Betreff
8. Nachtragssatzung vom zur Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 15.12.2005
Vorlage
WP 09-14 SV 60/056
Aktenzeichen
IV/60.1 - Ho
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss:

 

Die als Anlage in vollem Wortlaut vorliegende 8. Nachtragssatzung zur Satzung über Gebühren

für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 15.12.2005 wird hiermit beschlossen.

 

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“

 


 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit Urteil vom 03.12.2012  - Az. 9 A 2646/11 - hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden, dass es an seiner früheren Rechtsprechung, wonach eine Bagatellregelung von 20 m³ für den Nichtabzug von nachweislich nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführten Wassermenge als zulässig angesehen wurde, nicht mehr festhält.

 

Nach dem OVG NRW ist bei der Erhebung von Schmutzwassergebühren der sogenannte Frischwassermaßstab (Frischwasser=Abwasser) nach wie vor ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab.

Allerdings muss nach dem OVG NRW die Entwässerungsgebührensatzung vorsehen, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Wassermengen in Abzug gebracht werden.

 

Es ist zulässig, den Nachweis über die nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführten Wassermenge dem Gebührenschuldner aufzuerlegen.

Dieser hat auch die Kosten für die Anschaffung, Installation und Unterhaltung der notwendigen Messeinrichtung zu tragen.

Nach Ansicht des OVG NRW ist es für die Beurteilung der Wirksamkeit einer entsprechenden Satzungsregelung unbeachtlich, ob es für den Gebührenpflichtigen bei nur geringen Abzugsmengen und demnach nur geringen Gebührenersparnissen wirtschaftlich sinnvoll ist, die Kosten für die Messeinrichtung zu finanzieren. Dem Gebührenpflichtigen ist es zu belassen, aus welchen Gründen und mit welchem Aufwand er sich für die entsprechenden Entnahmestellen einen Nebenzähler einrichten möchte.

 

Bei der Umsetzung dieses Urteils wurde die neue Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes

NRW - Stand 17.01.2013 -, die mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW und dem Umweltministerium NRW abgestimmt wurde, zugrunde gelegt.

Zum Verständnis ist eine Synopse der derzeitigen Satzung und des Entwurfs der 8. Nachtragssatzung als Anlage 3 der Sitzungsvorlage beigefügt.

Da die Verwaltung die Regelung über die Bagatellmengen seit Bekanntwerden des Urteils des OVG NRW nicht mehr anwendet, ist ein Inkrafttreten der Nachtragsatzung rückwirkend zum 01.01.2013

ausreichend, um dem Urteil Rechnung zu tragen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die als Anlage 4 der Sitzungsvorlage beigefügte 8. Nachtragssatzung zu beschließen.

 

 

 

 H. Thiele


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

 

Produktnummer / -bezeichnung

 

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete