Erläuterungen zum
Antrag:
Antrag der Fraktion dUH:
Bislang gibt es keine politische Entscheidung
dahingehend, dass das Grundstück verkauft werden soll. Die Aktivitäten der
Verwaltung waren u.E. voreilig und von keiner politischen Absichtserklärung
gedeckt. Die politische Absicht wurde lediglich hinsichtlich der Frage, dass
der Jugendtreff „Jueck" als Institution aufgegeben werden soll, erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Schicksals des Grundstückes hat noch keine Beratung
und Beschlussfassung stattgefunden.
Es wird insbesondere nicht deutlich, wieso nicht eine
Nutzung des Gebäudes durch die Verwaltung erfolgen kann. So werden jetzt
Mitarbeiter in den gut vermietbaren Büroräumen im „Haus auf der Bech"
untergebracht.
Auch ist völlig unklar, welcher marktgerechte Erlös
im Fall einer Ausschreibung bei einem Verkauf zu erzielen ist. Hinweise auf
eine angeblich existierende Bodenrichtwerttabelle helfen nicht weiter. Ein
Grundstück in Spitzenlage muss und wird einen optimalen Erlös erbringen, wenn
man es öffentlich anbietet.
Schließlich ist auch die Option zu untersuchen, das
Grundstück im Vermögen der Stadt zu behalten und es im Wege des Erbbaurechtes
von einem Dritten bebauen zu lassen. Auch diese Variante ist wirtschaftlich zu
untersuchen und darzustellen.
Antrag der Fraktion BA/CDf:
Bei dem Gelände
des ehemaligen „Jueck" an der Heiligenstraße handelt es sich um eine
wertvolle Immobilie im Zentrum von Hilden. Die Veräußerung dieser Immobilie
führt der Stadt zwar einmalig liquide Mittel zu, dafür verliert die Stadt aber
dauerhaft den Gegenstandswert der Immobilie und vor allem die Möglichkeit,
langfristig Erträge mit dieser Immobilie zu erwirtschaften. Hinzu kommt die
Notwendigkeit, einmalig eine Sonderabschreibung vorzunehmen.
Nach derzeitiger
Kassenlage verfügt die Stadt über ausreichend liquide Mittel, so dass die
Beschaffung liquider Mittel als Veräußerungsmotiv nicht in Betracht kommen
kann. Im Sinne einer nachhaltigen Haushaltswirtschaft verbietet sich deshalb
die Veräußerung „ohne Not".
Die im Antrag
angesprochenen Tochtergesellschaften der Stadt verfügen über Erfahrung mit der
wirtschaftlichen, aber auch sozialverträglichen Nutzung städtischer
Grundstücke. Sie sollten deshalb für die Stadt der natürliche und erste
Ansprechpartner sein.
Nach dem geltenden
Bundesbaugesetzbuch sollen die Bauleitpläne „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen,
wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung
gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem
Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung
gewährleisten." (§ 1 BauGB) Die kommunalen Planungs- und
Eingriffsrechte stellen der Stadt hierfür ein hervorragendes Instrumentarium
zur Verfügung. Dieses sollte in Verbindung mit kommunalem Eigentum an Grund und
Boden genutzt werden.
Eine Nutzungsmöglichkeit könnte die Bebauung mit
öffentlich gefördertem Wohnraum sein. Denn leider nimmt auch in Hilden die Zahl
öffentlich geförderter Wohnungen weiter ab: von 3.942 in 1990 auf nur noch
1.422 Ende 2009.
Hauptzweck der zu
100% städtischen WGH mbH sind jedoch Erstellung, Erwerb und Bewirtschaftung von
öffentlich geförderten Wohnungen. „Öffentlich
geförderter Wohnungsbau lässt sich allerdings nur verwirklichen, wenn die
Gesellschafterin der WGH ein entsprechendes Grundstück kostenneutral (z.B. als
Stammkapitalerhöhung) zur Verfügung stellt." (WGH-Jahresbericht
2010) Deshalb sollte der Bürgermeister beauftragt werden, auch diese Option zu
prüfen.
Die BÜRGERAKTION verbindet mit ihrem Antrag an den Bürgermeister die Erwartung, dass die Stadt alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten prüft und nutzt, um eine sozialgerechte und zukunftsorientierte Stadtentwicklung zu fördern. Dazu gehört unabdingbar, dass die Stadt oder städtische Gesellschaften über den dafür erforderlichen Grundbesitz verfügen.
