Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufhebung des HV 6.
Es kommt die Variante 3 (keine neue Frostschutzschicht) zur Ausführung.
Die bisher mit den Unterlagen nach §14 GemHVO beschlossenen Baukosten
reduzieren sich um 81.000€ von 1.227.000,00 € auf 1.146.000,00 €. Der
Haushaltsansatz für 2009 wird entsprechend auf 611.000€ reduziert.
Erläuterungen und Begründungen:
Die §14-Unterlagen zum Ausbau der Hoffeldstraße wurden im
Rat am 30.1.2008 beraten und beschlossen. Mit dem Hinweis auf das ausstehende
Gutachten der Interessengemeinschaft wurde die Maßnahme mit einem HV 6 – Vermerk
belegt.
Das angekündigte Gutachten wurde durch die Firma BG
RheinRuhr GmbH erstellt und am 23.04.2008 von der Interessengemeinschaft an die
Verwaltung übergeben.
Am 25.06.2008 fand zwischen Gutachter,
Interessengemeinschaft Hoffeldstraße und Verwaltung ein Gespräch statt, in dem
das Gutachten und die daraus zu ziehenden Schlüsse erörtert wurden.
Das Gutachten ist ein reines Baugrundgutachten und bezieht
sich ausschließlich auf die Frostsicherheit und Tragfähigkeit der vorhandenen
Straßenbefestigung. Zur Erkundung des vorhandenen Straßenaufbaus wurden
insgesamt 14 Rammkernsondierungen zur Entnahme von Proben und 14
Rammsondierungen zur Feststellung der Lagerungsdichte durchgeführt. Die Untersuchungen
wurden ausschließlich in der Fahrbahn der Abschnitte 2 und 3 (Augustastraße bis
Hochdahler Straße) durchgeführt.
Die mit 3 bis 6 cm festgestellte Schwarzdeckenstärke
entspricht nicht der nach den Richtlinien erforderlichen Gesamtdicke der
bituminös gebundenen Schichten von 14 cm.
Da in dem Gutachten keinerlei Aussagen über die Machbarkeit
einer Sanierung im Hocheinbau getroffen wurden, gibt es diesbezüglich keine neuen
Erkenntnisse. Es ist somit - wie bisher ausführlich erläutert - davon
auszugehen, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse und Zwangspunktlage eine
Erneuerung im Hocheinbau nicht möglich ist.
Somit wird die bisherige Straßenplanung dahingehend nicht widerlegt,
dass nur eine Erneuerung im Tiefeinbau sinnvoll ist.
Im Gutachten wird lediglich die Notwendigkeit des
Einbringens einer Frostschutzschicht angezweifelt.
Die durchgeführten Untersuchungen hätten gezeigt, dass „die bis einen Meter Tiefe liegenden
Materialien wegen des nur geringen bindigen Anteils ausreichend frostsicher
(Frostempfindlichkeitsklasse F1 bzw. F2 n. ZTVE-StB) sind. Die Materialien sind
verdichtungsfähig und weisen eine mitteldichte bis sehr dichte Lagerung auf und
sind aufgrund des steinigen Anteils (überwiegend Kalksteinschotter, untergeordnet
auch Sandsteinbruch und Schlacken) durchaus auch als Tragschichtmaterial
geeignet sind.“
Zur Erklärung der Begrifflichkeit ist folgende Tabelle aus
der ZTVE-StB (Zusätzliche
Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau) dargestellt.
Dass die anstehenden ungebundenen Materialien eine Mischung aus F1 und F2 Boden ist, wurde
auch bereits in dem von der Stadt in Auftrag gegebenen Baugrundgutachten des
Ingenieurbüros Müller festgestellt.
Gemäß RStO (Richtlinien für
die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen) ist für F2 und F3 Böden
zur Gewährleistung der Mindestdicke des frostsicheren Straßenaufbaues nach
Tabelle 6 RStO eine Frostschutzschicht einzubauen.
Die Frostschutzschicht kann nur bei F1-Böden entfallen, wenn folgende
Bedingungen gemäß RStO eingehalten werden.
Besteht der Untergrund bzw. Unterbau unmittelbar
unter dem Oberbau aus Boden der Frostempfindlichkeitsklasse F1, der auf einem
Boden der Frostempfindlichkeitsklasse F2 oder F3 aufliegt, dann kann die
Frostschutzschicht entfallen, wenn
- der
F1-Boden gleichzeitig die Anforderungen an Frostschutzschichten erfüllt
oder gemäß ZTV T-StB verfestigt wird und
- der
F1-Boden mindestens die Dicke aufweist, die gemäß Abschnitt 3.2 für die
Frostschutzschicht auf einem Boden der Frostempfindlichkeitsklasse F2 oder
F3 erforderlich ist.
Der Logik der Richtlinien folgend ist somit eine Frostschutzschicht in
der für F2-Böden erforderlichen Stärke vorzusehen. Dieser Ansatz wurde in der
städtischen Planung verfolgt.
Das durch die Interessengemeinschaft veranlasste Gutachten trifft
dagegen die mutige Aussage, es könne auf die Frostschutzschicht ganz verzichtet
werden. Man kann nicht umhin zu vermuten, dass diese Aussage nur vor dem
Hintergrund einer damit unterstellten hinfälligen Refinanzierbarkeit getroffen
wurde. In diesem Glauben schien die Interessengemeinschaft jedenfalls bis zur
Besprechung des vorgelegten Gutachtens am 25.06.2008 zu sein.
Nachdem verwaltungsseitig nochmals die Refinanzierbarkeit auch bei
Wegfall einer Frostschutzschicht bestätigt wurde, war die Enttäuschung der
Interessengemeinschaft deutlich vernehmbar.
Auf Nachfrage der Verwaltung, ob das vorliegende Gutachten für das
weitere Verfahren verwendet werden darf, wurde dies zuerst abgelehnt. Ebenso
wurde von der BG RheinRuhr GmbH jegliche Gewährleistung für die technischen
Vorschläge abgelehnt. Das wurde damit begründet, dass es zwischen der RheinRuhr
GmbH und der Stadt kein Vertragsverhältnis besteht. Die Stadt war dazu bereit, dies entsprechend zu regeln.
Im Nachgang zur Besprechung wurde die Nutzung des Gutachtens durch die
Stadt für die weitere Baudurchführung von der Interessengemeinschaft unter der Bedingung eines allgemeinen
Haftungsausschlusses der Interessengemeinschaft wie auch der RheinRuhr GmbH dann
auf nochmalige Nachfrage hin freigegeben.
In einem weiteren technischen Punkt gab es unterschiedliche Meinungen:
Falls keine neue Frostschutzschicht eingebaut wird, müssten die
vorgesehenen bituminösen Schichten nach Abtrag bis auf die Sollhöhe direkt auf
das anstehende Material aufgebracht werden. Dazu muss das anstehende Material
entsprechend profiliert und verdichtet (Mindestverformungsmodul der bituminösen
Unterlage EV2 = 100 MN/m²) werden.
Um das zu erreichen, ist das anstehende Material wegen des extremen
Überkornanteils jedoch gänzlich ungeeignet. Aufgrund der zusätzlich durch den
Bauhof durchgeführten Querschläge über die ganze Fahrbahnbreite muss davon
ausgegangen werden, dass der Flächenanteil mit Überkorn mindestens 50 %
ausmacht. (siehe beiliegende Fotos)
In diesem Fall schlägt der Gutachter vor, dass in den Bereichen, in
denen das Überkorn vorliegt, dieses mit Handschachtung,
Minibagger oder auch Sieblöffel zu entfernen ist. Die Verwaltung und das
mit der Straßenplanung beauftragte Ingenieurbüro Leinfelder hat diesbezüglich
Bedenken, ob ein derartiges kleinräumiges Vorgehen auf der Baustelle überhaupt
praktikabel ist und sich letztlich durch den Mehreinsatz von Maschinen und
Personal keine Kostenersparnis ergibt.
Als Alternative wäre auch nur der flächige Austausch der mit Überkorn
belasteten Schicht vorstellbar. Hierfür müsste in einer Stärke von 10 cm das
anstehende Material durch definiertes Frostschutzmaterial der Körnung 0 bis 32
ausgetauscht werden.
Nachfolgend werden die möglichen technischen Varianten unter
Berücksichtigung des Gutachtens der Interessengemeinschaft und Darstellung des
Einsparungspotentials zusammengestellt.
Nr. |
Bezeichnung |
Beschreibung |
Einsparungspotential |
1 |
ursprüngliche Verwaltungsvariante |
Regelaufbau nach RStO mit 36 cm Frostschutzschicht |
- |
2 |
Vorschlag Gutachter |
keine Frostschutzschicht und Beseitigen Überkorn durch Handschachtung, Minibagger oder auch
Sieblöffel |
125.000,00 Euro abzüglich der nicht quantifizierbaren Kosten für Überkornbeseitigung
(anzunehmen mit mehreren 10.000€) |
3 |
durch Verwaltung modifizierte Variante des Gutachters |
keine Frostschutzschicht und Beseitigung Überkorn durch den flächigen Austausch einer 10 cm
starken Schicht |
81.000,00 Euro |
Die Variante 2
sollte aufgrund der oben beschriebenen technologischen Probleme und der mangelhaften
Kalkulierbarkeit auf keinen Fall zum Einsatz kommen. Weiterhin wird im
Endergebnis von der Verwaltung keine Kosteneinsparung prognostiziert.
Die Variante 3 bietet
ein klar kalkulierbares Einsparungspotential, ist aber mit der beschriebenen
Unsicherheit hinsichtlich einer dauerhaften Frostsicherheit verbunden. Da vom
Gutachter der Interessengemeinschaft jegliche Gewährleistung abgelehnt wurde,
trägt das Restrisiko die Stadt.
Die Variante 1
entspricht den Forderungen der Straßenbaurichtlinien und damit den allgemein
anerkannten Regeln der Technik.
Die Verwaltung schlägt die Realisierung der Variante 3 vor. Die bisher
beschlossenen Gesamtkosten reduzieren sich damit von 1.227.000,00 € auf 1.146.000,00
€.
Das damit verbundene technische Risiko bezüglich der Frostsicherheit
wird dabei dann bewusst in Kauf genommen.
2. Beitragrechtliche
Darstellung
Wie bereits in der SV 66/107 erläutert, handelt es sich bei der
vorgesehenen Maßnahme um eine nachmalige Herstellung der Anlagen nach den
Vorschriften des KAG in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung. Aus beitragsrechtlicher
Sicht erfolgt bei dieser Straßenbaumaßnahme die Bildung von zwei Anlagen:
Anlage 1: Bereich Wendehammer bis Augustastraße
(entspricht Bauabschnitt 1)
Anlage 2: Bereich Augustastraße bis Hochdahler
Straße (entspricht Bauabschnitt 2 und 3).
Die Interessengemeinschaft Hoffeldstraße vertrat - auf der Grundlage des
von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens - die Meinung, dass es sich hier
lediglich um eine größere Instandsetzungsmaßnahme handelt. Da das Gutachten
sich ausschließlich auf Untersuchungen in der Fahrbahn im Bereich Augustastraße
bis Hochdahler Straße bezieht, kann sich die von der Interessengemeinschaft
vorgetragene Meinung lediglich auf die Teileinrichtung Fahrbahn der Anlage 2
(Bauabschnitt 2 und 3) beziehen.
In der Besprechung am 25.06.2008 zwischen Verwaltung und
Interessengemeinschaft wurde verwaltungsseitig angeboten im Vorfeld der
Durchführung der Straßenbaumaßnahme eine gemeinsame rechtliche Stellungnahme
zur Beitragsfähigkeit der Maßnahme einzuholen.
Mit Nachricht vom 26.07.2008 teilte die Interessengemeinschaft mit,
keine gemeinsame Rechtsberatung mit der Stadtverwaltung in Anspruch nehmen zu
wollen.
Daraufhin wurde der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen über
die geplante Maßnahme informiert und um eine rechtliche Beurteilung der
Beitragsfähigkeit gebeten. Während die Beitragspflicht für Anlage 2 aus Sicht
der Verwaltung unstrittig ist, gestaltet sich die Beurteilung der
Abrechnungsfähigkeit von Anlage 1 schwieriger, da hier lediglich Arbeiten in
den Teileinrichtungen Gehweg (jedoch nur einseitig), Parkflächen, Beleuchtung
und Begleitgrün durchgeführt werden sollen.
Die Teileinrichtung „Beleuchtung“ wird erneuert und verbessert
und wurde somit als refinanzierbar eingestuft.
Auch bei der Teileinrichtung „Parkflächen“ ergibt sich nach
Meinung der Verwaltung eine Refinanzierung. Es handelt sich hier um die
Flächen, die deutlich erkennbar ihrer Funktion nach ausschließlich zum Parken
bestimmt sind. Im derzeitigen Ausbau sind im vorhandenen Parkstreifen 21
Stellplätze baulich angelegt. Nach Durchführung der Maßnahme erhöht sich diese
Anzahl auf 31.
Bei der Teileinrichtung „Gehweg“ wird lediglich der südliche
Bereich nachmalig hergestellt. Dies ist aufgrund der Baumstandorte und
vorhandener Durchwurzelungen erforderlich. Eine Refinanzierungsmöglichkeit wird
als fraglich angesehen.
Mit Stellungnahme vom 18.09.2008 bestätigte der Städte- und Gemeindebund
die Rechtsauffassung der Verwaltung. Bei Anlage 1 sind die Teileinrichtungen
Parkflächen und Beleuchtung, bei Anlage 2 die gesamte Maßnahme refinanzierbar.
Die Interessengemeinschaft Hoffeldstraße wurde mit Schreiben vom 29.09.2008 entsprechend
informiert.
Die Stellungnahme ist als Kopie beigefügt.
Im Vorfeld der Durchführung der Straßenbaumaßnahme wurde eine Abrechnung
für die Anlagen 1 und 2 auf der Basis der Kostenschätzung der § 14-Unterlagen durchgeführt
und ein Betragssatz je qm modifizierter Grundstücksfläche ermittelt. Unter dem
Begriff modifizierte Grundstücksfläche versteht sich die Grundstücksfläche des
Buchgrundstücks (= Eintragung im Bestandsverzeichnis des Grundbuches) unter
Berücksichtigung der Ausnutzbarkeit des Grundstücks. Die
Straßenbaubeitragssatzung legt als Maßstab für die Ausnutzbarkeit die Bebaubarkeit
der Grundstücke (=Geschossigkeit der Gebäude) fest.
Um die finanzielle Belastung der Beitragspflichtigen darzustellen, wird
anhand der durchschnittlichen modifizierten Grundstücksgröße der einzelnen
Anlagen ein Straßenbaubeitrag ermittelt. Es ist jedoch daraufhin hinzuweisen,
dass für eine endgültige Berechnung noch nicht erfolgt ist.
Weitere Grundlage für die Berechnung sind die geschätzten Baukosten von:
|
Anlage 1 |
321.000,00 € |
|
|
Anlage 2 |
906.000,00 € |
|
|
Gesamt |
1.227.000,00 € |
|
Wenn gemäß Beschlussvorschlag verfahren wird, verringern sich die
Baukosten um 81.000 €. Diese Einsparung betrifft die Arbeiten an der Fahrbahn
der Anlage 2 und hat somit keine Auswirkungen auf die Beitragshöhe der Anlage
1.
Für die Anlage 1 ergibt sich
folgender Straßenbaubeitrag:
Fahrbahn |
|
65 % |
|
Parkflächen |
81.116,70 € |
70 % |
56.781,69 € |
Gehwege |
|
70 % |
|
Beleuchtung |
21.420,00 € |
65 % |
13.923,00 € |
Begleitgrün |
|
60 % |
|
Insgesamt: |
102.536,70
€ |
|
70.704,69
€ |
modif.
