Betreff
Sportstätteninvestitionsprogramm des Kreises Mettmann: Gutachterliche Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Johannes Dietlein
Vorlage
WP 04-09 SV 20/033
Aktenzeichen
Th
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt beschließt, sich an den Kosten des Eilantrages nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung und der Klage der Stadt Ratingen vor dem Verwaltungsgericht mit 50 % der Kosten zu beteiligen.

 

Die benötigten Haushaltsmittel werden überplanmäßig bereitgestellt.

 

 

 

Günter Scheib

Bürgermeister

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Bekanntlich hat der Kreis Mettmann ein Sportstätteninvestitionsprogramm aufgelegt, bei dem ausschließlich Haushaltssicherungsgemeinden des Kreises Mettmann in den Genuss der Förderung kommen.

 

Bereits im Vorfeld hatte der Rat der Stadt Hilden sich immer auf den Standpunkt gestellt, das Sportstätteninvestitionen ureigene Sache der Kommunen und nicht Sache des Kreises sind.

 

Ungeachtet der Proteste der Städte Ratingen und Hilden wurde das Sportstätteninvestitionsprogramm zusammen mit der Verabschiedung des Kreishaushaltes beschlossen.

 

Mittlerweile hat der Kreis auch entsprechende Richtlinien beschlossen und Beschlüsse zur Mittelvergabe stehen an.

 

Zur Überprüfung der Frage der Rechtmäßigkeit der Aufnahme eines solchen Investitionsprogramms in den Haushaltsplan 2005/2006 des Kreises Mettmann haben die Städte Ratingen und Hilden daher Herrn

Prof. Dr. Johannes Dietlein beauftragt hierzu eine Rechtsexpertise abzugeben.

 

Diese gutachterliche Stellungnahme liegt mittlerweile vor. Sie ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

Zusammenfassend vertritt Herr Professor Dr. Dietlein die Auffassung, dass eine Zuständigkeit des Kreises zur Investition in Sportstätten nicht gegeben und dieses Aufgabe unzulässig ist.

 

In seinen Ausführungen macht Herr Professor Dr. Dietlein deutlich, das Rechtsmittel gegen den Kreisumlagebescheid wegen Wahrnehmung rechtswidriger Aufgaben in Nordrhein-Westfalen nach der neuesten Rechtssprechung nicht möglich ist. Immerhin aber steht einer kreisangehörigen Gemeinde in Nordrhein-Westfalen nach dieser Rechtssprechung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine im Wege der allgemeinen Leistungsklage (Unterlassungsklage) geltend zu machender Anspruch auf Unterlassung zu, wenn ein Kreis auf Kosten der Gemeinde rechtswidrig in deren Kompetenzbereich eindringt.

 

Da der Kreis in Kürze über die Vergabe der Mittel entscheiden will, kommt als Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes zudem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Verwaltungsgerichtsordnung in Betracht.

 

Die Stadt Ratingen hat bereits entsprechende Ratsbeschlüsse zur Durchführung einer solchen Unterlassungsklage gefasst.

 

Da es ausreichend ist, wenn eine Gemeinde den Kreis auf Unterlassung verklagt, ist es aus prozeßökonomischen Gründen sinnvoll, wenn sich die Stadt Hilden an den Kosten des Rechtsstreites der Stadt Ratingen beteiligt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Hinblick auf den Streitwert können Gerichtskosten in Höhe von rund 30 - 35 000,- Euro entstehen, von denen die Stadt Hilden dann die Hälfte zu tragen hätte.

 

Diese Kosten gehen davon aus, dass die Stadt Ratingen beabsichtigt, die Vertretung vor dem Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen und auch der Kreis in Vorgesprächen mit der Stadt Ratingen signalisiert hat, dass er zumindest erstinstanzlich sich ebenfalls selbst vertreten wird.

 

Da nach dem Gutachten zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass dem Kreis diese Aufgabenwahrnehmung der Sportstätteninvestitionsförderung untersagt wird, und die Stadt Hilden genau wie die Stadt Ratingen von Anfang an zu den Gegnern dieses Konzeptes aus grundsätzlichen Erwägungen gehörte, sollte auch das finanzielle Risiko weiterhin gemeinsam von den Städten Ratingen und Hilden getragen werden.

 

 

 

 


 

Finanzielle Auswirkungen

Ja

 

Haushaltstelle:

0230.6500                               

Bezeichnung:

Prozess-/Rechtsbeistandskosten

Kosten                                    

 

Folgekosten                             

vorgesehen im

 

 

Haushaltsjahr

 

2005

Mittel stehen nicht zur Verfügung

Finanzierung:    

Sichtvermerk Kämmerer

 

 

 

 

 


Personelle Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Personelle Auswirkungen

Ja

 

Im Stellenplan enthalten:

Nein

 

Planstelle(n):  

Sichtvermerk Personaldezernent