Betreff
Ausbau der Hoffeldstraße (nachmalige Herstellung), Aufhebung des HV6
Vorlage
WP 04-09 SV 66/141
Aktenzeichen
66.1-tü
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufhebung des HV 6.

Es kommt die Variante 3 (keine neue Frostschutzschicht) zur Ausführung. Die bisher mit den Unterlagen nach §14 GemHVO beschlossenen Baukosten reduzieren sich um 81.000€ von 1.227.000,00 € auf 1.146.000,00 €. Der Haushaltsansatz für 2009 wird entsprechend auf 611.000€ reduziert.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

 

 

Die §14-Unterlagen zum Ausbau der Hoffeldstraße wurden im Rat am 30.1.2008 beraten und beschlossen. Mit dem Hinweis auf das ausstehende Gutachten der Interessengemeinschaft wurde die Maßnahme mit einem HV 6 – Vermerk belegt.

 

Das angekündigte Gutachten wurde durch die Firma BG RheinRuhr GmbH erstellt und am 23.04.2008 von der Interessengemeinschaft an die Verwaltung übergeben.

Am 25.06.2008 fand zwischen Gutachter, Interessengemeinschaft Hoffeldstraße und Verwaltung ein Gespräch statt, in dem das Gutachten und die daraus zu ziehenden Schlüsse erörtert wurden.

 

Das Gutachten ist ein reines Baugrundgutachten und bezieht sich ausschließlich auf die Frostsicherheit und Tragfähigkeit der vorhandenen Straßenbefestigung. Zur Erkundung des vorhandenen Straßenaufbaus wurden insgesamt 14 Rammkernsondierungen zur Entnahme von Proben und 14 Rammsondierungen zur Feststellung der Lagerungsdichte durchgeführt. Die Untersuchungen wurden ausschließlich in der Fahrbahn der Abschnitte 2 und 3 (Augustastraße bis Hochdahler Straße) durchgeführt.

 

Die mit 3 bis 6 cm festgestellte Schwarzdeckenstärke entspricht nicht der nach den Richtlinien erforderlichen Gesamtdicke der bituminös gebundenen Schichten von 14 cm.

Da in dem Gutachten keinerlei Aussagen über die Machbarkeit einer Sanierung im Hocheinbau getroffen wurden, gibt es diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse. Es ist somit - wie bisher ausführlich erläutert - davon auszugehen, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse und Zwangspunktlage eine Erneuerung im Hocheinbau nicht möglich ist.

Somit wird die bisherige Straßenplanung dahingehend nicht widerlegt, dass nur eine Erneuerung im Tiefeinbau sinnvoll ist.

 

Im Gutachten wird lediglich die Notwendigkeit des Einbringens einer Frostschutzschicht angezweifelt.

Die durchgeführten Untersuchungen hätten gezeigt, dass „die bis einen Meter Tiefe liegenden Materialien wegen des nur geringen bindigen Anteils ausreichend frostsicher (Frostempfindlichkeitsklasse F1 bzw. F2 n. ZTVE-StB) sind. Die Materialien sind verdichtungsfähig und weisen eine mitteldichte bis sehr dichte Lagerung auf und sind aufgrund des steinigen Anteils (überwiegend Kalksteinschotter, untergeordnet auch Sandsteinbruch und Schlacken) durchaus auch als Tragschichtmaterial geeignet sind.“

 

Zur Erklärung der Begrifflichkeit ist folgende Tabelle aus der ZTVE-StB  (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau) dargestellt.

 

 

Dass die anstehenden ungebundenen Materialien  eine Mischung aus F1 und F2 Boden ist, wurde auch bereits in dem von der Stadt in Auftrag gegebenen Baugrundgutachten des Ingenieurbüros Müller festgestellt.

 

Gemäß RStO  (Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen) ist für F2 und F3 Böden zur Gewährleistung der Mindestdicke des frostsicheren Straßenaufbaues nach Tabelle 6 RStO eine Frostschutzschicht einzubauen.

