Abhandlung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung
Offenlagebeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden
beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.
die Anregungen der Behörden
und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:
1.1
Schreiben der
Kreisverwaltung Mettmann vom 13.10.2011
Untere Landschaftsbehörde:
Die Hinweise der Unteren Landschaftsbehörde zum Landschaftsplan werden
zur Kenntnis genommen. Es wurden keine Anregungen vorgetragen. Hinsichtlich der
Umweltprüfung und der Eingriffsregelung wurden ebenfalls keine Anregungen
vorgebracht.
Aus
artenschutzrechtlicher Sicht werden die Vermeidungs- und CEF Maßnahmen unterstützt.
CEF Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) sind vor dem eigentlichen
Eingriff durchzuführende Ausgleichsmaßnahmen, die eine ökologisch-funktionale
Kontinuität gewährleisten sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen
im FNP bzw. im B-Plan festzusetzen sind.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die CEF Maßnahmen sind in dem aufzustellenden B-Plan unter „Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§9
Abs. 1 Nr. 20)“ festgesetzt. Die Verminderungsmaßnahmen sind unter den
textlichen Hinweisen aufgelistet. In Absprache mit der Unteren
Landschaftsbehörde werden die Verminderungsmaßnahmen ebenfalls unter „Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§9
Abs. 1 Nr. 20)“ festgesetzt.
Daher ist es nicht mehr notwendig, die Maßnahmen in der übergeordneten
Flächennutzungsplanung darzustellen. In dem FNP ist laut BauGB „die sich aus
der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebenden Art der Bodennutzung
nach voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen“.
Der Flächennutzungsplan hat selbst keine unmittelbare rechtliche Wirkung auf
die Bürger. Er stellt die „vorbereitende Bauleitplanebene“ dar.
Der Anregung, die Verminderungsmaßnahmen in den FNP aufzunehmen, wird
nicht gefolgt.
     Planungsrecht:
Die landesplanerische
Anpassung nach § 32 Abs.1 LPlG ist ohne regionalplanerische Bedenken an die
Bezirksregierung weitergeleitet worden.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
1.2
Schreiben der
Bezirksregierung, Dezernat 53 Immissionsschutz vom 06.10.2011
Bezirksregierung
Abteilung 5 (Umwelt):
Die Bezirksregierung, Abteilung 5 (Umwelt) ist in ihrem Aufgabenbereich
in den Punkten Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft sowie Natur- und Landschaftsschutz nicht berührt.
Bezirksregierung
Dezernat 53:
Die Bezirksregierung, Dezernat 53, merkt hinsichtlich des Entwurfs des
Umweltberichtes zur Luftqualität an, dass eine Betrachtung der Luftqualität
erforderlich ist. Dabei wird auf ein vom Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz entwickeltes Screeningmodell hingewiesen, das den Kommunen
als ONLINE-Anwendung zur Verfügung steht.
Des Weiteren stellt die Bezirksregierung, Dezernat 53 hinsichtlich des
Immissionsschutzes fest, dass das Plangebiet innerhalb der Achtungsabstände
nach Störfallverordnung, der Firma Akzo Nobel Packing Coatings GmbH und der
Firma Stufe Verkehrs-GmbH Logistikzentrum liegt. Der Achtungsabstand liegt
aufgrund des Vorhandenseins „giftiger pastöser Stoffe und Flüssigkeiten“ bei
1.500m. Der Leitfaden „Empfehlung für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach
der Störfallverordnung – KAS 18“, führt aus, dass die kommunale Bauleitplanung
dies zu berücksichtigen hat. Unter Ziffer 3.2 des Leitfadens wird für den Fall,
dass die Achtungsabstände unterschritten werden, empfohlen, eine
Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Dies hält das Dezernat 53 der
Bezirksregierung für erforderlich.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Stadt Hilden liegt bereits ein Gutachten, „Klima- und
immissionsökologische Funktionen im Stadtgebiet Hilden“, von 2009 vor. Im
Umweltbericht werden die Aspekte hinsichtlich der Luftqualität unter
Heranziehung dieses Gutachtens eingearbeitet.
Als Grundlage der Beurteilung nach KAS-18, ob sich das Plangebiet
überhaupt innerhalb der Achtungsabstände der Firma Firma Akzo Nobel Packaging
Coatings GmbH und der Firma Stute Verkehrs-GmbH Logistikzentrum Hilden
befindet, wurde ein Sachverständigenbüro beauftragt, die Sachlage zu prüfen.
Nach ersten, noch nicht abgeschlossenen Erkenntnissen (die komplette
Stellungnahme des Gutachters wird noch erstellt) sind aufgrund des Stoffrahmens
der Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH Stoffe der Abstandsklasse IV sicher auszuschließen.
Damit ergeben sich aus KAS-18 Bild 1 maximal Achtungsabstände von 900 m. Der
Abstand zum Plangebiet beträgt mindestens 1050 m. Insofern liegt das Plangebiet
der 51. Flächennutzungsplanänderung deutlich außerhalb des Einwirkungsbereichs
(Achtungsabstand). Die Stoffe der Abstandsklasse III kommen maximal in verkehrsrechtlich
zulässiger Gebindegröße vor.
Aufgrund des Stoffrahmens der Stute Verkehrs-GmbH Logistikzentrum Hilden
sind Stoffe der Abstandsklasse II, III und IV sicher auszuschließen. Damit
ergeben sich aus KAS-18 Bild 1 maximal Achtungsabstände von 200 m. Der Abstand
zum Plangebiet beträgt mindestens 920 m. Insofern liegt das Plangebiet deutlich
außerhalb des Einwirkungsbereichs (Achtungsabstand).
Die Aussagen der vorläufigen Stellungnahme werden in den Umweltbericht
eingearbeitet.
1.3
Schreiben des B.U.N.D.,
Ortsgruppe Hilden vom 17.10.2011
Die B.U.N.D. –Ortsgruppe Hilden äußert sich zunächst in Bezug auf ihr
per email zugesandte Anschreiben, dass in diesem Gebiet bereits ein wirksames
Planungsrecht existiert und dass dieses Planungsrecht zu Lasten des im noch
gültigen FNP festgesetzten Schutzstreifens der Itter verändert werden soll.
Dies widerspricht den Vorgaben der WRRL und damit höherrangigem Europäischen
Recht. Zudem weißt die B.U.N.D. – Ortsgruppe darauf hin, dass das
Verwaltungsgericht Düsseldorf den Planfeststellungsbeschluss für die Verfüllung
eines Altrheinarms aufgehoben hat. Der Plan erlaube eine „Verschlechterung des
ökologischen Zustands eines Gewässers“. Des Weiteren hebt der B.U.N.D. hervor,
dass der derzeit festgelegte Schutzstreifen den Bauinteressen geopfert werden
sollen. Des Weiteren weist der B.U.N.D. auf S.3 des Schreibens auf die Gefährdung
durch das Hochwasser hin und fordert, dass diese Gefährdung unter
Berücksichtigung von Expertenmeinungen in die Abwägung mit einfließen soll.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Das Plangebiet wird im aktuellen Regionalplan der Bezirksregierung
Düsseldorf (GEP 99) als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) ausgewiesen. Der
wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Hilden stellt das Plangebiet als
Gemischte Baufläche mit der Konkretisierung Kerngebiet (MK) dar. Des Weiteren
ist ein rund 10m breiter Grünstreifen entlang der Itter dargestellt (aufgrund
der Unschärfe im FNP wurde die Breite des Streifens geschätzt). Da der
Bebauungsplan Nr. 258 VEP 16 aus dem FNP entwickelt werden muss, wird der FNP
im Parallelverfahren geändert. In den Darstellungen des FNP wird der
Grünstreifen lediglich verkleinert und nach den Absprachen mit dem
Bergisch-Rheinischen-Wasserverbandes (BRW) dargestellt.
Nach Aussagen des beauftragten Landschaftsarchitekten im
landespflegerischen Begleitplan bestehen die Rand- und Böschungsbereiche aus
dichten, nicht lebensraumtypischen Strauchpflanzungen. Die geplanten Maßnahmen
führen zu keiner Verschlechterung der bisherigen Situation, da bei der
Anpassung des Böschungsbereichs Pflanzen als potentiell natürliche Vegetation
verwendet werden sollen. Diese Bepflanzung ist generell mit dem BRW
abzustimmen. Demnach ist davon auszugehen, dass bei entsprechender Bepflanzung
der Böschungsbereich eine höhere ökologische Wertigkeit erreichen wird
Das durch die WRRL (Wasserrahmenrichtlinie) festgeschriebene und in dem
§ 27 WHG umgesetzte Verschlechterungsverbot zielt auf Verbot der
Gewässerverschlechterung durch Abstufung in eine niedrigere Zustandskategorie
gemäß WRRL (z.B. von gut zu mäßig) ab. Es ist nicht davon auszugehen, dass es
durch die Baumaßnahme zu einer Verschlechterung des Gewässerzustandes und der
Ökologie des Gewässers kommen wird. Durch die Errichtung eines Bauzaunes
während der Bauphase sollen die Uferbänke und die Itter davor geschützt werden,
dass sowohl wind- als auch niederschlagsbedingte Erosion nicht zu einem starken
Eintrag von Substraten, Baumaterialien oder Reststoffen führen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis, dass die
Änderung der Grünfläche entlang der Itter der WRRL und demnach dem WHG
widersprechen würde, wird zurückgewiesen.
1.4
Schreiben des
Bergisch-Rheinischen Wasserverbands (BRW) vom 17.10.2011
Die Anregungen werden berücksichtigt und die Hinweise zur Kenntnis
genommen. Die von Bebauung freizuhaltenden Abstandsflächen längs der Itter
werden als Grünfläche in den FNP aufgenommen.
2.        die öffentliche Auslegung der 51. Änderung des Flächennutzungsplans,
sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs.
2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli
2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist.
Dem Offenlagebeschluss liegt die Begründung
inklusive Umweltbericht mit Stand vom 21.11.2011 zugrunde.
