Neuer Beschlussvorschlag:
1. Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufhebung des HV 6.
2.1 Entsprechend der ursprünglichen Planung
(Unterlagen nach §14GemHVO) und unter Berücksichtigung des Prüfberichtes des
Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Monheim am Rhein wird die nachmalige
Herstellung im Vollausbau vorgenommen.
Zur Reduzierung der Baukosten wird die ungebundene
Trag- und Frostschutzschicht aus Recyclingmaterial (RCL I) hergestellt
(Einsparung ca. 27.000€).
oder
2.2 Unter Berücksichtigung der Ergebnisse
des von der „IG Hoffeldstraße“ in Auftrag gegebenen Baugrundgutachtens wird
keine komplett neue Frostschutzschicht eingebaut. Es werden nur die oberen 10cm
des ungebundenen Oberbaus, die nicht geeigneten Oberbaubereiche (z.B. Bereiche
mit Überkorn und nicht-steinige Materialien) ausgebaut und durch
Recyclingmaterial (RCL I) ersetzt. Darauf erfolgt der weitere Aufbau wie in der
ursprünglichen Planung vorgesehen (10cm Asphalttragschicht und 4cm
Asphaltdeckschicht). Die damit verbundenen technischen (Frostsicherheit) und bauvertraglichen
(Gewährleistung) Risiken sowie die Hinweise des Rechnungsprüfungsamtes der
Stadt Monheim am Rhein zur Refinanzierung werden in Kauf genommen.
Die Baukosten reduzieren sich um ca. 81.000€
(Teilverzicht Neubau ungebundene Schicht) und 8.000€ (Einsatz RCL I).
Günter Scheib
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufhebung des HV 6.
Es kommt die
Variante 3 (keine neue Frostschutzschicht) zur Ausführung. Die bisher mit den
Unterlagen nach §14 GemHVO beschlossenen Baukosten reduzieren sich um 81.000€
von 1.227.000,00 € auf 1.146.000,00 €. Der Haushaltsansatz für 2009 wird
entsprechend auf 611.000€ reduziert.
Zusätzliche Erläuterungen und Begründungen:
Mit den bisherigen „Erläuterungen und
Begründungen“ hat die Verwaltung detailliert die straßenbautechnischen Zusammenhänge
dargestellt, die zugegebenermaßen etwas kompliziert sind.
In der Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses am 10.12.2008 wurde die Verwaltung beauftragt,
diese Zusammenhänge sowie die wesentlichen Unterschiede in der Betrachtung der
„IG Hoffeldstraße“ sowie der Verwaltung vereinfachend darzustellen.
Die technischen
Zusammenhänge wurden durch die Verwaltung in der Sitzung am 29.4.2009 mit
der SV WP 04-09 66/159 erläutert. Nachfolgend werden die Betrachtungsunterschiede erläutert:
Der Bodengutachter der IG stuft die
sogenannten „ungebundenen Oberbauschichten“ (s. Bild)
als frostsicher (F1 bzw. F2-Material) ein.
Asphaltdeckschicht
Asphalttragschicht
ungebundene Schichten (z.B. Schotter, Kies,
RCL)
Trag- und Frostschutzschichten
► sogenannter ungebundener Oberbau
Bild: Straßenaufbau
Sie können daher aus seiner Sicht dort
generell verbleiben und als Trag- und Frostschutzschicht fungieren. Davon aus
nimmt er Bereiche mit Überkorn und weitere Bereiche, in denen die oberen
Bereiche partiell zu entfernen sind. Eine Angabe über die Größenordnung und
Lage der Bereiche wird nicht gemacht. Oberhalb dieser Lagen widerspricht auch
der Gutachter nicht der Notwendigkeit, entsprechend der einschlägigen Planungsregelwerke,
2 neue Asphaltschichten mit insgesamt 14cm Dicke einzubauen.
Die Verwaltung ist bei Ihrer ursprünglichen
Planung (§14GemHVO-Unterlagen) von einer konsequenten Anwendung der RSTO (s. SV
WP 04-09 66/159 –Präsentation im STEA am 29.4.09) ausgegangen. Der städtische
Bodengutachter hat die o.a. ungebundene Schicht als „gering bis mittel
frostempfindlich (F2-Material)“ eingestuft. Entsprechend der Regelwerke muss
dieses Material gegen frostsicheres Material (F1) ausgetauscht werden
(Frostschutzschicht).
► Der
generelle Unterschied in den Betrachtungen liegt darin, dass der Gutachter der
IG auch F2-Material als geeignet für die Frostschutzschicht ansieht. Dies steht
aber im Widerspruch zu den technischen Regelwerken.
Allerdings
bestätigt der Gutachter der IG auch eine partielle Austauschnotwendigkeit der
Schicht.
Die Verwaltung hat sich danach weiter
intensiv im Sinne der Interessen der Anlieger mit alternativen Baumöglichkeiten
und etwaigen Risiken auseinandergesetzt. Im Ergebnis resultiert daraus der
Vorschlag „Variante 3“ unter „Erläuterungen und Begründungen“, welcher bereits
in der SV 66/141 enthalten war (siehe weiter unten). Unter Abweichung von den
Regelwerken und bewusster Inkaufnahme eines Risikos durch die Stadt ist es
denkbar, nur das Überkorn sowie spezielle Einzelbereiche und flächig 10cm der
vorhandenen ungebundenen Schicht auszutauschen.
► Dieser
Vorschlag entspricht fast vollständig der Empfehlung des IG Gutachters. Der,
aus hiesiger Sicht geringe, Unterschied liegt nur darin, dass die Verwaltung
die oberen 10cm der ungebundenen Schicht flächig austauschen will und der
Gutachter nur partiell (ohne dies aber näher zu definieren).
Das von der Verwaltung angesprochene
technische Risiko der alternativen Bauweise im Beschlussvorschlag 2.2 besteht
in folgenden Punkten:
1. Wenn sich die Einschätzung des
Baugrundgutachters der IG bezüglich der Frostsicherheit des vorhandenen
ungebundenen Oberbaus als fehlerhaft erweist, so können nach Frosteinwirkungen
Schäden in der Fahrbahn entstehen, welche dann Instandsetzungen notwendig
machen würden. Diese gingen dann zu Lasten des allgemeinen Steuerhaushaltes.
2. Von dem mit dem Bau zu beauftragenden
Fachunternehmen wird entsprechend der VOB (Verdingungsordnung für
Bauleistungen) eine Gewährleistung von 4 Jahren verlangt. Es ist nicht
auszuschließen, dass der Unternehmer dies, wegen der Problematik der
ungebundenen Schicht), teilweise ablehnt. Schäden innerhalb dieser 4
Jahresfrist, welche auf Frost zurückzuführen sind, gingen dann zu Lasten der Stadt
Hilden.
3. Die ungebundenen Schichten müssen
verdichtet werden und eine definierte Tragfähigkeit erreichen. Wenn dies nicht
gelingen sollte, so ist in solchen Bereichen ein weiterer Bodenaustausch
zwingend erforderlich.
Zwischenzeitlich wurde das
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Monheim am Rhein vom Bürgermeister mit einer
Sachverhaltsprüfung bezüglich der Planungen der Stadt Hilden beauftragt. Von
dort wird empfohlen, an der ursprünglichen Verwaltungsplanung mit Vollausbau
festzuhalten (s. diesbezügliche SV).
Weiterhin wird der Einsatz von
Recyclingmaterial (RCL I) zur Kostenreduzierung vorgeschlagen. Diesem Vorschlag
kann man aus Sicht der Verwaltung auch schon zum jetzigen Zeitpunkt folgen. Die
Verwaltung hatte beabsichtigt, Schotter und RCL I alternativ auszuschreiben und
erst auf der Basis der Preisangebote zu entscheiden.
Insofern wird ein neuer Beschlussvorschlag
mit Alternativen (Voll- oder Teilausbau) gemacht.
Bezüglich der Refinanzierungsfähigkeit nach
KAG hat sich an der Meinung der Verwaltung nichts geändert.
Weitere Erläuterungen sind auch noch in der
SV 66/120 (Antrag nach §24 GO) enthalten und sollen an dieser Stelle nicht wiederholt werden.
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Die §14-Unterlagen zum Ausbau der Hoffeldstraße wurden im
Rat am 30.1.2008 beraten und beschlossen. Mit dem Hinweis auf das ausstehende
Gutachten der Interessengemeinschaft wurde die Maßnahme mit einem HV 6 – Vermerk
belegt.
Das angekündigte Gutachten wurde durch die Firma BG
RheinRuhr GmbH erstellt und am 23.04.2008 von der Interessengemeinschaft an die
Verwaltung übergeben.
Am 25.06.2008 fand zwischen Gutachter,
Interessengemeinschaft Hoffeldstraße und Verwaltung ein Gespräch statt, in dem
das Gutachten und die daraus zu ziehenden Schlüsse erörtert wurden.
Das Gutachten ist ein reines Baugrundgutachten und bezieht
sich ausschließlich auf die Frostsicherheit und Tragfähigkeit der vorhandenen
Straßenbefestigung. Zur Erkundung des vorhandenen Straßenaufbaus wurden
insgesamt 14 Rammkernsondierungen zur Entnahme von Proben und 14
Rammsondierungen zur Feststellung der Lagerungsdichte durchgeführt. Die Untersuchungen
wurden ausschließlich in der Fahrbahn der Abschnitte 2 und 3 (Augustastraße bis
Hochdahler Straße) durchgeführt.
Die mit 3 bis 6 cm festgestellte Schwarzdeckenstärke
entspricht nicht der nach den Richtlinien erforderlichen Gesamtdicke der
bituminös gebundenen Schichten von 14 cm.
Da in dem Gutachten keinerlei Aussagen über die Machbarkeit
einer Sanierung im Hocheinbau getroffen wurden, gibt es diesbezüglich keine
neuen Erkenntnisse. Es ist somit - wie bisher ausführlich erläutert - davon
auszugehen, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse und Zwangspunktlage eine
Erneuerung im Hocheinbau nicht möglich ist.
Somit wird die bisherige Straßenplanung dahingehend nicht
widerlegt, dass nur eine Erneuerung im Tiefeinbau sinnvoll ist.
Im Gutachten wird lediglich die Notwendigkeit des
Einbringens einer Frostschutzschicht angezweifelt.
Die durchgeführten Untersuchungen hätten gezeigt, dass „die bis einen Meter Tiefe liegenden
Materialien wegen des nur geringen bindigen Anteils ausreichend frostsicher
(Frostempfindlichkeitsklasse F1 bzw. F2 n. ZTVE-StB) sind. Die Materialien sind
verdichtungsfähig und weisen eine mitteldichte bis sehr dichte Lagerung auf und
sind aufgrund des steinigen Anteils (überwiegend Kalksteinschotter, untergeordnet
auch Sandsteinbruch und Schlacken) durchaus auch als Tragschichtmaterial
geeignet sind.“
Zur Erklärung der Begrifflichkeit ist folgende Tabelle aus
der ZTVE-StB (Zusätzliche
Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau) dargestellt.
Dass die anstehenden ungebundenen Materialien eine Mischung aus F1 und F2 Boden ist, wurde
auch bereits in dem von der Stadt in Auftrag gegebenen Baugrundgutachten des
Ingenieurbüros Müller festgestellt.
Gemäß RStO (Richtlinien für
die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen) ist für F2 und F3 Böden
zur Gewährleistung der Mindestdicke des frostsicheren Straßenaufbaues nach
Tabelle 6 RStO eine Frostschutzschicht einzubauen.
Die Frostschutzschicht kann nur bei F1-Böden entfallen, wenn folgende
Bedingungen gemäß RStO eingehalten werden.