Die Frostschutzschicht kann nur bei F1-Böden entfallen, wenn folgende Bedingungen gemäß RStO eingehalten werden.

 

Besteht der Untergrund bzw. Unterbau unmittelbar unter dem Oberbau aus Boden der Frostempfindlichkeitsklasse F1, der auf einem Boden der Frostempfindlichkeitsklasse F2 oder F3 aufliegt, dann kann die Frostschutzschicht entfallen, wenn

  • der F1-Boden gleichzeitig die Anforderungen an Frostschutzschichten erfüllt oder gemäß ZTV T-StB verfestigt wird und
  • der F1-Boden mindestens die Dicke aufweist, die gemäß Abschnitt 3.2 für die Frostschutzschicht auf einem Boden der Frostempfindlichkeitsklasse F2 oder F3 erforderlich ist.

 

Der Logik der Richtlinien folgend ist somit eine Frostschutzschicht in der für F2-Böden erforderlichen Stärke vorzusehen. Dieser Ansatz wurde in der städtischen Planung verfolgt.

 

Das durch die Interessengemeinschaft veranlasste Gutachten trifft dagegen die mutige Aussage, es könne auf die Frostschutzschicht ganz verzichtet werden. Man kann nicht umhin zu vermuten, dass diese Aussage nur vor dem Hintergrund einer damit unterstellten hinfälligen Refinanzierbarkeit getroffen wurde. In diesem Glauben schien die Interessengemeinschaft jedenfalls bis zur Besprechung des vorgelegten Gutachtens am 25.06.2008 zu sein.

Nachdem verwaltungsseitig nochmals die Refinanzierbarkeit auch bei Wegfall einer Frostschutzschicht bestätigt wurde, war die Enttäuschung der Interessengemeinschaft deutlich vernehmbar.

 

Auf Nachfrage der Verwaltung, ob das vorliegende Gutachten für das weitere Verfahren verwendet werden darf, wurde dies zuerst abgelehnt. Ebenso wurde von der BG RheinRuhr GmbH jegliche Gewährleistung für die technischen Vorschläge abgelehnt. Das wurde damit begründet, dass es zwischen der RheinRuhr GmbH und der Stadt kein Vertragsverhältnis besteht. Die Stadt war dazu  bereit, dies entsprechend zu regeln.

Im Nachgang zur Besprechung wurde die Nutzung des Gutachtens durch die Stadt für die weitere Baudurchführung von der Interessengemeinschaft  unter der Bedingung eines allgemeinen Haftungsausschlusses der Interessengemeinschaft wie auch der RheinRuhr GmbH dann auf nochmalige Nachfrage hin freigegeben.

 

In einem weiteren technischen Punkt gab es unterschiedliche Meinungen:

Falls keine neue Frostschutzschicht eingebaut wird, müssten die vorgesehenen bituminösen Schichten nach Abtrag bis auf die Sollhöhe direkt auf das anstehende Material aufgebracht werden. Dazu muss das anstehende Material entsprechend profiliert und verdichtet (Mindestverformungsmodul der bituminösen Unterlage EV2 = 100 MN/m²) werden.

Um das zu erreichen, ist das anstehende Material wegen des extremen Überkornanteils jedoch gänzlich ungeeignet. Aufgrund der zusätzlich durch den Bauhof durchgeführten Querschläge über die ganze Fahrbahnbreite muss davon ausgegangen werden, dass der Flächenanteil mit Überkorn mindestens 50 % ausmacht. (siehe beiliegende Fotos)

In diesem Fall schlägt der Gutachter vor, dass in den Bereichen, in denen das Überkorn vorliegt, dieses mit Handschachtung, Minibagger oder auch Sieblöffel zu entfernen ist. Die Verwaltung und das mit der Straßenplanung beauftragte Ingenieurbüro Leinfelder hat diesbezüglich Bedenken, ob ein derartiges kleinräumiges Vorgehen auf der Baustelle überhaupt praktikabel ist und sich letztlich durch den Mehreinsatz von Maschinen und Personal keine Kostenersparnis ergibt.

Als Alternative wäre auch nur der flächige Austausch der mit Überkorn belasteten Schicht vorstellbar. Hierfür müsste in einer Stärke von 10 cm das anstehende Material durch definiertes Frostschutzmaterial der Körnung 0 bis 32 ausgetauscht werden.

 

 

Nachfolgend werden die möglichen technischen Varianten unter Berücksichtigung des Gutachtens der Interessengemeinschaft und Darstellung des Einsparungspotentials zusammengestellt.

 

 

Nr.

Bezeichnung

Beschreibung

Einsparungspotential

1

ursprüngliche Verwaltungsvariante

Regelaufbau nach RStO mit 36 cm Frostschutzschicht

-

2

Vorschlag Gutachter

keine Frostschutzschicht

und Beseitigen Überkorn durch Handschachtung, Minibagger oder auch Sieblöffel

125.000,00 Euro

abzüglich der nicht quantifizierbaren Kosten für Überkornbeseitigung (anzunehmen mit mehreren 10.000€)

3

durch Verwaltung modifizierte Variante des Gutachters

keine Frostschutzschicht

und Beseitigung Überkorn durch den flächigen Austausch einer 10 cm starken Schicht

81.000,00 Euro

 

Die Variante 2 sollte aufgrund der oben beschriebenen technologischen Probleme und der mangelhaften Kalkulierbarkeit auf keinen Fall zum Einsatz kommen. Weiterhin wird im Endergebnis von der Verwaltung keine Kosteneinsparung prognostiziert.

Die Variante 3 bietet ein klar kalkulierbares Einsparungspotential, ist aber mit der beschriebenen Unsicherheit hinsichtlich einer dauerhaften Frostsicherheit verbunden. Da vom Gutachter der Interessengemeinschaft jegliche Gewährleistung abgelehnt wurde, trägt das Restrisiko die Stadt.

Die Variante 1 entspricht den Forderungen der Straßenbaurichtlinien und damit den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Die Verwaltung schlägt die Realisierung der Variante 3 vor. Die bisher beschlossenen Gesamtkosten reduzieren sich damit von 1.227.000,00 € auf 1.146.000,00 €.

Das damit verbundene technische Risiko bezüglich der Frostsicherheit wird dabei dann bewusst in Kauf genommen.

 

2. Beitragrechtliche Darstellung

 

Wie bereits in der SV 66/107 erläutert, handelt es sich bei der vorgesehenen Maßnahme um eine nachmalige Herstellung der Anlagen nach den Vorschriften des KAG in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung. Aus beitragsrechtlicher Sicht erfolgt bei dieser Straßenbaumaßnahme die Bildung von zwei Anlagen:

            Anlage 1:         Bereich Wendehammer bis Augustastraße (entspricht Bauabschnitt 1)

Anlage 2:         Bereich Augustastraße bis Hochdahler Straße (entspricht Bauabschnitt 2 und 3).

 

Die Interessengemeinschaft Hoffeldstraße vertrat - auf der Grundlage des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens - die Meinung, dass es sich hier lediglich um eine größere Instandsetzungsmaßnahme handelt. Da das Gutachten sich ausschließlich auf Untersuchungen in der Fahrbahn im Bereich Augustastraße bis Hochdahler Straße bezieht, kann sich die von der Interessengemeinschaft vorgetragene Meinung lediglich auf die Teileinrichtung Fahrbahn der Anlage 2 (Bauabschnitt 2 und 3) beziehen.

 

In der Besprechung am 25.06.2008 zwischen Verwaltung und Interessengemeinschaft wurde verwaltungsseitig angeboten im Vorfeld der Durchführung der Straßenbaumaßnahme eine gemeinsame rechtliche Stellungnahme zur Beitragsfähigkeit der Maßnahme einzuholen.

Mit Nachricht vom 26.07.2008 teilte die Interessengemeinschaft mit, keine gemeinsame Rechtsberatung mit der Stadtverwaltung in Anspruch nehmen zu wollen.

 

Daraufhin wurde der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen über die geplante Maßnahme informiert und um eine rechtliche Beurteilung der Beitragsfähigkeit gebeten. Während die Beitragspflicht für Anlage 2 aus Sicht der Verwaltung unstrittig ist, gestaltet sich die Beurteilung der Abrechnungsfähigkeit von Anlage 1 schwieriger, da hier lediglich Arbeiten in den Teileinrichtungen Gehweg (jedoch nur einseitig), Parkflächen, Beleuchtung und Begleitgrün durchgeführt werden sollen.

Die Teileinrichtung „Beleuchtung“ wird erneuert und verbessert und wurde somit als refinanzierbar eingestuft.

Auch bei der Teileinrichtung „Parkflächen“ ergibt sich nach Meinung der Verwaltung eine Refinanzierung. Es handelt sich hier um die Flächen, die deutlich erkennbar ihrer Funktion nach ausschließlich zum Parken bestimmt sind. Im derzeitigen Ausbau sind im vorhandenen Parkstreifen 21 Stellplätze baulich angelegt. Nach Durchführung der Maßnahme erhöht sich diese Anzahl auf 31.

Bei der Teileinrichtung „Gehweg“ wird lediglich der südliche Bereich nachmalig hergestellt. Dies ist aufgrund der Baumstandorte und vorhandener Durchwurzelungen erforderlich. Eine Refinanzierungsmöglichkeit wird als fraglich angesehen.

 

Mit Stellungnahme vom 18.09.2008 bestätigte der Städte- und Gemeindebund die Rechtsauffassung der Verwaltung. Bei Anlage 1 sind die Teileinrichtungen Parkflächen und Beleuchtung, bei Anlage 2 die gesamte Maßnahme refinanzierbar. Die Interessengemeinschaft Hoffeldstraße wurde mit Schreiben vom 29.09.2008 entsprechend informiert.

Die Stellungnahme ist als Kopie beigefügt.

 

Im Vorfeld der Durchführung der Straßenbaumaßnahme wurde eine Abrechnung für die Anlagen 1 und 2 auf der Basis der Kostenschätzung der § 14-Unterlagen durchgeführt und ein Betragssatz je qm modifizierter Grundstücksfläche ermittelt. Unter dem Begriff modifizierte Grundstücksfläche versteht sich die Grundstücksfläche des Buchgrundstücks (= Eintragung im Bestandsverzeichnis des Grundbuches) unter Berücksichtigung der Ausnutzbarkeit des Grundstücks. Die Straßenbaubeitragssatzung legt als Maßstab für die Ausnutzbarkeit die Bebaubarkeit der Grundstücke (=Geschossigkeit der Gebäude) fest.

 

Um die finanzielle Belastung der Beitragspflichtigen darzustellen, wird anhand der durchschnittlichen modifizierten Grundstücksgröße der einzelnen Anlagen ein Straßenbaubeitrag ermittelt. Es ist jedoch daraufhin hinzuweisen, dass für eine endgültige Berechnung noch nicht erfolgt ist.

Weitere Grundlage für die Berechnung sind die geschätzten Baukosten von:

 

 

Anlage 1

321.000,00 €

 

 

Anlage 2

906.000,00 €

 

 

Gesamt

1.227.000,00 €

 

 

Wenn gemäß Beschlussvorschlag verfahren wird, verringern sich die Baukosten um 81.000 €. Diese Einsparung betrifft die Arbeiten an der Fahrbahn der Anlage 2 und hat somit keine Auswirkungen auf die Beitragshöhe der Anlage 1.

 

Für die Anlage 1 ergibt sich folgender Straßenbaubeitrag:

 

Fahrbahn

 

65 %

 

Parkflächen

81.116,70 €

70 %

56.781,69 €

Gehwege

 

70 %

 

Beleuchtung

21.420,00 €

65 %

13.923,00 €

Begleitgrün

 

60 %

 

Insgesamt:

102.536,70 €

 

70.704,69 €

modif. Grundstücksfl. Gesamt

 

 

38.123,75 qm

Beitrag je qm modifizierter

Grundstücksfläche

 

 

 

 

 

1,80721 €

 

In der Anlage 1 beträgt die durchschnittlich zu berücksichtigende modifizierte Grundstücksgröße rd. 870 qm. Der Straßenbaubeitrag würde sich auf 1.572,27 € belaufen.

 

Für die Anlage 2 ergibt sich folgender Straßenbaubeitrag (ohne Kostenreduzierung):

 

Fahrbahn

638.960,00 €

65 %

415.324,00 €

Parkflächen

 

70 %

 

Gehwege

212.160,00 €

70 %

148.512,00 €

Beleuchtung

26.180,00 €

65 %

17.017,00 €

Begleitgrün

16.000,00 €

60 %

9.600,00 €

Insgesamt:

893.300,00 €

 

590.453,00 €

modif. Grundstücksfl. Gesamt

 

 

55981,25 qm

Beitrag je qm modifizierter

Grundstücksfläche

 

 

 

 

 

10,54733 €

 

In der Anlage 2 beträgt die durchschnittlich zu berücksichtigende modifizierte Grundstücksgröße rd. 1.165 qm. Der Straßenbaubeitrag würde sich auf 12.287,64 € belaufen.

 

Für die Anlage 2 ergibt sich folgender Straßenbaubeitrag (mit Kostenreduzierung):

 

Fahrbahn

557.960,00 €

65 %

362.674,00 €

Parkflächen

 

70 %

 

Gehwege

212.160,00 €

70 %

148.512,00 €

Beleuchtung

26.180,00 €

65 %

17.017,00 €

Begleitgrün

16.000,00 €

60 %

9.600,00 €

Insgesamt:

812.300,00 €

 

537.803,00 €

modif. Grundstücksfl. Gesamt

 

 

55981,25 qm

Beitrag je qm modifizierter

Grundstücksfläche

 

 

 

 

 

9,60684 €

 

In der Anlage 2 beträgt die durchschnittlich zu berücksichtigende modifizierte Grundstücksgröße rd. 1.165 qm. Der Straßenbaubeitrag würde sich auf 11.191,97 € belaufen.

Obwohl der Interessengemeinschaft die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW vorliegt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beitragsfähigkeit von den Anliegern weiterhin in Frage gestellt wird.

Wie bereits in der Sitzung am 05.12.2007 berichtet, hat sich der Verwaltungsvorstand darauf verständigt, ein Musterverfahren je Anlage durchzuführen. Eine Klagewelle soll dadurch verhindert werden.

Nach Absprache mit der Rechtsabteilung wird die Verwaltung sich im Rahmen einer Zusicherung verpflichten, einen Ablösebetrag bzw. Straßenbaubeitrag ganz oder teilweise zu erstatten, wenn in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestandskräftig festgestellt wird, dass die Beitragsfähigkeit der abgerechneten Maßnahmen nicht gegeben ist.

Die Zusicherung erhalten alle Beitragspflichtigen unabhängig vom Beitritt zur Interessengemeinschaft.

 

 

 

gez. Günter Scheib

 

 

 

 

Anlagen

 

 

1          Stellungnahme Städte- und Gemeindebund

2          Bescheidentwurf Straßenbaubeitrag

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

Produktnummer:

120101

Bezeichnung: 

Verkehrsflächen und Brücken

Mittel stehen zur Verfügung:

ja/nein

 

Investitions-Nr.:

 

 

Haushaltsjahr

Auszahlung

Einzahlung

Investitions-haushalt

Beschreibung 

ja/nein

2008

500.000

 

ja

Straßenbau

2009

611.000

 

ja

Straßenbau

2009

  99.000

 

 

Aktivierte Eigenleistung

 

 

 

 

 

2009

 

308.500

ja

Straßenbaubeitrag

2010

 

300.000

ja

Straßenbaubeitrag

Sichtvermerk Kämmerer