Betreff
Erweiterung des Geltungsbereiches der "Werbeanlagensatzung" um den Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz:
Antrag der SPD-Fraktion vom 05.09.2012
Vorlage
WP 09-14 SV 61/166/1
Aktenzeichen
IV/61.1 Werbeanlagensatzung
Art
Antragsvorlage
Referenzvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Die o.g. Satzung ist seit 2003 rechtskräftig. Der Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz sollte nach der Umgestaltung in den Geltungsbereich einbezogen werden.


Antragstext:

 

Der Bürgermeister wird gebeten, den Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz in den Geltungsbereich der bestehenden „Satzung über Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer zum Schutz der Gestalt der Mittelstraße und ihrer Seitenstraßen“ aufzunehmen.


Stand: 29.10.2012

Zusätzliche Stellungnahme der Verwaltung:

 

In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 26.09.2012 wurde die Beratung des Antrags der SPD zur Erweiterung des Geltungsbereichs der „Werbeanlagensatzung“ vertagt, um das angekündigte Angebot des Büros Hamann | Stadtplaner + Architekten, Köln abzuwarten.

Das Angebot wurde mit Mail vom 29.10.2012 der Stadtverwaltung zur Verfügung gestellt und ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

Zwischen der Stadtverwaltung und Herrn Hamann wurde der notwendige Umfang der zu erbringenden Leistungen (inkl. der Beteiligungen der Anlieger) abgestimmt, um den Geltungsbereich der „Satzung über Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer zum Schutz der Gestalt der Mittelstraße und ihrer Seitenstraßen“ möglichst rechtsicher auf den Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz auszuweiten.

Anhand des geschätzten Zeit- und Personalaufwandes und aufgrund der Erfahrung mit ähnlichen Aufträgen für andere Kommunen bietet Herr Hamann an, die Leistungen zu einem Betrag von 6.587,84 € (inkl. Mehrwertsteuer von 19%) zu erbringen.

Weder steht im Haushalt 2012 dieser Betrag zur Verfügung noch ist seitens der Verwaltung bisher vorgesehen, ihn in den Haushalt 2013 aufzunehmen.
Sollte der Stadtentwicklungsausschuss dem Antrag der SPD folgen und weiterhin wünschen, den Auftrag noch in diesem Jahr zu erteilen, müssten die Haushaltsmittel im Produkt 090101 „Stadtplanung“ überplanmäßig bereitgestellt werden.
Alternativ besteht natürlich auch die Möglichkeit, dem Antrag zu folgen und erst im Rahmen der Haushaltsplanberatung für das nächste Jahr (oder ggfs. später) die benötigten Finanzmittel bereitzustellen. Entsprechend später würde die im Antrag gewünschte Ausweitung des Geltungsbereichs in Angriff genommen werden können.

Im Ãœbrigen wird auf die Stellungnahme der Verwaltung zum Stadtentwicklungsausschuss vom 26.09.2012 verwiesen.

gez.
Thiele


Stellungnahme der Verwaltung [zum StEA am 26.09.2012]:

Mit dem beiliegenden Antrag bittet die SPD-Fraktion, den Geltungsbereich der „Satzung über Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer zum Schutz der Gestalt der Mittelstraße und ihrer Seitenstraßen“ vom 28.10.2003 („Werbeanlagensatzung“) um die Fassaden der Gebäude rund um den Ellen-Wiederhold-Platz zu erweitern.

Hierbei handelt es sich um folgende Gebäude:

-    Nord- und evtl. West-Fassade Mittelstraße 40 (Bürgerhaus der Stadt Hilden)

-    Nord- und evtl. West- sowie Ost-Fassade Mittelstraße 42 (Café Extrablatt und Bürogebäude)

-    Ost-Fassade des Einzelhandels- und Bankgebäudes Mittelstraße 44 (Sparkasse HRV und P&C)

-    Südfassade Am Rathaus 1 (Rathaus der Stadt Hilden)

-    West-Fassade Mittelstraße 36/38 („Rathaus-Center“)

 

Mit einer ausschließlich räumlichen Ausweitung der Satzung werden – wie der Name es bereits sagt – ausschließlich Vorgaben zur Gestaltung von Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer gemacht. Um eine Ausweitung auf eine möglichst gerichtsfeste Basis zu stellen, muss aus Sicht der Verwaltung das gleiche Verfahren gewählt werden, wie es bei der ursprünglichen Aufstellung der Satzung in 2002 durchgeführt wurde. Jede Fassade muss im Einzelfall untersucht werden, um einheitliche Bereiche für fassadenabhängige Vorgaben festlegen zu können.
Um diese Vorgehensweise mit Kosten zu belegen, hat die Verwaltung das Architekturbüro Hamann, Köln, das im Auftrag der Stadt Hilden damals die Werbeanlagensatzung entwickelt hat, gebeten, ein Angebot für die notwendigen Leistungen vorzulegen. Dieses Angebot wird zur Zeit noch erarbeitet.

Im Übrigen möchte die Verwaltung darauf hinweisen, dass durch eine ausschließlich räumliche Ausweitung des Geltungsbereichs der Werbeanlagensatzung keine Vorgaben für die Platzmöblierung auf dem Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz gesetzt werden.
Der Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz ist eine öffentlich gewidmete Verkehrsfläche, auf der auf Grundlage der „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden“ vom 26.11.2009 durch das Ordnungsamt außengastronomische Nutzungen genehmigt werden. Diese Satzung der Stadt Hilden basiert auf den Vorgaben des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW, des Bundesfernstraßengesetzes und des Kommunalabgabengesetzes. Gestaltungsvorgaben sind in diesen gesetzlichen Grundlagen nicht vorgesehen.
Wie in den Sitzungsvorlagen WP 09-14 SV 61/155 und WP 09-14 SV 61/167 ausgeführt, bedarf es für Vorgaben, die diese Themenbereiche „steuern“ sollen, eines anderen Satzungsinstrumentes, als die Werbeanlagensatzung darstellt.

 

 

gez.

Thiele


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

ja

Produktnummer / -bezeichnung

090101

Stadtplanung

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

?

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

0901010060

Sonstige Satzungen

529100

Dienstleistungen

6.600,-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

X

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

X

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

Weder steht im Haushalt 2012 dieser Betrag zur Verfügung noch ist seitens der Verwaltung bisher vorgesehen, ihn in den Haushalt 2013 aufzunehmen.

 

 

Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete