Beschlussvorschlag:
„Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss:
Die als Anlage in
vollem Wortlaut vorliegende 8. Nachtragssatzung zur Satzung über Gebühren
für die
Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 15.12.2005 wird hiermit
beschlossen.
Der Bürgermeister
wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“
Erläuterungen und Begründungen:
Mit Urteil vom 03.12.2012 - Az. 9 A 2646/11 - hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden, dass es an seiner früheren Rechtsprechung, wonach eine Bagatellregelung von 20 m³ für den Nichtabzug von nachweislich nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführten Wassermenge als zulässig angesehen wurde, nicht mehr festhält.
Nach dem OVG NRW ist bei der Erhebung von Schmutzwassergebühren der sogenannte Frischwassermaßstab (Frischwasser=Abwasser) nach wie vor ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
Allerdings muss nach dem OVG NRW die Entwässerungsgebührensatzung vorsehen, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Wassermengen in Abzug gebracht werden.
Es ist zulässig, den Nachweis über die nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführten Wassermenge dem Gebührenschuldner aufzuerlegen.
Dieser hat auch die Kosten für die Anschaffung, Installation und Unterhaltung der notwendigen Messeinrichtung zu tragen.
Nach Ansicht des OVG NRW ist es für die Beurteilung der Wirksamkeit einer entsprechenden Satzungsregelung unbeachtlich, ob es für den Gebührenpflichtigen bei nur geringen Abzugsmengen und demnach nur geringen Gebührenersparnissen wirtschaftlich sinnvoll ist, die Kosten für die Messeinrichtung zu finanzieren. Dem Gebührenpflichtigen ist es zu belassen, aus welchen Gründen und mit welchem Aufwand er sich für die entsprechenden Entnahmestellen einen Nebenzähler einrichten möchte.
Bei der Umsetzung dieses Urteils wurde die neue Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes
NRW - Stand 17.01.2013 -, die mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW und dem Umweltministerium NRW abgestimmt wurde, zugrunde gelegt.
Zum Verständnis ist eine Synopse der derzeitigen Satzung und des Entwurfs der 8. Nachtragssatzung als Anlage 3 der Sitzungsvorlage beigefügt.
Da die Verwaltung die Regelung über die Bagatellmengen seit Bekanntwerden des Urteils des OVG NRW nicht mehr anwendet, ist ein Inkrafttreten der Nachtragsatzung rückwirkend zum 01.01.2013
ausreichend, um dem Urteil Rechnung zu tragen.
Die Verwaltung schlägt vor, die als Anlage 4 der Sitzungsvorlage beigefügte 8. Nachtragssatzung zu beschließen.
 H. Thiele
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
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Produktnummer
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer Gesehen Klausgrete |
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