Das Plangebiet liegt im Stadtzentrum Hildens
und wird begrenzt im Norden durch den Itterbach und im Osten durch die
Schwanenstraße. Es beinhaltet die Flurstücke 95, 98, 923, 926, 928, 929, 930,
931 in Flur 58 der Gemarkung Hilden.
Mit der
Planänderung soll innerhalb des Plangebietes eine Gemischte Baufläche – Kerngebiet
(MK) – in eine Wohnbaufläche umgewandelt werden, um innerstädtischen Wohnraum
zu schaffen.
Erläuterungen und Begründungen:
Am 02.02.2011
wurde im Stadtentwicklungsausschuss der Beschluss zur Aufstellung der 51. Änderung
des FNP gefasst.
Auslöser für die
Aufstellung der 51. Änderung des FNP der Stadt Hilden ist ein Planvorhaben in
einem Bereich westlich der Schwanenstraße und südlich des Itterbaches. Aufgrund
der geplanten Nutzungen des Planbereichs hauptsächlich für Wohnzwecke ist eine
Anpassung der Flächennutzungsplan-Ausweisung erforderlich. Anstelle der
„Gemischten Baufläche“ soll nun eine „Wohnbaufläche“ treten, die im
Bebauungsplan weiter konkretisiert wird. Das Verfahren zur 51. Änderung des FNP
soll parallel zum Bebauungsplan Nr. 258 durchgeführt werden
(Parallelverfahren).
In der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung am 31.03.2011 wurde die Änderung des FNP
öffentlich vorgestellt. Hinsichtlich der Flächennutzungsplanänderung gab es
lediglich eine Wortmeldung von Herrn Donner (B.U.N.D.). Herr Donner merkte an:
die Wasserrahmenrichtlinie sieht ein „Verschlechterungsverbot“ für künftige
Planungen vor.
Er hält es daher
für einen Planungsmangel, den Schutzstreifen, der ursprünglich in der Flächennutzungsplanung
vorgesehen war, komplett wegzunehmen. Er stellt die Frage, ob die zuständigen
Stellen wie die Bezirksplanungsstelle sachgemäß darüber informiert wurden. Laut
ihm würde auch ein schmalerer Schutzstreifen die Gewässerqualität sowie den
Gewässerhabitus schützen. Herr Donner wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die
Planung schon frühzeitig mit dem BRW abgestimmt wurde, der zugestimmt hat.
Diese Thematik wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange ebenfalls behandelt mit dem Ergebnis,
dass der Grünstreifen lediglich in der Breite verringert wird. Gleichzeitig
erfolgt allerdings auch eine Verlängerung des ursprünglich in der FNP-Änderung
eingezeichneten Grünstreifens, so dass entlang der Itter auf privatem Gelände
eine Grünfläche mit ca. 410m² entsteht. Im Bebauungsplan Nr. 258 wird diese
Fläche als private Grünfläche und von Bebauung freizuhaltende Fläche festgesetzt.
Mit dem
FNP-Entwurf und der Entwurfsbegründung inklusive Umweltbericht zur 51. Änderung
wurden mit Schreiben vom 15.09.2011 neben den verwaltungsinternen Fachämtern
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
beteiligt. Deren Rückäußerungen sind, wo erforderlich, Gegenstand der Abwägung
im Beschlussvorschlag und wurden der Sitzungsvorlage beigefügt. Aus der
Beteiligung gingen keine Aspekte hervor, die zu einer grundlegenden
Überarbeitung und/oder Änderung des FNP-Entwurfs hätten führen müssen. Es
wurden jedoch Aktualisierungen und Präzisierungen in der Begründung und den
zeichnerischen Festsetzungen zum FNP vorgenommen. Anregungen städtischer
Dienststellen wurden nach Absprache soweit wie möglich berücksichtigt. Ebenfalls wurde die Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsstelle)
angeschrieben mit der Bitte, eine landesplanerische Stellungnahme abzugeben. Mit
Schreiben vom 15.11.2011 (siehe Anlage) hat die Bezirksregierung mitgeteilt,
dass gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans keine
landesplanerischen Bedenken bestehen.
Die von der Bezirksregierung Dezernat 53 –
Immissionsschutz geforderte
Einzelfallbetrachtung gemäß des Leitfadens. KAS 18“, wurde bereits in Auftrag
gegeben. Aus einer Einschätzung des Sachverständigen geht eindeutig hervor,
dass der Planungsbereich deutlich außerhalb der Achtungsabstände der
angesprochenen Firmen liegt, da sich die in der Stellungnahme der Bezirksregierung
angegebenen 1.500m auf einen möglichen Maximalwert bezogen. Im Laufe des Verfahrens
wird eine weiter ausgearbeitete Stellungnahme des Sachverständigen
nachgereicht.
Der aktuelle Entwurf ist nun auf einem
Stand, der eine Offenlage möglich macht. Dementsprechend ist der
Beschlussvorschlag formuliert. Bei einem positiven Beschluss wäre eine Durchführung
der Offenlage im Zeitraum Dezember/Januar 2012 möglich.
Gez.
Horst
Thiele