Betreff
Eintragung des Gebäudes Hofstraße 6 in die Denkmalliste
Vorlage
WP 09-14 SV 60/063
Aktenzeichen
IV/60
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss Kenntnis von der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes Hofstraße 6 und beschließt die Eintragung in die Denkmalliste.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit Schreiben vom 09.02.2009 stellte Herr Willy L.Bitter den Antrag gem. § 24 GO NW auf Unterschutzstellung des Gebäudes Hofstraße 6, Haus Hildener Künstler.

 

Das Gebäude Hofstraße 6 war bislang nicht in der Liste der Gebäude enthalten, deren Denkmalwert noch zu untersuchen ist. In seiner Sitzung am 18.03.2009 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Untersuchung des Denkmalwertes (SV 60/105).

 

Zur Feststellung eines möglichen Denkmalwertes fand am 16.07.2009 eine Innen-und Außenbesichtigung des Gebäudes durch Mitarbeiter der Unteren Denkmalbehörde und des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland statt.

 

Aufgrund des hervorragenden Erhaltungszustandes, insbesondere der zahlreichen Details aus der Erbauungszeit, wurde im Anschluss an die Begehung seitens des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland als Fachbehörde der Denkmalwert bestätigt und ein positives Gutachten über das Gebäude in Aussicht gestellt. Dieses Gutachten wurde aufgrund der Arbeitsüberlastung der Fachbehörde trotz mehrfachen Nachfragen  der Unteren Denkmalbehörde nicht erstellt. Da sich der Verein Hofstraße 6, Haus Hildener Künstler e.V., als Nutzer und Erbpachtberechtigter zu der geplanten Eintragung in die Denkmalliste positiv äußerte, wurde in Abstimmung mit dem LVR- Amt für Denkmalpflege im Rheinland das 2009 begonnene Verfahren zur Unterschutzstellung durch die Untere Denkmalbehörde fortgesetzt.

 

Da nun Sanierungsarbeiten am Gebäude anstehen wurde von der Unteren Denkmalbehörde die vorläufige Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste gemäß § 4 Abs.1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) angeordnet.

Damit unterliegt das Gebäude den Vorschriften des DSchG NRW.

Gemäß § 4 Abs.1 DSchG NRW soll die Untere Denkmalbehörde anordnen, dass das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt wenn damit zu rechnen ist, dass das Gebäude in die Denkmalliste eingetragen wird.

Da die Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung eine Entscheidung der Unteren Denkmalbehörde im Sinne des § 21 Abs.4 Satz 1 DSchG NRW ist, wurde das Benehmen mit dem das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Datum vom 28.06.2013 hergestellt.

 

Die Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung wurde gemäß § 4 Abs.2 DSchG NRW mit Datum vom 04.07.2013 den Eigentümern zugestellt.

Die vorläufige Eintragung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur endgültigen Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird.

 

Die Begründung zum Denkmalwert und der genaue Umfang des Baudenkmals ist dem beiliegen Auszug aus der Denkmalliste zu entnehmen.

 

 

gez.

Horst Thiele