Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden nimmt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss Kenntnis von der Denkmalwürdigkeit
des Gebäudes Hofstraße 6 und beschließt die Eintragung in die Denkmalliste.
Erläuterungen
und Begründungen:
Mit Schreiben vom 09.02.2009 stellte Herr
Willy L.Bitter den Antrag gem. § 24 GO NW auf Unterschutzstellung des Gebäudes
Hofstraße 6, Haus Hildener Künstler.
Das Gebäude Hofstraße 6 war bislang nicht in
der Liste der Gebäude enthalten, deren Denkmalwert noch zu untersuchen ist. In
seiner Sitzung am 18.03.2009 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die
Untersuchung des Denkmalwertes (SV 60/105).
Zur Feststellung
eines möglichen Denkmalwertes fand am 16.07.2009 eine Innen-und Außenbesichtigung
des Gebäudes durch Mitarbeiter der Unteren Denkmalbehörde und des LVR-Amtes für
Denkmalpflege im Rheinland statt.
Aufgrund des hervorragenden Erhaltungszustandes, insbesondere der
zahlreichen Details aus der Erbauungszeit, wurde im Anschluss an die Begehung
seitens des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland als Fachbehörde der
Denkmalwert bestätigt und ein positives Gutachten über das Gebäude in Aussicht
gestellt. Dieses Gutachten wurde aufgrund der Arbeitsüberlastung der Fachbehörde
trotz mehrfachen Nachfragen der Unteren
Denkmalbehörde nicht erstellt. Da sich der Verein Hofstraße 6, Haus
Hildener Künstler e.V., als Nutzer und Erbpachtberechtigter zu der geplanten
Eintragung in die Denkmalliste positiv äußerte, wurde in Abstimmung mit dem LVR-
Amt für Denkmalpflege im Rheinland das 2009 begonnene Verfahren zur
Unterschutzstellung durch die Untere Denkmalbehörde fortgesetzt.
Da nun Sanierungsarbeiten am Gebäude anstehen wurde von der Unteren
Denkmalbehörde die vorläufige Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste gemäß
§ 4 Abs.1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) angeordnet.
Damit unterliegt das Gebäude den Vorschriften des DSchG NRW.
Gemäß § 4 Abs.1 DSchG NRW soll die Untere Denkmalbehörde anordnen, dass
das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt wenn damit zu rechnen ist, dass das
Gebäude in die Denkmalliste eingetragen wird.
Da die Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung eine Entscheidung
der Unteren Denkmalbehörde im Sinne des § 21 Abs.4 Satz 1 DSchG NRW ist, wurde
das Benehmen mit dem das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Datum vom
28.06.2013 hergestellt.
Die Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung wurde gemäß § 4 Abs.2
DSchG NRW mit Datum vom 04.07.2013 den Eigentümern zugestellt.
Die vorläufige Eintragung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht
innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur endgültigen Eintragung in die
Denkmalliste eingeleitet wird.
Die Begründung zum Denkmalwert und der genaue Umfang des Baudenkmals ist
dem beiliegen Auszug aus der Denkmalliste zu entnehmen.
gez.
Horst Thiele