Betreff
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für das gesamte Stadtgebiet:
Berücksichtigung des Windenergieerlasses 2011
Vorlage
WP 09-14 SV 61/116
Aktenzeichen
IV/61.1-FNP-Hol
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Beauftragung eines Gutachtens, welches nach dem neuesten Kenntnisstand die Eignung von Standorten für Windenergieanlagen im Stadtgebiet untersuchen soll.

Die erforderlichen Mittel werden in den Haushaltsplanentwurf 2012 aufgenommen.



Stand: 23.11.2011

Zusätzliche Erläuterungen und Begründungen:

 

Im Stadtentwicklungsausschuss am 16.11.2011 wurde die Ergänzung der Sitzungsvorlage bezüglich eines Auszuges aus dem Klimagutachten 2009 gewünscht.

Der Auszug der sich mit dem Thema „große Windenergieanlagen“ befasst, befindet sich nun inklusive einer Karte im Anhang der Sitzungsvorlage. Die wichtigen Aussagen wurden in fetter Schrift hervorgehoben. Das gesamte Klimagutachten, welches sich auch mit Kleinwindenergieanlagen befasst, ist einsehbar unter: www.stadtplanung-hilden.de -> Fachkonzepte/ Rahmenpläne -> Klima- und immissionsökologische Funktionen im Stadtgebiet Hilden (2009) -> Seite 40 ff.

 

Es wird hier nur das Thema Großwindanlagen beachtet, da nur diese Form der Anlagen als raumbedeutsam eingestuft wird und raumordnerisch zu steuern ist, das heißt auf Ebene des Flächennutzungsplanes steuerbar ist.

 

In dem Gutachten von 2009 wurden bereits einige Flächen aufgeführt und in der beiliegenden Karte dargestellt, auf denen bezüglich des Vorkommens von Wind ein wirtschaftlich sinnvoller Betrieb von Windkraftanlagen technisch möglich wäre.

Allerdings war es rechtlich auf Grund der einzuhaltenden Abstände und Verbotszonen nicht möglich, dort tatsächlich Windkraftanlagen zu errichten, wie das Gutachten erläutert.

Bei der Untersuchung 2009 wurde die Windstärke in einer Höhe von 80m berechnet, da die zugrunde gelegten üblichen Anlagen höchstens bis 100m hoch waren und bei 80m die übliche Nabenhöhe lag.

 

Das Klimagutachten 2009 ist aus zwei Gründen nicht mehr gültig:

-    da die neuen Anlagen in der Regel nun eine Höhe von 150-200 m Höhe erreichen, ist die Messung in 80m Höhe nicht mehr relevant. Da die Windgeschwindigkeit in größerer Höhe zunimmt, ist davon auszugehen, dass bei einer erneuten Untersuchung von Windgeschwindigkeiten in größerer Höhe auf wesentlich mehr Flächen im Stadtgebiet ein wirtschaftlicher Betrieb von Anlagen technisch möglich wäre als noch 2009.

-    da sich durch die Neufassung des Windenergieerlasses die Zulässigkeiten bezüglich der Abstände sowie der Verbotszonen geändert haben, ist hier die Einschätzung des Gutachtens nicht mehr aussagekräftig. Auch hier ist festzustellen, dass aufgrund der Verringerung von Abständen und Verbotszonen im neuen Erlass gegenüber dem alten, die Wahrscheinlichkeit gestiegen ist, dass Flächen auch rechtlich für die Windenergienutzung in Frage kommen könnten.

 

Um hier Klarheit auf Grundlage der aktuellen Voraussetzungen zu schaffen, wird empfohlen, eine Untersuchung in Auftrag zu geben. Der Umgang mit diesen neuen Informationen sollte dann bei Vorlage des Ergebnisses diskutiert werden.

Wichtig zu wissen ist, dass auf Grund der neuen Gegebenheiten der Bau von Windkraftanlagen im Stadtgebiet nicht gänzlich verhindert werden kann, nicht mit einer Untersuchung und erst recht nicht ohne eine Untersuchung.

Die Untersuchung kann aber der Lenkung und falls gewünscht, auch der Einschränkung der Standorte dienen.

 

 

 

gez.

Horst Thiele


Erläuterungen und Begründungen:

 

Bei der Erarbeitung des Entwurfes zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurden im Rahmen des Klimagutachtens von 2009 die Möglichkeiten für Windenergieanlagen in Hilden betrachtet. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass nach dem damaligen Stand der Technik und den gültigen Vorschriften eine Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergie nicht sinnvoll sei.

 

Dieses hat sich eventuell jetzt geändert, da veranlasst durch das Atomunglück in Fukushima, in Deutschland die Energiewende eingeläutet wurde. Das heißt, dass die bereits sich in Arbeit befindende Novelle des Baugesetzbuches bezüglich des Themas Klimaschutz vorangetrieben wurde und zudem das Land NRW den Windenergieerlass von 2005 überarbeitet hat. Sowohl die Gesetzesänderung als auch der neue Erlass traten im Juli 2011 in Kraft.

Zudem hat sich der Stand der Technik der Windenergieanlage weiter entwickelt, so dass im Binnenland ein Trend zu immer höheren Nabenhöhen zu erkennen ist, da sich mit diesen höhere Volllaststundenzahlen erreichen lassen. In größerer Höhe ist die Windgeschwindigkeit stärker und gleichmäßiger.

 

Die jüngsten rechtlichen Änderungen in Verbindung mit den verbesserten technischen Voraussetzungen haben dazu geführt, dass auf die Aussage aus dem Klimagutachten 2009 nicht mehr zurückgegriffen werden kann.

 

Diese Sitzungsvorlage befasst sich mit folgender Fragestellung: Soll ein Gutachten beauftragt werden, welches untersucht, ob es auf Grundlage der neuesten Änderungen im Baugesetzbuch und im Windenergieerlass NRW, unter Berücksichtigung des derzeitigen technischen Kenntnisstandes, geeignete Standorte für Windkraftanlagen im Stadtgebiet Hilden gibt?

 

In einem nächsten Schritt müsste bezüglich des Untersuchungsergebnisses entschieden werden, wie man mit diesem umgeht. Dazu werden in den weiter unten aufgeführten Szenarien Möglichkeiten aufgezeigt.

 

Bevor die möglichen Auswirkungen für Hilden dargestellt werden, folgt eine Zusammenfassung der insbesondere für das Thema Windenergie in der Flächennutzungsplanung relevanten Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB) und des Windenergieerlasses NRW 2011. Dabei ist die Klimanovelle des BauGB als Vorgabe des Erlasses zu sehen, der die Auswirkungen auf die kommunale Planung konkretisiert:

 

 

BauGB Klimanovelle 2011:

 

Die Regelungen im Überblick (teilweise nach Prof. Dr. Michael Krautzberger, Präsident der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung):

 

Das Anliegen des neuen Gesetzes ist es vor allem, die „städtebauliche Dimension“, der die Gemeinden bei ihren Vorgaben zur örtlichen Bodennutzung Rechnung tragen sollen, gesetzlich abzusichern. Dies betrifft auch die Änderungen im Recht des Flächennutzungs- und Bebauungsplanes.

Das heißt, dass mit den Ergänzungen die Rechtssicherheit von Festsetzungen in der Bauleitplanung bezüglich des allgemeinen Klimaschutzes erhöht wurde und sich der Klimaschutz zu einem Grundsatz der Bauleitplanung entwickelt hat, der gleichwertig zu anderen Belangen in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Die Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten wurden erweitert und die Planzeichenverordnung (PlanzV) ist entsprechend der Änderungen im Recht der Bauleitplanung ergänzt worden.

 

Darüber hinaus will das Gesetz bessere Voraussetzungen zur Durchsetzung des Energiekonzeptes der Bundesregierung erreichen, vor allem für den Ausbau der Windenergienutzung an Land, durch erforderliche und angemessene Regelungen zur Absicherung des Repowering, d. h. des Ersatzes alter durch neue, leistungsfähigere Windenergieanlagen. Hierfür wurde der § 249 in das BauGB eingefügt. Des Weiteren kann für den Flächennutzungsplan gemäß einer Ergänzung des § 5 ein „sachlicher“ Teilflächennutzungsplan aufgestellt werden, der z.B. für einen Bereich im Stadtgebiet nur die Ausweisung von Windenergieanlage zum Ziel hat. Der Vorteil gegenüber einer herkömmlichen Änderung des Flächennutzungsplanes ist, dass im Falle der Unwirksamkeit des Planes alle weiteren Festsetzungen in dem Gebiet weiterhin Gültigkeit haben. Die Ausweisung von solchen Vorrangflächen im Flächennutzungsplan hat die Wirkung, dass damit im sonstigen Außenbereich die nach § 35 privilegierten Windkraftanlagen ausgeschlossen sind. Diese Regelung wurde beibehalten und dahingehend gestärkt, dass auch bei der Ausweisung von weiteren Vorranggebieten keine Entschädigungsansprüche für vorher abgewiesene Bauwillige in diesem Bereich entstehen.

Die Regelungen zum Repowering sind für die Stadt Hilden erst einmal nicht relevant, da zum einen keine Altanlagen im Stadtgebiet vorhanden sind und zum anderen bisher keine Vorrangflächen ausgewiesen waren. Es zeigt aber den Förderungswillen des Gesetzgebers bezüglich der Errichtung von Windkraftanlagen, was sich schließlich in dem Windenergieerlass NRW niederschlägt.

 

 

Windenergieerlass NRW 2011:

 

Die Regelungen des Windernergieerlasses sind für die nachgeordneten Behörden des Landes, also die Regionalplanungsbehörden, bindend. In die kommunale Planungshoheit kann der Erlass nicht eingreifen, allerdings ist der Erlass hier als Empfehlung zu sehen.

Der bisherige Windenergieerlass wurde 2005 wirksam und war auf Grund der jüngsten Änderungen und Ergänzungen des BauGB hinsichtlich der Erleichterung beim Ausbau von Windkraftanlagen überarbeitungsbedürftig, so dass seit Juli 2011 der geänderte Erlass Gültigkeit hat. Es wird in dieser Zusammenfassung nur auf Ergänzungen und Änderungen bezüglich der Flächennutzungsplanung und der damit verbundenen Fragestellung dieser Sitzungsvorlage eingegangen.

Es wurden folgende eventuell für die Hildener Flächennutzungsplanung bedeutsame Änderungen zum Erlass von 2005 vorgenommen, wobei auf Grund der Themenkomplexität des Erlasses keine  Garantie auf Vollständigkeit gegeben werden kann. Daher ist in der Anlage der gesamte Erlass beigefügt.

 

-   Unter Punkt 3.2.2.3 (Oberbegriff: Regionalplanung) erfolgt neu der Hinweis auf Windenergienutzung entlang vorhandener Infrastrukturtrassen, um schädliche Auswirkungen zu bündeln und zu überlagern.

 

-   Unter Punkt 3.2.3 (Regionalplanung) steht: „In der Regel wird eine Einzelanlage mit einer Gesamthöhe von mehr als 100 Metern als raumbedeutsam anzusehen sein.“ Im Erlass von 2005 wurde die Raumbedeutsamkeit schon mit 50 Metern erreicht.

 

-   In Punkt 3.2.4 (Regionalplanung) geht es um die Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß des Landesplanungsgesetzes. Sollte der Regionalplan keine Aussagen zu Vorrangflächen für Windenergie treffen – dieses ist beim Gebietsentwicklungsplan (GEP 99) der Fall -, wird in 3 Bereichstypen zur Eignung der Windenergie bezüglich der im GEP 99 ausgewiesenen Nutzung unterschieden:

    Geeignete Bereiche:

Allgemeine Freiflächen- und Agrarbereiche, wenn sie keine weitere Schutzfunktion insbesondere für Arten- und Biotopschutz haben. Erlass 2005: …,wenn sie keine weitere Funktion insbesondere für den Schutz von Natur und Landschaft haben.

    Bereiche, für eine Einzelfallprüfung:

    Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) – die Möglichkeit gab es im vorherigen Erlass nicht.

In Bereichen für den Schutz der Landschaft, der landschaftsorientierten Erholung und in regionalen Grünzügen ist die „Nutzung möglich, wenn“ die Nutzung und die Schutzfunktion vereinbar sind. Dazu sagt der Erlass 2005 aus: …. ist die „Nutzung grundsätzlich nicht möglich, es sei denn“ die Nutzung ist mit der Schutzfunktion vereinbar.

Überschwemmungsbereiche in Ausnahmeentscheidung - die Möglichkeit gab es im vorherigen Erlass nicht.

Waldbereiche soweit sie nicht besonders wertvoll sind, z.B. auf Kahlflächen. Außerdem darf Wald nur gemäß „Ziel B.III.3.21 LEP NRW“ in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebte Nutzung nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und der Eingriff im Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleibt - die Möglichkeit den Wald zu nutzen gab es im vorherigen Erlass nicht.

Tabubereiche:

Der Allgemeine Siedlungsbereich (ASB) und Bereiche für den Schutz der Natur. Der Erlass von 2005 führte unter diesem Punkt noch die Überschwemmungs- und Waldbereiche auf.

 

-   Der Punkt 4.3.1 (Flächennutzungsplan) befasst sich mit den Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan und wurde im Hinblick auf die Novelle des BauGB bezüglich des Repowering und der Teilflächennutzungspläne umfangreich ergänzt. Es wurde auch noch mal hervorgehoben, dass in den Vorrangzonen eine tatsächliche Nutzung auf Grund der Windhöffigkeit (ausreichend Wind um Ertrag zu erzielen) möglich sein muss, und es keine „negative“ Darstellung zur Verhinderung von Windenergie im Flächennutzungsplan geben darf.

 

-   In 4.3.2 (Flächennutzungsplan) wird nochmals der Punkt Konzentrationszonen entlang vorhandener Infrastruktur aufgegriffen. Es wird ausgeführt, dass z.B. ein Bereich für die Einzelfallprüfung bereits durch die Infrastrukturtrasse so gestört ist, dass der Bau einer Windenergieanlage keine weitere Schädigung zur Folge hat und es wird darauf hingewiesen, dass Anbauverbots- und Anbaubeschränkungsverbotszonen der Trassen zu beachten sind.

 

-   Auch der Punkt 4.3.3 (Flächennutzungsplan), der auf die Höhenbegrenzung der Anlagen eingeht, wurde ergänzt. Geändert wurde die Bedeutung des Orts- und Landschaftsbildes (hierzu auch Punkt 5.2.2.3) für die Begrenzung, sie wurde abgeschwächt mit der Formulierung: „Nicht jede Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes begründet eine Höhenbeschränkung;…..“ im Erlass von 2005 hieß es noch, dass die Beschränkung aus der konkreten Situation - z.B. des Orts- und Landschaftsbildes – abgeleitet und städtebaulich begründet werden muss.

    Zudem wird nun neu auf die Wirtschaftlichkeit der Höhe eingegangen. Beschränkungen von 100 Metern werden nicht mehr als wirtschaftlich erachtet, sondern im Allgemeinen Anlagen mit einer Gesamthöhe um 150 Metern und höher.

 

-   Der Punkt 5.2.1 (Genehmigung von Windenergieanlagen gem. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)) beschäftigt sich mit der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit. Im Erlass 2005 stand bezüglich der Abstände, dass bei einem Abstand von 1500 Metern in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen werden. Dieser Satz wurde im Erlass 2011 herausgenommen. Die Abstände werden jetzt über die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) geregelt, darauf wird in Punkt 5.2.1.1 des Erlasses ausführlich eingegangen. Bezüglich des Schattenwurfes in Punkt 5.2.1.3 wird darauf verwiesen, dass der Disco-Effekt aufgrund der heutigen matten Beschichtung kein Problem mehr darstellt. Das Thema Abstände ist ansonsten auch in den Punkten 5.2.2.3, 5.2.3.1 und 8. geregelt.

 

-   Unter Punkt 5.2.2.3 (Genehmigung von Windenergieanlagen) werden die entgegenstehenden öffentlichen Belange im Außenbereich ausführlich beschrieben, wobei sich die Fassung von 2005 fast nur mit dem Orts- und Landschaftsbild beschäftigte, was 2011 relativiert wurde. Dafür wird in der Fassung 2011 auf weitere Belange eingegangen, z.B. den Natur- und Landschaftsschutz, den Denkmal- und Hochwasserschutz. Auch wird der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Anlage als Faustformel dargestellt, gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes von 2010.

 

-   Auch in Punkt 8.1.1 (Abstände) wurde der bereits erwähnte Richtwert von 1500 Metern Abstand gegenüber der Fassung von 2005 gestrichen, sowie im Punkt 8.1.4 die Abstände zu naturschutzrechtlichen bedeutenden Gebieten verringert werden. Grundsätzlich wird im überarbeiteten Erlass von 2011 wesentlich stärker auf die Einzelfallentscheidung auch bei den Abständen gezielt.

 

 

Eventuelle Auswirkungen auf die Stadt Hilden:

 

Die aufgeführten Änderungen und Ergänzungen des BauGB und des Erlasses zeigen deutlich, dass der Ausbau der Windenergie sowohl von der Bundes- als auch von der Landesregierung gefördert werden soll und es damit den Anlagenbetreibern erleichtert wird, Standorte zu finden. Inwieweit die Stadt Hilden davon betroffen sein wird, kann nur vermutet werden, da eine Untersuchung aller Faktoren die Kapazitäten der Fachämter der Stadtverwaltung überschreiten würde.

 

Es können als Entscheidungshilfe Szenarien mit ihren eventuellen Folgen für die Stadt aufgezeigt werden:

 

1.         Auf Ebene des Flächennutzungsplanes wird das Thema Windenergieanlagen nicht behandelt, bzw. es wird weiterhin auf die Untersuchungen des Klimagutachtens 2009 verwiesen. Was kann passieren?

1.1       Es sind weiterhin keine Flächen im Stadtgebiet als Standort gemäß der neuen Rechtslage tauglich bzw. kein Betreiber kommt auf die Idee, Flächen in Hilden auf ihre Tauglichkeit zu untersuchen, also wird keine Windenergieanlage gebaut. (Oder:)

1.2       Es gibt Flächen die nach der neuen Regelung als Standort tauglich sind und ein oder mehrere Betreiber stellen einen Bauantrag für diese Standorte:

1.2.1    Die Standorte werden von der Stadt begrüßt und die Windkraftanlagen errichtet. (Oder:)

1.2.2    Die Standorte sind zum Teil unerwünscht. Dann gäbe es die Möglichkeit einer Zurückstellung der Baugesuche für 1 Jahr, in dem Zeit bliebe, auf Ebene des Flächennutzungsplanes ein städtisches Gesamtkonzept mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen zu erstellen. Es ist nicht wahrscheinlich, dass dieses eine Jahr für die Erstellung des Konzeptes und die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes ausreichen würde. Wenn nicht, wäre die Folge, dass eine Lenkung der Standorte nicht möglich.

 

2.         Es wird ein Gutachten in Auftrag gegeben, das untersucht, ob und wo es Windenergiestandorte in Hilden gibt:

2.1       Das Gutachten hat zum Ergebnis, dass es keine Standorte in Hilden gibt. Das hieße, dass auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Darstellungen bezüglich der Windenergie getroffen werden dürften, allerdings derzeit auch kein Betreiber Interesse hätte. Dieses könnte sich allerdings ändern, wenn sich die technischen und gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern würden. Dann wäre ein erneutes Gutachten notwendig oder es käme zu Szenario 1.2.2. (Oder:)

2.2       Die Untersuchung findet im Hildener Stadtgebiet für die Windkraft taugliche Flächen:

2.2.1    Eine Lenkung der Standorte ist grundsätzlich nicht erwünscht oder die Bereiche sind städtebaulich positiv zu bewerten, so dass auf eine Ausweisung von Vorranggebieten im Flächennutzungsplan verzichtet wird. Somit könnte auf den geeigneten Flächen auf Anfrage gebaut werden (soweit die Eigentümer das möchten), oder die Stadt würde aktiv eine Vermarktung anstreben, zumindest auf städtischen Flächen. (Oder:)