Besteht der Untergrund bzw. Unterbau unmittelbar
unter dem Oberbau aus Boden der Frostempfindlichkeitsklasse F1, der auf einem
Boden der Frostempfindlichkeitsklasse F2 oder F3 aufliegt, dann kann die
Frostschutzschicht entfallen, wenn
- der
F1-Boden gleichzeitig die Anforderungen an Frostschutzschichten erfüllt
oder gemäß ZTV T-StB verfestigt wird und
- der
F1-Boden mindestens die Dicke aufweist, die gemäß Abschnitt 3.2 für die
Frostschutzschicht auf einem Boden der Frostempfindlichkeitsklasse F2 oder
F3 erforderlich ist.
Der Logik der Richtlinien folgend ist somit eine Frostschutzschicht in
der für F2-Böden erforderlichen Stärke vorzusehen. Dieser Ansatz wurde in der
städtischen Planung verfolgt.
Das durch die Interessengemeinschaft veranlasste Gutachten trifft
dagegen die mutige Aussage, es könne auf die Frostschutzschicht ganz verzichtet
werden. Man kann nicht umhin zu vermuten, dass diese Aussage nur vor dem
Hintergrund einer damit unterstellten hinfälligen Refinanzierbarkeit getroffen
wurde. In diesem Glauben schien die Interessengemeinschaft jedenfalls bis zur
Besprechung des vorgelegten Gutachtens am 25.06.2008 zu sein.
Nachdem verwaltungsseitig nochmals die Refinanzierbarkeit auch bei
Wegfall einer Frostschutzschicht bestätigt wurde, war die Enttäuschung der
Interessengemeinschaft deutlich vernehmbar.
Auf Nachfrage der Verwaltung, ob das vorliegende Gutachten für das
weitere Verfahren verwendet werden darf, wurde dies zuerst abgelehnt. Ebenso
wurde von der BG RheinRuhr GmbH jegliche Gewährleistung für die technischen
Vorschläge abgelehnt. Das wurde damit begründet, dass es zwischen der RheinRuhr
GmbH und der Stadt kein Vertragsverhältnis besteht. Die Stadt war dazu bereit, dies entsprechend zu regeln.
Im Nachgang zur Besprechung wurde die Nutzung des Gutachtens durch die
Stadt für die weitere Baudurchführung von der Interessengemeinschaft unter der Bedingung eines allgemeinen
Haftungsausschlusses der Interessengemeinschaft wie auch der RheinRuhr GmbH
dann auf nochmalige Nachfrage hin freigegeben.
In einem weiteren technischen Punkt gab es unterschiedliche Meinungen:
Falls keine neue Frostschutzschicht eingebaut wird, müssten die
vorgesehenen bituminösen Schichten nach Abtrag bis auf die Sollhöhe direkt auf
das anstehende Material aufgebracht werden. Dazu muss das anstehende Material
entsprechend profiliert und verdichtet (Mindestverformungsmodul der bituminösen
Unterlage EV2 = 100 MN/m²) werden.
Um das zu erreichen, ist das anstehende Material wegen des extremen
Überkornanteils jedoch gänzlich ungeeignet. Aufgrund der zusätzlich durch den
Bauhof durchgeführten Querschläge über die ganze Fahrbahnbreite muss davon
ausgegangen werden, dass der Flächenanteil mit Überkorn mindestens 50 %
ausmacht. (siehe beiliegende Fotos)
In diesem Fall schlägt der Gutachter vor, dass in den Bereichen, in
denen das Überkorn vorliegt, dieses mit Handschachtung,
Minibagger oder auch Sieblöffel zu entfernen ist. Die Verwaltung und das
mit der Straßenplanung beauftragte Ingenieurbüro Leinfelder hat diesbezüglich
Bedenken, ob ein derartiges kleinräumiges Vorgehen auf der Baustelle überhaupt
praktikabel ist und sich letztlich durch den Mehreinsatz von Maschinen und
Personal keine Kostenersparnis ergibt.
Als Alternative wäre auch nur der flächige Austausch der mit Überkorn
belasteten Schicht vorstellbar. Hierfür müsste in einer Stärke von 10 cm das
anstehende Material durch definiertes Frostschutzmaterial der Körnung 0 bis 32
ausgetauscht werden.
Nachfolgend werden die möglichen technischen Varianten unter
Berücksichtigung des Gutachtens der Interessengemeinschaft und Darstellung des
Einsparungspotentials zusammengestellt.
Nr. |
Bezeichnung |
Beschreibung |
Einsparungspotential |
1 |
ursprüngliche Verwaltungsvariante |
Regelaufbau nach RStO mit 36 cm Frostschutzschicht |
- |
2 |
Vorschlag Gutachter |
keine Frostschutzschicht und Beseitigen Überkorn durch Handschachtung, Minibagger oder auch
Sieblöffel |
125.000,00 Euro abzüglich der nicht quantifizierbaren Kosten für Überkornbeseitigung
(anzunehmen mit mehreren 10.000€) |
3 |
durch Verwaltung modifizierte Variante des Gutachters |
keine Frostschutzschicht und Beseitigung Überkorn durch den flächigen Austausch einer 10 cm
starken Schicht |
81.000,00 Euro |
Die Variante 2
sollte aufgrund der oben beschriebenen technologischen Probleme und der mangelhaften
Kalkulierbarkeit auf keinen Fall zum Einsatz kommen. Weiterhin wird im
Endergebnis von der Verwaltung keine Kosteneinsparung prognostiziert.
Die Variante 3
bietet ein klar kalkulierbares Einsparungspotential, ist aber mit der
beschriebenen Unsicherheit hinsichtlich einer dauerhaften Frostsicherheit
verbunden. Da vom Gutachter der Interessengemeinschaft jegliche Gewährleistung
abgelehnt wurde, trägt das Restrisiko die Stadt.
Die Variante 1
entspricht den Forderungen der Straßenbaurichtlinien und damit den allgemein
anerkannten Regeln der Technik.
Die Verwaltung schlägt die Realisierung der Variante 3 vor. Die bisher
beschlossenen Gesamtkosten reduzieren sich damit von 1.227.000,00 € auf 1.146.000,00
€.
Das damit verbundene technische Risiko bezüglich der Frostsicherheit
wird dabei dann bewusst in Kauf genommen.
2. Beitragrechtliche
Darstellung
Wie bereits in der SV 66/107 erläutert, handelt es sich bei der
vorgesehenen Maßnahme um eine nachmalige Herstellung der Anlagen nach den
Vorschriften des KAG in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung. Aus beitragsrechtlicher
Sicht erfolgt bei dieser Straßenbaumaßnahme die Bildung von zwei Anlagen:
Anlage 1: Bereich Wendehammer bis Augustastraße
(entspricht Bauabschnitt 1)
Anlage 2: Bereich Augustastraße bis Hochdahler
Straße (entspricht Bauabschnitt 2 und 3).
Die Interessengemeinschaft Hoffeldstraße vertrat - auf der Grundlage des
von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens - die Meinung, dass es sich hier
lediglich um eine größere Instandsetzungsmaßnahme handelt. Da das Gutachten
sich ausschließlich auf Untersuchungen in der Fahrbahn im Bereich Augustastraße
bis Hochdahler Straße bezieht, kann sich die von der Interessengemeinschaft
vorgetragene Meinung lediglich auf die Teileinrichtung Fahrbahn der Anlage 2
(Bauabschnitt 2 und 3) beziehen.
In der Besprechung am 25.06.2008 zwischen Verwaltung und
Interessengemeinschaft wurde verwaltungsseitig angeboten im Vorfeld der
Durchführung der Straßenbaumaßnahme eine gemeinsame rechtliche Stellungnahme
zur Beitragsfähigkeit der Maßnahme einzuholen.
Mit Nachricht vom 26.07.2008 teilte die Interessengemeinschaft mit,
keine gemeinsame Rechtsberatung mit der Stadtverwaltung in Anspruch nehmen zu
wollen.
Daraufhin wurde der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen über
die geplante Maßnahme informiert und um eine rechtliche Beurteilung der
Beitragsfähigkeit gebeten. Während die Beitragspflicht für Anlage 2 aus Sicht
der Verwaltung unstrittig ist, gestaltet sich die Beurteilung der
Abrechnungsfähigkeit von Anlage 1 schwieriger, da hier lediglich Arbeiten in
den Teileinrichtungen Gehweg (jedoch nur einseitig), Parkflächen, Beleuchtung
und Begleitgrün durchgeführt werden sollen.
