Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt, sich an den
Kosten des Eilantrages nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung und der Klage der
Stadt Ratingen vor dem Verwaltungsgericht mit 50 % der Kosten zu beteiligen.
Die benötigten Haushaltsmittel werden
überplanmäßig bereitgestellt.
Günter Scheib
Bürgermeister
Erläuterungen und Begründungen:
Bekanntlich hat der
Kreis Mettmann ein Sportstätteninvestitionsprogramm aufgelegt, bei dem ausschließlich
Haushaltssicherungsgemeinden des Kreises Mettmann in den Genuss der Förderung
kommen.
Bereits im Vorfeld
hatte der Rat der Stadt Hilden sich immer auf den Standpunkt gestellt, das
Sportstätteninvestitionen ureigene Sache der Kommunen und nicht Sache des
Kreises sind.
Ungeachtet der
Proteste der Städte Ratingen und Hilden wurde das Sportstätteninvestitionsprogramm
zusammen mit der Verabschiedung des Kreishaushaltes beschlossen.
Mittlerweile hat der
Kreis auch entsprechende Richtlinien beschlossen und Beschlüsse zur Mittelvergabe
stehen an.
Zur Überprüfung der
Frage der Rechtmäßigkeit der Aufnahme eines solchen Investitionsprogramms in
den Haushaltsplan 2005/2006 des Kreises Mettmann haben die Städte Ratingen und
Hilden daher Herrn
Prof. Dr. Johannes
Dietlein beauftragt hierzu eine Rechtsexpertise abzugeben.
Diese gutachterliche
Stellungnahme liegt mittlerweile vor. Sie ist der Sitzungsvorlage als Anlage
beigefügt.
Zusammenfassend
vertritt Herr Professor Dr. Dietlein die Auffassung, dass eine Zuständigkeit
des Kreises zur Investition in Sportstätten nicht gegeben und dieses Aufgabe
unzulässig ist.
In seinen
Ausführungen macht Herr Professor Dr. Dietlein deutlich, das Rechtsmittel gegen
den Kreisumlagebescheid wegen Wahrnehmung rechtswidriger Aufgaben in
Nordrhein-Westfalen nach der neuesten Rechtssprechung nicht möglich ist.
Immerhin aber steht einer kreisangehörigen Gemeinde in Nordrhein-Westfalen nach
dieser Rechtssprechung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine im Wege der
allgemeinen Leistungsklage (Unterlassungsklage) geltend zu machender Anspruch
auf Unterlassung zu, wenn ein Kreis auf Kosten der Gemeinde rechtswidrig in
deren Kompetenzbereich eindringt.
Da der Kreis in
Kürze über die Vergabe der Mittel entscheiden will, kommt als Möglichkeit des
einstweiligen Rechtsschutzes zudem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gem. § 123 Verwaltungsgerichtsordnung in Betracht.
Die Stadt Ratingen
hat bereits entsprechende Ratsbeschlüsse zur Durchführung einer solchen Unterlassungsklage
gefasst.
Da es ausreichend
ist, wenn eine Gemeinde den Kreis auf Unterlassung verklagt, ist es aus prozeßökonomischen
Gründen sinnvoll, wenn sich die Stadt Hilden an den Kosten des Rechtsstreites
der Stadt Ratingen beteiligt.
Im Hinblick auf den
Streitwert können Gerichtskosten in Höhe von rund 30 - 35 000,- Euro entstehen,
von denen die Stadt Hilden dann die Hälfte zu tragen hätte.
Diese Kosten gehen
davon aus, dass die Stadt Ratingen beabsichtigt, die Vertretung vor dem
Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen und auch der Kreis in Vorgesprächen mit
der Stadt Ratingen signalisiert hat, dass er zumindest erstinstanzlich sich
ebenfalls selbst vertreten wird.
Da nach dem
Gutachten zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass dem Kreis diese Aufgabenwahrnehmung
der Sportstätteninvestitionsförderung untersagt wird, und die Stadt Hilden
genau wie die Stadt Ratingen von Anfang an zu den Gegnern dieses Konzeptes aus
grundsätzlichen Erwägungen gehörte, sollte auch das finanzielle Risiko
weiterhin gemeinsam von den Städten Ratingen und Hilden getragen werden.
Finanzielle Auswirkungen |
Ja |
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Haushaltstelle: 0230.6500 |
Bezeichnung: Prozess-/Rechtsbeistandskosten |
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Kosten Folgekosten |
vorgesehen im |
Haushaltsjahr 2005 |
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Mittel stehen nicht zur
Verfügung |
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Finanzierung: |
Sichtvermerk Kämmerer |
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Personelle Auswirkungen
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Personelle
Auswirkungen |
Ja |
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Im Stellenplan
enthalten: |
Nein |
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Planstelle(n): |
Sichtvermerk
Personaldezernent |
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