2.2.2    Einige Flächen, die für die Windenergie in Frage kommen, sind in einem Bereich Hildens, wo Störungen durch eine Anlage vermieden werden sollen, z.B. in den wenigen Erholungsbereichen Hildens, die nicht stark durch andere Immissionen (z.B. Bahn- oder Autobahnlärm) belastet sind. Andere Flächen dagegen werden als geeignet angesehen, z.B. Flächen an Infrastrukturtrassen (die Hilden zahlreich aufweist), da dort die Gesamtbelastung nicht erhöht würde. Für dieses Szenario würden im neuen Flächennutzungsplan dann eine oder mehrere Konzentrationszonen für die erwünschten Bereiche ausgewiesen. Eine Regel dazu lautet, dass mindestens ca. 20 % von den möglichen Flächen als Vorrangflächen ausgewiesen werden müssen, damit die rechtliche Sicherheit der Begrenzung gegeben ist. Außerhalb der Vorrangflächen ist die Windenergienutzung dann ausgeschlossen. (Oder:)

2.2.3    Auf allen Flächen die in Frage kommen, ist eine Windenergienutzung nicht erwünscht. Da der komplette Ausschluss von Windenergienutzung in einem Flächennutzungsplan nicht möglich ist, müsste man in diesem Fall entweder abwägen, welche Flächen noch am ehesten als Vorrangzone in Frage kämen, oder man würde das Thema Windenergie im Flächennutzungsplan außen vor lassen und hoffen, das kein Anlagenbetreiber auf diesen Flächen einen Bauantrag stellen wird.

 

Aus Sicht der städtebaulichen Planung ist die Beauftragung eines Gutachtens zu empfehlen, da nur so das tatsächliche Standortpotential ausgemacht werden kann, auf dessen Grundlage erst eine Planung möglich ist. Das heißt, man kann auf die eine oder andere Weise planerisch eingreifen und ist nicht fremden Entscheidungen ausgeliefert.

 

Falls man die Errichtung von Windenergieanlagen - insbesondere in Hilden – befürwortet, könnte eine Untersuchung aktiv dazu dienen, geeignete Standorte zu finden, und es bliebe noch die Möglichkeit, aufbauend auf der Untersuchung, mit der Ausweisung von Vorrangflächen im Flächennutzungsplan, die Nutzung zu steuern. Ohne Untersuchung würde das „ob und wo“ der Errichtung dem freien Markt überlassen.

Möchte man die Errichtung von Windkraftanlagen in Hilden vermeiden, bleibt die Hoffnung, dass die Untersuchung keine geeigneten Flächen findet. Wenn es entsprechende Flächen gibt, ist aus planungsrechtlicher Sicht eine komplette Verhinderung von Windrädern im Hildener Stadtgebiet  „nicht“ möglich, man könnte aber mit dem Instrument der Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan die Flächen reduzieren und lenken.

 

Finanzielle Mittel für eine solche Untersuchung sind derzeit für 2012 nicht etatisiert. Das Büro welches bereits 2009 das Klimagutachten erstellt und die notwendigen Daten für Hilden schon erhoben hat, schätzt, dass sich die Kosten des Gutachtens auf ca. 12.000,- Euro belaufen. Diese müssten in den Haushaltsplanentwurf 2012 aufgenommen werden.

 

 

 

 

In Vertretung

Norbert Danscheidt


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

Ja

Produktnummer / -bezeichnung

090101

Stadtplanung

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2012

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

0901010010

Stadtentwicklungsplanung

529100

Sonstige Aufwendungen für Dienstleistungen

12.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

Die Aufwendungen sind im Haushaltsplan-Entwurf 2012 enthalten. Ãœber die Bereitstellung wird im Rahmen der Haushaltsplanberatungen entschieden.

 

Vermerk Kämmerer

 

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