Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss sowie im
Haupt- und Finanzausschuss
1.        Der Rat der Stadt Hilden
bekräftigt, dass die Aufgabe der Bewirtschaftung der ÖPNV-Pauschale nach § 11
Abs. 2 ÖPNVG NRW auch ab dem Jahr 2014 auf den Zweckverband VRR übertragen ist
(vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Zweckverbandssatzung).
2.        Der Rat der Stadt Hilden
beschließt, 20% der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW für eigene
Zwecke zu beanspruchen. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach den
Vorgaben des ÖPNVG NRW und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften.
3.        Der Rat der Stadt
beschließt, dass die verbleibenden Mittel in Höhe von 80 % der ÖPNV-Pauschale
gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW vom Zweckverband VRR für Zwecke des ÖPNV (mit
Ausnahme des SPNV) an öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die den Gemeinschaftstarif
nach § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW anwenden, für folgende Zwecke weiter zu leiten sind:
           Alternative
A
Gewährung der ÖPNV-Pauschale durch die VRR AöR im Rahmen der Ausgleichsleistungen
für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im ÖSPV;
           Alternative
B
Gewährung der ÖPNV-Pauschale durch die VRR AöR im Rahmen der Ausgleichsleistungen
für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aus der Anwendung der Tarife für Zeitfahrausweise
des Ausbildungsverkehrs im VRR-Gemeinschaftstarif;
           Alternative
C
Gewährung der ÖPNV-Pauschale durch die VRR AöR im Rahmen der investiven Fahrzeugförderung.
4.        Darüber hinaus stimmt
der Rat der Stadt Hilden zu, dass die Verwaltung jährlich innerhalb des
gesetzten Prozentrahmens zu 3. über die Anwendung der Varianten entscheidet und
die Verteilung nach sachgerechten Erwägungen vornimmt.
5.        Hinsichtlich der
konkreten Festlegung für eine der Alternativen A – C entscheidet sich der Rat
der Stadt Hilden für das Jahr 2014 in Abstimmung mit der Rheinbahn für die
Alternative C (Gewährung der ÖPNV-Pauschale durch die VRR AöR im Rahmen der
investiven Fahrzeugförderung) sowie für die KVGM und die VGH für die
Alternative A (Gewährung der ÖPNV-Pauschale durch die VRR AöR im Rahmen der
Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
im ÖSPV).
Gez. Horst Thiele
Erläuterungen und Begründungen:
(Hinweis:
Der Beschlussvorschlag und die Sachverhaltsdarstellung beruhen weitgehend auf Texten der VRR AöR und des Kreises Mettmann.)
Zuletzt im Juni 2008 beschäftigte sich der Rat der Stadt Hilden mit dem Thema der Finanzierungsübertragung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 ÖPNVG NRW auf den Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (WP 04-09 SV 61/220).
Der Rat der Stadt Hilden beschloss damals, die Abwicklung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 ÖPNVG NRW auf den Zweckverband VRR (AöR) zu übertragen. Des weiteren sollten 10% des dem VRR insgesamt übertragenen Betrages den Zweckverbandsmitgliedern für eigene Zwecke zufließen und schließlich sollten die übrigen 90% durch den VRR für die Fahrzeugförderung der Verkehrsunternehmen verwendet werden.
Diese Regelung galt bis Ende 2013.
Im Rahmen einer Überarbeitung und Neufassung des ÖPNVG NRW in 2012 wurde die Berechnungsgrundlage für die ÖPNV-Pauschale für die Aufgabenträger geändert.
Berechnungsgrundlage ist demnach nun zu 90% die Betriebsleistung vor Ort, zu 9 % die Zahl der Einwohner und zu 1 % die Fläche einer Kommune.
Hinsichtlich der Mittelverwendung ist eine Aufteilung von mind. 80 % Weitergabe an öffentliche und private Verkehrsunternehmen vorgesehen, bis zu 20% kann der Aufgabenträger selbst verwenden.
Gemäß ÖPNVG NRW soll diese Regelung zunächst bis 2017 gelten.
Aufgabenträger sind gemäß ÖPNVG NRW die Kreise und die kreisfreien Städte sowie mittlere und große kreisangehörige Städte mit einem eigenen Verkehrsunternehmen. Im Kreis Mettmann sind dies die Städte Monheim, Velbert und Hilden.
Aufgrund der neuen Berechnungsmethode ergeben sich im Bereich des Kreises Mettmann leichte Umverteilungseffekte zugunsten der Städte mit einem eigenen Verkehrsunternehmen (hier: Verkehrsgesellschaft Hilden VGH).Die Stadt Hilden bekommt erstmals eigenständig Mittel aus der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW zugewiesen.
Die Höhe dieser Pauschale beläuft sich nach bisher vorliegenden Berechnungen seitens des VRR auf ca. 293.866,82 Euro/ Jahr.
Nach einer VRR-einheitlichen Beschlussfassung und auf Basis des ÖPNVG NRW werden davon mind. 80% an den VRR weitergeleitet, bis zu 20% verbleiben bei der Stadt Hilden (derzeit ca. 58.773,36 Euro).
Dieses Geld muss zum Zwecke der ÖPNV-Förderung verwendet werden. Zur Weiterentwicklung des sehr guten Standards im Hildener ÖPNV bieten sich hier etwa die Weiterführung des Haltestellen-Umbau-Programmes (Barrierefreiheit) an.
Der Verwaltungsrat der VRR AöR und die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR haben zum Thema „ÖPNV-Pauschale“ die Empfehlung ausgesprochen, in den Räten/Kreistagen der Verbandsmitglieder – im Sinne eines einheitlichen, verbundweiten Vorgehens – einen Beschluss entsprechend der Ziffern 1 – 3 des Beschlussvorschlages möglichst wortgleich zu fassen.
Demnach sollen grundsätzlich alle drei Varianten beschlossen werden,…, um den Einsatz der Mittel in der vor Ort effektivsten Form…zu bewirken.
Der Beschlussvorschlag zu Ziffer 4 bezieht sich genau darauf.
Um die Voraussetzungen wirkungsvoll nutzen und einhalten zu können und damit auch sicherzustellen, dass die der Stadt Hilden zugewiesenen Mittel der ÖPNV-Pauschale vollumfänglich, sachgerecht und so effektiv wie möglich eingesetzt werden können, sind kurzfristige Entscheidungen notwendig, die perspektivisch ggfls. auch einen jährlichen Wechsel erfordern können.
Der Beschlussvorschlag zu Ziffer 5 bezieht sich auf die Rheinbahn, die in Hilden alle regelmäßig verkehrenden Buslinien bedient, auch die Ortsbuslinie O3.
Die Rheinbahn ist, wie die Stadt Hilden auch, daran interessiert, einerseits die VRR-Umlage für die Aufgabenträger so niedrig wie möglich zu halten, andererseits die derzeitigen Qualitätsstandards aufrecht zu erhalten. Dazu gehört sicher auch die ständige Erneuerung des Rheinbahn-Fuhrparks.
Die Verwendung der ÖPNV-Pauschale (abzüglich Eigenanteil der Stadt als Aufgabenträger) für die Fahrzeugförderung trägt natürlich dazu bei.
Die Verwendung möglichst moderner Busse im Stadtgebiet Hilden trägt hier konkret zu einem hohen Qualitätsstandard bei. (siehe Anlage 6)
Die Beschlussfassung des Kreises Mettmann zu diesem Thema ist zwecks Information dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
Ebenso ist eine Auflistung der „Neuschlüsselung der ÖPNV-Pauschale mit Wirkung ab 2014“ enthalten (liegt leider nicht in größerer Form vor).
Schließlich ist ein Auszug einer Sitzungsvorlage für den Rat der Stadt Monheim a.R. beigefügt, in dem die Regelungen zum Thema in allgemeiner Form dargestellt sind.
Weil im Hildener Stadtgebiet neben der Rheinbahn auch die Kreisverkehrsgesellschaft Mettmann mbH (KVGM) und die Verkehrsgesellschaft Hilden mbH (VGH) fahren, hat der Rat weiterhin für alle 3 Unternehmen einen Verwendungsbeschluss zu fassen.
Von den 80 % erhalten die Rheinbahn 78,39 %, die KVGM 6,18 % und die VGH 15,43 %.
Die KVGM hat mit Schreiben vom 29. Jan. 2014 (Anlage 4) darum gebeten, einen Verwendungsbeschluss für die Alternative A zu fassen. Ähnlich verhält es sich mit der VGH (siehe Anlage 5). Auch hier besteht der Wunsch, die Alternative A beschließen zu lassen.
Seitens der Verwaltung bestehen hierzu keine Bedenken.
gez.
Horst Thiele
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
ja |
||||||
Produktnummer
/ -bezeichnung |
120104 Verkehrsentwicklungsplanung einschl. ÖPNV |
|
|||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
|||||
Haushaltsjahr: |
2014 |
||||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
x |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
|||
|
|||||||
Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
|||||||
Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
|||||||
Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
|||||||
Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
|||||
Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
||||||
Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
|||||
Finanzierung: Ertrag
(anteilige ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW); zweckgebunden zur
ÖPNV-Förderung. Über die Änderungsliste wird der Betrag von rd. 58.000,- €
zweckgebunden aufgenommen. |
|||||||
Vermerk Kämmerer Gesehen Klausgrete |
|||||||