Beschlussvorschlag:
Beschlussfassung
wird anheimgestellt
Erläuterungen und Begründungen:
Mit dem als Anlage 1 beigefügtem Antrag stellte die Fraktion
Bürgeraktion Hilden in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am
11.03.2009 den Antrag, die Beitragssätze
für die Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG um zunächst 10 % zu senken und dann
nach einem angemessenen Zeitraum zu prüfen, ob die Beitragssätze nochmals
gesenkt werden können.
Der Rat der Stadt Hilden hatte in seiner Sitzung vom 29.06.2005
mehrheitlich die Neufassung der Straßenbaubeitragssatzung gemäß § 8
Kommunalabgabengesetz beschlossen (SV 60/130).
Hintergrund dieser Neufassung war die Entwicklung in der
straßenbaurechtlichen Literatur und Rechtsprechung, sowie auch die
Beitragsentwicklung in den anderen Bundesländern.
Grundlage der Hildener Satzung war die damalige Mustersatzung des
Nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes.
Eine wesentliche Änderung bestand in der Änderung der prozentualen
Anteilssätze der Beitragspflichtigen am umlagefähigen Aufwand vor dem
Hintergrund des Vorteilsausgleichs.
Die Mustersatzung hat hier nur Spannbreiten aufgezeigt.
Es musste durch eine ortsgesetzgeberische Ermessens- und
Gestaltungsentscheidung des Rates über den Gemeindeanteil letztlich der Anteil der Beitragspflichtigen festgelegt
werden.
Die Neufassung der
Straßenbaubeitragssatzung wurde im Amtsblatt Nr. 15 vom 07.07.2005 bekanntgemacht
und trat mit dem 08.07.2005 in Kraft.
Mit der im Antrag
angesprochenen Sitzungsvorlage 60/100 hat die Verwaltung vorgeschlagen, die
Straßenbaubeitragssatzung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Geschosse zu
ändern.
Bei positiver
Beschlussfassung ist eine noch
differenziertere Behandlung der erschlossenen Grundstücke möglich.
In keinem Fall
würde sich das Beitragsaufkommen erhöhen, welches schon durch den Kostenaufwand
einer Maßnahme bestimmt wird.
Lediglich innerhalb
der Gruppe der Beitragspflichtigen würde sich
eine Verschiebung der zu leistenden Beiträge ergeben.
Zu der Begründung
des Antrages der Fraktion Bürgeraktion Hilden vom 11.03.2009 nimmt die
Verwaltung wie folgt Stellung:
Die Beitragssätze
der einzelnen Straßenbaubeitragssatzungen der Kommunen sind eine
ortsgesetzgeberische Ermessens- und Gestaltungsentscheidung des
jeweiligen Rates und kein exakter Berechnungsvorgang. Es handelt sich mithin um
einen Akt gemeindlicher Rechtssetzung.
Dieser Akt ist gerichtlich nur auf die Einhaltung des
ortsgesetzgeberischen Rahmens, der durch das Kommunalabgabengesetz und das
dadurch begründete Vorteilsprinzip gesteckt ist, zu prüfen.
Eine aktuelle Internetrecherche
ergab für die im Antrag genannten Städte Anteilssätze die der Anlage 2 zu entnehmen sind.
Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass neben Hilden auch Heiligenhaus,
Monheim, Ratingen und Aachen - die Städte die in den letzten zwei bis drei
Jahren ihre Satzungen angepasst haben -
hier einen vorderen Platz einnehmen, während die anderen Städte seit
Jahrzehnten aus nicht bekannten Gründen ihre Satzungen nicht den geänderten
Verhältnissen angepasst haben.
Dieses Ergebnis allein kann daher kein Grund für eine Absenkung der
Anteilssätze sein.
Die Stadt Hilden ist bemüht ihr Straßennetz im Rahmen der technischen
Regelwerke zu erstellen und zu unterhalten. Von außergewöhnlich „hohen
Standards“ kann daher keine Rede sein.
Einen Beleg dafür stellt die Überprüfung der technischen Planungen für
die Hoffeldstraße dar.
Vielmehr stellen das Kommunalabgabengesetz und das kommunale
Haushaltsrecht den Handlungsrahmen für die Ausgestaltung der ortsrechtlichen
Bestimmungen dar.
Zu den der vorgenannten Vorschriften stellt Prof. Dr. Driehaus in Band
42 der
Schriftenreihe NJW Praxis Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage
- § 28 Randnummer 8 - fest:
„Das Recht zur Erhebung von Ausbaubeiträgen ist beispielsweise nach § 8
KAGNW zunächst einmal abhängig von einer Leistung der Gemeinde. Die insoweit in
Betracht kommenden Leistungen sind in § 8 Abs. 2 Satz 2 KAGNW aufgezählt. Sie
können in der „Herstellung, Anschaffung und Erweiterung“ öffentlicher Anlagen
sowie bei Straßen, Wegen und Plätzen“ auch in „deren Verbesserung, jedoch ohne
die laufende Unterhaltung und Instandhaltung“ liegen.
Die „Grundstückseigentümer“(Erbbauberechtigten), denen“ durch die
Möglichkeit der Inanspruchnahme der … Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten
werden, “ sollen „als Gegenleistung dafür“ (§8Abs. 2 Satz 2 KAGNW) Beiträge
bezahlen.
Der Beitrag ist demnach eine Gegenleistung für die durch die Leistung
der Gemeinde vermittelten wirtschaftlichen Vorteile, er dient dem Vorteilsausgleich und ist in diesem
Sinne eine Vorzugslast.
Grundstückseigentümer (Erbbauberechtigte), denen durch die
Inanspruchnahmemöglichkeit einer ausgebauten öffentlichen Anlage im Verhältnis
zur Allgemeinheit besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, sollen diese
zusätzlichen Vorteile durch eine Geldleistung ausgleichen.
Denn bei einer Finanzierung der von der Gemeinde erbrachten Leistung
durch Steuern würden die Vorteilsempfänger die von dieser Leistung ausgelösten
zusätzlichen Vorteile auf Kosten der Allgemeinheit, also gleichsam entgeltlos erhalten.
Zur Vermeidung solcher entgeltloser Bereicherungen bestimmt das nordrhein-westfälische Landesrecht
- § 3 Satz 1 KAGNW-, das
Gemeinden Steuern nur erheben sollen, „soweit die Deckung der Ausgaben durch
anderen Einnahmen, insbesondere Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht
kommt“; …. .
Der Sache nach entspricht das den haushaltsrechtlichen Vorschriften über
die Einnahmebeschaffungsgrundsätze
in den Gemeindeordnungen (vgl…..§63 Abs. 2 GONW, ….)
- Einschub: jetzt Grundsätze
der Finanzmittelbeschaffung - § 77 GONRW -.
Abgaben in Bezug auf öffentliche Anlagen und Einrichtungen stoßen immer
auf geringe Akzeptanz, unabhängig von der Höhe.
Dies liegt zum einen daran, dass die Ansicht besteht, ich zahle so schon
genug Steuern, warum soll ich für die Straße zahlen, zum anderen an der Frage,
wer welchen Vorteil hat.
Beitragspflichtiger für Straßenbaubeiträge ist ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht
grundsätzlich der Grundstückseigentümer
bzw. der Erbbauberechtigte, unabhängig ob diese an der Straße wohnen
oder nicht.
Einer der Gründe, warum sie herangezogen werden, ist ihre rechtliche
Befugnis über das Grundstück zu bestimmen.
Sie haben die Rechte und Pflichten am Grundstück.
Beitragsrechtlich gesprochen haben sich die in Rede stehenden
Personenkreise für besondere wirtschaftliche Vorteile, die ihnen durch
gemeindliche Leistungen geboten werden, an den Kosten zu beteiligen.
Siehe hierzu Ernst Dietzel / Dieter Kallerhoff „Das
Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAGNRW“ 6. Auflage , Randnummer 126:
„Der wirtschaftliche Vorteil für die Grundstückseigentümer liegt in der
durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die
Anlage erschlossenen Grundstücke. Der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8
Abs. 2 Satz 2 KAGNW ist ein Erschließungsvorteil; er wirkt sich auf die
zulässige Nutzung der Grundstücke aus, soweit diese von der Möglichkeit der
Inanspruchnahme der Anlage abhängt. In erster Linie kommt hier die bauliche
und gewerbliche Nutzung in Betracht.
Aber auch jede andere zulässige Nutzung können im
Straßenbaubeitragsrecht Anknüpfungspunkt für den wirtschaftlichen Vorteil
sein.“
Damit ist klargestellt, dass nur derjenige herangezogen werden kann, der
durch die Leistung der Gemeinde wirtschaftliche Vorteile erhalten hat. D.h. er
hat sich nach den gesetzlichen Vorgaben an dem Aufwand für die Herstellung
öffentlicher Straßen zu beteiligen.
Mit Beschluss vom 22.01.2009 – Az.:15 A 3137/06 hat das OVG Münster
festgestellt, dass die satzungsrechtliche Senkung des Gemeindenteils am
beitragsfähigen Fahrbahnaufwand bei einer Haupterschließungsstraße von 60 % auf
40 % zulässig ist.
Die Verwaltung sieht insoweit keine Notwendigkeit, zu Lasten der
Allgemeinheit eine Anpassung an den untersten Level der Staffelungen der
Mustersatzung vorzuschlagen.
Dies vor dem Hintergrund, dass die Vorschläge des NWSTGB sich immer in einem rechtlich vertretbaren
Rahmen bewegen, die Staffelung der
Mustersatzung ist daher mit Ihrer oberen und unteren Grenze rechtlich
vertretbar.
Die finanziellen
Auswirkungen einer Veränderung der Anteilssätze werden am Beispiel einer von
der Verwaltung durchgeführten
Veranlagung zu Straßenbaubeiträgen im Falle der nachmaligen Herstellung
einer Anliegerstraße deutlich.
Die
Beitragspflichtigen Anlieger trugen nach
den derzeit aktuellen Anteilssätzen einen Betrag von € 186.588,86 an dem
beitragsfähigen Aufwand von € 277.351,20.
Eine Summe von €
90.765,34 wurde als Anteil der Allgemeinheit von der Stadtgemeinde getragen
Folgt man dem
gestellten Antrag auf Absenkung der Anteilssätze der Anlieger, so bedeutet
dies, dass nunmehr ein Betrag von €
118.500,46 von der Allgemeinheit zu übernehmen ist.
Die Mehrbelastung
von rund € 27.735 ist dann durch allgemeine Steuermittel aus dem städtischen
Haushalt zu finanzieren.
Die Auswirkungen
auf die einzelnen Beitragspflichtigen kann der Anlage 3 (Prozentsätze des Antrages)
und der Anlage 4 (Prozentsätze der aktuellen Satzung) entnommen werden.
Es kommt hier letztlich darauf an, ob die ortsgesetzgeberische
Ermessens- und Gestaltungsentscheidung des Rates der Stadt Hilden vom
29.06.2005 ersetzt werden soll.
Die Verwaltung sieht keine Veranlassung, die Entscheidung des Rates vom
29.06.2005 zu ersetzen.