Aufstellungsbeschluss
Entscheidung über den städtebaulichen Entwurf
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt
1. die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 255 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4b BauGB vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.
Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 255 liegt im Südwesten des
Stadtgebietes östlich der Eisenbahntrasse zwischen Karnaper Straße,
Schürmannstraße und Diesterwegstraße.
Das Plangebiet wird begrenzt durch die Bahntrasse im Westen, die Karnaper
Straße im Norden, ebenfalls im Norden durch die Ostgrenze des Flurstückes 676,
die Ostgrenze des Flurstückes 73, der Nordgrenze der Flurstücke 74, 327 und
483, im Südwesten durch die Ostgrenzen der Flurstücke 483, 327, 77 und 76 sowie
im Süden durch die Westgrenzen der Flurstücke 76, 202 und 466. Alle Flurstücke
liegen in Flur 55 der Gemarkung Hilden.
Das Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung von Planungsrecht für eine
moderate bauliche Entwicklung des Bereiches. Es soll eine Mischung
unterschiedlicher Wohnformen ermöglicht werden.
2. das Verfahren auf der Basis der
Variante 1 fortzuführen.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschäftigt sich seit dem Jahr 2008 mit dem Antrag, im Innenbereich des Quartiers Karnaper Straße/ Schürmannstraße/ Diesterwegstraße/ Eisenbahntrasse Planungsrecht für eine Wohnbebauung zu schaffen.
Dies war zunächst in Form eines Vorhaben- und Erschließungsplanes angestrebt.
Ein erster Aufstellungsbeschluss wurde im Januar 2009 durch den Stadtentwicklungsausschuss gefasst (Sitzung am 07.01.2009; Sitzungsvorlage WP 04-09 SV 61/259; Abstimmungsergebnis 17 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen).
Der Antragsteller und potenzielle Vorhabenträger verfügte damals allerdings noch nicht über alle für die Umsetzung seines Vorhabens erforderlichen Grundstücke. Weiterhin bat er das Verfahren ruhen zu lassen, bis einige ihn betreffende steuerrechtliche Fragen geklärt waren.
Daher wurde von der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses abgesehen, so dass der Beschluss somit auch keine verbindliche Wirkung bekam.
Im Jahr 2011 wurde ein neuer Aufstellungsbeschluss durch den Stadtentwicklungsausschuss gefasst (Sitzung am 02.02.2011; Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/081; Abstimmungsergebnis 12 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen).
Auch wenn es in der Zwischenzeit auf planerischer Ebene eine Reihe von Detailabstimmungen gegeben hatte, konnte auch dieser Aufstellungsbeschluss nicht bekannt gemacht werden, da weiterhin einzelne Voraussetzungen für das Bebauungsplanverfahren nicht vorlagen.
Dies hat sich auch im Nachhinein als vernünftig erwiesen, da es bis in das Jahr 2013 gedauert hat, diese Voraussetzungen zu schaffen. Explizit bezieht sich dies auf die Grundstücksverfügbarkeit.
Allerdings sind sich die Initiatoren zwischenzeitlich darüber klar geworden, dass es angesichts der aufwendigen Erschließung des Gebietes (besonders in Form einer Lärmschutzwand) nicht angebracht ist, das Vorhaben selbst zu realisieren.
Vielmehr wollen die Vorhabenträger (Investorengemeinschaft A.Küster + J.Spelter GbR; Düsseldorf) nunmehr nur als „Erschließungsträger“ auftreten. D.h., sie möchten die Erschließung inkl. Lärmschutzwand selbst erstellen, im Planungsbereich eine dem Bebauungsplan entsprechende Parzellierung durchführen und dann die Grundstücke einzeln verkaufen.
Der ursprüngliche Anspruch zum Bau einer „Klimaschutz-Siedlung“ soll dagegen beibehalten, die entsprechenden Aspekte im Bebauungsplan festgeschrieben werden.
Auch von daher ist es erforderlich, einen neuen Aufstellungsbeschluss zu fassen: es soll sich im weiteren Verlauf um einen „Angebotsbebauungsplan“ handeln, bei dessen Aufstellung die Stadt Hilden die Hilfe eines Dritten nutzt (§ 4b Baugesetzbuch). In gleicher Art und Weise hat die Stadt Hilden auch die Mithilfe der „Vorhabenträger“ bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 236A „Altes Helmholtz-Gymnasium“ in Anspruch genommen.
