Betreff
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2004 des "Stadtmarketing Hilden e.V." vom 17.02.2005
Vorlage
WP 04-09 SV 14/011
Aktenzeichen
I/14-Wit
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

„Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Rechnungsprüfungsausschuss Kenntnis vom Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2004 des Stadtmarketing Hilden e.V. vom 17.02.2005."

 

 

Günter Scheib

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

In seiner Sitzung am 12. April 2000 fasste der Rat der Stadt Hilden unter anderem den Beschluss, dass das Rechnungsprüfungsamt gemäß § 103 Abs. 2 GO NW und § 3 Abs. 4 der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) beauftragt wird, die Jahresrechnungen des Vereins „Stadtmarketing Hilden e.V.“ u prüfen. Dieser dauerhafte Prüfauftrag wurde inzwischen auch in die Rechnungsprüfungsordnung vom 01.05.2005 aufgenommen.

 

§ 13 der Satzung des Stadtmarketing Hilden e.V. gibt dem Verein allerdings das Recht, entweder Personen oder Unternehmen seiner Wahl oder aber das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Hilden mit der Rechnungsprüfung zu beauftragen.

 

Vor der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt bedurfte und bedarf es daher eines entsprechenden Prüfungsauftrages durch den Verein. Für die Prüfung des Jahres 2004 hat der Verein am 18.01.2005 den erforderlichen Prüfungsauftrag erteilt.

 

Die daraufhin vom Rechnungsprüfungsamt durchgeführte Prüfung schließt mit dem Prüfungsbericht vom 17.02.2005, der dem Vereinsvorsitzenden zur Verfügung gestellt wurde.

 

Der Bericht schließt mit folgender Feststellung:

 

„Nach durchgeführter Prüfung wird durch das Rechnungsprüfungsamt die Richtigkeit des Abschlusses für das Geschäftsjahr 2004 bestätigt. Die Belege waren vollständig und - soweit erforderlich - durch weitere Unterlagen begründet. Der Mitgliederversammlung des Stadtmarketing Hilden e.V. wird daher vorgeschlagen, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung zu erteilen.“

 

Da die gesamte Prüfung auf dem oben genannten Ratsbeschluss basierte, wird nunmehr nach § 6 Abs. 7 b) RPO der vollständige Prüfungsbericht auch dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Rat der Stadt vorgelegt.