Betreff
Anregung nach § 24 GO NRW: Fällen einer Birke am Garather Mühlenbach
Vorlage
WP 09-14 SV 66/171
Aktenzeichen
IV/66.3-Hen
Art
Anregung/Beschwerde nach § 24 GO NRW

Begründung:


Antragstext:

 


Stellungnahme der Verwaltung:

Mit beigefügtem  Schreiben  wird der Antrag gestellt eine zweistämmige Birke in der Grünwegeverbindung entlang des Garather Mühlenbaches (Abschnitt zwischen Pestalozzistrasse und Bruchhauser Weg)  zu fällen. Die Antragstellerin  gibt an,  dass Sie bzw. weitere Anlieger unter einer Pollenallergie leiden. In den dem Antrag beigefügten ärztlichen Bescheinigungen wird eine Birkenpollenallergie angeführt, daneben sind auch weitere Stoffe (u.a. die Baumarten Erle und Hasel) aufgeführt.

Von Seiten der Stadtverwaltung wurde in der Vergangenheit bereits  ein entsprechender Schriftverkehr mit der Antragstellerin geführt. Im Ergebnis wurde von der  Stadtverwaltung die Fällung der Birke abgelehnt. Für diese Entscheidung waren aus Sicht der Verwaltung gleich mehrere Gründe entscheidend:

 

Unabhängig vom aktuellen Bürgerantrag wurden in den vergangenen Jahren aus den unterschiedlichsten Stadtteilen immer wieder Wünsche auf Beseitigung von städtischen Bäumen (wegen unterschiedlicher Allergien benachbarter Anlieger) gestellt. In allen Fällen wurde diesem Wunsch nicht stattgegeben. Im Jahr 2010 wurde gleichfalls ein Bürgerantrag auf Fällung einer städtischen Birke abgelehnt.  Diese Entscheidungen wurden – wie auch im aktuell vorliegenden Fall- vor dem Hintergrund getroffen, dass

 

-           nicht nur Birken sondern eine Vielzahl von anderen Bäumen/Pflanzen (Hasel, Erle, Gräserpollen etc.) sind inzwischen Allergie auslösend, zudem sind hier ständige Veränderungen zu verzeichnen

-           ein immer größer werdender Teil der Bevölkerung reagiert auf Pollen allergisch

-           in einem dicht besiedelten Stadtgebiet wie Hilden Bäume immer in relativer Nähe zu Wohngebäuden stehen (müssen)

-           aufgrund der Mobilität der Wohnbevölkerung und der „Immobilität“ von Bäumen bei Umzügen bzw. .Zuzügen von Allergikern in die Nähe von Bäumen die dort jeweils befindlichen Bäume entfernt werden müssten

-           weiterhin auf privaten Nachbargrundstücken z.B. Birken gepflanzt und erhalten werden dürfen

-           aus Sicht der Verwaltung hier kein Präzedenzfall geschaffen werden sollte der dazu führt, das zukünftig  bei vergleichbarer Sachlage auch in anderen Stadtteilen (z.B. in der Birkenallee Lievenstrasse) Bäume aufgrund von Allergien gefällt werden müssten

-           rechtlich kein Anspruch auf Beseitigung eines Allergie auslösenden Baumes besteht (Nach einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt / Main (Az. 2/16 S 49/95) kann der Pollenflug eines Baumes zwar eine Beeinträchtigung bedeuten, pflanzliche Emissionen im Nachbarbereich und damit bestimmte Beeinträchtigungen sind aber hinzunehmen, da das Interesse der Allgemeinheit an der Wohlfahrtswirkung des Baumes überwiegt. Ferner kann der Kausalitätsnachweis bei natürlichen Allergenen kaum erbracht werden, da Pollen fast überall vorhanden und damit ortsüblich sind)

 

Daher wird empfohlen, aus grundsätzlichen Gründen hier und an anderer Stelle im Stadtgebiet Bäume wegen allergischer Reaktionen der Anlieger nicht zu fällen.

Bei der Planung von Neuanlagen bzw. bei Ersatzpflanzungen für abgängige Bäume kann, bei bekannt werden von Erkrankungen, natürlich im Planungsprozess bei der Baumartenauswahl Rücksicht auf die Allergie von Anwohnern genommen werden.

 

Weiterhin wird in dem Antrag bemängelt, dass eine auf dem Grundstück befindliche Sonnenterasse aufgrund des benachbarten Baumes nicht mehr nutzbar ist.

Wie aus dem beigefügten Luftbild zu erkennen ist, wird von dem Gehölzstreifen  entlang des  Garather Mühlenbaches (in dem sich auch die Birke befindet), lediglich der westliche Grundstücksteil -unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze-  beschattet. Hier ist auch die genannte Sonnenterrasse errichtet worden. Zudem befindet sich hier auch ein privates Nadelgehölz der Antragstellerin selbst, welches eine starke  Verschattung bewirkt. Das Wohngebäude selbst wie auch die davor befindliche Rasen-/Terrassenfläche sind bis zu einer Tiefe von ca. 10m vom Gebäude entfernt völlig unbeschattet. Durch die Wahl des Standortes unmittelbar am westlichen Grundstücksende ist eine Beschattung durch den entlang des Baches befindlichen Gehölzstreifen unvermeidlich. Für die Errichtung einer Sonnenterrasse ist der gewählte Standort ungeeignet, hier bieten sich auf dem Grundstück ausreichend alternative Standorte an.

 

 

 

 

Horst Thiele