Berücksichtigung des Windenergieerlasses 2011
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Beauftragung eines Gutachtens,
welches nach dem neuesten Kenntnisstand die Eignung von Standorten für Windenergieanlagen
im Stadtgebiet untersuchen soll.
Die
erforderlichen Mittel werden in den Haushaltsplanentwurf 2012 aufgenommen.
Stand: 23.11.2011
Zusätzliche Erläuterungen und Begründungen:
Im
Stadtentwicklungsausschuss am 16.11.2011 wurde die Ergänzung der
Sitzungsvorlage bezüglich eines Auszuges aus dem Klimagutachten 2009 gewünscht.
Der Auszug der
sich mit dem Thema „große Windenergieanlagen“ befasst, befindet sich nun inklusive
einer Karte im Anhang der Sitzungsvorlage. Die wichtigen Aussagen wurden in
fetter Schrift hervorgehoben. Das gesamte Klimagutachten, welches sich auch mit
Kleinwindenergieanlagen befasst, ist einsehbar unter: www.stadtplanung-hilden.de
-> Fachkonzepte/ Rahmenpläne -> Klima- und immissionsökologische
Funktionen im Stadtgebiet Hilden (2009) -> Seite 40 ff.
Es wird hier nur
das Thema Großwindanlagen beachtet, da nur diese Form der Anlagen als raumbedeutsam
eingestuft wird und raumordnerisch zu steuern ist, das heißt auf Ebene des
Flächennutzungsplanes steuerbar ist.
In dem Gutachten
von 2009 wurden bereits einige Flächen aufgeführt und in der beiliegenden Karte
dargestellt, auf denen bezüglich des Vorkommens von Wind ein
wirtschaftlich sinnvoller Betrieb von Windkraftanlagen technisch möglich
wäre.
Allerdings war es rechtlich
auf Grund der einzuhaltenden Abstände und Verbotszonen nicht möglich,
dort tatsächlich Windkraftanlagen zu errichten, wie das Gutachten erläutert.
Bei der
Untersuchung 2009 wurde die Windstärke in einer Höhe von 80m berechnet, da die
zugrunde gelegten üblichen Anlagen höchstens bis 100m hoch waren und bei 80m
die übliche Nabenhöhe lag.
Das Klimagutachten
2009 ist aus zwei Gründen nicht mehr gültig:
-Â Â Â da die neuen Anlagen in der
Regel nun eine Höhe von 150-200 m Höhe erreichen, ist die Messung in 80m Höhe
nicht mehr relevant. Da die Windgeschwindigkeit in größerer Höhe zunimmt, ist
davon auszugehen, dass bei einer erneuten Untersuchung von
Windgeschwindigkeiten in größerer Höhe auf wesentlich mehr Flächen im
Stadtgebiet ein wirtschaftlicher Betrieb von Anlagen technisch möglich wäre als
noch 2009.
-Â Â Â da sich durch die Neufassung
des Windenergieerlasses die Zulässigkeiten bezüglich der Abstände sowie der
Verbotszonen geändert haben, ist hier die Einschätzung des Gutachtens nicht
mehr aussagekräftig. Auch hier ist festzustellen, dass aufgrund der
Verringerung von Abständen und Verbotszonen im neuen Erlass gegenüber dem
alten, die Wahrscheinlichkeit gestiegen ist, dass Flächen auch rechtlich für
die Windenergienutzung in Frage kommen könnten.
Um hier Klarheit
auf Grundlage der aktuellen Voraussetzungen zu schaffen, wird empfohlen, eine
Untersuchung in Auftrag zu geben. Der Umgang mit diesen neuen Informationen
sollte dann bei Vorlage des Ergebnisses diskutiert werden.
Wichtig zu wissen
ist, dass auf Grund der neuen Gegebenheiten der Bau von Windkraftanlagen im
Stadtgebiet nicht gänzlich verhindert werden kann, nicht mit einer Untersuchung
und erst recht nicht ohne eine Untersuchung.
Die Untersuchung
kann aber der Lenkung und falls gewünscht, auch der Einschränkung der Standorte
dienen.
gez.
Horst Thiele
Erläuterungen und Begründungen:
Bei der Erarbeitung des Entwurfes zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurden im Rahmen des Klimagutachtens von 2009 die Möglichkeiten für Windenergieanlagen in Hilden betrachtet. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass nach dem damaligen Stand der Technik und den gültigen Vorschriften eine Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergie nicht sinnvoll sei.
Dieses hat sich eventuell jetzt geändert, da veranlasst durch
das Atomunglück in Fukushima, in Deutschland die Energiewende eingeläutet wurde. Das heißt,
dass die bereits sich in Arbeit befindende Novelle des Baugesetzbuches
bezüglich des Themas Klimaschutz vorangetrieben wurde und zudem das Land NRW
den Windenergieerlass von 2005 überarbeitet hat. Sowohl die Gesetzesänderung
als auch der neue Erlass traten im Juli 2011 in Kraft.
Zudem hat sich der Stand der Technik der Windenergieanlage weiter entwickelt, so dass im Binnenland ein Trend zu immer höheren Nabenhöhen zu erkennen ist, da sich mit diesen höhere Volllaststundenzahlen erreichen lassen. In größerer Höhe ist die Windgeschwindigkeit stärker und gleichmäßiger.
Die jüngsten rechtlichen Änderungen in Verbindung mit den verbesserten technischen Voraussetzungen haben dazu geführt, dass auf die Aussage aus dem Klimagutachten 2009 nicht mehr zurückgegriffen werden kann.
Diese Sitzungsvorlage befasst sich mit folgender
Fragestellung: Soll ein Gutachten beauftragt werden, welches untersucht, ob
es auf Grundlage der neuesten Änderungen im Baugesetzbuch und im
Windenergieerlass NRW, unter Berücksichtigung des derzeitigen technischen
Kenntnisstandes, geeignete Standorte für Windkraftanlagen im Stadtgebiet Hilden
gibt?
In einem nächsten Schritt müsste bezüglich des Untersuchungsergebnisses entschieden werden, wie man mit diesem umgeht. Dazu werden in den weiter unten aufgeführten Szenarien Möglichkeiten aufgezeigt.
Bevor die möglichen Auswirkungen für Hilden dargestellt werden, folgt eine Zusammenfassung der insbesondere für das Thema Windenergie in der Flächennutzungsplanung relevanten Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB) und des Windenergieerlasses NRW 2011. Dabei ist die Klimanovelle des BauGB als Vorgabe des Erlasses zu sehen, der die Auswirkungen auf die kommunale Planung konkretisiert:
BauGB Klimanovelle
2011:
Die Regelungen im
Ãœberblick (teilweise
nach Prof. Dr. Michael Krautzberger, Präsident der Deutschen Akademie für
Städtebau und Landesplanung):
Das Anliegen des neuen Gesetzes ist es vor allem, die „städtebauliche
Dimension“, der die Gemeinden bei ihren Vorgaben zur örtlichen Bodennutzung
Rechnung tragen sollen, gesetzlich abzusichern. Dies betrifft auch die
Änderungen im Recht des Flächennutzungs- und Bebauungsplanes.
Das heißt, dass mit den Ergänzungen die Rechtssicherheit von Festsetzungen
in der Bauleitplanung bezüglich des allgemeinen Klimaschutzes erhöht wurde und
sich der Klimaschutz zu einem Grundsatz der Bauleitplanung entwickelt hat, der
gleichwertig zu anderen Belangen in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Die
Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten wurden erweitert und die
Planzeichenverordnung (PlanzV) ist entsprechend der Änderungen im Recht der
Bauleitplanung ergänzt worden.
Darüber hinaus will das Gesetz bessere Voraussetzungen zur Durchsetzung des Energiekonzeptes der Bundesregierung erreichen, vor allem für den Ausbau der Windenergienutzung an Land, durch erforderliche und angemessene Regelungen zur Absicherung des Repowering, d. h. des Ersatzes alter durch neue, leistungsfähigere Windenergieanlagen. Hierfür wurde der § 249 in das BauGB eingefügt. Des Weiteren kann für den Flächennutzungsplan gemäß einer Ergänzung des § 5 ein „sachlicher“ Teilflächennutzungsplan aufgestellt werden, der z.B. für einen Bereich im Stadtgebiet nur die Ausweisung von Windenergieanlage zum Ziel hat. Der Vorteil gegenüber einer herkömmlichen Änderung des Flächennutzungsplanes ist, dass im Falle der Unwirksamkeit des Planes alle weiteren Festsetzungen in dem Gebiet weiterhin Gültigkeit haben. Die Ausweisung von solchen Vorrangflächen im Flächennutzungsplan hat die Wirkung, dass damit im sonstigen Außenbereich die nach § 35 privilegierten Windkraftanlagen ausgeschlossen sind. Diese Regelung wurde beibehalten und dahingehend gestärkt, dass auch bei der Ausweisung von weiteren Vorranggebieten keine Entschädigungsansprüche für vorher abgewiesene Bauwillige in diesem Bereich entstehen.
Die Regelungen zum Repowering sind für die Stadt Hilden erst einmal
nicht relevant, da zum einen keine Altanlagen im Stadtgebiet vorhanden sind und
zum anderen bisher keine Vorrangflächen ausgewiesen waren. Es zeigt aber den
Förderungswillen des Gesetzgebers bezüglich der Errichtung von
Windkraftanlagen, was sich schließlich in dem Windenergieerlass NRW niederschlägt.
Windenergieerlass NRW 2011:
Die Regelungen des
Windernergieerlasses sind für die nachgeordneten Behörden des Landes, also die
Regionalplanungsbehörden, bindend. In die kommunale Planungshoheit kann der
Erlass nicht eingreifen, allerdings ist der Erlass hier als Empfehlung zu sehen.
Der bisherige
Windenergieerlass wurde 2005 wirksam und war auf Grund der jüngsten Änderungen
und Ergänzungen des BauGB hinsichtlich der Erleichterung beim Ausbau von
Windkraftanlagen überarbeitungsbedürftig, so dass seit Juli 2011 der geänderte
Erlass Gültigkeit hat. Es wird in dieser Zusammenfassung nur auf Ergänzungen
und Änderungen bezüglich der Flächennutzungsplanung und der damit verbundenen
Fragestellung dieser Sitzungsvorlage eingegangen.
Es wurden folgende
eventuell für die Hildener Flächennutzungsplanung bedeutsame Änderungen zum
Erlass von 2005 vorgenommen, wobei auf Grund der Themenkomplexität des Erlasses
keine  Garantie auf Vollständigkeit gegeben
werden kann. Daher ist in der Anlage
der gesamte Erlass beigefügt.
-Â Â Unter
Punkt 3.2.2.3 (Oberbegriff: Regionalplanung) erfolgt neu der Hinweis auf
Windenergienutzung entlang vorhandener Infrastrukturtrassen, um schädliche
Auswirkungen zu bündeln und zu überlagern.
-Â Â Unter Punkt 3.2.3
(Regionalplanung) steht: „In der Regel wird eine Einzelanlage mit einer Gesamthöhe
von mehr als 100 Metern als
raumbedeutsam anzusehen sein.“ Im Erlass von 2005 wurde die Raumbedeutsamkeit
schon mit 50 Metern erreicht.
-Â Â In Punkt 3.2.4
(Regionalplanung) geht es um die Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der
Raumordnung gemäß des Landesplanungsgesetzes. Sollte der Regionalplan keine
Aussagen zu Vorrangflächen für Windenergie treffen – dieses ist beim
Gebietsentwicklungsplan (GEP 99) der Fall -, wird in 3 Bereichstypen zur
Eignung der Windenergie bezüglich der im GEP 99 ausgewiesenen Nutzung
unterschieden:
   Geeignete Bereiche:
Allgemeine Freiflächen- und Agrarbereiche, wenn sie keine weitere
Schutzfunktion insbesondere für Arten- und Biotopschutz haben. Erlass 2005:
…,wenn sie keine weitere Funktion insbesondere für den Schutz von Natur und
Landschaft haben.
   Bereiche, für eine
Einzelfallprüfung:
   Gewerbe-
und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) – die Möglichkeit gab es im vorherigen
Erlass nicht.
In Bereichen für den Schutz der Landschaft, der landschaftsorientierten
Erholung und in regionalen Grünzügen ist die „Nutzung möglich, wenn“ die
Nutzung und die Schutzfunktion vereinbar sind. Dazu sagt der Erlass 2005 aus:
…. ist die „Nutzung grundsätzlich nicht möglich, es sei denn“ die Nutzung ist
mit der Schutzfunktion vereinbar.
Überschwemmungsbereiche in Ausnahmeentscheidung - die Möglichkeit gab es
im vorherigen Erlass nicht.
Waldbereiche soweit sie nicht besonders wertvoll sind, z.B. auf
Kahlflächen. Außerdem darf Wald nur gemäß „Ziel B.III.3.21 LEP NRW“ in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebte
Nutzung nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und der Eingriff im Wald
auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleibt - die Möglichkeit den
Wald zu nutzen gab es im vorherigen Erlass nicht.
Tabubereiche:
Der Allgemeine Siedlungsbereich (ASB) und Bereiche für den Schutz der
Natur. Der Erlass von 2005 führte unter diesem Punkt noch die Überschwemmungs-
und Waldbereiche auf.
-Â Â Der
Punkt 4.3.1 (Flächennutzungsplan) befasst sich mit den Konzentrationszonen im
Flächennutzungsplan und wurde im Hinblick auf die Novelle des BauGB bezüglich
des Repowering und der Teilflächennutzungspläne umfangreich ergänzt. Es wurde
auch noch mal hervorgehoben, dass in den Vorrangzonen eine tatsächliche Nutzung
auf Grund der Windhöffigkeit (ausreichend Wind um Ertrag zu erzielen) möglich sein
muss, und es keine „negative“ Darstellung zur Verhinderung von Windenergie im
Flächennutzungsplan geben darf.
-Â Â In
4.3.2 (Flächennutzungsplan) wird nochmals der Punkt Konzentrationszonen entlang
vorhandener Infrastruktur aufgegriffen. Es wird ausgeführt, dass z.B. ein
Bereich für die Einzelfallprüfung bereits durch die Infrastrukturtrasse so
gestört ist, dass der Bau einer Windenergieanlage keine weitere Schädigung zur
Folge hat und es wird darauf hingewiesen, dass Anbauverbots- und Anbaubeschränkungsverbotszonen
der Trassen zu beachten sind.
-Â Â Auch
der Punkt 4.3.3 (Flächennutzungsplan), der auf die Höhenbegrenzung der Anlagen
eingeht, wurde ergänzt. Geändert wurde die Bedeutung des Orts- und
Landschaftsbildes (hierzu auch Punkt 5.2.2.3) für die Begrenzung, sie wurde
abgeschwächt mit der Formulierung: „Nicht jede Veränderung des Orts- und
Landschaftsbildes begründet eine Höhenbeschränkung;…..“ im Erlass von 2005 hieß
es noch, dass die Beschränkung aus der konkreten Situation - z.B. des Orts- und
Landschaftsbildes – abgeleitet und städtebaulich begründet werden muss.
   Zudem
wird nun neu auf die Wirtschaftlichkeit der Höhe eingegangen. Beschränkungen
von 100 Metern werden nicht mehr als wirtschaftlich erachtet, sondern im
Allgemeinen Anlagen mit einer Gesamthöhe um 150 Metern und höher.
-Â Â Der
Punkt 5.2.1 (Genehmigung von Windenergieanlagen gem. Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG)) beschäftigt sich mit der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit.
Im Erlass 2005 stand bezüglich der Abstände, dass bei einem Abstand von 1500
Metern in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen werden.
Dieser Satz wurde im Erlass 2011 herausgenommen. Die Abstände werden jetzt über
die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) geregelt, darauf wird
in Punkt 5.2.1.1 des Erlasses ausführlich eingegangen. Bezüglich des
Schattenwurfes in Punkt 5.2.1.3 wird darauf verwiesen, dass der Disco-Effekt aufgrund
der heutigen matten Beschichtung kein Problem mehr darstellt. Das Thema
Abstände ist ansonsten auch in den Punkten 5.2.2.3, 5.2.3.1 und 8. geregelt.
-Â Â Unter
Punkt 5.2.2.3 (Genehmigung von Windenergieanlagen) werden die entgegenstehenden
öffentlichen Belange im Außenbereich ausführlich beschrieben, wobei sich die
Fassung von 2005 fast nur mit dem Orts- und Landschaftsbild beschäftigte, was
2011 relativiert wurde. Dafür wird in der Fassung 2011 auf weitere Belange eingegangen,
z.B. den Natur- und Landschaftsschutz, den Denkmal- und Hochwasserschutz. Auch
wird der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Anlage als Faustformel
dargestellt, gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes von 2010.
