Betreff
Erweiterung des Geltungsbereiches der "Werbeanlagensatzung" um den Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz:
Antrag der SPD-Fraktion vom 05.09.2012
Vorlage
WP 09-14 SV 61/166
Aktenzeichen
IV/61.1 Werbeanlagensatzung
Art
Antragsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Erläuterungen zum Antrag:

 

Die o.g. Satzung ist seit 2003 rechtskräftig. Der Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz sollte nach der Umgestaltung in den Geltungsbereich einbezogen werden.


Antragstext:

 

Der Bürgermeister wird gebeten, den Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz in den Geltungsbereich der bestehenden „Satzung über Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer zum Schutz der Gestalt der Mittelstraße und ihrer Seitenstraßen“ aufzunehmen.


Stellungnahme der Verwaltung:

Mit dem beiliegenden Antrag bittet die SPD-Fraktion, den Geltungsbereich der „Satzung über Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer zum Schutz der Gestalt der Mittelstraße und ihrer Seitenstraßen“ vom 28.10.2003 („Werbeanlagensatzung“) um die Fassaden der Gebäude rund um den Ellen-Wiederhold-Platz zu erweitern.

Hierbei handelt es sich um folgende Gebäude:

-    Nord- und evtl. West-Fassade Mittelstraße 40 (Bürgerhaus der Stadt Hilden)

-    Nord- und evtl. West- sowie Ost-Fassade Mittelstraße 42 (Café Extrablatt und Bürogebäude)

-    Ost-Fassade des Einzelhandels- und Bankgebäudes Mittelstraße 44 (Sparkasse HRV und P&C)

-    Südfassade Am Rathaus 1 (Rathaus der Stadt Hilden)

-    West-Fassade Mittelstraße 36/38 („Rathaus-Center“)

 

Mit einer ausschließlich räumlichen Ausweitung der Satzung werden – wie der Name es bereits sagt – ausschließlich Vorgaben zur Gestaltung von Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer gemacht. Um eine Ausweitung auf eine möglichst gerichtsfeste Basis zu stellen, muss aus Sicht der Verwaltung das gleiche Verfahren gewählt werden, wie es bei der ursprünglichen Aufstellung der Satzung in 2002 durchgeführt wurde. Jede Fassade muss im Einzelfall untersucht werden, um einheitliche Bereiche für fassadenabhängige Vorgaben festlegen zu können.
Um diese Vorgehensweise mit Kosten zu belegen, hat die Verwaltung das Architekturbüro Hamann, Köln, das im Auftrag der Stadt Hilden damals die Werbeanlagensatzung entwickelt hat, gebeten, ein Angebot für die notwendigen Leistungen vorzulegen. Dieses Angebot wird zur Zeit noch erarbeitet.

Im Übrigen möchte die Verwaltung darauf hinweisen, dass durch eine ausschließlich räumliche Ausweitung des Geltungsbereichs der Werbeanlagensatzung keine Vorgaben für die Platzmöblierung auf dem Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz gesetzt werden.
Der Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz ist eine öffentlich gewidmete Verkehrsfläche, auf der auf Grundlage der „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden“ vom 26.11.2009 durch das Ordnungsamt außengastronomische Nutzungen genehmigt werden. Diese Satzung der Stadt Hilden basiert auf den Vorgaben des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW, des Bundesfernstraßengesetzes und des Kommunalabgabengesetzes. Gestaltungsvorgaben sind in diesen gesetzlichen Grundlagen nicht vorgesehen.
Wie in den Sitzungsvorlagen WP 09-14 SV 61/155 und WP 09-14 SV 61/167 ausgeführt, bedarf es für Vorgaben, die diese Themenbereiche „steuern“ sollen, eines anderen Satzungsinstrumentes, als die Werbeanlagensatzung darstellt.

 

 

gez.

Thiele