diesem Abschnitt ein begrüntes
Erscheinungsbild auf (siehe Fotos Anhang). Für diesen Bereich setzt der
Bebauungsplan Nr. 41A Fläche für die Landwirtschaft fest.
Â
·
Die
angedachte gewerbliche Bebauung wird unter anderem von den Antragstellern damit
begründet, dass in Zukunft mehr Menschen in dem Gebiet der Stadt Hilden wohnen
werden, und damit auch mehr Gewerbe wie Handwerker und Geschäfte des
nichttäglichen Bedarfs benötigt werden. Außerdem wird die Ansiedlung als
Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes gesehen.
=>    Laut der Bevölkerungsprognosen für Hilden
ist hier allerdings ein leichter Rückgang der Bevölkerungszahlen prognostiziert.
Mit der Bevölkerungsdynamik wird man daher ein weiteres Gewerbegebiet nicht
begründen können.
=>    Eine Ansiedlung von Geschäften des nichttäglichen
Bedarfs ist laut des Einzelhandelsgutachtens für diesen Bereich nicht
vorgesehen, um eine Ansiedlung von Einzelhandel auf der „grünen Wiese“ zu
verhindern.
=>    Auf Grund der noch freien Flächen im
Gewerbegebiet Giesenheide sowie der angedachten Ausweisung von weiteren
Gewerbereserveflächen im Bereich Bungert (Gerresheimer Straße/Nordring/A 46)
wird derzeit kein weiterer Flächenbedarf für gewerbliche Nutzungen gesehen.
Die Antragsfläche wurde im Gewerbe- und Industrieflächenkonzept des Kreises
Mettmann weder als Brach- noch als Potentialfläche untersucht.
=>Â Â Â Â Eine weitere gewerbliche Bebauung stellt
zwar eine Erweiterung des vorhandenen Gewerbegebietes dar, allerdings ist im
Umfeld und auch im Plangebiet selber Wohnbebauung vorzufinden, was die
Ausweisung eines Gewerbegebietes nach den heutigen Maßgaben in der Regel
erschwert.
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Die Verwaltung empfiehlt auf Grund der oben
stehenden Ausführungen, den Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes mit
dem Ziel, ein Gewerbegebiet zu entwickeln, abzulehnen.
gez.
Horst Thiele