-Â Â Auch
in Punkt 8.1.1 (Abstände) wurde der bereits erwähnte Richtwert von 1500 Metern
Abstand gegenüber der Fassung von 2005 gestrichen, sowie im Punkt 8.1.4 die
Abstände zu naturschutzrechtlichen bedeutenden Gebieten verringert werden.
Grundsätzlich wird im überarbeiteten Erlass von 2011 wesentlich stärker auf die
Einzelfallentscheidung auch bei den Abständen gezielt.
Eventuelle
Auswirkungen auf die Stadt Hilden:
Die aufgeführten Änderungen und Ergänzungen des BauGB und des Erlasses
zeigen deutlich, dass der Ausbau der Windenergie sowohl von der Bundes- als
auch von der Landesregierung gefördert werden soll und es damit den
Anlagenbetreibern erleichtert wird, Standorte zu finden. Inwieweit die Stadt Hilden
davon betroffen sein wird, kann nur vermutet werden, da eine Untersuchung aller
Faktoren die Kapazitäten der Fachämter der Stadtverwaltung überschreiten würde.
Es können als Entscheidungshilfe Szenarien
mit ihren eventuellen Folgen für die Stadt aufgezeigt werden:
1.        Auf Ebene des Flächennutzungsplanes
wird das Thema Windenergieanlagen nicht behandelt, bzw. es wird weiterhin auf
die Untersuchungen des Klimagutachtens 2009 verwiesen. Was kann passieren?
1.1      Es sind weiterhin keine Flächen im Stadtgebiet
als Standort gemäß der neuen Rechtslage tauglich bzw. kein Betreiber kommt auf
die Idee, Flächen in Hilden auf ihre Tauglichkeit zu untersuchen, also wird
keine Windenergieanlage gebaut. (Oder:)
1.2      Es gibt Flächen die nach der neuen
Regelung als Standort tauglich sind und ein oder mehrere Betreiber stellen
einen Bauantrag für diese Standorte:
1.2.1   Die Standorte werden von der Stadt begrüßt
und die Windkraftanlagen errichtet. (Oder:)
1.2.2   Die Standorte sind zum Teil unerwünscht. Dann
gäbe es die Möglichkeit einer Zurückstellung der Baugesuche für 1 Jahr, in dem
Zeit bliebe, auf Ebene des Flächennutzungsplanes ein städtisches Gesamtkonzept
mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen zu erstellen. Es ist nicht
wahrscheinlich, dass dieses eine Jahr für die Erstellung des Konzeptes und die
Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes ausreichen würde. Wenn nicht, wäre
die Folge, dass eine Lenkung der Standorte nicht möglich.
2.        Es wird ein Gutachten in Auftrag
gegeben, das untersucht, ob und wo es Windenergiestandorte in Hilden gibt:
2.1Â Â Â Â Â Â Das Gutachten hat zum Ergebnis, dass es
keine Standorte in Hilden gibt. Das hieße, dass auf Ebene des
Flächennutzungsplanes keine Darstellungen bezüglich der Windenergie getroffen
werden dürften, allerdings derzeit auch kein Betreiber Interesse hätte. Dieses
könnte sich allerdings ändern, wenn sich die technischen und gesetzlichen
Rahmenbedingungen ändern würden. Dann wäre ein erneutes Gutachten notwendig
oder es käme zu Szenario 1.2.2. (Oder:)
2.2Â Â Â Â Â Â Die Untersuchung findet im Hildener
Stadtgebiet für die Windkraft taugliche Flächen:
2.2.1   Eine Lenkung der Standorte ist grundsätzlich
nicht erwünscht oder die Bereiche sind städtebaulich positiv zu bewerten, so
dass auf eine Ausweisung von Vorranggebieten im Flächennutzungsplan verzichtet
wird. Somit könnte auf den geeigneten Flächen auf Anfrage gebaut werden (soweit
die Eigentümer das möchten), oder die Stadt würde aktiv eine Vermarktung
anstreben, zumindest auf städtischen Flächen. (Oder:)
2.2.2   Einige Flächen, die für die Windenergie in
Frage kommen, sind in einem Bereich Hildens, wo Störungen durch eine Anlage
vermieden werden sollen, z.B. in den wenigen Erholungsbereichen Hildens, die
nicht stark durch andere Immissionen (z.B. Bahn- oder Autobahnlärm) belastet
sind. Andere Flächen dagegen werden als geeignet angesehen, z.B. Flächen an
Infrastrukturtrassen (die Hilden zahlreich aufweist), da dort die
Gesamtbelastung nicht erhöht würde. Für dieses Szenario würden im neuen
Flächennutzungsplan dann eine oder mehrere Konzentrationszonen für die
erwünschten Bereiche ausgewiesen. Eine Regel dazu lautet, dass mindestens ca.
20 % von den möglichen Flächen als Vorrangflächen ausgewiesen werden müssen,
damit die rechtliche Sicherheit der Begrenzung gegeben ist. Außerhalb der
Vorrangflächen ist die Windenergienutzung dann ausgeschlossen. (Oder:)
2.2.3   Auf allen Flächen die in Frage kommen, ist
eine Windenergienutzung nicht erwünscht. Da der komplette Ausschluss von
Windenergienutzung in einem Flächennutzungsplan nicht möglich ist, müsste man
in diesem Fall entweder abwägen, welche Flächen noch am ehesten als Vorrangzone
in Frage kämen, oder man würde das Thema Windenergie im Flächennutzungsplan
außen vor lassen und hoffen, das kein Anlagenbetreiber auf diesen Flächen einen
Bauantrag stellen wird.
Aus Sicht der städtebaulichen Planung ist die
Beauftragung eines Gutachtens zu empfehlen, da nur so das tatsächliche
Standortpotential ausgemacht werden kann, auf dessen Grundlage erst eine
Planung möglich ist. Das heißt, man kann auf die eine oder andere Weise
planerisch eingreifen und ist nicht fremden Entscheidungen ausgeliefert.
Falls man die Errichtung von Windenergieanlagen -
insbesondere in Hilden – befürwortet, könnte eine Untersuchung aktiv dazu
dienen, geeignete Standorte zu finden, und es bliebe noch die Möglichkeit, aufbauend
auf der Untersuchung, mit der Ausweisung von Vorrangflächen im Flächennutzungsplan,
die Nutzung zu steuern. Ohne Untersuchung würde das „ob und wo“ der Errichtung
dem freien Markt überlassen.
Möchte man die Errichtung von Windkraftanlagen in
Hilden vermeiden, bleibt die Hoffnung, dass die Untersuchung keine geeigneten
Flächen findet. Wenn es entsprechende Flächen gibt, ist aus planungsrechtlicher
Sicht eine komplette Verhinderung von Windrädern im Hildener Stadtgebiet „nicht“ möglich, man könnte aber mit dem
Instrument der Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan die Flächen
reduzieren und lenken.
Finanzielle Mittel für eine solche Untersuchung sind derzeit für 2012
nicht etatisiert. Das Büro welches bereits 2009 das Klimagutachten erstellt und
die notwendigen Daten für Hilden schon erhoben hat, schätzt, dass sich die
Kosten des Gutachtens auf ca. 12.000,- Euro belaufen. Diese müssten in den Haushaltsplanentwurf 2012 aufgenommen
werden.
In Vertretung
Norbert Danscheidt
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
Ja |
||||||
Produktnummer
/ -bezeichnung |
090101 |
Stadtplanung |
|||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
|||||
Haushaltsjahr: |
2012 |
||||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
|||
|
|||||||
Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
|||||||
Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
|||||||
Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||
0901010010 |
Stadtentwicklungsplanung |
529100 |
Sonstige Aufwendungen
für Dienstleistungen |
12.000 |
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
|||||||
Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
|||||
Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
||||||
Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
|||||
Finanzierung: Die
Aufwendungen sind im Haushaltsplan-Entwurf 2012 enthalten. Ãœber die
Bereitstellung wird im Rahmen der Haushaltsplanberatungen entschieden. |
|||||||
Vermerk Kämmerer Gesehen Klausgrete |
|||||||