Antragstext:
Antrag der Fraktion
dUH:
Der Rat möge beschließen:
Der Bürgermeister wird beauftragt, bezüglich des
Grundstückes Heiligenstr. 13 alle Nutzungs- und Verwertungsoptionen sorgfältig
zu prüfen das Ergebnis detailliert und nachvollziehbar darzustellen. Hierzu
gehört auch die vorsorgliche Ermittlung eines marktgerechten Verkaufspreises
sowie eines zu erzielenden Erbpachtzinses.
Antrag der Fraktion BA/CDf:
1.
Der Bürgermeister wird gebeten, alternative Vorschläge für die künftige
Nutzung der Immobilie und des Grundstücks des ehemaligen städtischen Jugendtreffs
„Jueck" an der Heiligenstraße zu unterbreiten.
2.
Vor diesem
Hintergrund wird der Bürgermeister gebeten zu prüfen, ob und wie das Gelände
des ehemaligen „Jueck" von der Stadt bzw. städtischen
Tochtergesellschaften im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung
genutzt werden könnte.
3.
Dazu sollen insbesondere Gespräche mit der Wohnungsbaugesellschaft Hilden
mbH, der Gemeinnützige Seniorendienste „Stadt Hilden" GmbH und
gegebenenfalls auch mit der Grundstücksgesellschaft der Stadtwerke Hilden GmbH
geführt werden. Hierbei ist gezielt zu prüfen, ob die Stadt als
Alleingesellschafterin z. B. der WGH das Grundstück in Erbpacht oder
kostenneutral (z. B. als Stammkapitalerhöhung) zur Verfügung stellen könnte, um
darauf öffentlich geförderten Wohnraum oder ein Mehrgenerationen-Wohnhaus zu
errichten.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Es ist zutreffend, dass es zwar einen Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 14.03.2012 gibt, der über den Haushaltsplan auch vom Rat bestätigt wurde und vorsieht, die Jugendeinrichtung „Jueck“ spätestens 2013 zu schließen, aber keinen dezidierten Beschluss, das Grundstück zu veräußern. Ein derartiger Beschluss ist allerdings auch nicht erforderlich.
Bereits in der Beantwortung der
Anfrage der Fraktion BA/CDf vom 18.04.2012 „zum Verkauf der städtischen
Immobilie Heiligenstraße (Jueck)“ hatte die Verwaltung am 03.05.2012 darauf
hingewiesen, dass die Diskussion um
die Aufgabe der Jugendeinrichtung „Jueck“ schon im Zusammenhang mit der
Beratung des Gutachtens zur langfristigen Konsolidierung des Haushalts der
Stadt Hilden von der BSL Managementberatung entstanden ist. Dort hatte die
Verwaltung in ihrer Stellungnahme vom 26.10.2011 als Alternative zu der
Empfehlung 30 des Gutachters vorgeschlagen, das „Jueck“ aufzugeben. Die
Stellungnahme lautete wie folgt:
„Spätestens
im Jahr 2013 sollte die Jugendeinrichtung Jueck an der Heiligenstraße
aufgegeben werden. Damit wird eine Empfehlung der GPA aufgegriffen, die in
ihrem Prüfbericht zum Flächenmanagement vorgeschlagen hatte, die aktuell im
Objekt Heiligenstraße 13 untergebrachten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im
Rathaus unterzubringen. Diese Möglichkeit besteht nicht. Allerdings sollte
untersucht werden, ob eine Unterbringung im Bürgerhaus gelingen kann, wo
ohnehin schon das Familien- und Bildungsbüro seinen Standort gefunden hat und
sehr stark frequentiert wird. Damit könnte das Gebäude Heiligenstraße in Gänze
aufgegeben und auch eine Stelle eines Sozialarbeiters aufgegeben werden, der
dort für die Betreuung des Jugendraumes zuständig ist.
