Betreff
Auswirkungen des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes
Vorlage
WP 09-14 SV 51/255
Aktenzeichen
III/51.1 Schg
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Schule und Sport beschließt den Bericht zu den Auswirkungen des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes zur Kenntnis zu nehmen und weitere schulorganisatorische Maßnahmen von der Entwicklung der Anmeldezahlen im Grundschulbereich abhängig zu machen.


Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Am 13. November ist das Gesetz zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebots in Nordrhein-Westfalen (8. Schulrechtsänderungsgesetz) in Kraft getreten. Nachfolgend werden die wichtigsten Auswirkungen beschrieben und bezüglich ihrer Auswirkungen auf die kommunale Ebene beleuchtet.

 

Allgemein:

Der demographische Wandel hat im Bereich der Grundschulen in den vergangenen Jahren deutliche Auswirkungen gezeigt: die Zahl der Schülerinnen und Schüler ist in den vergangenen 10 Jahren um ca. 18 % zurückgegangen – die Zahl der Grundschulen im gleichen Zeitraum aber nur um ca. 9 %.

Zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebots hat der Landtag NRW in seiner Sitzung am 07. November 2012 eine Novellierung des Schulgesetzes (8. Schulrechtsänderungsgesetz) beschlossen. Damit ist ein weiterer Teil des Schulkonsenses vom 19. Juli 2011 umgesetzt worden. Zielsetzung des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes ist u.a. die Schaffung pädagogisch sinnvoller und schulorganisatorisch machbarer Schulangebote, die Gewährleistung einer wohnortnahen Schulversorgung und gleichzeitig eine gerechte Klassenbildung auf der Basis insgesamt kleinerer Klassen.

 

Absenkung des Klassenfrequenzrichtwerts

Die Klassen in den Grundschulen werden insgesamt kleiner. Der Klassenfrequenzrichtwert wird in mehreren Schritten von derzeit 24,0 auf 22,5 im Schuljahr 2015/2016 abgesenkt. Im Endausbau sind hierfür rund 1.700 zusätzliche Lehrerstellen erforderlich.

Außerdem findet eine Abkehr von der bestehenden Bandbreitenregelung und Einführung von eindeutigen und klaren Regelungen für die Klassenbildung auf Schulebene statt, die insgesamt kleinere Klassen ermöglichen und sehr große Klassen verhindern.

 

Mindestgrößen für Grundschulen als eigenständige Schule

Die Mindestgröße für die Errichtung einer Grundschule wird von 28 auf 25 Schülerinnen und Schülern je Klasse gesenkt. Voraussetzung für die Fortführung einer Grundschule als eigenständige Schule ist künftig eine Mindestgröße von 92 Schülerinnen und Schülern. Sie beruht rechnerisch auf einer durchschnittlichen Klassengröße von 23 Schülerinnen und Schülern bei einer 1-zügigen Grundschule. Eine gleichmäßige Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die einzelnen Jahrgangsstufen ist nicht erforderlich. Für die Bildung einer Eingangsklasse ist in jedem Fall Voraussetzung, dass die Mindestschülerzahl für die Klassengröße nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 SchulG (mindestens 15 Schülerinnen und Schüler) erreicht wird.

Zur Umsetzung der neuen Regelungen zur Fortführung von eigenständigen Grundschulen wird den Schulträgern eine Übergangsfrist bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 gewährt.

 

Organisation des Unterrichts im Grundschulverbund

Die Unterrichtsorganisation ist in jeder Schule und damit auch in einer Grundschule mit mehr als einem Standort grundsätzlich einheitlich (Schule als pädagogische Einheit). Ein einheitliches pädagogisch-organisatorisches Konzept ist Voraussetzung für eine gelingende Schul- und Unterrichtsentwicklung. Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen für ein gemeinsames Konzept Verantwortung tragen. Für die Vereinheitlichung der Unterrichtsorganisation nach Bildung eines Grundschulverbundes wird ein Übergangszeitraum von 5 Jahren gewährt.

 

Kommunale Klassenrichtzahl

Die Bildung von Eingangsklassen in den Grundschulen einer Gemeinde wird durch eine Höchstzahl (kommunale Klassenrichtzahl) begrenzt. Durch die Einführung des neuen Steuerungsinstruments einer kommunalen Klassenrichtzahl wird landesweit eine gerechtere Klassenbildung erreicht. Künftig bestimmt allein die Schülerzahl in den Eingangsklassen die maximale Zahl der Eingangsklassen, die in einer Kommune gebildet werden können. Dazu wird die Schülerzahl in den Eingangsklassen des kommenden Schuljahres durch 23 geteilt.