Bei der Aufstellung des hier zu beratenden Bebauungsplans Nr. 255 handelt es sich um den o.g. Erschließungsträger und das Planungsbüro Hamann, Architekten+Stadtplaner, Köln. Es ist somit eine personelle und inhaltliche Konstanz gewahrt.
Das Planungsbüro hat auf Grundlage der Anregungen in der Bürgeranhörung (sieh unten) sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange zwei städtebauliche Entwürfe für die Bebauung des Areals erstellt.
Die beiden vorliegenden Varianten unterscheiden sich im Wesentlichen hinsichtlich ihrer Erschließung.
Es werden zwei
Alternativen für die Erschließung vorgelegt.
1.      Erschließung
über die Diesterwegstraße:
         Die
Erschließung erfolgt im 2-Richtungsverkehr über die Diesterwegstraße.
         Zusätzlich
kann von Norden (nur im Einbahnverkehr) über die Karnaper Straße und einen 3,50
m breiten Weg in das neue Baugebiet eingefahren werden. In diesem Weg wird der
Verkehr durch „Kölner Teller“ oder Aufpflasterungen auf Schrittgeschwindigkeit
verlangsamt.
         Diese Alternative wird der Stadtverwaltung, von den
Behörden, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB um
Stellungnahmen gebeten wurden, und vom Erschließungsträger eindeutig
favorisiert.
         Seitens
der Verwaltung ist der Beschlussvorschlag entsprechend formuliert.
2.      Erschließung
über die Karnaper Straße:
                 Â
         Bei
dieser Alternative wird der gesamte Erschließungsverkehr über die Karnaper
Straße geführt. Obwohl die Ziel- und Quellverkehre einen geringen Umfang haben,
wäre es langfristig wünschenswert, die vorhandenen Engstellen in der Karnaper
Straße – insbesondere im Bereich des Grundstücks Karnaper Str. 49 – aufzuweiten.
Daher muss die Karnaper Straße bei dieser Alternative in den Bebauungsplan
einbezogen werden.
         Eine
Aussage über die möglichen Ausbaudetails kann derzeit nicht gemacht werden.
         Eine
Verbesserung der Straßengestaltung ist nicht absehbar.
Die verkehrlichen
Auswirkungen beider Alternativen auf die umgebenden Straßen sind gering: der
morgendliche und abendliche Quell- und Zielverkehr wird bei etwa 10 bis 15
Kfz/Stunde liegen.
Innere Erschließung
Für die
Haupterschließung ist bei beiden Alternativen eine Mischfläche mit einer
äußeren Breite von 6,75 m (RASt) vorgesehen, die jedoch durch Parken und
Bauminseln in ihrer befahrbaren Breite auf stellenweise 4,0 m eingeengt wird. Die
gesamte Fläche ist als verkehrsberuhigte Zone mit Zeichen 325 StVO gekennzeichnet
(üblicherweise „Spielstraße“ genannt).
Der existierende Fußweg
entlang der Bahn entfällt. Die dargestellte innere Haupterschließung wird
jedoch als öffentliche Straße der Stadt Hilden übergeben.
Die Durchlässigkeit des
Quartiers ist damit gegeben.
Bebauung und Lärmschutz
Auf der Gleisanlage
fahren täglich über 110 und nachts ca. 70 Güterzüge mit einer Standardlänge von
700 m und mit Geschwindigkeiten zwischen 80 und 100 km/h. Dieses führt zu
Emissionspegeln von 73 bis 74 dB(A) pro Richtung und macht den Bau einer
Lärmschutzwand entlang der Eisenbahntrasse notwendig.
Die Deutsche Bahn (DB Netz AG) hat nun die aktuellen Daten zur Verfügung gestellt.
Das ISRWÂ
Dr.-Ing. Klapdor GmbH (Institut für Schalltechnik, Raumakustik,
Wärmeschutz), Düsseldorf ist mit dem
erforderlichen Gutachten zum Lärm- und Erschütterungsschutz beauftragt.
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Gebäudetypologie    Â
Einfamilienhäuser (23
WE):
Den Grundstock des Wohnquartiers
bilden Doppel- und Reihenhäuser verschiedener Formen und Größen zur Versorgung
von Familien.