Die Teileinrichtung „Beleuchtung“ wird erneuert und verbessert
und wurde somit als refinanzierbar eingestuft.
Auch bei der Teileinrichtung „Parkflächen“ ergibt sich nach
Meinung der Verwaltung eine Refinanzierung. Es handelt sich hier um die
Flächen, die deutlich erkennbar ihrer Funktion nach ausschließlich zum Parken
bestimmt sind. Im derzeitigen Ausbau sind im vorhandenen Parkstreifen 21
Stellplätze baulich angelegt. Nach Durchführung der Maßnahme erhöht sich diese
Anzahl auf 31.
Bei der Teileinrichtung „Gehweg“ wird lediglich der südliche
Bereich nachmalig hergestellt. Dies ist aufgrund der Baumstandorte und
vorhandener Durchwurzelungen erforderlich. Eine Refinanzierungsmöglichkeit wird
als fraglich angesehen.
Mit Stellungnahme vom 18.09.2008 bestätigte der Städte- und Gemeindebund
die Rechtsauffassung der Verwaltung. Bei Anlage 1 sind die Teileinrichtungen
Parkflächen und Beleuchtung, bei Anlage 2 die gesamte Maßnahme refinanzierbar.
Die Interessengemeinschaft Hoffeldstraße wurde mit Schreiben vom 29.09.2008 entsprechend
informiert.
Die Stellungnahme ist als Kopie beigefügt.
Im Vorfeld der Durchführung der Straßenbaumaßnahme wurde eine Abrechnung
für die Anlagen 1 und 2 auf der Basis der Kostenschätzung der § 14-Unterlagen
durchgeführt und ein Betragssatz je qm modifizierter Grundstücksfläche
ermittelt. Unter dem Begriff modifizierte Grundstücksfläche versteht sich die
Grundstücksfläche des Buchgrundstücks (= Eintragung im Bestandsverzeichnis des
Grundbuches) unter Berücksichtigung der Ausnutzbarkeit des Grundstücks. Die
Straßenbaubeitragssatzung legt als Maßstab für die Ausnutzbarkeit die Bebaubarkeit
der Grundstücke (=Geschossigkeit der Gebäude) fest.
Um die finanzielle Belastung der Beitragspflichtigen darzustellen, wird
anhand der durchschnittlichen modifizierten Grundstücksgröße der einzelnen
Anlagen ein Straßenbaubeitrag ermittelt. Es ist jedoch daraufhin hinzuweisen,
dass für eine endgültige Berechnung noch nicht erfolgt ist.
Weitere Grundlage für die Berechnung sind die geschätzten Baukosten von:
|
Anlage 1 |
321.000,00 € |
|
|
Anlage 2 |
906.000,00 € |
|
|
Gesamt |
1.227.000,00 € |
|
Wenn gemäß Beschlussvorschlag verfahren wird, verringern sich die
Baukosten um 81.000 €. Diese Einsparung betrifft die Arbeiten an der Fahrbahn
der Anlage 2 und hat somit keine Auswirkungen auf die Beitragshöhe der Anlage
1.
Für die Anlage 1 ergibt sich
folgender Straßenbaubeitrag:
Fahrbahn |
|
65 % |
|
Parkflächen |
81.116,70 € |
70 % |
56.781,69 € |
Gehwege |
|
70 % |
|
Beleuchtung |
21.420,00 € |
65 % |
13.923,00 € |
Begleitgrün |
|
60 % |
|
Insgesamt: |
102.536,70
€ |
|
70.704,69
€ |
modif.
Grundstücksfl. Gesamt |
|
|
38.123,75
qm |
Beitrag je qm modifizierter Grundstücksfläche |
|
|
1,80721
€ |
In der Anlage 1 beträgt die durchschnittlich zu berücksichtigende
modifizierte Grundstücksgröße rd. 870 qm. Der Straßenbaubeitrag würde sich auf
1.572,27 € belaufen.
