Antrag auf Einleitung des Verfahrens
Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt gemäß des Antrages der Lidl
Immobilienbüro West GmbH & Co. KG vom 10.08.2012 die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 246A (Vorhaben- und Erschließungsplan Nr.
18) der Innenentwicklung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung
mit § 12 BauGB und § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.
Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).
Das Plangebiet
liegt im westlichen Teil der Stadt Hilden. Es wird im Norden begrenzt durch die
Düsseldorfer Straße B 228, im Osten durch eine private Erschließungsstraße bzw.
rückwärtige Grundstücksflächen angrenzender Gewerbetriebe an der Weststraße und
im Süden und Westen durch die rückwärtigen Grundstücksflächen angrenzender
Gewerbetriebe an der Düsseldorfer Straße und der Weststraße. Das Plangebiet
umfasst die Flurstücke 25, 196, 198, 200 und 202 der Flur 14 Gemarkung Hilden.
Ziel der Planung
ist es, für den vorhandenen Lebensmitteldiscountmarkt die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Vergrößerung der Verkaufsfläche zu schaffen.
Erläuterungen und Begründungen:
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes wird vorwiegend eine Bestandssicherung des derzeit genehmigten
Betriebes und seiner Nutzungen beabsichtigt. Darüber hinaus soll die maximale
zulässige Verkaufsfläche des vorhandenen Lebensmitteldiscounters durch eine
gebäudeinterne Umstrukturierung von Lager- zu Verkaufsflächen um 200 auf 1.000
m² erhöht werden. Um diese planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, ist
die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beabsichtigt. Die Art
der baulichen Nutzung soll als „Lebensmitteldiscountmarkt“ definiert werden.
Das Kernsortiment eines
Lebensmitteldiscountmarktes wird insbesondere durch Lebensmittel sowie
Nahrungs- und Genussmittel bestimmt. Folglich handelt es sich um ein
nahversorgungsrelevantes Kernsortiment. Lebensmitteldiscountmärkte kennzeichnen
sich ferner durch ein ständig wechselndes Randsortiment aus. Nach derzeitiger
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes wird durch die Art der baulichen
Nutzung „Lebensmitteldiscountmarkt“ das Vorhaben eindeutig und hinreichend
definiert. Der Lebensmitteldiscountmarkt soll folglich sich im Wesentlichen
durch ein nahversorgungsrelevantes Kernsortiment (60 %) darstellen.Â
Der vorhandene Lebensmitteldiscount-Markt
wird derzeit durch die Lidl Immobilienbüro West GmbH & Co. KG betrieben.
Grundstückseigentümer der Grundstücke innerhalb des Plangebietes ist die RMS
Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG. Da die Lidl Immobilienbüro West GmbH
& Co. KG als Vorhabenträger auftreten wird und gemäß § 12 Abs. 1 BauGB der
Vorhabenträger bereit und in der Lage sein muss das Vorhaben durchzuführen, hat
der Grundstückseigentümer die Lidl Immobilienbüro West GmbH & Co. KG
mittels notarieller Beglaubigung bevollmächtigt, das Bauleitplanverfahren
durchzuführen und das Vorhaben umzusetzen. Die notariell beglaubigte Vollmacht
liegt der Stadtverwaltung vor.
Die Erweiterung der Verkaufsfläche ist
notwendig, um den Lebensmitteldiscounter an die heutigen Marktbedingungen
anzupassen und eine langfristige Sicherung der Nahversorgungsfunktion im
Stadtteil Hilden West sicherzustellen. Das Plangebiet wird gemäß Einzelhandels-
und Nahversorgungskonzept der Stadt Hilden als Nahversorgungsstandort
definiert. Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
wurde ferner eine Verträglichkeitsanalyse erstellt, um die Auswirkungen der
Verkaufsflächenvergrößerung ermitteln und bewerten zu können. Im Ergebnis der
Verträglichkeitsanalyse kann festgestellt werden, dass „negative Auswirkungen
auf die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung der zentralen Versorgungsbereiche und Nahversorgungsstrukturen i. S. d.
§ 11 Abs. 3 BauNVO im Untersuchungsraum nicht zu erwarten sind.
Auch wurden bereits frühzeitig die
Umweltbelange untersucht sowie eine artenschutzrechtliche Potenzialanalyse
erstellt. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass bei Umsetzung des Vorhabens
grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter verzeichnet werden
können. In Bezug auf den Immissionsschutz ist im weiteren Verfahren eine
weitere Abstimmung mit der zuständigen Behörde der Bezirksregierung Düsseldorf
notwendig, da sich das Plangebiet im Achtungsabstand von Störfallbetrieben
befindet.
Da es sich bei der Zielsetzung des
Bebauungsplanes um die Erweiterung und damit zukünftige Sicherung eines bereits
vorhandenen Nahversorgungsstandortes im Innenbereich handelt, und zudem keine
Eingriffe in Boden, Natur, und Landschaft zu erwarten sind, regt die Verwaltung
an, das Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB „Bebauungspläne der
Innenentwicklung“ durchzuführen. Trotz der Möglichkeiten dieses beschleunigten
Verfahrens, sollen die vorgezogene Bürgerbeteiligung (Bürgeranhörung) und die
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt werden, um
eine größtmögliche Transparenz des Verfahrens zu gewährleisten.
Mit der Fassung des Aufstellungsbeschlusses wird automatisch dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens stattgegeben.
Der Sitzungsvorlage sind in der Anlage ein Ausschnitt aus dem derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 246 und die dazugehörigen Textlichen Festsetzungen beigefügt.
In Vertretung
gez.
Danscheidt
1.Beigeordneter