Doch für diese Häuser
sollen nicht die Entwurfsprinzipien für konventionelle Einfamilienhäuser
sondern neue Grundsätze gelten:
-Â Â Â alle
Häuser sollen durchgängig barrierefrei ausgeführt werden
-Â Â Â die
Grundrissgestaltung ist hierarchiefrei, sie soll flexible Raumnutzungen ermöglichen
(z.B. die spätere Umnutzung von Räumen im EG zu Schlafzimmern),
Damit sollen die Häuser
die Fähigkeit zum „Mitaltern“ bekommen.
Mehrfamilienhaus (4 WE):
Im Norden des Quartiers
(und direkt an der Karnaper Straße) ist ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen
unterschiedlicher Größe vorgesehen.
Möglich sind eine
Wohnung für eine Familien mit Kindern, eine mittlere Wohnungen z.B. für Paare
und zwei Appartements für einzelne Personen.
Gebäudeformen der Einfamilienhäuser:
Doppelhäuser:
-   1½-geschossig
mit Satteldach
-Â Â Â nach
Norden, Osten, Westen weitgehend geschlossene Fassaden;
    nach
Süden geöffnet
Reihenhäuser (mit ähnlichem
Grundriss wie die Doppelhäuser)
-   1½-geschossig
mit Satteldach
-Â Â Â nach
Nordosten und Nordwesten geschlossene Fassade
    nach
Südwesten geöffnet
Die einheitliche
Formensprache und harmonische Materialität der unterschiedlichen Gebäudeformen soll
im Bebauungsplan durch „Örtliche Bauvorschriften“ gem. § 86 BauO NRW
Sichergestellt werden.
Nun noch einige Aussagen
zum Aufstellungsverfahren:
Am 25.10.2012 hat
bereits eine Bürgeranhörung gem. § 3 (1) BauGB stattgefunden und im Januar /
Februar 2013 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB durchgeführt.
Das offizielle Protokoll
der Bürgeranhörung sowie zwei Schreiben von Bürgerinnen/Bürgern hierzu sind der
Vorlage beigefügt.
Der nächste
Verfahrensschritt, die Abhandlung der Anregungen aus der frühzeitigen
Beteiligung sowie der Offenlagebeschluss, ist für den Herbst 2013 vorgesehen.
Gutachten
•   Das Institut
für Schalltechnik, Raumakustik, Wärmeschutz (ISRW) Dr.-Ing. Klapdor GmbH, Düsseldorf
ist mit dem erforderlichen Gutachten zum Lärm- und Erschütterungsschutz
beauftragt.
•   Der
Landschaftspflegerische Fachbeitrag wird vom Büro Lill + Sparla,
Landschaftsarchitekten und Ingenieure, Köln, bearbeitet.
    Die
Bestandsaufnahme der Vegetation und Teile der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung
liegen bereits vor.
    Ein Scoping-Termin
wird in den nächsten Wochen stattfinden.
•   Das
anfallende Oberflächenwasser / Regenwasser soll dezentral, z.B. über Rigolen,
versickert werden. Das erforderliche
Hydrogeologische Gutachten des Büros FGM Ingenieurgesellschaft Müller, Hilden,
liegt bereits vor.
Dadurch dass der Bebauungsplan nicht mehr
vorhabenbezogen gemäß § 12 BauGB aufgestellt werden soll, jedoch die
„Vorhabenträger“ weiterhin verpflichten, sämtliche Verfahrens- und Erschließungskosten
zu tragen, wird vor Satzungsbeschluss durch einen Städtebaulichen Vertrag gem.
§ 11 BauGB zwischen der Stadt Hilden und dem Erschließungsträger dieser
-Â Â Â zur
Übernahme der gesamten Planungskosten einschließlich der Gutachten
-Â Â Â zur
Errichtung der Lärmschutzwand
-Â Â Â zur
Errichtung aller Erschließungsanlagen und Ausgleichsflächen
-Â Â Â sowie zur
Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele
verpflichtet.
Aus Sicht der Verwaltung
hat das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 255 nun erstmals ein
Stadium erreicht, mit dem sich eine erfolgreiche Beendigung des Verfahrens
erreichen lässt.
Dementsprechend ist der
Beschlussvorschlag formuliert.
gez.
H. Thiele