Hinzu
kommt, dass eine umfangreiche Fenster- und Fassadensanierung des Jueck für 2012
und 2013 geplant ist. Die dafür eingeplanten Mittel in Höhe von insgesamt
325.000 € könnten dann eingespart werden. Mit dem Wegfall der Personalstelle
und den laufenden Kosten würde sich insgesamt ein Einsparpotential von 477.700
€ ergeben.“
Aus
dem Alternativvorschlag ist ersichtlich, dass die Verwaltung bereits im Oktober
2011 anregt, das Gebäude „aufzugeben“ und auf die vorgesehene Sanierung zu
verzichten sowie die laufenden Gebäudekosten einzusparen. Dies bedeutet, dass
das Gebäude aus Sicht der Verwaltung für städtische Zwecke nicht mehr benötigt
wird und veräußert werden kann, da bei einer weiteren Nutzung
selbstverständlich auch die Sanierung notwendig wäre und die Ersparnis nicht
einträte. Der Haupt- und Finanzausschuss hat dem Verwaltungsvorschlag in seiner
Sitzung vom 14.03.2012 unter Tagesordnungspunkt 4.3 mit 15 zu 6 Stimmen
mehrheitlich zugestimmt. Da die Beratungsergebnisse des BSL-Gutachtens damit –
wie bei den weiteren Änderungslisten – in den Haushaltsplan 2012 eingeflossen
sind, hat auch der Rat mit Verabschiedung des Haushaltsplanes am 21.03.2012 dem
Vorschlag mehrheitlich zugestimmt.
Darüber hinaus bereitet der Bürgermeister die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW vor. Hierzu führt die Kommentierung Held, Becker, Decker unter anderem aus, dass der Bürgermeister von sich aus tätig werden kann und auch selbst darüber befindet, welche Vorbereitungen er treffen will. Der Rat kann ihm also nicht untersagen, welche Vorlagen, Gutachten oder Informationsmaterialien er dem Rat vorlegen möchte. Genau das ist auch übliche Verwaltungspraxis in Hilden. Insofern bedurfte bzw. bedarf es keiner Grundsatzentscheidung zu einer Grundstücksveräußerung. Auch dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis.
Die Stadt Hilden hat im Vorfeld ihres Veräußerungsvorschlages selbstverständlich Ãœberlegungen zu einer weiteren Nutzung der Immobilie Heiligenstraße 13 angestellt. Ein Eigenbedarf für die Unterbringung städt. Einrichtungen und Mitarbeiter besteht – wie bereits von der GemeindeÂprüfungsanstalt festgestellt – nicht, so dass aus der Sicht der Verwaltung auf die weitere Nutzung des Gebäudes und die ansonsten anstehende Sanierung verzichtet werden kann. Durch die Unterbringung der städt. Mitarbeiter/innen in angemessenen, reduzierten Büroflächen im Bürgerhaus und im Haus auf der Bech entstehen darüber hinaus langfristig reduzierte Betriebskosten, die zu einer Entlastung des Haushalts beitragen.
Selbstverständlich könnte das Grundstück an eine städtische Tochtergesellschaft, z.B. die WGH, übertragen werden. Hierfür käme als Voraussetzung für eine Bebauung mit Sozialwohnungen eine unentgeltliche Übertragung im Wege der Kapialaufstockung der Gesellschaft in Frage. Dabei muss aber festgestellt werden, dass zum einen die Größe und Bebaubarkeit des Grundstücks für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung mit Sozialwohnungen eher ungeeignet ist und zum anderen die WGH für eine wünschenswerte Kombination als Wohn- und Geschäftshaus über keine Kompetenzen in der Betreuung von Einzelhandelsobjekten verfügt. Für ein sogenanntes „Mehrgenerationenhaus“ ist angesichts der begrenzten Anzahl von Wohnungen ohnehin keine wirtschaftlich tragfähige Realisierung möglich. Die Voraussetzungen für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sind insofern bei diesen Nutzungsalternativen nicht gegeben.
Aus den vorgenannten Gründen schlägt die Verwaltung weiterhin eine Veräußerung des Objektes vor. Angaben zur Ermittlung eines angemessenen Kaufpreises können zum Schutz der Interessen der Stadt Hilden nur in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen.
Die Verwaltung empfiehlt, die beiden Anträge abzulehnen.
gez. Horst Thiele
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle Auswirkungen (ja/nein) |
nein |
||||||
Produktnummer / -bezeichnung |
|
|
|||||
Investitions-Nr./ -bezeichnung: |
|
|
|||||
Haushaltsjahr: |
|
||||||
Pflichtaufgabe oder freiwillige Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier
ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier
ankreuzen) |
|||
|
|||||||
Die Mittel
stehen in folgender Höhe zur Verfügung: |
|||||||
Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
Der
Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
|||||||
Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
Die Deckung ist gewährleistet durch: |
|||||||
Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
Stehen für
den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder
der EU zur Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier
ankreuzen) |
nein (hier
ankreuzen) |
|||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
||||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier
ankreuzen) |
nein (hier
ankreuzen) |
|||||
Finanzierung: |
|||||||
Vermerk
Kämmerer |
|||||||