Für die Anlage 2 ergibt sich
folgender Straßenbaubeitrag (ohne Kostenreduzierung):
Fahrbahn |
638.960,00 € |
65 % |
415.324,00 € |
Parkflächen |
|
70 % |
|
Gehwege |
212.160,00 € |
70 % |
148.512,00 € |
Beleuchtung |
26.180,00 € |
65 % |
17.017,00 € |
Begleitgrün |
16.000,00 € |
60 % |
9.600,00 € |
Insgesamt: |
893.300,00
€ |
|
590.453,00
€ |
modif.
Grundstücksfl. Gesamt |
|
|
55981,25
qm |
Beitrag je qm modifizierter Grundstücksfläche |
|
|
10,54733
€ |
In der Anlage 2 beträgt die durchschnittlich zu berücksichtigende
modifizierte Grundstücksgröße rd. 1.165 qm. Der Straßenbaubeitrag würde sich
auf 12.287,64 € belaufen.
Für die Anlage 2 ergibt sich
folgender Straßenbaubeitrag (mit Kostenreduzierung):
Fahrbahn |
557.960,00 € |
65 % |
362.674,00 € |
Parkflächen |
|
70 % |
|
Gehwege |
212.160,00 € |
70 % |
148.512,00 € |
Beleuchtung |
26.180,00 € |
65 % |
17.017,00 € |
Begleitgrün |
16.000,00 € |
60 % |
9.600,00 € |
Insgesamt: |
812.300,00
€ |
|
537.803,00
€ |
modif.
Grundstücksfl. Gesamt |
|
|
55981,25
qm |
Beitrag je qm modifizierter Grundstücksfläche |
|
|
9,60684
€ |
In der Anlage 2 beträgt die durchschnittlich zu berücksichtigende
modifizierte Grundstücksgröße rd. 1.165 qm. Der Straßenbaubeitrag würde sich
auf 11.191,97 € belaufen.
Obwohl der Interessengemeinschaft die Stellungnahme des Städte- und
Gemeindebundes NRW vorliegt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Beitragsfähigkeit von den Anliegern weiterhin in Frage gestellt wird.
Wie bereits in der Sitzung am 05.12.2007 berichtet, hat sich der
Verwaltungsvorstand darauf verständigt, ein Musterklageverfahren je Anlage
durchzuführen. Eine Klagewelle soll dadurch verhindert werden.
Nach Absprache mit der Rechtsabteilung wird die Verwaltung sich im
Rahmen einer Zusicherung verpflichten, einen Ablösebetrag bzw.
Straßenbaubeitrag ganz oder teilweise zu erstatten, wenn in einem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestandskräftig festgestellt wird, dass die
Beitragsfähigkeit der abgerechneten Maßnahmen nicht gegeben ist.
Die Zusicherung erhalten alle Beitragspflichtigen unabhängig vom
Beitritt zur Interessengemeinschaft.
gez. Günter Scheib
Anlagen
1 Stellungnahme Städte-
und Gemeindebund
2 Bescheidentwurf
Straßenbaubeitrag
Finanzielle Auswirkungen: |
ja |
|
||
Produktnummer: |
120101 |
Bezeichnung: |
Verkehrsflächen und Brücken |
|
Mittel stehen zur Verfügung: |
|
|||
Investitions-Nr.: |
076600042 |
|
||
Haushaltsjahr |
Auszahlung |
Einzahlung |
Investitions-haushalt |
Beschreibung |
€ |
€ |
ja/nein |
||
2009 |
500.000 (HAR 2008) |
|
ja |
Straßenbau |
2010 |
611.000 |
|
ja |
Straßenbau |
2010 |
99.000 |
|
|
Aktivierte Eigenleistung |
|
|
|
|
|
2010 |
|
308.500 |
ja |
Straßenbaubeitrag |
2011 |
|
300.000 |
ja |
Straßenbaubeitrag |
Sichtvermerk Kämmerer |