Außerdem wird die Attraktivität  für Schulleitungen an Schulen mit Teilstandorten durch Erhöhung der Leitungszeit für Teilstandorte gesteigert.

Für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Schule ist künftig die (voraussichtliche) Schülerzahl in den Eingangsklassen einer Schule maßgeblich. Als Eingangsklassen gelten alle Klassen, die von neu eingeschulten Schülerinnen und Schülern besucht werden. Für die Feststellung der Zahl der zu bildenden Klassen sind alle Schülerinnen und Schüler dieser Eingangsklassen zu berücksichtigen. Die Bildung von Klassen mit weniger als 15 und mehr als 29 Schülerinnen und Schüler ist unzulässig (Unter- und Obergrenze).

 

Die Anzahl der zu bildenden Klassen beträgt:

-      Eine Klasse bei bis zu 29 SchülerInnen

-      Zwei Klassen bei 30 bis 56 SchülerInnen

-      Drei Klassen bei 57 bis 81 SchülerInnen

-      Vier Klassen bei 82 bis 104 SchülerInnen

-      Fünf Klassen bei 105 bis 125 SchülerInnen

-      Sechs Klassen bei 126 bis 150 SchülerInnen

-      Je weitere 25 SchülerInnen erhöht sich die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen um eins.

 

Die Einführung einer neuen Kommunalen Klassenrichtzahl schafft nach Darstellung der Landesregierung mehr Gerechtigkeit bei der Klassenbildung und bei der Ressourcenverteilung zwischen den Kommunen, baut bestehende Disparitäten ab und sichert die Finanzierbarkeit einer qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Schulversorgung auch bei weiterhin rückläufiger Schülerzahl. Kleinere Kommunen erhalten dabei mehr Spielräume bei der Klassenbildung.

Die Zahl der in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt gebildeten Eingangsklassen darf eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) nicht überschreiten. Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15. Januar jedes Jahres um Planungssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten. Bemessungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum kommenden Schuljahr, die auf der Grundlage der zum Stichtag getroffenen Aufnahmeentscheidung unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus den Vorjahren zu ermitteln ist. Die Kommunale Klassenrichtzahl wird errechnet, indem die (voraussichtliche) Zahl der Schülerinnen und Schüler in den Eingangsklassen aller Grundschulen einer Kommune durch 23 dividiert werden. Über die Verteilung auf die einzelnen Schulen und Standorten entscheidet der Schulträger.

Das Land hat mit dem neuen Schulrecht einen weiten Spielraum für die Kommunen geschaffen, Schulstandorte dort zu erhalten, wo sie es für erforderlich halten. Die Entscheidung darüber liegt bei den Kommunen selbst. Die Regelungen bedeuten jedoch nicht, dass Kommunen zwingend alle Schulstandorte erhalten müssen.

 

Schulen mit mindestens 92 SchülerInnen können als eigenständige Schulen fortgeführt werden. Für kleinere Schulen kann weder eine bedarfsgerechte Stellenausstattung noch die Sicherung eines qualitativ hochwertigen Schulangebots mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen gewährleistet werden. Eine Ausnahme bildet die letzte Grundschule in einer Kommune: diese kann sogar mit mindestens 46 SchülerInnen unter Beachtung der Regeln zu Klassenbildung als eigenständige Schule fortgeführt werden. Standorte mit weniger als 46 SchülerInnen können nicht aufrechterhalten werden.

Schulen mit weniger als 92 SchülerInnen in Kommunen mit mehr als einer Grundschule können nur als Teilstandort einer anderen Grundschule fortgeführt werden.

Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl über die Zahl und die Verteilung der zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulen bzw. Standorte. Über die Verteilung der SchülerInnen auf die auf Schulebene zu bildenden Klassen an den jeweiligen Standorten einer Schule entscheidet die Schulleitung.

Die Zahl der je Schule zu bildenden Klassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten (aber nicht überschritten) werden. Unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl kann der Schulträger die Aufnahmekapazität von Schulen begrenzen. Beispiel: für eine zweizügige Grundschule im sozialen Brennpunkt oder eine Schwerpunktschule Inklusion kann der Schulträger die Aufnahmekapazität auf beispielsweise 50 SchülerInnen begrenzen. Es könnten damit zwei Klassen im Rahmen der festgelegten Ober- und Untergrenze gebildet werden. Die Begrenzung kann sich auf eine Grundschule, aber auch auf mehrere Grundschulen beziehen. Sie ist zulässig, um innerhalb der Gemeinde ausgewogene Klassen zu bilden oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gründe zu berücksichtigen. Besondere Lernbedingungen kommen insbesondere in Betracht im Bereich von Schulen, die einen besonderen Schwerpunkt für Integration und Inklusion haben sowie von Grundschulen, die nach den Erkenntnissen der Kommunen in sozialen Brennpunkten liegen.

 

Bei Schulen mit mehreren Standorten ist für die Zahl der insgesamt zu bildenden Eingangsklassen die gesamte Schülerzahl der Eingangsklassen aller Standorte maßgeblich. Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler erfolgt an der jeweiligen Schule mit der Möglichkeit, eine Präferenz für einen bestimmten Standort abzugeben. Die Schulleitung nimmt die Verteilung der SchülerInnen auf die Standorte vor, wobei die bei der Anmeldung angegebenen Standortwünsche möglichst berücksichtigt werden sollen.

 

In Zeiten rückläufiger Schülerzahlen besteht insbesondere im Grundschulbereich ein Zielkonflikt zwischen der Erhaltung einer möglichst wohnungsnahen Schulversorgung und der qualitativ hochwertigen Erfüllung des pädagogischen Auftrags durch die Schulen. Rückläufige Schülerzahlen führen entweder zu Schulschließungen oder zu kleiner werdenden Standorten. Ein Spannungsfeld ergibt sich insbesondere zum einen durch den nachvollziehbaren Elternwunsch, auch kleinen Schulen unter finanzierbaren Bedingungen eine qualitativ hochwertige Erfüllung ihres pädagogischen Auftrags zu ermöglichen.

Das 8. Schulrechtsänderungsgesetz schafft die Grundlage dafür, pädagogisch sinnvolle sowie schulorganisatorisch machbare Schulangebote auf der einen und eine wohnungsnahe Schulversorgung (Sicherung der Schulstandorte)auf der anderen Seite zu verbinden und gleichzeitig zu einer gerechten Klassenbildung auf der Basis insgesamt kleinerer Klassen zu kommen.

 

Die neuen Regelungen des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes treten grundsätzlich zum Schuljahr 2013/2014 in Kraft mit Ausnahme der o.g. Wahlmöglichkeiten seitens des Schulträgers. Den Schulträgern wird für die Umsetzung dieser Regelung im Rahmen ihrer Schulentwicklungsplanung ab dem Schuljahr 2013/2014 eine fünfjährige Übergangsfrist eingeräumt.

 

 

Auswirkungen der Schulrechtsänderungen auf die kommunale Schullandschaft in Hilden

Aufgrund zahlreicher Veränderungen in der Grundschullandschaft sah sich der Schulträger Hilden 2010/2011 veranlasst, eine neue Schulentwicklungsplanung zu erarbeiten. In seiner Sitzung am 24.02.2011 wurde dem Ausschuss der „Grundschul-Entwicklungsplan“ vorgelegt (SV 09-14 51/083). Nach Vorberatung im Ausschuss für Schule und Sport hat der Rat der Stadt der vorgelegten Schulentwicklungsplanung zugestimmt und einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

„Der vorgelegte Schulentwicklungsplan für den Bereich Grundschule bildet gemäß § 80 Schulgesetz NRW die Grundlage für die zukünftigen schulorganisatorischen und schulbaulichen Maßnahmen sowie für die Entwicklung der Grundschullandschaft in der Stadt Hilden

Die darin enthaltenen Handlungsempfehlungen sollen kurz- und mittelfristig umgesetzt werden. Die dazu notwendigen Maßnahmen werden im Ausschuss für Schule und Sport und gegebenenfalls im Rat beraten und beschlossen.“

 

Alle schulorganisatorischen Maßnahmen wurden in gesonderten Sitzungsvorlagen dargestellt und einzeln zur Beschlussfassung gestellt.

Mit der Sitzungsvorlage SV 09-14 51/087 wurde dem Fachausschuss in seiner Sitzung am 24.02.2011 die Situation am Standort Beethovenstraße geschildert. Im Hildener Norden befinden sich mit der Gemeinschaftsgrundschule Adolf-Reichwein (ARS) und der katholischen Bekenntnisschule Adolf-Kolping (AKS) zwei städtische Grundschulen auf einem Schulgelände. Die Verwaltung stellte drei Problemkreise (Integration, 1-zügigkeit der Adolf-Reichwein-Schule, Raumproblematik) dar, welche im Ergebnis nach eingehender Beratung mit unterer und oberer Schulaufsicht in den Vorschlag Neugründung einer Schule am Standort Beethovenstraße durch Zusammenlegung der Gemeinschaftsgrundschule Adolf-Reichwein und der kath. Bekenntnisschule Adolf-Kolping mündete.

Der Fachausschuss sprach sich gegen eine Neugründung durch Zusammenlegung aus und gewährte der Adolf-Kolping Schule mehr Zeit zur Erarbeitung einer alternativen Lösung. Ergebnis eines Runden Tisches war, dass beide Schulen ein Konzept vorlegen sollten, welches die von der Verwaltung beschriebenen Problemkreise adäquat berücksichtigt. Nach Vorlage dieser Konzepte sollten unter Moderation der Schulrätin ein bzw. zwei Rahmenkonzepte (additives Modell und/oder Zusammenschluss-Modell) entwickelt werden. Am Ende des Prozesses konnte jedoch kein Konsens der Schulen hinsichtlich einer Kooperation oder eines Zusammenschlusses erzielt werden. Nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile empfahl die untere Schulaufsichtsbehörde die Neugründung einer Schule durch Zusammenlegung, da dieses Vorgehen ein deutlich größeres Potential zur zeitnahen Lösung der beschriebenen Problemkreise barg.

Das Ergebnis des Runden Tisches und des sich daran anschließenden Moderationsverfahrens wurde dem Fachausschuss in seiner Sitzung am 7.07.2011 als Beschlussvorschlag vorgelegt. Der Ausschuss für Schule und Sport schloss sich dieser Haltung mehrheitlich nicht an und beschloss, dass beide Schulen als eigenständige Standorte weitergeführt werden sollten.

 

Kurz vor der Sitzung des Rates am 20.07.2011 wurden erste Details des geplanten Schulrechtsänderungsgesetzes bekannt. Dieses sollte nun die zuvor ausgeschlossene Möglichkeit eines Verbundes unter Leitung einer Bekenntnisschule enthalten. Die Verwaltung schlug im Hinblick auf die von der Landesregierung geplante Änderung des Schulgesetzes vor, den Beschluss des Schul- und Sportausschusses nur zur Kenntnis zu nehmen und im Anschluss an die Gesetzesänderung erneut zu beraten. Mehrheitlich wurde die Vertagung der Beschlussfassung beschlossen.

Dies entsprach auch dem Wunsch beider Schulen am Standort Beethovenstraße, die darum gebeten hatten, das 8. Schulrechtsänderungsgesetz abzuwarten, damit die notwendigen schulorganisatorischen Entscheidungen auf der Grundlage der geänderten Rahmenbedingungen für eine Verbundlösung entwickelt und beschlossen werden könnten. Außerdem artikulierten beide Schulen, dass der Vorbereitungsprozess zur abschließenden Entscheidung zur Einrichtung eines Verbundes einen längeren Zeitraum benötigen würde.

Vor diesem Hintergrund baten beide Schulen um eine weitere Überlegungszeit entsprechend den Beschlüssen beider Lehrerkonferenzen. Die weitere Zeit sollte, so die Schulen, von beiden Systemen genutzt werden um die doch sehr unterschiedlichen Konzepte auf ihre Vereinbarkeit hin zu überprüfen und neue Felder der Kooperation anzudenken. Beide Lehrerkollegien haben ausdrücklich für ein solches Vorgehen votiert.  

Gemeinsam mit der Verwaltung wurde sich darauf verständigt, zum Ende des Jahres 2012 erneut die Thematik aufzugreifen und die Einrichtung eines Verbundes auf der Grundlage des geänderten Schulgesetzes und den aktuellen Anmeldezahlen erneut zu bewerten.  Dieses weitere Vorgehen wurde auch von den Elternvertretern beider Schulen begrüßt.

 

In der Ratssitzung am 14.12.2011 hatte die Fraktion FL den Antrag gestellt eine Resolution zur Zukunft der Grundschulen zu beschließen, der im Rahmen der Sitzungsvorlage SV 51/178 am 15.02.2012 in der Sitzung des Rates beraten wurde.

In dieser Sitzung stimmte die Fraktion FL dem Vorschlag der Verwaltung zu, im Hinblick auf die aktuelle Gesetzesinitiative der Landesregierung die Beschlussfassung über den Antrag bis zur Entscheidung über die geplante Gesetzesänderung zurückzustellen.

