Abhandlung der Anregungen
Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
1.
Die
Anregungen wie folgt abzuhandeln:
1.1Â Â Â Â Â Â Schreiben
des Kreises Mettmann vom 04.06.2013
Die Untere Bodenschutzbehörde weist darauf hin, dass sich der
Altlastenverdacht für die zuvor in der frühzeitigen Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange genannten Fläche 6471/33 Hi zwischen Dezember 2012 und Mai
2013 nicht bestätigt hat. Der entsprechende Hinweis ist somit zum
Satzungsbeschluss in der Plandarstellung und den textlichen Festsetzungen zu
löschen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
In der Planzeichnung wird die entsprechende Fläche gelöscht und aus der
Auflistung der Altlastenklassen als textlicher Hinweis herausgenommen. Zudem
wird die Begründung um die Erläuterung der Altlasten und
Altlastenverdachtsflächen ergänzt.
Dem Hinweis wird Folge geleistet.
1.2Â Â Â Â Â Â Schreiben
der Handwerkskammer Düsseldorf vom 05.06.2013:
Die Handwerkskammer begrüßt weiterhin die Ziele, welche mit dem
Bebauungsplan verfolgt werden.
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
1.3Â Â Â Â Â Â Anregungen
aus der frühzeitigen Beteiligung:
Im Übrigen sind die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
(gem. § 3 Abs. 1 BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 1 BauGB) eingegangen
Anregungen nicht anders zu bewerten, als bereits im Offenlagebeschluss des
Rates vom 10.04.2013 (Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/186) beschlossen. Es wird
insoweit auf den Beschluss vom 10.04.2013 verwiesen.
2.
Den Bebauungsplan
Nr. 502 (gleichzeitig 5. Änd. des Bebauungsplans
Nr. 66 und 1. Änd. der Bebauungspläne Nr. 66A, 105, 106, 183) gemäß §§ 7
und 41 der GO NW und § 10 BauGB als Satzung. Grundlagen sind die
Gemeindeordnung NW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 und das Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548).
Das Plangebiet liegt im Gewerbegebiet Hilden-Nordwest und wird begrenzt
durch:
-
nördliche Straßenbegrenzungslinie der Straße Auf
dem Sand, Verbindungslinie zur nordöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 534 aus
Flur 10,
-
Ostgrenze des Flurstücks Nr. 534 aus Flur 10,
verlängert über die Lessingstraße hinweg, südliche Begrenzungslinie der
Lessingstraße, östliche Grenze des Flurstücks 224 aus Flur 10,
-
in Flur 50: Ostgrenze des Flurstücks 1080, östliche
und südliche Grenze des Flurstücks 625, südliche Grenze von Flurstück 624,
verlängert über die Herderstraße hinweg,
-
in Flur 11: westliche Grenze der Herderstraße,
südliche Grenze des Flurstücks 1501, 1500, 1616, 1615, östliche Grenze der
Flurstücke 1233, 1180, 1181, Nordgrenze der Flurstücke 1181, 1182, 1234, 1183,
Verbindung zur südöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 951, Südgrenze der
Flurstücke 951, 952, 953, Westgrenze der Flurstücke 953, 1042, 947, 948 und 949
und Verbindungslinie über die Straße Auf dem Sand.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Regelung der
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Plangebiet auf Grundlage des
Steuerungskonzeptes Vergnügungsstätten (Rahmenplan Spielhallen) der Stadt
Hilden. Im Plangebiet sollen Spielhallen grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Für Einzelhandelsbetriebe und Betriebe des Erotik-Gewerbes sollen differenzierte
Regelungen getroffen werden.
Dem Satzungsbeschluss
liegt die Begründung vom 22.10.2013 zu Grunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Der
Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 05.05.2010 den
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 502 (gleichzeitig 5. Änd. des Bebauungsplans Nr. 66 und 1. Änd. der
Bebauungspläne Nr. 66A, 105, 106, 183) gefasst, der am 12.05.2010 im
Amtsblatt der Stadt Hilden öffentlich bekannt gemacht wurde.
Das Verfahren wird auf Grundlage des § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren aufgestellt, so dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem
Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden
Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen werden kann.
Ziel
des Bebauungsplanes ist die Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im
Plangebiet auf Grundlage des Steuerungskonzeptes Vergnügungsstätten (Rahmenplan
Spielhallen) der Stadt Hilden. Im Plangebiet sollen Spielhallen grundsätzlich
ausgeschlossen werden. Für Einzelhandelsbetriebe und Betriebe des
Erotik-Gewerbes sollen differenzierte Regelungen getroffen werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in Form einer einwöchigen Auslegung des Planentwurfes vom 11.12.2012 bis einschließlich 18.12.2012 durchgeführt. Aus der Beteiligung sind keine Anregungen eingegangen.
Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden (gem. § 4 (1)
BauGB) wurde vom 03.12.2012 – 04.01.2013 durchgeführt.
Die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bedingten keine wesentlichen Änderungen der Planung oder der Planziele. Kleinere Änderungen und Ergänzungen wurden vorgenommen.
Diese wurden im Offenlagebeschuss in die städtebauliche Abwägung
eingestellt. Nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss am
13.03.2013 hat der Rat der Stadt Hilden am 10.04.2013 diesen gefasst. Die
Offenlage wurde im Amtsblatt der Stadt Hilden vom 22.04.2013 öffentlich bekannt
gemacht.
Die
Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 4 (2) BauGB) zu dem Bebauungsplan wurde
vom 29.04.2013 bis einschließlich 07.06.2013 in Form der öffentlichen Auslegung
durchgeführt.
Während der
Bürgerbeteiligung wurden keine Anregungen vorgebracht.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 (2) BauGB) wurde ebenfalls vom 29.04.2013 bis einschließlich 07.06.2013 durchgeführt. Beteiligt wurden wieder verwaltungsinterne Fachämter und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die in der frühzeitigen Beteiligung (gem. § 4 (1) BauGB) zum Entwurf Stellung genommen.
Aus der Beteiligung ist nur auf Grund des Hinweises des Kreises Mettmann (Untere Bodenschutzbehörde) die Streichung einer Altlastenverdachtsfläche im Plan und den textlichen Festsetzungen erforderlich. Weitere Änderungen sind nicht notwendig.
Aus diesen Gründen kann der Bebauungsplan aus Sicht der Verwaltung als Satzung beschlossen werden.
Die weitergehenden Gutachten, das „Steuerungskonzept Vergnügungsstätten“ und das „Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept“ für die Stadt Hilden, die diesem Bebauungsplan zugrunde liegen, sind im Internetauftritt der Stadt Hilden einsehbar.
Sollte der Bebauungsplan in der Sitzung des Rates der Stadt Hilden am 18.12.2013 als Satzung beschlossen werden, könnte er im Januar 2014 Rechtskraft erlangen.
Gez.
Thiele
Finanzielle Auswirkungen Â
Keine
Personelle Auswirkungen
Keine