Grundstücksfl. Gesamt |
|
|
38.123,75
qm |
Beitrag je qm modifizierter Grundstücksfläche |
|
|
1,80721
€ |
In der Anlage 1 beträgt die durchschnittlich zu berücksichtigende
modifizierte Grundstücksgröße rd. 870 qm. Der Straßenbaubeitrag würde sich auf
1.572,27 € belaufen.
Für die Anlage 2 ergibt sich
folgender Straßenbaubeitrag (ohne Kostenreduzierung):
Fahrbahn |
638.960,00 € |
65 % |
415.324,00 € |
Parkflächen |
|
70 % |
|
Gehwege |
212.160,00 € |
70 % |
148.512,00 € |
Beleuchtung |
26.180,00 € |
65 % |
17.017,00 € |
Begleitgrün |
16.000,00 € |
60 % |
9.600,00 € |
Insgesamt: |
893.300,00
€ |
|
590.453,00
€ |
modif.
Grundstücksfl. Gesamt |
|
|
55981,25
qm |
Beitrag je qm modifizierter Grundstücksfläche |
|
|
10,54733
€ |
In der Anlage 2 beträgt die durchschnittlich zu berücksichtigende
modifizierte Grundstücksgröße rd. 1.165 qm. Der Straßenbaubeitrag würde sich
auf 12.287,64 € belaufen.
Für die Anlage 2 ergibt sich
folgender Straßenbaubeitrag (mit Kostenreduzierung):
Fahrbahn |
557.960,00 € |
65 % |
362.674,00 € |
Parkflächen |
|
70 % |
|
Gehwege |
212.160,00 € |
70 % |
148.512,00 € |
Beleuchtung |
26.180,00 € |
65 % |
17.017,00 € |
Begleitgrün |
16.000,00 € |
60 % |
9.600,00 € |
Insgesamt: |
812.300,00
€ |
|
537.803,00
€ |
modif.
Grundstücksfl. Gesamt |
|
|
55981,25
qm |
Beitrag je qm modifizierter Grundstücksfläche |
|
|
9,60684
€ |
In der Anlage 2 beträgt die durchschnittlich zu berücksichtigende
modifizierte Grundstücksgröße rd. 1.165 qm. Der Straßenbaubeitrag würde sich
auf 11.191,97 € belaufen.
Obwohl der Interessengemeinschaft die Stellungnahme des Städte- und
Gemeindebundes NRW vorliegt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Beitragsfähigkeit von den Anliegern weiterhin in Frage gestellt wird.
Wie bereits in der Sitzung am 05.12.2007 berichtet, hat sich der
Verwaltungsvorstand darauf verständigt, ein Musterverfahren je Anlage
durchzuführen. Eine Klagewelle soll dadurch verhindert werden.
Nach Absprache mit der Rechtsabteilung wird die Verwaltung sich im
Rahmen einer Zusicherung verpflichten, einen Ablösebetrag bzw.
Straßenbaubeitrag ganz oder teilweise zu erstatten, wenn in einem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestandskräftig festgestellt wird, dass die
Beitragsfähigkeit der abgerechneten Maßnahmen nicht gegeben ist.
Die Zusicherung erhalten alle Beitragspflichtigen unabhängig vom
Beitritt zur Interessengemeinschaft.
gez. Günter Scheib
Anlagen
1 Stellungnahme Städte-
und Gemeindebund
2 Bescheidentwurf
Straßenbaubeitrag
Finanzielle
Auswirkungen: |
ja |
|
||
Produktnummer: |
120101 |
Bezeichnung: |
Verkehrsflächen
und Brücken |
|
Mittel
stehen zur Verfügung: |
|
|||
Investitions-Nr.: |
|
|
||
Haushaltsjahr |
Auszahlung |
Einzahlung |
Investitions-haushalt |
Beschreibung |
€ |
€ |
ja/nein |
||
2008 |
500.000 |
|
ja |
Straßenbau |
2009 |
611.000 |
|
ja |
Straßenbau |
2009 |
99.000 |
|
|
Aktivierte
Eigenleistung |
|
|
|
|
|
2009 |
|
308.500 |
ja |
Straßenbaubeitrag |
2010 |
|
300.000 |
ja |
Straßenbaubeitrag |
Sichtvermerk
Kämmerer |