Wie nunmehr dargestellt, ist das seinerzeit verfolgte Ziel der Resolution durch die erfolgte Gesetzgebung im Rahmen des dargestellten Schulrechtsänderungsgesetz erreicht worden. 

 

Die Anmeldezahlen für das Schuljahr 2013/2014 beider Grundschulen an der Beethovenstraße lassen Ende 2012 eine Tendenz zur 1-zügigkeit erkennen. Das 8. Schulrechtsänderungsgesetz ermöglicht nunmehr auch einen Verbund einer Gemeinschaftsgrundschule mit einer größeren Bekenntnisschule. Auch ein Verbund von gleich großen Schulen ist möglich.

 

Auf dieser Grundlage wurden Anfang 2013 sowohl die beiden Grundschulen an der Beethovenstraße (Adolf-Reichwein und Adolf-Kolping-Grundschule) sowie die Grundschulen, die möglicherweise als Verbundpartner in Frage kommen (Wilhelm-Hüls und Elbsee Grundschule) gebeten, eine Einschätzung zur Schulentwicklung im Hildener Norden auf der Basis des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes abzugeben. Des Weiteren wurde die Grundschule Schulstraße um eine Einschätzung der Entwicklung des Schulverbundes Schulstraße auf der Grundlage der Gesetzesänderung gebeten.

 

 

Im Kern enthalten die Stellungnahmen folgende Feststellungen:

 

Schulverbund Schulstraße

Der Schulverbund Schulstraße (Hauptstandort) und Walter-Wiederhold (Teilstandort) wurde zum Schuljahr 2011/2012 eingerichtet. Die zu Beginn des Verbundes noch sehr unsicheren Anmeldezahlen für die Eingangsklasse des Teilstandortes haben sich seit Bestehen des Verbundes langsam aber stetig stabilisiert, sodass auch zum Schuljahr 2013/2014 eine Eingangsklasse beim Teilstandort Walter-Wiederhold gebildet werden kann. Der Hauptstandort Schulstraße kann weiterhin von einer stabilen 2-zügigkeit ausgehen. Festzustellen ist, dass das geplante montessorieorientierte Konzept am Teilstandort Walter-Wiederhold zu keiner nennenswerten Steigerung der Anmeldezahlen geführt hat. Außerdem erlaubt das Schulgesetz aufgrund des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes keine unterschiedliche pädagogische Ausrichtung am Haupt- und Teilstandort mehr.

Die Lehrer beider Standorte haben die pädagogischen Herausforderungen, die sich durch einen Verbund ergeben, angenommen. Synergien, die sich durch die Zusammenlegung zweier Systeme ergeben, werden genutzt. Der Verbund scheint zurzeit etabliert und die pädagogische Arbeit auf Zustimmung in der Elternschaft zu stoßen.

Schulleiterin und Konrektorin hoffen, dass der Schulverbund auch künftig durch sein Konzept überzeugt und genügend Eltern für den Teilstandort gewonnen werden können.

 

Adolf-Reichwein-Grundschule

Die Adolf-Reichwein-Schule sieht die Problematik der geringen Gesamtschülerzahl der Schule. Mit neuen Projekten wird daran gearbeitet, die Anmeldezahlen zu verbessern. Man teilt die Einschätzung, dass die sinkende Gesamtschülerzahl in Hilden ein Problem für die Schülerzahl der Adolf-Reichwein-Schule werden kann. Die Schülerzahl von 95 Kindern im Schuljahr 2013/2014 reicht jedoch noch aus (Mindestschülerzahl gemäß Schulgesetz 92). Die kommissarische Schulleitung spricht sich dafür aus, für das Schuljahr 2014/2015 abzuwarten, ob sich die Bemühungen auszahlen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Adolf-Reichwein-Schule bereit, einen Verbund einzugehen.

 

Adolf-Kolping-Grundschule

Die Adolf-Kolping-Schule sieht zunächst keine Notwendigkeit in einen Verbund mit einer anderen Schule zu gehen, da die Schülerzahlen nach deren Einschätzung hierfür keinen Anlass geben und bisher nur der Einschulungsjahrgang 2013/2014 1-zügig geführt wird. Die Adolf-Kolpingschule spricht sich ebenfalls dafür aus, die weitere Entwicklung abzuwarten.

 

Grundschule Elbsee

Sollten die Schülerzahlen bereits zum Schuljahr 2014/2015 eine Verbundlösung erforderlich machen, spricht sich die Schulleitung der Elbseeschule für einen Verbund von Wilhelm-Hüls und den beiden Schulen an der Beethovenstraße aus, da zum Schuljahr 2014/2015 die Schulleiterstelle Elbsee neu zu besetzen ist. Bei einer notwendigen Verbundlösung in späteren Schuljahren müsste die Lösung aus Sicht der Elbsee-Grundschule neu überdacht werden. Bei einer dann gesicherten Leitungssituation wäre auch für die GGS Am Elbsee ein Verbund mit der Adolf-Reichwein Schule denkbar.

Gleichzeitig weist die Schulleitung der Grundschule Am Elbsee darauf hin, dass im kommenden Schuljahr die 4. Ganztagsklasse eingerichtet wird, so dass es dann einen Ganztagszweig gibt. Da diese Ganztagsklassen auch bisher die Klassen sind, in denen Kinder mit Förderbedarf im Bereich geistige Entwicklung aufgenommen werden, sollte nach Einschätzung der Schulleitung die Klassengröße der Eingangsklassen in Zukunft auf 25 Kinder begrenzt werden und es seitens des Schulträgers eine entsprechende Entscheidung geben. Die Schülerzahlen scheinen weiterhin mit ca. 200 Schülerinnen und Schüler stabil zu bleiben, weil die Schwerpunktsetzungen Inklusion und Sport viele bezirksfremde Kinder anziehen.

 

Grundschule Wilhelm-Hüls

Auch unter Berücksichtigung des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes ergibt sich nach Einschätzung der Schulleitung für die Wilhelm-Hüls-Grundschule zurzeit kein Handlungsbedarf. Die Grundschule war bereits vor Öffnung der Schulbezirke mindestens dreizügig und konnte diese Zügigkeit auch nach Öffnung der Schulbezirke stabil aufrechterhalten. Ab kommenden Schuljahr werden 4 OGS-Gruppen als Ganztagsklassen geführt, damit ist jeweils ein  Zug der Grundschule Wilhelm-Hüls im rhythmisierten Ganztag.

Die Schulleitung hält große Systeme – auch im Rahmen von Verbünden – für positiv, da sich hier vielfältigere Steuerungsmöglichkeiten ergeben als in kleinen Systemen. Eine Verbundlösung zwischen der Wilhelm-Hüls-Grundschule und der Adolf-Reichwein-Grundschule wird von der Schulleitung der Wilhelm-Hüls-Schule als gute Lösung angesehen. Inwieweit man einen Dreierverbund anstreben kann, hängt nach ihrer Einschätzung von der grundsätzlichen Entscheidung hinsichtlich der katholischen Schule ab. Die Schulleitung unterstreicht in ihrer Stellungnahme, dass sie selbstverständlich bereit sei, beide Standorte an der Beethovenstraße als Teilstandorte der Wilhelm-Hüls-Grundschule zu führen.

 

 

 

Fazit

Insgesamt ist festzustellen, dass aktuell eine Verbundlösung von den beiden Grundschulen am Standort Beethovenstraße derzeit nicht angestrebt wird und beide Schulen sich für ein Abwarten im Hinblick auf die Anmeldesituation in den kommenden Jahren aussprechen.

 

Im Hinblick auf die kommunale Klassenrichtzahl ist festzustellen, dass auch zum Schuljahr 2013/2014 die gesetzliche Vorgabe ohne weitergehende schulorganisatorische Maßnahmen eingehalten werden kann. Ob dies auch bei rückläufigen Schülerzahlen der Fall sein wird, bleibt abzuwarten. Sollte es aufgrund der Anmeldezahlen vermehrt zu kleinen – unter dem Klassenfrequenzrichtwert liegenden – Klassen kommen, können kurzfristig schulorganisatorische Maßnahmen erforderlich werden. Um dem Elternwillen so weit wie möglich Rechnung zu tragen, sollten die Anmeldezahlen jedoch abgewartet werden und nicht im Vorgriff auf mögliche Entwicklungen bereits zum jetzigen Zeitpunkt Maßnahmen ergriffen werden, die möglicherweise dem Elternwillen widersprechen.

 

Die Verwaltung schließt sich der Einschätzung der Schulleitungen an und empfiehlt, die künftigen schulorganisatorischen Maßnahmen von der Entwicklung der Anmeldezahlen abhängig zu machen und im Bedarfsfall kurzfristig eine tragfähige und einvernehmliche Lösung herbei zu führen.

 

gez.

Horst Thiele


 

Finanzielle Auswirkungen  

Nein

 


Personelle Auswirkungen

Nein